Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 734/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 241/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalts H gewährt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiord-nung von Rechtsanwalt H (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Sie ist bedürftig und kann die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht teilweise oder in Raten – aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfol-gung bietet im nachfolgend dargelegten Umfang auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint zudem bereits wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 121 Abs. 2 ZPO).
Von den zuletzt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2006) noch geltend gemachten Un-terkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab 1. August 2005 gemäß § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in einer monatlichen Ge-samthöhe von 584, 65 EUR hätte die Beklagte für die Zeit ab 1. September 2005 einen Betrag von monatlich 578,60 EUR anstatt 573,60 EUR (vgl. Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005) berücksichtigen müssen. Höhere Heizkosten sind von der Beklagten schon deshalb nicht in Ansatz zu bringen, weil sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 das sich aus der Abrechnung der F Energieservice GmbH vom 18. März 2005 ergebende anteilige Verhältnis der Heizungs- zu den Warmwasserkosten (9,86 MWh insgesamt, davon 1,76 MWh Warmwasserkosten) zutreffend errechnet hat. Hieraus ergeben sich auf die Abschlagszahlung von monatlich 87,- EUR im hier streitigen Zeitraum anteilige Heizkosten von 71,47 EUR und nicht – wie von der Klägerin errechnet – in Höhe von 77,52 EUR. Auch die Grundsteuer in Höhe von 9,27 EUR hat die Beklagte als Kosten der selbst bewohnten Eigentumswohnung anerkannt. Die geltend gemachten Grundzinskosten (389,86 EUR monatlich) hat die Beklagte ebenfalls übernommen. Die Erhöhung der monatlichen Instandhaltungsumlage an die Eigentümergemein-schaft von 103,- EUR auf 108,-. EUR ab dem 1. September 2005 (vgl. Wirtschaftsplan vom 27. Juli 2005) hat sie jedoch nicht berücksichtigt; (nur) insoweit ist von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Klagebegehrens auszugehen.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Risikolebensversicherung des Ehegatten der Klägerin nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II zu zählen ist. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Versicherung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Versicherungskostenpauschale von 30,- EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) hat die Beklagte beanstandungsfrei in Ansatz gebracht.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiord-nung von Rechtsanwalt H (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Sie ist bedürftig und kann die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht teilweise oder in Raten – aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfol-gung bietet im nachfolgend dargelegten Umfang auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint zudem bereits wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 121 Abs. 2 ZPO).
Von den zuletzt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2006) noch geltend gemachten Un-terkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab 1. August 2005 gemäß § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in einer monatlichen Ge-samthöhe von 584, 65 EUR hätte die Beklagte für die Zeit ab 1. September 2005 einen Betrag von monatlich 578,60 EUR anstatt 573,60 EUR (vgl. Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005) berücksichtigen müssen. Höhere Heizkosten sind von der Beklagten schon deshalb nicht in Ansatz zu bringen, weil sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 das sich aus der Abrechnung der F Energieservice GmbH vom 18. März 2005 ergebende anteilige Verhältnis der Heizungs- zu den Warmwasserkosten (9,86 MWh insgesamt, davon 1,76 MWh Warmwasserkosten) zutreffend errechnet hat. Hieraus ergeben sich auf die Abschlagszahlung von monatlich 87,- EUR im hier streitigen Zeitraum anteilige Heizkosten von 71,47 EUR und nicht – wie von der Klägerin errechnet – in Höhe von 77,52 EUR. Auch die Grundsteuer in Höhe von 9,27 EUR hat die Beklagte als Kosten der selbst bewohnten Eigentumswohnung anerkannt. Die geltend gemachten Grundzinskosten (389,86 EUR monatlich) hat die Beklagte ebenfalls übernommen. Die Erhöhung der monatlichen Instandhaltungsumlage an die Eigentümergemein-schaft von 103,- EUR auf 108,-. EUR ab dem 1. September 2005 (vgl. Wirtschaftsplan vom 27. Juli 2005) hat sie jedoch nicht berücksichtigt; (nur) insoweit ist von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Klagebegehrens auszugehen.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Risikolebensversicherung des Ehegatten der Klägerin nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II zu zählen ist. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Versicherung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Versicherungskostenpauschale von 30,- EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) hat die Beklagte beanstandungsfrei in Ansatz gebracht.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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