Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 RA 2558/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 65/97 W00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Juni 1928 geborene Kläger war in der DDR als Hochschullehrer tätig. Er war vom 1. November 1969 an bis zu dessen Schließung in das Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen (Urkunde vom 12. Dezember 1969) und hat zugleich vom 1. August 1975 an Beiträge zur freiwilligen Zusatzversorgung (FZR) gezahlt.
Auf seinen Antrag vom 6. Januar 1993 hin erhält er seit dem 1. Juli 1993 von der Beklagten Regelaltersrente (Bescheid vom 6. Juli 1993). Der gegen den Bescheid gerichtete Widerspruch mit der Begründung, die Überführung von Zusatzversorgung und FZR in die gesetzliche Rentenversicherung sei verfassungswidrig, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1994).
Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. November 1995 die Zahlung eines Übergangszuschlages nach § 319 a, b SGB VI und die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG ab, jeweils mit der Begründung, der besitzgeschützte Zahlbetrag in Höhe von 1967,99 DM übersteige den nach dem SGB VI festgestellten Wert der Rente nicht. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 stellte sie die Regelaltersrente des Klägers von Beginn an neu fest. Dabei legte sie den Zeiträumen vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1995 als Summe aus der Rente und der Leistung aus der Zusatzversorgung, erhöht um 6,87 %, 2671,00 DM zugrunde, die höher sei, als die nach dem SGB VI festgestellte Rente. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 erfolgte die Rentenzahlung auf Grundlage des nach dem SGB VI maßgebenden Wertes unter Zugrundelegung von 74,51 Entgeltpunkten (Ost).
Der Kläger hat vor dem SG zuletzt neben der Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für die Zeit vom 24. Juli 1947 bis zum 30. September 1947 sowie vom 16. Juli 1954 bis zum 31. August 1954 noch geltend gemacht, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Rente und auf Zusatzrente in der Höhe, in der er sie rechtmäßig zumindest in der Höhe seiner Zusatzversorgungsansprüche erworben habe, und angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 1997 abgewiesen. Es hat neben den Rentenbescheiden vom 6. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1994 und vom 4. Dezember 1996 die Entscheidungen der Beklagten vom 9. November 1995 in analoger Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zulässigen Verfahrensgegenstand angesehen. Die Klage sei aber insgesamt unbegründet. Die Zeit nach Ablegung der Abiturprüfung am 24. Juli 1947 bis zum 30. September 1947 (letzter Tag vor Beginn des Studiums) und die Zeit vom Tag nach Ausstellung des Diplomzeugnisses (15. Juli 1954) bis zum 31. August 1954 (letzter Tag vor Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) seien nicht als weitere Anrechnungszeiten wegen Ausbildung zu berücksichtigen. Die vom Kläger angegriffene Systementscheidung und die Berücksichtigung der Entgelte allein bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze seien nicht zu beanstanden, insbesondere nicht verfassungswidrig. Den im Bescheid vom 4. Dezember 1996 nach § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblichen Vergleichsbetrag habe die Beklagte zutreffend festgesetzt. Ebenso sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung, einen Übergangszuschlag nicht zu zahlen, zu beanstanden sei. Weitergehende Besitzschutzregelungen sehe der Einigungsvertrag nicht vor, was ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers von Beginn an neu. Es ergaben sich für den für die Zahlung ab dem 1. Juli 1995 maßgeblichen Wert der SGB VI-Rente dabei insgesamt 74,8377 Entgeltpunkte (Ost). Im Anschluss daran berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 im Hinblick auf die Höhe des "weiterzuzahlende Betrages" und des "besitzgeschützten Zahlbetrages" von Beginn an neu, ohne dabei eine Neufeststellung der Rente nach dem SGB VI vorzunehmen. Die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung sei mit 2.865,45 DM für Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1996 höher als die monatliche Rente und höher als die Summe der Leistung aus Zusatzversorgung und Rentenleistung angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern ab 1992. Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1996 an sei die monatliche Rente nach dem SGB VI höher als die anderen genannten Werte.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Berechnung der Rente in den Bescheiden vom 4. Dezember 1996 in der Fassung des Bescheides vom 17. Dezember 1999 fehlerhaft die Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung zum Stand Juni 1990 errechnet worden sei. Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebiets hätten dies für den Personenkreis der Zusatzversorgungssystems der Anlage 14 des AAÜG nicht vorgesehen. Die Altersrente sei daher fehlerhaft unter Zugrundlegung des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG gezahlt worden. Die eingetretene Überzahlung in Höhe von 4.298,93 EUR werde nicht zurückgefordert, weil die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger die Änderungen des Zahlbetrages der Rente ab dem 1. April 2004 unter Berücksichtigung seines Beitragsanteils zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit und wiederholte diese Feststellungen mit Bescheid vom 2. Juli 2004.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß mit Schriftsatz vom 22. August 2004,
