Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 3708/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 92/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neufeststellung des Wertes der Altersrenten des Klägers unter Berücksichtigung weiterer von ihm geltend gemachter Arbeitsausfalltage im Überprüfungsverfahren.
Der Kläger, geboren am 1934, hatte bis zum 30. Juni 1990 Versicherungszeiten in der ehema-ligen DDR u. a. aufgrund von Beschäftigungen als Dipl.–Chemiker und Gruppenleiter zurück-gelegt. Ab 01. August 1971 hatte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR angehört. Sein Antrag auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wurde – bestandskräftig – abgelehnt (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Zusatzversorgungsträger – vom 19. Februar 2001).
Die Beklagte hatte dem Kläger mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 21. Juli 1995 Alters-rente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01. Juni 1995 bewilligt, die ab 01. August 1998 als Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente gewährt wurde (Bescheid vom 13. August 1999 – bin-dend –). Seit 01. Februar 1999 bezieht der Kläger Regelaltersrente (Bescheid vom 30. August 1999 – bindend –).
Im Juni 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf "Überprüfung der Rentenbescheide" mit der Begründung, dass von den früheren Arbeitgebern keine oder einige falsche Umrechnungen für Arbeitsunfähigkeitszeiten in Arbeitsausfalltage vorgenommen worden seien. Er überreichte von ihm erstellte "Kalenderlisten" für die Jahre 1970 bis 1973, 1981 und 1986 in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Er trug vor, dass in den Jahren 1970, 1971, 1972 und 1973 keine Umrechnung erfolgt sei, wobei 1970 einunddreißig Tage, 1971 vierundvierzig Tage, 1972 siebenundvierzig Tage und 1973 einhundertdrei Tage als Ar-beitsausfalltage hätten angerechnet werden müssen. In den Jahren 1974, 1981 und 1986 sei eine falsche Umrechnung und Erfassung erfolgt; es hätten 1974 neunundachtzig Tage, 1981 achtunddreißig Tage und 1986 fünfzig Tage erfasst werden müssen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die beantragte Rücknahme ihrer Be-scheide vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab mit der Begründung, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Der Widerspruch des Klägers blieb er-folglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001).
Nachdem die Beklagte während des sich anschließenden Klageverfahrens den Bescheid vom 21. Juni 2002 erlassen hatte, mit dem die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Al-tersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01. Juni 1997 neu festgestellt wurde (der Rentenfeststellung wurde nunmehr eine Beitragszeit vom 01. Januar 1962 bis 31. Dezember 1962 zugrunde ge-legt, der Rentenwert änderte sich nicht), hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2003 die auf Neufeststellung der beiden Renten unter Berücksichtigung der nach-gewiesenen Arbeitsausfalltage gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-führt: Es habe abweichend von dem gestellten Antrag das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet wer-den solle, die Altersrenten des Klägers unter Abänderung der die Renten gewährenden Be-scheide unter Berücksichtigung von noch nachzuweisenden tatsächlichen Arbeitsausfalltagen neu zu berechnen. Die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehe nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Ren-te unter Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen, die sein ehemaliger Arbeitgeber bestätigen solle. Denn nach § 252 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) seien die zugrunde zu legenden Arbeitsausfalltage dem Sozialversicherungsausweis und nicht einer aktuellen Auskunft des Arbeitgebers zu entnehmen. Die von dem Kläger begehrte Ermittlung von Arbeitsausfalltagen durch Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber solle zum Zwecke der beschleunigten und vereinfachten Verfahrensabwicklung nach der getroffenen gesetzlichen Regelung gerade vermieden werden. Anstelle dessen sollten die Anrechnungszei-ten wegen Krankheit abweichend von den Vorschriften der §§ 58, 252 a Abs. 1 SGB VI allein anhand der Eintragungen in dem Sozialversicherungsausweis als Anrechnungszeit eigener Art erfolgen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Eintragung in dem Sozialver-sicherungsausweis ab. Für die von dem Kläger geltend gemachten Arbeitsausfalltage vor 1974 könne eine Anrechnung deshalb nicht erfolgen, weil Arbeitsausfalltage in den Sozialversiche-rungsausweis gar nicht eingetragen seien. Dies entspreche der in der DDR bis 1973 geübten Praxis, Zeiten der Arbeitsunterbrechung zeitlich zuzuordnen und nicht als pauschale Summe einzutragen. Erst etwa 1974 sei man dazu übergegangen, in dem Ausweis diese Tage kalender-jährlich