L 17 RJ 51/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 526/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 51/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.11.2003 wird abgewie-sen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist in einem Überprüfungsverfahren noch streitig, ob die Klägerin weite-re Zahlungen aus einer Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.

Die am 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1995 in der ehemaligen Sowjetunion verstorbenen H M (im Folgenden: Versicherter). Sie siedelte am 22. März 2001 nach Deutsch-land über und wurde als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes aner-kannt. Im Juni 2001 stellte sie einen Hinterbliebenenrentenantrag. Aufgrund eines weiteren Rentenantrages wurde ihr mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 Altersrente für Frauen auf der Grundlage von 25 Entgeltpunkten seit dem 01. Juli 2001 gewährt. In diesem Bescheid heißt es, die Entgeltpunkte für eigene anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - über-stiegen den Höchstwert und seien auf 25 zu begrenzen. Aufgrund der Begrenzung komme eine Erhöhung der Entgeltpunkte um solche (22,5009) aus der Versicherung des Ehemannes (weite-re Rente) nicht in Betracht.

Mit einem - nicht vollständig in den Akten befindlichen - Bescheid vom 08. November 2001 erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Witwenrente dem Grunde nach an, setzte jedoch den Zahlbetrag auf 0,- DM fest.

Im Dezember 2002 beantragte die Klägerin eine Neufeststellung ihrer Witwenrente unter Überprüfung des Bescheides vom 08. November 2001. Sie verwies auf das Urteil des Bundes-sozialgerichts - BSG - vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - und machte geltend, die Be-grenzung der Alters- und der Witwenrente auf insgesamt 25 Entgeltpunkte sei rechtswidrig.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2002 und Widerspruchs-bescheid vom 11. März 2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie folge der Rechtsprechung des BSG nicht.

Mit der dagegen am 28. März 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, § 22 b Abs. 1 FRG rechtfertige schon aufgrund seines Wortlauts nicht die Begrenzung beider ihr zu-stehenden Renten auf insgesamt 25 Entgeltpunkte. Anderenfalls sei die ihr zuerkannte Hinter-bliebenenrente sinnlos.

Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 08. November 2001 sei nicht unrichtig gewesen, denn nach § 22 b Abs. 1 FRG seien für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des BSG folge aus Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzessystematik nichts ande-res.

Gegen das ihr am 09. September 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 16. September 2003 eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie sich auf die Rechtspre-chung des BSG bezieht. Zudem macht sie geltend, die Neufassung des § 22 b Abs. 1 FRG im Zuge des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (BGBl 2004 I, 1461) beinhalte eine verfassungswidrige Rückwirkung.

Mit Bescheid vom 17. November 2003 hat die Beklagte den Bescheid vom 08. November 2001 teilweise zurückgenommen und der Klägerin vom 23. März bis 30. Juni 2001 Hinterbliebenen-rente bewilligt. Eine Begrenzung der Entgeltpunkte sei in diesem Zeitraum zu Unrecht erfolgt, weil ihre Versichertenrente erst vom 01. Juli 2001 an geleistet worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid vom 08. November 2001 so-wie den Bescheid vom 17. November 2003 teilweise zurückzunehmen und ihr über den 30. Juni 2001 hinaus neben ihrer eigenen Rente Witwenrente aus der Versicherung des H M ohne Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 30 RJ 526/03 und die Akten der Be-klagten zur Versicherungsnummer haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens sind nicht nur die Bescheide, mit denen die Beklagte eine Rücknahme des Be-scheides vom 08. November 2001 abgelehnt hat, sondern auch der diesen teilweise abändernde Bescheid vom 17. November 2003, für dessen Einbeziehung in das Verfahren § 96 Sozialge-richtsgesetz - SGG – die Rechtsgrundlage ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über die Regelung des Bescheides vom 17. No-vember 2003 hinausgehende Rücknahme des Bescheides vom 08. November 2001. Rechts-grundlage für den von der Klägerin verfolgten Anspruch ist § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein bindend gewordener Verwal-tungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegan-gen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Frage, inwieweit bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08. November 2001 war § 22 b Abs. 1 FRG , der durch Art. 3 des Geset-zes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I, 1461) in das FRG eingefügt wurde, ergänzt um Satz 3 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I ,2998) anwendbar.

