Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 10018/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1406/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die ausdrücklich nur "gegen die Kostenentscheidung (Nichterstattung außergerichtlicher Kosten) sowie gegen die Auslegung des Gerichts hinsichtlich der Person der Beklagten" gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift ist über den Wortlaut des § 142 Abs. 1 SGG hinaus auf Beschwerden (§ 172 Abs. 1 SGG) entsprechend anwendbar, weil kein ver-nünftiger Grund dafür ersichtlich ist, insoweit weitergehenden Rechtsschutz zu gewähren. Zu einer Überprüfung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts (SG) ist das Landessozialgericht nur bei einer formal inkorrekten Entscheidung des SG verpflichtet (BSG, Urteil vom 13. Au-gust 1997 – 9 RVs 8/96 = SGb 1998, 17). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sich der Antragsteller "gegen die Auslegung des Gerichts hinsichtlich der Person der Beklagten" wendet. Ein rechtlich schützenswertes Interes-se des Antragstellers an der Klärung der Frage, ob im Beschlusskopf bei der Antragsgegnerin unzutreffend (auch) die Bundesagentur für Arbeit angegeben ist, besteht nicht, nachdem die von ihm richtig bezeichnete Antragsgegnerin das Verfahren geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die ausdrücklich nur "gegen die Kostenentscheidung (Nichterstattung außergerichtlicher Kosten) sowie gegen die Auslegung des Gerichts hinsichtlich der Person der Beklagten" gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift ist über den Wortlaut des § 142 Abs. 1 SGG hinaus auf Beschwerden (§ 172 Abs. 1 SGG) entsprechend anwendbar, weil kein ver-nünftiger Grund dafür ersichtlich ist, insoweit weitergehenden Rechtsschutz zu gewähren. Zu einer Überprüfung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts (SG) ist das Landessozialgericht nur bei einer formal inkorrekten Entscheidung des SG verpflichtet (BSG, Urteil vom 13. Au-gust 1997 – 9 RVs 8/96 = SGb 1998, 17). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sich der Antragsteller "gegen die Auslegung des Gerichts hinsichtlich der Person der Beklagten" wendet. Ein rechtlich schützenswertes Interes-se des Antragstellers an der Klärung der Frage, ob im Beschlusskopf bei der Antragsgegnerin unzutreffend (auch) die Bundesagentur für Arbeit angegeben ist, besteht nicht, nachdem die von ihm richtig bezeichnete Antragsgegnerin das Verfahren geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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