als pauschale Summe auszuweisen. Daher seien auch erst ab diesem Zeitpunkt anhand der im Ausweis dokumentierten Arbeitsausfalltage Anrechnungszeiten nach § 252 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Für Zeiträume bis einschließlich 1973 seien gemäß §§ 58, 252 a Abs. 1 SGB VI Anrechnungszeiten zu ermitteln. Dies habe die Beklagte getan und sei nicht zu bean-standen. Für die geltend gemachten Jahre 1981 und 1986 habe die Beklagte zutreffend die im Ausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage berücksichtigt. Sie sei dabei für das Kalenderjahr 1981 von 17 und für das Kalenderjahr 1986 von 37 Arbeitsausfalltagen ausgegangen. Für 1981 ergäben sich aufgerundet 24 Kalendertage. Da diese nach Zuordnung weniger als einen Kalen-dermonat umfassten, seien sie gemäß § 252 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI unberücksich-tigt zu lassen. Für 1986 ergäben sich aufgerundet 52 Tage. Dies entspreche dem Zeitraum vom 10. November bis 31. Dezember 1986, den die Beklagte auch angesetzt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf die in der ehema-ligen DDR geltenden Regelungen zur Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen. Im Übrigen trägt er vor: Die gesetzlichen Regelungen stellten grundgesetzwidrige Ungleichbehandlungen dar. Bei Arbeitsausfalltagen vor dem 01. Januar 1975 werde jegliche Berücksichtigung abge-lehnt, wenn diese Tage nicht mindestens vom ersten bis zum letzen Tag des Kalendermonats andauerten. Angestellte in den alten Bundesländern würden dadurch begünstigt, dass diese bei Krankheit zunächst eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten hätten und somit uneingeschränkt beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen seien, bevor die Leistungspflicht der jeweiligen Krankenkasse eingesetzt habe. Bei ihm stelle sich die Sach-lage ganz anders dar: Ab dem ersten und für jeden weiteren Tag einer Arbeitsunfähigkeit sei der im Sozialversicherungsausweis einzutragende beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst gesunken. Die Beklagte habe zwar § 260 Satz 3 SGB VI zutreffend angewendet, indes nicht sein tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Für die Jahre 1981 und 1986 gelte, dass die Anzahl der in seinem Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage nicht ein-mal annäherungsweise mit der Höhe der beitragpflichtigen Gesamtarbeitsverdienste korres-pondiere. Eine Bestätigung der exakten Arbeitsausfalltage für die Jahre 1981 und 1986 könne mit hoher Wahrscheinlichkeit die D GmbH anhand der Gehaltslisten erbringen. Die Beklagte lehne jedoch derartige Ermittlungen kategorisch ab.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2001 zu verurteilen, den Wert seines Rechts auf Rente unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Arbeitsaus-falltage neu festzustellen und insoweit die Bescheide vom 21. Juli 1995, 13. Au-gust 1999 und 30. August 1999 zurückzunehmen, hilfsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für erforder-lich zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und trägt er-gänzend vor: Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 252 a Abs. 2 SGB VI könne sie nicht folgen. In der Vorschrift werde die Anerkennung von An-rechnungszeiten eigener Art geregelt. Der Gesetzgeber habe hier auf Besonderheiten reagiert, die sich aus dem Verfahren zur Erfassung bestimmter Zeiten im Beitrittsgebiet ergäben. Es sei eine typisierende und generalisierende Regelung geschaffen worden, die dem Rentenrecht nicht fremd sei und vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht beanstandet worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte des SG Berlin – S 9 RA 6299/02, die Akte der Beklagten (Hauptakte und Hilfsakte) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-wesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2001, mit dem die teilweise Rücknahme der Rentenfeststellungen in den Bescheiden vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 abgelehnt worden ist. Der Bescheid vom 21. Juni 2002, der während des Klageverfahrens ergangen ist, ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzu-beziehen, da er als Teilabhilfebescheid im Widerspruchsverfahren zu dem Verfahren – S 9 RA 6299/02 – ergangen ist (vgl. den dort vom Kläger gestellten Klageantrag vom 08. Oktober 2002) und sich ausschließlich auf die in diesem (Parallel-)Neufeststellungsverfahren geltend gemachten Ansprüche bezieht.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf – teilweise – Rücknahme der Ent-scheidungen der Beklagten zur Feststellung des Rentenwertes in dem begehrten Umfang bei den beiden ihm bewilligten Altersrenten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Da der Überprü-fungsantrag im Juni 2000 gestellt worden ist, kommt eine Neufeststellung nach § 44 Abs. 4 SGB X frühestens für die Zeit ab 01. Januar 1996 in Betracht.