die Bescheide der Beklagten vom 5. Dezember 1997 und vom 17. Januar 1999 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 zu ändern und die Bescheide vom 8. März 2004 und 2. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Alterrente zu gewähren und dabei die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm erzielter Entgelte ohne Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze (Ost) neu festzustellen und über den 1. Juli 2000 hinaus an die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sowie ihm unter Berücksichtigung seiner Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung, aus der FZR und aus dem Zusatzversorgungssystem einen Zahlbetragsschutz nach dem Einigungsvertrag, angepasst an die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet, und unter Berücksichtigung des sich aus einer Vergleichsberechnung § 307 b Abs. 1 und 3 SGB VI entsprechend ergebenden Betrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klagen abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 37 An 2558/94) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbringen des Klägers war dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des SG-Urteils vom 28. Juli 1997 und der ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte nicht mehr begehrt. Die Verwaltungsakte vom 6. Juli 1993 und vom 4. Dezember 1996, über die das SG entschieden hatte, sind im Berufungsverfahren durch die Bescheide vom 5. Dezember 1997 und vom 17. Dezember 1999 vollständig ersetzt worden (§§ 153 Abs. 1, 96 SGG) und das erstinstanzliche Urteil insoweit damit gegenstandslos geworden. Die Zahlung eines Übergangszuschlages (abgelehnt mit Bescheid vom 9. November 1995) hat der Kläger ausdrücklich nicht mehr begehrt, insoweit ist das diesen Anspruch ablehnende SG-Urteil bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 9. November 1995 betreffend den besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 4 Abs. 4 AAÜG hatte bereits mit Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 1996 keine belastenden Auswirkungen für den Kläger mehr, so dass über ihn eine Entscheidung nicht mehr zu treffen war, was sich aus den Entscheidungsgründen des SG auch ergibt. Der Senat hatte nach alledem ausschließlich über die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die genannten Verwaltungsakte zu entscheiden, nicht mehr dagegen über die ursprünglich anhängig gemachte Berufung.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Rentenanpassungsmitteilungen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. § 96 SGG findet keine Anwendung. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 2. Juli 2004, die lediglich Mitteilungen hinsichtlich des geltenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Unabhängig davon, ob damit überhaupt anfechtbare Entscheidungen von der Beklagten getroffen werden, betreffen diese jedenfalls nicht den Geldwert der Rente, der Streitgegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 2. Juli 2004 keine anfechtbare Entscheidung über die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Bescheide getroffen. Es wird hier zwar dargestellt, dass es zu einer "Überzahlung" von Rentenleistungen gekommen sei. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2004 ergibt sich aber mit ausreichender Klarheit, dass nicht nur eine Rückforderung überzahlter Beträge, sondern (schon) die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Bescheide ausscheidet, da die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen. Der Bescheid vom 2. Juli 2004 trifft keine demgegenüber abweichende Regelung.
Die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 2. Juli 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen sind damit unzulässig.
Die Klagen, soweit sie zulässig sind, sind unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf höhere Rente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Das Recht des Klägers auf Regelaltersrente aus dem SGB VI hat am 1. Juli 1993 begonnen. Er hatte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente ist damit als maßgeblicher Wert für jeden Bezugsmonat der höchste Wert der drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werte festzustellen.
Dabei sind folgende Werte für alle Bezugszeiten ab 1. Juli 1993 zu vergleichen: (1) Der der Rentenanpassung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) unterliegende Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (2) der "weiterzuzahlende Betrag", dh der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des maßgeblichen Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 vH (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), (3) der durch den Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EinigVtr Nr. 9) Buchstabe b Satz 5 "besitzgeschützte Zahlbetrag", dh der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neugestalteten Recht aus dem maßgeblichen Versorgungssystem und ggf der Sozialversicherung dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) zu dynamisieren.