Ob aus § 22 b Abs. 1 FRG in dieser Fassung (a. F.) zu entnehmen ist, dass bei Zusammentref-fen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente auch eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte vorzunehmen ist (so die Auffassung der Beklagten sowie zahlreicher So-zial- und Landessozialgerichte, nur beispielhaft seien erwähnt: SG Mannheim vom 27. No-vember 2002 - S 9 RJ 2074/02 -, SG Berlin vom 29. März 2004 S 18 KN 25/03 , LSG Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 2002 - L 5 KN 2/02 -, LSG Baden-Württemberg vom 03. Oktober 2003 - L 3 RJ 2485/03 -, LSG Berlin vom 17. September 2004 - L 5 RJ 23/04 -, alle veröffentlicht in juris) oder ob eine solche Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Ent-geltpunkte dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist (so der 4., 13. und 8. Senat des BSG in ihren Urteilen vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - in SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2, vom 11. März 2004 B 13 RJ 44/03 R in SozR 4-5050 § 22 b Nr. 1 und vom 07. Juli 2004 B 8 KN 10/03 R in SozR 4-5050 § 22 b Nr. 2), kann letztlich dahingestellt bleiben. Nach der zuletzt benannten Auffassung läge zwar der Bescheiderteilung eine unrichtige Rechtsanwen-dung zugrunde, es fehlt aber dennoch an einer weiteren Voraussetzung des § 44 Abs. 1 SGB X, weil jedenfalls Sozialleistungen nicht zu Unrecht vorenthalten worden sind. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich ab dem 01. Juli 2001 kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren Entgeltpunkten bereits durch ihre eigene Versi-chertenrente ausgeschöpft ist. Dies folgt aus § 22 b FRG n. F ... Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des 8. und des 5. Senats des BSG in den - auch den Beteiligten bereits bekann-ten - Urteilen vom 21. Juni 2005 (B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 9/04 R, veröffentlicht in juris) und vom 05. Oktober 2005 (B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de), der er sich nach eigener Prüfung anschließt.

Die Frage, ob Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden, beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungbescheides geltenden Recht, also hier nach § 22 b Abs. 1 FRG in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 27. Juli 2004. Denn für den mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 SGB X gilt nichts anderes als für eine sonstige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage. Bei dieser ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begrün-detheit eines Anspruches zu prüfen ist, grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. Daher sind Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des Rechts-streits eintreten, zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BSG vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 in SozR 3-1300 § 44 Nr. 13, BSG vom 13. September 1994 5 RJ 30/93 -, BSG vom 02. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 -, die beiden zuletzt genannten Urteile veröffentlicht in juris, Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X § 44 Rdnr. 8).

§ 22 b Abs. 1 FRG wurde durch das Gesetz vom 27. Juli 2004 rückwirkend zum 07. Mai 1996 geändert, so dass die Neufassung zu beachten ist. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Anwendung des neuen Rechts im vorliegenden Fall ausschließen könnte, liegt nicht vor. Der rückwirkenden Anwendung steht insbesondere nicht § 300 SGB VI entgegen (vgl. BSG vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 1/05 R - a.a.O.). Nach der damit maßgeblichen Gesetzesregelung wer-den für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und we-gen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Renten-versicherung zugrunde gelegt.