Die Beklagte hat in den – bindenden – Bescheiden vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 jeweils den Wert des Rechts auf Altersrente (sogenannter Monatsbetrag der Ren-te, § 64 SGB VI) zutreffend festgestellt, indem sie diesen Wert als Produkt aus dem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) und aus dem – nicht streitigen – Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert ermittelt hat. Der Rangwert bei Rentenbeginn folgt dabei je-weils aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Rentenbe-rechtigte mit den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erworben hat. Hat der Versicherte Tatbestände von "rentenrechtlichen" Zeiten erfüllt, erlangt er jeweils einen Rangstellenwert, dessen endgültige Höhe bei "beitragsfreien" Zeiten im Rahmen einer Gesamtleistungsbewer-tung von dem Verhältnis der in den übrigen Zeiten versicherten Arbeitsentgelte zum durch-schnittlichen Arbeitsverdienst der übrigen kalenderjährlich zeitgleich Versicherten abhängig ist (§§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 SGB VI; siehe dazu BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R – nicht veröffentlicht; BSG SozR 3 - 2600 § 71 Nr. 2).
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte in den – bindenden – Rentenbewilligungsbe-scheiden hinsichtlich der streitigen Teilbeträge des Geldwertes der Rechte auf Rente aus den Arbeitsausfalltagen richtig umgesetzt. Soweit der Kläger in diesem Überprüfungsverfahren mit den von ihm geltend gemachten Arbeitsausfalltagen für die Jahre 1970 bis 1974 sowie 1981 und 1986 seiner Auffassung nach bislang nicht berücksichtige Arbeitsausfalltage als Anrech-nungszeiten bei der Feststellung des Rentenwertes beansprucht, kann er mit diesem Begehren nicht durchdringen. Insoweit gilt für die einzelnen Jahre Folgendes: Für das Jahr 1970 beantragt der Kläger ausweislich seiner Widerspruchsbegründung 31 Ar-beitsausfalltage. Im Sozialversicherungsausweis sind aber bereits 49 Tage der Arbeitsunfähig-keit aufgeführt, nämlich die Zeiten vom 06. Januar bis 18. Januar 1970, vom 27. Januar bis 20. Februar 1970 und vom 08. September bis 18. September 1970. Eine Anrechnung dieser anhand des Sozialversicherungsausweises nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist aber zu Recht unterblieben, weil diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht jeweils einen vollen Kalen-dermonat umfassen. Nach § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden nämlich Zeiten, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medi-zinischen Rehabilitation erhalten haben, nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalen-dermonat andauerten. Dass diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der im Sozialversiche-rungsausweis eingetragenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sein könnte, dafür findet sich nach dem Vorbringen des Klägers, der allein als richtige Zahl der Arbeitsausfalltage die Zahl 31 angibt, nicht der geringste Anhalt.
Das gleiche gilt für das Jahr 1971. Nach der Widerspruchsbegründung macht der Kläger für das Jahr 1971 vierundvierzig Arbeitsausfalltage geltend. Im Sozialversicherungsausweis sind demgegenüber 60 Tage aufgeführt, nämlich die Zeiten vom 16. August bis 19. September 1971 und vom 30. November bis 24. Dezember 1971. Auch insoweit ist wiederum eine Berücksich-tigung der Arbeitsausfalltage zu Recht unterblieben, weil die jeweiligen Zeiträume keinen vol-len Kalendermonat umfassen (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Für 1972 gilt, dass der Kläger 47 Arbeitsausfalltage beansprucht. Auch für dieses Jahr ist aber wiederum eine größere Anzahl an Arbeitsausfalltagen im Sozialversicherungsausweis aufge-führt worden, nämlich die Zeit vom 03. Januar bis 14. Januar 1972, vom 29. Februar bis 19. März 1972 (zzgl. von einem Schontag) und vom 30. November bis zum 13. Dezember 1972 sowie vom 14. Dezember 1972 bis 23. Mai 1973. Für das Jahr 1972 sind damit insgesamt 65 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis enthalten. Eine Anrechnungszeit ist in den Rentenbewilligungsbescheiden für die Zeit vom 30. November 1972 insgesamt bis zum 31. Dezember 1972 aufgeführt. Sie umfasst damit einen vollen Kalendermonat, der auch als An-rechnungszeit in Ansatz gebracht worden ist. Die übrigen Arbeitsausfalltage umfassen wieder-um keinen vollen Kalendermonat und sind deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben (§ 252 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Für das Jahr 1973 beansprucht der Kläger 103 Arbeitsausfalltage. Im Versicherungsverlauf enthalten sind indes 143 Ausfalltage, also weit mehr als die geltend gemachten 103 Tage, näm-lich die Zeit vom 01. Januar bis zum 23. Mai 1973.
Das gleiche gilt für das Jahr 1974, für das im Sozialversicherungsausweis pauschal 69 Tage eingetragen sind. Der Kläger beansprucht für dieses Jahr 89 Arbeitausfalltage, und es sind im Versicherungsverlauf 97 Tage aufgeführt, nämlich die Zeit vom 26. September bis zum 31. Dezember 1974. Die im Sozialversicherungsausweis pauschal eingetragenen 69 Tage hat die Beklagte dabei in Anwendung des § 252 a Abs. 2 SGB VI und auf der Grundlage der in dem Satz 2 der Vorschrift enthaltenen Berechnungsformel auf die Anzahl von 97 Tagen hochge-rechnet (= 69 multipliziert mit 7, dividiert durch 5 = 96,6 entspricht 97 Tagen).