Das Recht der Rente nach dem SGB VI hat die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 festgestellt. Der Bescheid vom 17. Dezember 1999 trifft hierüber keine Regelung, sondern nimmt diesen im Bescheid vom 5. Dezember 1997 festgestellten Wert nur vergleichend auf. Die Beklagte hat einfach-rechtlich zutreffend den Wert des Rechts - und damit auch den Rangwert (Summe der im Verlaufe des Versicherungslebens bis zum Rentenbeginn erworbenen EP) - unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (iVm §§ 256 a und 259 b SGB VI) festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob insoweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) des Klägers. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die genannten Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256 a Nr. 3 sowie SozR 3-2600 § 256 a Nrn. 5 und 8). Anders als noch vor dem SG macht der Kläger gegen die insoweit festgestellten rentenrechtlichen Zeiten einfach-rechtlich keine Einwände mehr geltend und verlangt die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für Zeiten der Ausbildung nach seinem Vortrag nicht mehr.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI), gegen die der Kläger sich wendet, ist verfassungsgemäß, und zwar auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 für solche Rentenberechtigte, die erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze hatten, gibt es keine Grundlage. Das BVerfG hat dies bereits als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 100, 1, 40). Es ergeben sich im Anschluss an diese Entscheidung keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen könnten.
Auch soweit die Beklagte im Bescheid vom 17. Dezember 1999 festgestellt hat, dass der "weiterzuzahlende Betrag", dh der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische - Zahlbetrag einmalig erhöht um 6,84 %, 2865,45 DM betrage, ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob – wie die Beklagte nunmehr meint – dieser Wert tatsächlich zu hoch angesetzt ist und der maßgebliche Besitzschutzbetrag niedriger ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass dieser Besitzschutzbetrag zu Ungunsten des Klägers (dh zu niedrig) festgestellt worden ist. Da er für die Rentenberechnung des Klägers maßgeblich bleibt, weil der Bescheid vom 17. Dezember 1999 von der Beklagten (mit der zutreffenden Begründung, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen) nicht aufgehoben worden ist, ist der Kläger nicht beschwert.
Zutreffend hat die Beklagte schließlich diesen beiden Werten den besitzgeschützten Zahlbetrag, dh den fiktiven Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach den Regelungen des Versorgungssystems und ggf. der Sozialversicherung dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, gegenübergestellt. Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, auch dieser Betrag sei im Ergebnis zu hoch festgestellt worden. Jedenfalls ein höherer Ausgangswert steht dem Kläger nicht zu. Auch die Dynamisierung dieses Werts hat die Beklagte zutreffend an der Einkommensentwicklung im alten Bundesgebiet vorgenommen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein Anspruch auf eine günstigere Anpassung entsprechend des aktuellen Rentenwertes (Ost) nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 ff) herleiten. Dieses hat im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 Einigungsvertrag als verfassungsrechtlich geboten festgestellt, dass der darin garantierte Zahlbetrag aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem (oder der aus dem Sonderversorgungssystem, also der (Gesamt-) Anspruch zum 1. Juli 1990) ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Der Verzicht auf eine Dynamisierung bewirkt einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff). Der besitzgeschützte Zahlbetrag spiegelt dabei keine rentenversicherungsrechtlich erhebliche Vorleistung wider. Seine Schutzfunktion besteht darin, eine unverhältnismäßige Verminderung der in der DDR zuerkannten Alterssicherung abzuwehren, wenn und soweit die an den Kriterien der Vorleistung gemessene SGB VI-Rente dies nicht verhindert, ferner die wertmäßig durch die Überführung der Bestandsrenten in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und ihre Ersetzung durch eine SGB VI-Rente ab 1. Januar 1992 verursachten Einbußen auszugleichen und darüber hinaus zu gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Es handelt sich um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd und auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist. Wegen seiner einigungsvertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist dabei auch dieser rentenversicherungsfremde "Zahlbetrag" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen. Einen weitergehenden Schutz dieser Position kann der Kläger von Verfassung wegen nicht beanspruchen (vgl. stellvertretend nur BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9).
Für eine Vergleichsberechnung auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ("Ostanpassung") entsprechend § 307 b Abs. 1 und 3 SGB VI und auf den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar. Auf die Höhe dieser Vergleichsrente kann es nur bei "Bestandsrentnern" ankommen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9). Denn die "Vergleichsrente" verhindert, dass einzelne, früher zusatzversorgte Bestandsrentner, bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 - 4, 7 AAÜG eingreift, bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Diese Konstellation ist bei zusatzversorgt gewesenen Zugangsrentnern im Verhältnis zu den übrigen Zugangsrentnern ersichtlich nie gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der im Juni 1928 geborene Kläger war in der DDR als Hochschullehrer tätig. Er war vom 1. November 1969 an bis zu dessen Schließung in das Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen (Urkunde vom 12. Dezember 1969) und hat zugleich vom 1. August 1975 an Beiträge zur freiwilligen Zusatzversorgung (FZR) gezahlt.
