Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11410/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 76/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe:
Die hier streitgegenständliche Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese sich ausdrücklich nur gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) gewandt hat (vgl. Schriftsatz vom 27. Januar 2006), ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Abhilfeentscheidung begründet (vgl. § 174 i. V. mit einer entsprechenden Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das SG hat bei seiner am 30. Januar 2006 getroffenen Abhilfeentscheidung verkannt, dass die Mutter der Antragstellerin HS mit Schreiben vom 11. Januar 2006 sinngemäß und fristgerecht auch in der Sache Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 20. Dezember 2005 eingelegt hat. Bei Verwandten in gerader Linie kann eine entsprechende Bevollmächtigung unterstellt werden (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das SG hätte damit bei seiner Abhilfeentscheidung klarstellen müssen, ob sich diese - was angesichts der in den Gerichtsakten vorgenommenen Markierung der entsprechenden Stelle im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 27. Januar 2006 nahe liegt – lediglich auf die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung bezieht oder ob damit auch der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abgeholfen werden sollte, zumal zwischenzeitlich auch die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitigen Leistungszeitraumes ab 1. Oktober 2005 mit Bescheid vom 5. Januar 2006 ergangen war; damit hätte das SG den Antrag – wie geschehen - nicht bereits wegen einer fehlenden Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin ablehnen dürfen. Die Abhilfeentscheidung ist somit inhaltlich nicht bestimmt und nicht hinreichend begründet. Ein derartiges Begründungserfordernis besteht zwar in der Regel nicht. Ist jedoch – wie hier – nicht erkennbar, ob das SG den Beschwerdegegenstand vollständig seiner Abhilfeentscheidung zu Grunde gelegt hat, bedarf es – ebenso wie beim Vorliegen neuer, d.h. nach der angefochtenen Entscheidung eingetretener, Tatsachen – einer Begründung, die eine sachgerechte Überprüfung durch das Beschwerdegericht erst möglich macht.
Das SG wird eine entsprechende Abhilfeentscheidung nachzuholen haben.
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die hier streitgegenständliche Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese sich ausdrücklich nur gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) gewandt hat (vgl. Schriftsatz vom 27. Januar 2006), ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Abhilfeentscheidung begründet (vgl. § 174 i. V. mit einer entsprechenden Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das SG hat bei seiner am 30. Januar 2006 getroffenen Abhilfeentscheidung verkannt, dass die Mutter der Antragstellerin HS mit Schreiben vom 11. Januar 2006 sinngemäß und fristgerecht auch in der Sache Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 20. Dezember 2005 eingelegt hat. Bei Verwandten in gerader Linie kann eine entsprechende Bevollmächtigung unterstellt werden (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das SG hätte damit bei seiner Abhilfeentscheidung klarstellen müssen, ob sich diese - was angesichts der in den Gerichtsakten vorgenommenen Markierung der entsprechenden Stelle im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 27. Januar 2006 nahe liegt – lediglich auf die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung bezieht oder ob damit auch der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abgeholfen werden sollte, zumal zwischenzeitlich auch die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitigen Leistungszeitraumes ab 1. Oktober 2005 mit Bescheid vom 5. Januar 2006 ergangen war; damit hätte das SG den Antrag – wie geschehen - nicht bereits wegen einer fehlenden Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin ablehnen dürfen. Die Abhilfeentscheidung ist somit inhaltlich nicht bestimmt und nicht hinreichend begründet. Ein derartiges Begründungserfordernis besteht zwar in der Regel nicht. Ist jedoch – wie hier – nicht erkennbar, ob das SG den Beschwerdegegenstand vollständig seiner Abhilfeentscheidung zu Grunde gelegt hat, bedarf es – ebenso wie beim Vorliegen neuer, d.h. nach der angefochtenen Entscheidung eingetretener, Tatsachen – einer Begründung, die eine sachgerechte Überprüfung durch das Beschwerdegericht erst möglich macht.
Das SG wird eine entsprechende Abhilfeentscheidung nachzuholen haben.
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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