Für das Jahr 1981 erstrebt der Kläger die Anrechnung von 38 Arbeitsausfalltagen. Eingetragen sind im Sozialversicherungsausweis aber nur 17 Arbeitsausfalltage, die nach der Umrech-nungsformel des § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur 24 Arbeitsausfalltage ergeben. Da diese 24 Tage keinen vollen Kalendermonat umfassen können, ist diese pauschale Anrechnungszeit zu Recht unberücksichtigt geblieben. Denn nach § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Zeiten vor dem 01. Januar 1984, in denen Versicherte arbeitsunfähig geworden sind, nur dann berück-sichtigt, wenn sie mindestens ein Kalendermonat andauern. Für den vom Kläger gerügten Ver-stoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt sich dabei kein Anhalt. Denn die Vor-schrift gilt für alle Versicherten im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen. Darauf, ob der Klä-ger, wie er behauptet, im Jahr 1981 achtunddreißig Arbeitsausfalltage zurückgelegt hat, kommt es nach der in § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung schließlich nicht an. Denn danach ist allein auf die im Sozialversicherungsausweis pauschal eingetragene Anzahl von Arbeitsausfalltagen abzustellen. Aus diesem Grunde bestand auch kein Anlass, hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Anzahl der Arbeitsausfalltage Ermittlungen anzustellen.
Auch für das Jahr 1986 hat die Beklagte in zutreffender Anwendung der pauschalen Umrech-nungsvorschrift des § 252 a Abs. 2 SGB VI zweiundfünfzig Arbeitsausfalltage der Feststellung des Rentenwertes zugrund gelegt, nämlich die Zeit vom 10. November bis zum 31. Dezember 1986; darauf hat bereits das SG hingewiesen. Diese Anzahl liegt aber um 2 Tage über der vom Kläger beanspruchten Anzahl von 50 Arbeitsausfalltagen. Dass sich sie die – höhere – Anzahl von 52 Tagen erst aufgrund der in § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI normierten Umrechnungs-formel ergibt, vermag jedenfalls nichts an dem Ergebnis zu ändern, dass der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung zur pauschalen Anrechnung von Arbeitsausfalltagen bei der Renten-feststellung begünstigt wird. Verstöße gegen das Grundgesetz und gegen die Europäische Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind bei dieser Sach- und Rechtslage nicht einmal im Ansatz zu ersehen.
Soweit der Kläger das von ihm erstrebte Ergebnis dadurch zu korrigieren wünscht, dass er die Auffassung vertritt, die geltend gemachten 50 Arbeitsausfalltage müssten als Grundwert in die Berechnungsformel des § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI eingesetzt werden, fehlt es für diese – von ihm erstrebte – Berechnung an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Die getroffe-nen gesetzlichen Regelungen des § 252 a Abs. 2 SGB VI stellen vielmehr allein auf die im So-zialversicherungsausweis pauschal eingetragenen Arbeitsausfalltage ab. Durch diese Regelung wird der Kläger aber jedenfalls, was das Jahr 1986 anbetrifft, ausschließlich begünstigt. Allein im Jahr 1981 ergibt sich zu seinen Ungunsten eine Diskrepanz von 14 Tagen. Dass er mit den geltend gemachten 38 Arbeitsausfalltagen eine einen vollen Kalendermonat umfassende An-rechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abgedeckt hätte, hat der Kläger indes zu keiner Zeit vorgebracht.
Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Klägers zur Berücksichtigung weiterer Arbeitsaus-falltage als unschlüssig und es steht, soweit es die Jahre 1981 und 1986 betrifft, im klaren Wi-derspruch zu den in § 252 a Abs. 2 SGB VI getroffenen Regelungen, die einen Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nicht erkennen lassen. Für die Jahre 1970 bis 1974 gilt zudem, dass die bei der Feststellung des Rentenwertes berücksich-tigten Arbeitsausfalltage die vom Kläger beanspruchte Anzahl von Arbeitsausfalltagen über-schreiten. Die in diesen Jahren erzielten Arbeitsentgelte sind zudem bis zur Beitragsbemes-sungsgrenze in die Rentenwertfeststellung eingeflossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie betrifft ausschließlich die Kostentragungs-pflicht für die dem Kläger aufgrund der Durchführung des Berufungsverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X) geht damit ins Leere. Denn er bezieht sich auf die nach § 63 SGB X zu ergehende – isolierte – Kostenentscheidung, die nur dann getroffen werden muss, wenn sich an das Widerspruchsverfahren kein Klageverfahren mehr anschließt.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Neufeststellung des Wertes der Altersrenten des Klägers unter Berücksichtigung weiterer von ihm geltend gemachter Arbeitsausfalltage im Überprüfungsverfahren.