Auf seinen Antrag vom 6. Januar 1993 hin erhält er seit dem 1. Juli 1993 von der Beklagten Regelaltersrente (Bescheid vom 6. Juli 1993). Der gegen den Bescheid gerichtete Widerspruch mit der Begründung, die Überführung von Zusatzversorgung und FZR in die gesetzliche Rentenversicherung sei verfassungswidrig, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1994).
Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. November 1995 die Zahlung eines Übergangszuschlages nach § 319 a, b SGB VI und die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG ab, jeweils mit der Begründung, der besitzgeschützte Zahlbetrag in Höhe von 1967,99 DM übersteige den nach dem SGB VI festgestellten Wert der Rente nicht. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 stellte sie die Regelaltersrente des Klägers von Beginn an neu fest. Dabei legte sie den Zeiträumen vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1995 als Summe aus der Rente und der Leistung aus der Zusatzversorgung, erhöht um 6,87 %, 2671,00 DM zugrunde, die höher sei, als die nach dem SGB VI festgestellte Rente. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 erfolgte die Rentenzahlung auf Grundlage des nach dem SGB VI maßgebenden Wertes unter Zugrundelegung von 74,51 Entgeltpunkten (Ost).
Der Kläger hat vor dem SG zuletzt neben der Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für die Zeit vom 24. Juli 1947 bis zum 30. September 1947 sowie vom 16. Juli 1954 bis zum 31. August 1954 noch geltend gemacht, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Rente und auf Zusatzrente in der Höhe, in der er sie rechtmäßig zumindest in der Höhe seiner Zusatzversorgungsansprüche erworben habe, und angepasst an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 1997 abgewiesen. Es hat neben den Rentenbescheiden vom 6. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1994 und vom 4. Dezember 1996 die Entscheidungen der Beklagten vom 9. November 1995 in analoger Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zulässigen Verfahrensgegenstand angesehen. Die Klage sei aber insgesamt unbegründet. Die Zeit nach Ablegung der Abiturprüfung am 24. Juli 1947 bis zum 30. September 1947 (letzter Tag vor Beginn des Studiums) und die Zeit vom Tag nach Ausstellung des Diplomzeugnisses (15. Juli 1954) bis zum 31. August 1954 (letzter Tag vor Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) seien nicht als weitere Anrechnungszeiten wegen Ausbildung zu berücksichtigen. Die vom Kläger angegriffene Systementscheidung und die Berücksichtigung der Entgelte allein bis zur allgemeinen Bemessungsgrenze seien nicht zu beanstanden, insbesondere nicht verfassungswidrig. Den im Bescheid vom 4. Dezember 1996 nach § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblichen Vergleichsbetrag habe die Beklagte zutreffend festgesetzt. Ebenso sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung, einen Übergangszuschlag nicht zu zahlen, zu beanstanden sei. Weitergehende Besitzschutzregelungen sehe der Einigungsvertrag nicht vor, was ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers von Beginn an neu. Es ergaben sich für den für die Zahlung ab dem 1. Juli 1995 maßgeblichen Wert der SGB VI-Rente dabei insgesamt 74,8377 Entgeltpunkte (Ost). Im Anschluss daran berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 im Hinblick auf die Höhe des "weiterzuzahlende Betrages" und des "besitzgeschützten Zahlbetrages" von Beginn an neu, ohne dabei eine Neufeststellung der Rente nach dem SGB VI vorzunehmen. Die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung sei mit 2.865,45 DM für Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1996 höher als die monatliche Rente und höher als die Summe der Leistung aus Zusatzversorgung und Rentenleistung angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern ab 1992. Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1996 an sei die monatliche Rente nach dem SGB VI höher als die anderen genannten Werte.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Berechnung der Rente in den Bescheiden vom 4. Dezember 1996 in der Fassung des Bescheides vom 17. Dezember 1999 fehlerhaft die Rente aus der freiwilligen Zusatzversicherung zum Stand Juni 1990 errechnet worden sei. Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebiets hätten dies für den Personenkreis der Zusatzversorgungssystems der Anlage 14 des AAÜG nicht vorgesehen. Die Altersrente sei daher fehlerhaft unter Zugrundlegung des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG gezahlt worden. Die eingetretene Überzahlung in Höhe von 4.298,93 EUR werde nicht zurückgefordert, weil die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger die Änderungen des Zahlbetrages der Rente ab dem 1. April 2004 unter Berücksichtigung seines Beitragsanteils zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit und wiederholte diese Feststellungen mit Bescheid vom 2. Juli 2004.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß mit Schriftsatz vom 22. August 2004,