Diese Gesetzesfassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG einzubeziehen. Mit dem WFG wurde ein Systemwechsel von dem das frühere FRG beherrschenden Eingliederungsprinzip zu Renten-leistungen, die nur noch an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert sind, vollzogen. Dies stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen dar, deren Ehegatten ihr Berufsleben in Deutschland verbracht haben. Während die Spätaussiedlern ge-währten Renten aus dem Sozialstaatsprinzip folgen (Fürsorgeleistungen), beruhen die Hinter-bliebenenrenten nach Ehegatten, die in der deutschen Rentenversicherung versichert waren, auf deren Beiträgen. Es ist sachgerecht, nach diesem Kriterium zu differenzieren. Eine ungerecht-fertigte Benachteiligung der Spätaussiedler folgt daraus nicht (vgl. BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - SozR 3-5050 § 22 b Nr. 1, BSG vom 03. Juni 2002 - B 5 RJ 22/01 R - SozR 3-5050 § 22 b Nr. 3 und BSG vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 46/03 R - BSGE 93, 15).

§ 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, soweit darin eine rückwirkende Rechtsänderung enthalten sein sollte. Nach der vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - entwickelten Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - = BVerfGE 72, 200) läge, wenn man der Ansicht folgte, § 22 b Abs. 1 FRG a. F. habe keine Begrenzungsregelung für den Fall des Zusammentreffens einer eigenen und einer Hinterbliebenenrente enthalten, eine so genannte echte Rückwirkung vor, weil die geänderten Rechtsfolgen der Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend vom 07. Mai 1996 an (vgl. Art. 9 Nr. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Renten-versicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz) eintreten. Aber auch eine derartige echte Rückwirkung ist nicht schlechthin unzulässig. Das grundsätzliche Verbot rückwirkend belastender Gesetze folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes. Zu dessen wesentlichen Elementen gehört die Rechtsicherheit, der auf Seiten des Einzelnen das Vertrauen in den Bestand von Rechtsnormen und Rechtsakten bis zu ihrer ordnungsgemäßen Aufhebung entspricht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 a.a.O.). Diesen Rechtsgütern ist jedoch dann nicht der Vorrang einzuräumen, wenn eine Durchbrechung des Rückwirkungsver-botes aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist oder wenn sich im Einzel-fall ein schutzwürdiges Vertrauen bei den Betroffenen erst gar nicht bilden konnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die geltende Rechtslage unklar und verworren war, und eine baldige Klärung erwartet werden musste (BVerfG vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77 - = SozR 3-5750 Art. 2 § 9 a Nr. 8 und BVerfG vom 14. Mai 1986 a.a.O.).

Letzteres ist hier der Fall. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen bestimmten Gesetzesinhalt konnte sich bei der Klägerin nicht bilden, denn die Rechtslage zu § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. war sehr unklar und verworren. Nachdem die Sozial- und Landessozialgerichte zunächst der Auffassung der Beklagten zu § 22 b FRG a. F. folgten und eine Begrenzung auf 25 Entgelt-punkte bei einem Zusammentreffen von eigener Rente und Hinterbliebenenrente für zulässig hielten, vertrat der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. August 2001 (a.a.O.) eine andere Auffassung. Eine Klärung erfolgte letztlich aber auch noch nicht durch diese höchst-richterliche Entscheidung, denn zahlreiche Sozial- und Landessozialgerichte folgten ihr nicht. Auch die Rentenversicherungsträger verabredeten, dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Ob durch die folgenden Entscheidungen des 13. Senats vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R a.a.O.) sowie des 8. Senats vom 07. Juni 2004 (B 8 KN 10/03 R a.a.O.) davon auszugehen gewesen wäre, dass die Betroffenen nun auf eine bestimmte Interpretation des Gesetzes vertrauen durften, kann letztlich dahin gestellt bleiben, denn bereits am 11. März 2004 wurde das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen (siehe Bundesratsdrucksache 191/04). Von diesem Zeit-punkt an konnten die Betroffenen Kenntnis von der beabsichtigten Änderung der Rechtslage haben, so dass sich auch durch die Entscheidungen des 8. und 13. Senats kein Vertrauen in die Rechtslage bilden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin hat zwar während des Verfahrens einen Teilerfolg erzielt, weil die Beklagte die Hinterbliebenenrente für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten gewährt hat. Der Senat sieht diesen Zeitraum jedoch im Verhältnis zum gesamten Klagebegehren als unbedeutend an, so dass auch eine teilweise Kostenerstattung nicht ange-zeigt war.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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