Der Kläger, geboren am 1934, hatte bis zum 30. Juni 1990 Versicherungszeiten in der ehema-ligen DDR u. a. aufgrund von Beschäftigungen als Dipl.–Chemiker und Gruppenleiter zurück-gelegt. Ab 01. August 1971 hatte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR angehört. Sein Antrag auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wurde – bestandskräftig – abgelehnt (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Zusatzversorgungsträger – vom 19. Februar 2001).
Die Beklagte hatte dem Kläger mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 21. Juli 1995 Alters-rente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01. Juni 1995 bewilligt, die ab 01. August 1998 als Teilrente in Höhe von 1/3 der Vollrente gewährt wurde (Bescheid vom 13. August 1999 – bin-dend –). Seit 01. Februar 1999 bezieht der Kläger Regelaltersrente (Bescheid vom 30. August 1999 – bindend –).
Im Juni 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf "Überprüfung der Rentenbescheide" mit der Begründung, dass von den früheren Arbeitgebern keine oder einige falsche Umrechnungen für Arbeitsunfähigkeitszeiten in Arbeitsausfalltage vorgenommen worden seien. Er überreichte von ihm erstellte "Kalenderlisten" für die Jahre 1970 bis 1973, 1981 und 1986 in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Er trug vor, dass in den Jahren 1970, 1971, 1972 und 1973 keine Umrechnung erfolgt sei, wobei 1970 einunddreißig Tage, 1971 vierundvierzig Tage, 1972 siebenundvierzig Tage und 1973 einhundertdrei Tage als Ar-beitsausfalltage hätten angerechnet werden müssen. In den Jahren 1974, 1981 und 1986 sei eine falsche Umrechnung und Erfassung erfolgt; es hätten 1974 neunundachtzig Tage, 1981 achtunddreißig Tage und 1986 fünfzig Tage erfasst werden müssen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die beantragte Rücknahme ihrer Be-scheide vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab mit der Begründung, dass die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Der Widerspruch des Klägers blieb er-folglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001).
Nachdem die Beklagte während des sich anschließenden Klageverfahrens den Bescheid vom 21. Juni 2002 erlassen hatte, mit dem die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Al-tersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01. Juni 1997 neu festgestellt wurde (der Rentenfeststellung wurde nunmehr eine Beitragszeit vom 01. Januar 1962 bis 31. Dezember 1962 zugrunde ge-legt, der Rentenwert änderte sich nicht), hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2003 die auf Neufeststellung der beiden Renten unter Berücksichtigung der nach-gewiesenen Arbeitsausfalltage gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-führt: Es habe abweichend von dem gestellten Antrag das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet wer-den solle, die Altersrenten des Klägers unter Abänderung der die Renten gewährenden Be-scheide unter Berücksichtigung von noch nachzuweisenden tatsächlichen Arbeitsausfalltagen neu zu berechnen. Die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehe nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Ren-te unter Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen, die sein ehemaliger Arbeitgeber bestätigen solle. Denn nach § 252 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) seien die zugrunde zu legenden Arbeitsausfalltage dem Sozialversicherungsausweis und nicht einer aktuellen Auskunft des Arbeitgebers zu entnehmen. Die von dem Kläger begehrte Ermittlung von Arbeitsausfalltagen durch Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber solle zum Zwecke der beschleunigten und vereinfachten Verfahrensabwicklung nach der getroffenen gesetzlichen Regelung gerade vermieden werden. Anstelle dessen sollten die Anrechnungszei-ten wegen Krankheit abweichend von den Vorschriften der §§ 58, 252 a Abs. 1 SGB VI allein anhand der Eintragungen in dem Sozialversicherungsausweis als Anrechnungszeit eigener Art erfolgen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Eintragung in dem Sozialver-sicherungsausweis ab. Für die von dem Kläger geltend gemachten Arbeitsausfalltage vor 1974 könne eine Anrechnung deshalb nicht erfolgen, weil Arbeitsausfalltage in den Sozialversiche-rungsausweis gar nicht eingetragen seien. Dies entspreche der in der DDR bis 1973 geübten Praxis, Zeiten der Arbeitsunterbrechung zeitlich zuzuordnen und nicht als pauschale Summe einzutragen. Erst etwa 1974 sei man dazu übergegangen, in dem Ausweis diese Tage kalender-jährlich als pauschale Summe auszuweisen. Daher seien auch erst ab diesem Zeitpunkt anhand der im Ausweis dokumentierten Arbeitsausfalltage Anrechnungszeiten nach § 252 