die Bescheide der Beklagten vom 5. Dezember 1997 und vom 17. Januar 1999 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 zu ändern und die Bescheide vom 8. März 2004 und 2. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Alterrente zu gewähren und dabei die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm erzielter Entgelte ohne Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze (Ost) neu festzustellen und über den 1. Juli 2000 hinaus an die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sowie ihm unter Berücksichtigung seiner Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung, aus der FZR und aus dem Zusatzversorgungssystem einen Zahlbetragsschutz nach dem Einigungsvertrag, angepasst an die Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet, und unter Berücksichtigung des sich aus einer Vergleichsberechnung § 307 b Abs. 1 und 3 SGB VI entsprechend ergebenden Betrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klagen abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 37 An 2558/94) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbringen des Klägers war dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des SG-Urteils vom 28. Juli 1997 und der ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte nicht mehr begehrt. Die Verwaltungsakte vom 6. Juli 1993 und vom 4. Dezember 1996, über die das SG entschieden hatte, sind im Berufungsverfahren durch die Bescheide vom 5. Dezember 1997 und vom 17. Dezember 1999 vollständig ersetzt worden (§§ 153 Abs. 1, 96 SGG) und das erstinstanzliche Urteil insoweit damit gegenstandslos geworden. Die Zahlung eines Übergangszuschlages (abgelehnt mit Bescheid vom 9. November 1995) hat der Kläger ausdrücklich nicht mehr begehrt, insoweit ist das diesen Anspruch ablehnende SG-Urteil bestandskräftig geworden. Der Bescheid vom 9. November 1995 betreffend den besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 4 Abs. 4 AAÜG hatte bereits mit Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 1996 keine belastenden Auswirkungen für den Kläger mehr, so dass über ihn eine Entscheidung nicht mehr zu treffen war, was sich aus den Entscheidungsgründen des SG auch ergibt. Der Senat hatte nach alledem ausschließlich über die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die genannten Verwaltungsakte zu entscheiden, nicht mehr dagegen über die ursprünglich anhängig gemachte Berufung.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Rentenanpassungsmitteilungen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. § 96 SGG findet keine Anwendung. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 2. Juli 2004, die lediglich Mitteilungen hinsichtlich des geltenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Unabhängig davon, ob damit überhaupt anfechtbare Entscheidungen von der Beklagten getroffen werden, betreffen diese jedenfalls nicht den Geldwert der Rente, der Streitgegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 2. Juli 2004 keine anfechtbare Entscheidung über die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Bescheide getroffen. Es wird hier zwar dargestellt, dass es zu einer "Überzahlung" von Rentenleistungen gekommen sei. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2004 ergibt sich aber mit ausreichender Klarheit, dass nicht nur eine Rückforderung überzahlter Beträge, sondern (schon) die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Bescheide ausscheidet, da die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen. Der Bescheid vom 2. Juli 2004 trifft keine demgegenüber abweichende Regelung.
Die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 2. Juli 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen sind damit unzulässig.
Die Klagen, soweit sie zulässig sind, sind unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf höhere Rente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Das Recht des Klägers auf Regelaltersrente aus dem SGB VI hat am 1. Juli 1993 begonnen. Er hatte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente ist damit als maßgeblicher Wert für jeden Bezugsmonat der höchste Wert der drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werte festzustellen.
Dabei sind folgende Werte für alle Bezugszeiten ab 1. Juli 1993 zu vergleichen: (1) Der der Rentenanpassung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) unterliegende Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (2) der "weiterzuzahlende Betrag", dh der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische - Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des maßgeblichen Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 vH (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), (3) der durch den Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EinigVtr Nr. 9) Buchstabe b Satz 5 "besitzgeschützte Zahlbetrag", dh der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neugestalteten Recht aus dem maßgeblichen Versorgungssystem und ggf der Sozialversicherung dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) zu dynamisieren.
