L 18 B 8/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 9359/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 8/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2005 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen an den Antragsteller zu 2) verpflichtet worden ist. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts (SG) war aufzuheben, soweit es die Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung an den Antragsteller zu 2) verpflichtet hat. Die Antragsgegnerin hatte mit Änderungsbescheid vom 7. November 2005 für Zeiträume ab dem 18. Oktober 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auch für den Antragsteller zu 2) bewilligt. Damit war im Zeitpunkt der sozialgerichtlichen Eilentscheidung eine Regelungsanordnung zu Gunsten des Antragstellers zu 2) nicht mehr nötig im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, Rn. 327). Sofern die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) wegen Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels keine weiteren Leistungen bewilligt, muss ggf. erneut gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden.

Soweit die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Leistungsgewährung an die Antragstellerin zu 3) angreift, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Anordnungsanspruch für die Antragstellerin zu 3) folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Dies trifft auf die Antragstellerin zu 3) zu. Sie ist Kind der erwerbsfähigen Antragstellerin zu 1) und auf Grund ihres Alters selbst nicht erwerbsfähig. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört sie zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie dem Haushalt der Antragstellerin zu 1) angehört, minderjährig und unverheiratet ist und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 3) nicht das Fehlen eines Aufenthaltstitels entgegen. Offen bleiben kann, ob – wie das SG meint – bei einem abgeleiteten Leistungsanspruch gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein Aufenthaltstitel nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde hält sich die Antragstellerin zu 3) nämlich nach dem hier noch anwendbaren § 69 Abs. 3 Ausländergesetz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihr Aufenthalt gilt danach bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Damit sind die Voraussetzungen für einen ausreichenden aufenthaltsrechtlichen Status der Antragstellerin zu 3) jedenfalls hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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