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Für Zeiträume bis einschließlich 1973 seien gemäß §§ 58, 252 a Abs. 1 SGB VI Anrechnungszeiten zu ermitteln. Dies habe die Beklagte getan und sei nicht zu bean-standen. Für die geltend gemachten Jahre 1981 und 1986 habe die Beklagte zutreffend die im Ausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage berücksichtigt. Sie sei dabei für das Kalenderjahr 1981 von 17 und für das Kalenderjahr 1986 von 37 Arbeitsausfalltagen ausgegangen. Für 1981 ergäben sich aufgerundet 24 Kalendertage. Da diese nach Zuordnung weniger als einen Kalen-dermonat umfassten, seien sie gemäß § 252 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI unberücksich-tigt zu lassen. Für 1986 ergäben sich aufgerundet 52 Tage. Dies entspreche dem Zeitraum vom 10. November bis 31. Dezember 1986, den die Beklagte auch angesetzt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf die in der ehema-ligen DDR geltenden Regelungen zur Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen. Im Übrigen trägt er vor: Die gesetzlichen Regelungen stellten grundgesetzwidrige Ungleichbehandlungen dar. Bei Arbeitsausfalltagen vor dem 01. Januar 1975 werde jegliche Berücksichtigung abge-lehnt, wenn diese Tage nicht mindestens vom ersten bis zum letzen Tag des Kalendermonats andauerten. Angestellte in den alten Bundesländern würden dadurch begünstigt, dass diese bei Krankheit zunächst eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten hätten und somit uneingeschränkt beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen seien, bevor die Leistungspflicht der jeweiligen Krankenkasse eingesetzt habe. Bei ihm stelle sich die Sach-lage ganz anders dar: Ab dem ersten und für jeden weiteren Tag einer Arbeitsunfähigkeit sei der im Sozialversicherungsausweis einzutragende beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst gesunken. Die Beklagte habe zwar § 260 Satz 3 SGB VI zutreffend angewendet, indes nicht sein tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Für die Jahre 1981 und 1986 gelte, dass die Anzahl der in seinem Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage nicht ein-mal annäherungsweise mit der Höhe der beitragpflichtigen Gesamtarbeitsverdienste korres-pondiere. Eine Bestätigung der exakten Arbeitsausfalltage für die Jahre 1981 und 1986 könne mit hoher Wahrscheinlichkeit die D GmbH anhand der Gehaltslisten erbringen. Die Beklagte lehne jedoch derartige Ermittlungen kategorisch ab.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2001 zu verurteilen, den Wert seines Rechts auf Rente unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Arbeitsaus-falltage neu festzustellen und insoweit die Bescheide vom 21. Juli 1995, 13. Au-gust 1999 und 30. August 1999 zurückzunehmen, hilfsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für erforder-lich zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und trägt er-gänzend vor: Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 252 a Abs. 2 SGB VI könne sie nicht folgen. In der Vorschrift werde die Anerkennung von An-rechnungszeiten eigener Art geregelt. Der Gesetzgeber habe hier auf Besonderheiten reagiert, die sich aus dem Verfahren zur Erfassung bestimmter Zeiten im Beitrittsgebiet ergäben. Es sei eine typisierende und generalisierende Regelung geschaffen worden, die dem Rentenrecht nicht fremd sei und vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht beanstandet worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte des SG Berlin – S 9 RA 6299/02, die Akte der Beklagten (Hauptakte und Hilfsakte) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-wesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2001, mit dem die teilweise Rücknahme der Rentenfeststellungen in den Bescheiden vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 abgelehnt worden ist. Der Bescheid vom 21. Juni 2002, der während des Klageverfahrens ergangen ist, ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzu-beziehen, da er als Teilabhilfebescheid im Widerspruchsverfahren zu dem Verfahren – S 9 RA 6299/02 – ergangen ist (vgl. den dort vom Kläger gestellten Klageantrag vom 08. Oktober 2002) und sich ausschließlich auf die in diesem (Parallel-)Neufeststellungsverfahren geltend gemachten Ansprüche bezieht.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf – teilweise – Rücknahme der Ent-scheidungen der Beklagten zur Feststellung des Rentenwertes in dem begehrten Umfang bei den beiden ihm bewilligten Altersrenten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Da der Überprü-fungsantrag im Juni 2000 gestellt worden ist, kommt eine Neufeststellung nach § 44 Abs. 4 SGB X frühestens für die Zeit ab 01. Januar 1996 in Betracht.