Das Recht der Rente nach dem SGB VI hat die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 festgestellt. Der Bescheid vom 17. Dezember 1999 trifft hierüber keine Regelung, sondern nimmt diesen im Bescheid vom 5. Dezember 1997 festgestellten Wert nur vergleichend auf. Die Beklagte hat einfach-rechtlich zutreffend den Wert des Rechts - und damit auch den Rangwert (Summe der im Verlaufe des Versicherungslebens bis zum Rentenbeginn erworbenen EP) - unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (iVm §§ 256 a und 259 b SGB VI) festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob insoweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) des Klägers. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die genannten Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256 a Nr. 3 sowie SozR 3-2600 § 256 a Nrn. 5 und 8). Anders als noch vor dem SG macht der Kläger gegen die insoweit festgestellten rentenrechtlichen Zeiten einfach-rechtlich keine Einwände mehr geltend und verlangt die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten für Zeiten der Ausbildung nach seinem Vortrag nicht mehr.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI), gegen die der Kläger sich wendet, ist verfassungsgemäß, und zwar auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 für solche Rentenberechtigte, die erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze hatten, gibt es keine Grundlage. Das BVerfG hat dies bereits als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 100, 1, 40). Es ergeben sich im Anschluss an diese Entscheidung keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen könnten.
Auch soweit die Beklagte im Bescheid vom 17. Dezember 1999 festgestellt hat, dass der "weiterzuzahlende Betrag", dh der - nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische - Zahlbetrag einmalig erhöht um 6,84 %, 2865,45 DM betrage, ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob – wie die Beklagte nunmehr meint – dieser Wert tatsächlich zu hoch angesetzt ist und der maßgebliche Besitzschutzbetrag niedriger ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass dieser Besitzschutzbetrag zu Ungunsten des Klägers (dh zu niedrig) festgestellt worden ist. Da er für die Rentenberechnung des Klägers maßgeblich bleibt, weil der Bescheid vom 17. Dezember 1999 von der Beklagten (mit der zutreffenden Begründung, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen) nicht aufgehoben worden ist, ist der Kläger nicht beschwert.
Zutreffend hat die Beklagte schließlich diesen beiden Werten den besitzgeschützten Zahlbetrag, dh den fiktiven Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach den Regelungen des Versorgungssystems und ggf. der Sozialversicherung dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, gegenübergestellt. Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, auch dieser Betrag sei im Ergebnis zu hoch festgestellt worden. Jedenfalls ein höherer Ausgangswert steht dem Kläger nicht zu. Auch die Dynamisierung dieses Werts hat die Beklagte zutreffend an der Einkommensentwicklung im alten Bundesgebiet vorgenommen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein Anspruch auf eine günstigere Anpassung entsprechend des aktuellen Rentenwertes (Ost) nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 ff) herleiten. Dieses hat im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 Einigungsvertrag als verfassungsrechtlich geboten festgestellt, dass der darin garantierte Zahlbetrag aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem (oder der aus dem Sonderversorgungssystem, also der (Gesamt-) Anspruch zum 1. Juli 1990) ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Der Verzicht auf eine Dynamisierung bewirkt einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff). Der besitzgeschützte Zahlbetrag spiegelt dabei keine rentenversicherungsrechtlich erhebliche Vorleistung wider. Seine Schutzfunktion besteht darin, eine unverhältnismäßige Verminderung der in der DDR zuerkannten Alterssicherung abzuwehren, wenn und soweit die an den Kriterien der Vorleistung gemessene SGB VI-Rente dies nicht verhindert, ferner die wertmäßig durch die Überführung der Bestandsrenten in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und ihre Ersetzung durch eine SGB VI-Rente ab 1. Januar 1992 verursachten Einbußen auszugleichen und darüber hinaus zu gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Es handelt sich um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd und auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen ist. Wegen seiner einigungsvertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist dabei auch dieser rentenversicherungsfremde "Zahlbetrag" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen. Einen weitergehenden Schutz dieser Position kann der Kläger von Verfassung wegen nicht beanspruchen (vgl. stellvertretend nur BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9).
Für eine Vergleichsberechnung auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ("Ostanpassung") entsprechend § 307 b Abs. 1 und 3 SGB VI und auf den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar. Auf die Höhe dieser Vergleichsrente kann es nur bei "Bestandsrentnern" ankommen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9). Denn die "Vergleichsrente" verhindert, dass einzelne, früher zusatzversorgte Bestandsrentner, bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 - 4, 7 AAÜG eingreift, bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Diese Konstellation ist bei zusatzversorgt gewesenen Zugangsrentnern im Verhältnis zu den übrigen Zugangsrentnern ersichtlich nie gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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