Die Beklagte hat in den – bindenden – Bescheiden vom 21. Juli 1995, 13. August 1999 und 30. August 1999 jeweils den Wert des Rechts auf Altersrente (sogenannter Monatsbetrag der Ren-te, § 64 SGB VI) zutreffend festgestellt, indem sie diesen Wert als Produkt aus dem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) und aus dem – nicht streitigen – Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert ermittelt hat. Der Rangwert bei Rentenbeginn folgt dabei je-weils aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Rentenbe-rechtigte mit den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erworben hat. Hat der Versicherte Tatbestände von "rentenrechtlichen" Zeiten erfüllt, erlangt er jeweils einen Rangstellenwert, dessen endgültige Höhe bei "beitragsfreien" Zeiten im Rahmen einer Gesamtleistungsbewer-tung von dem Verhältnis der in den übrigen Zeiten versicherten Arbeitsentgelte zum durch-schnittlichen Arbeitsverdienst der übrigen kalenderjährlich zeitgleich Versicherten abhängig ist (§§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 SGB VI; siehe dazu BSG, Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R – nicht veröffentlicht; BSG SozR 3 - 2600 § 71 Nr. 2).
Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte in den – bindenden – Rentenbewilligungsbe-scheiden hinsichtlich der streitigen Teilbeträge des Geldwertes der Rechte auf Rente aus den Arbeitsausfalltagen richtig umgesetzt. Soweit der Kläger in diesem Überprüfungsverfahren mit den von ihm geltend gemachten Arbeitsausfalltagen für die Jahre 1970 bis 1974 sowie 1981 und 1986 seiner Auffassung nach bislang nicht berücksichtige Arbeitsausfalltage als Anrech-nungszeiten bei der Feststellung des Rentenwertes beansprucht, kann er mit diesem Begehren nicht durchdringen. Insoweit gilt für die einzelnen Jahre Folgendes: Für das Jahr 1970 beantragt der Kläger ausweislich seiner Widerspruchsbegründung 31 Ar-beitsausfalltage. Im Sozialversicherungsausweis sind aber bereits 49 Tage der Arbeitsunfähig-keit aufgeführt, nämlich die Zeiten vom 06. Januar bis 18. Januar 1970, vom 27. Januar bis 20. Februar 1970 und vom 08. September bis 18. September 1970. Eine Anrechnung dieser anhand des Sozialversicherungsausweises nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist aber zu Recht unterblieben, weil diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht jeweils einen vollen Kalen-dermonat umfassen. Nach § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden nämlich Zeiten, in denen Versicherte vor dem 01. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medi-zinischen Rehabilitation erhalten haben, nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalen-dermonat andauerten. Dass diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der im Sozialversiche-rungsausweis eingetragenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sein könnte, dafür findet sich nach dem Vorbringen des Klägers, der allein als richtige Zahl der Arbeitsausfalltage die Zahl 31 angibt, nicht der geringste Anhalt.
Das gleiche gilt für das Jahr 1971. Nach der Widerspruchsbegründung macht der Kläger für das Jahr 1971 vierundvierzig Arbeitsausfalltage geltend. Im Sozialversicherungsausweis sind demgegenüber 60 Tage aufgeführt, nämlich die Zeiten vom 16. August bis 19. September 1971 und vom 30. November bis 24. Dezember 1971. Auch insoweit ist wiederum eine Berücksich-tigung der Arbeitsausfalltage zu Recht unterblieben, weil die jeweiligen Zeiträume keinen vol-len Kalendermonat umfassen (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Für 1972 gilt, dass der Kläger 47 Arbeitsausfalltage beansprucht. Auch für dieses Jahr ist aber wiederum eine größere Anzahl an Arbeitsausfalltagen im Sozialversicherungsausweis aufge-führt worden, nämlich die Zeit vom 03. Januar bis 14. Januar 1972, vom 29. Februar bis 19. März 1972 (zzgl. von einem Schontag) und vom 30. November bis zum 13. Dezember 1972 sowie vom 14. Dezember 1972 bis 23. Mai 1973. Für das Jahr 1972 sind damit insgesamt 65 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis enthalten. Eine Anrechnungszeit ist in den Rentenbewilligungsbescheiden für die Zeit vom 30. November 1972 insgesamt bis zum 31. Dezember 1972 aufgeführt. Sie umfasst damit einen vollen Kalendermonat, der auch als An-rechnungszeit in Ansatz gebracht worden ist. Die übrigen Arbeitsausfalltage umfassen wieder-um keinen vollen Kalendermonat und sind deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben (§ 252 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Für das Jahr 1973 beansprucht der Kläger 103 Arbeitsausfalltage. Im Versicherungsverlauf enthalten sind indes 143 Ausfalltage, also weit mehr als die geltend gemachten 103 Tage, näm-lich die Zeit vom 01. Januar bis zum 23. Mai 1973.
Das gleiche gilt für das Jahr 1974, für das im Sozialversicherungsausweis pauschal 69 Tage eingetragen sind. Der Kläger beansprucht für dieses Jahr 89 Arbeitausfalltage, und es sind im Versicherungsverlauf 97 Tage aufgeführt, nämlich die Zeit vom 26. September bis zum 31. Dezember 1974. Die im Sozialversicherungsausweis pauschal eingetragenen 69 Tage hat die Beklagte dabei in Anwendung des § 252 a Abs. 2 SGB VI und auf der Grundlage der in dem Satz 2 der Vorschrift enthaltenen Berechnungsformel auf die Anzahl von 97 Tagen hochge-rechnet (= 69 multipliziert mit 7, dividiert durch 5 = 96,6 entspricht 97 Tagen).
Für das Jahr 1981 erstrebt der Kläger die Anrechnung von 38 Arbeitsausfalltagen. Eingetragen sind im Sozialversicherungsausweis aber nur 17 Arbeitsausfalltage, die nach der Umrech-nungsformel des § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur 24 Arbeitsausfalltage ergeben. Da diese 24 Tage keinen vollen Kalendermonat umfassen können, ist diese pauschale Anrechnungszeit zu Recht unberücksichtigt geblieben. Denn nach § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Zeiten vor dem 01. Januar 1984, in denen Versicherte arbeitsunfähig geworden sind, nur dann berück-sichtigt, wenn sie mindestens ein Kalendermonat andauern. Für den vom Kläger gerügten Ver-stoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt sich dabei kein Anhalt. Denn die Vor-schrift gilt für alle Versicherten im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen. Darauf, ob der Klä-ger, wie er behauptet, im Jahr 1981 achtunddreißig Arbeitsausfalltage zurückgelegt hat, kommt es nach der in § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung schließlich nicht an. Denn danach ist allein auf die im Sozialversicherungsausweis pauschal eingetragene Anzahl von Arbeitsausfalltagen abzustellen. Aus diesem Grunde bestand auch kein Anlass, hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Anzahl der Arbeitsausfalltage Ermittlungen anzustellen.
Auch für das Jahr 1986 hat die Beklagte in zutreffender Anwendung der pauschalen Umrech-nungsvorschrift des § 252 a Abs. 2 SGB VI zweiundfünfzig Arbeitsausfalltage der Feststellung des Rentenwertes zugrund gelegt, nämlich die Zeit vom 10. November bis zum 31. Dezember 1986; darauf hat bereits das SG hingewiesen. Diese Anzahl liegt aber um 2 Tage über der vom Kläger beanspruchten Anzahl von 50 Arbeitsausfalltagen. Dass sich sie die – höhere – Anzahl von 52 Tagen erst aufgrund der in § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI normierten Umrechnungs-formel ergibt, vermag jedenfalls nichts an dem Ergebnis zu ändern, dass der Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung zur pauschalen Anrechnung von Arbeitsausfalltagen bei der Renten-feststellung begünstigt wird. Verstöße gegen das Grundgesetz und gegen die Europäische Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind bei dieser Sach- und Rechtslage nicht einmal im Ansatz zu ersehen.
Soweit der Kläger das von ihm erstrebte Ergebnis dadurch zu korrigieren wünscht, dass er die Auffassung vertritt, die geltend gemachten 50 Arbeitsausfalltage müssten als Grundwert in die Berechnungsformel des § 252 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI eingesetzt werden, fehlt es für diese – von ihm erstrebte – Berechnung an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Die getroffe-nen gesetzlichen Regelungen des § 252 a Abs. 2 SGB VI stellen vielmehr allein auf die im So-zialversicherungsausweis pauschal eingetragenen Arbeitsausfalltage ab. Durch diese Regelung wird der Kläger aber jedenfalls, was das Jahr 1986 anbetrifft, ausschließlich begünstigt. Allein im Jahr 1981 ergibt sich zu seinen Ungunsten eine Diskrepanz von 14 Tagen. Dass er mit den geltend gemachten 38 Arbeitsausfalltagen eine einen vollen Kalendermonat umfassende An-rechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abgedeckt hätte, hat der Kläger indes zu keiner Zeit vorgebracht.
Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Klägers zur Berücksichtigung weiterer Arbeitsaus-falltage als unschlüssig und es steht, soweit es die Jahre 1981 und 1986 betrifft, im klaren Wi-derspruch zu den in § 252 a Abs. 2 SGB VI getroffenen Regelungen, die einen Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention nicht erkennen lassen. Für die Jahre 1970 bis 1974 gilt zudem, dass die bei der Feststellung des Rentenwertes berücksich-tigten Arbeitsausfalltage die vom Kläger beanspruchte Anzahl von Arbeitsausfalltagen über-schreiten. Die in diesen Jahren erzielten Arbeitsentgelte sind zudem bis zur Beitragsbemes-sungsgrenze in die Rentenwertfeststellung eingeflossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie betrifft ausschließlich die Kostentragungs-pflicht für die dem Kläger aufgrund der Durchführung des Berufungsverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X) geht damit ins Leere. Denn er bezieht sich auf die nach § 63 SGB X zu ergehende – isolierte – Kostenentscheidung, die nur dann getroffen werden muss, wenn sich an das Widerspruchsverfahren kein Klageverfahren mehr anschließt.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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