Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 8519/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1385/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin verpflichtet wird, ihre Ansprüche auf Stromkostenübernahme gegen die gesetzliche Krankenkasse an die Antragsgegnerin abzutreten, einer Einbehaltung des in der Regelleistung enthaltenen Energieanteils durch die Antragsgegnerin zuzustimmen und in eine Direktzahlung der Stromkosten an das Versorgungs-unternehmen einzuwilligen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat im Rahmen der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Ergebnis zutreffend einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejaht. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob ein Anordnungsan-spruch der Antragstellerin auf der Grundlage der Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder der des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – (SGB XII) besteht. Denn die Antragsgegnerin hat als erstangegangener Träger eine Vorleis-tungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Diese umfasst zumindest vorläufig auch die darlehensweise Übernahme der rückständigen Stromkosten in dem Umfang, der eine Stromsperre durch das Versorgungsunternehmen abwendet, d.h. in dem vom SG ausgeworfenen Umfang. Die Sicherung der lebenserhaltenden Maßnahmen für das Kind D dient der Gewährleistung existentieller Grundrechte, die vorliegend in jedem Fall Vorrang hat und zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das erkennende Gericht auch weitergehender Ermittlungen enthebt, inwieweit die vom Stromversorger berechneten Energiekosten nicht (allein) durch die medizinisch notwendigen Geräte bedingt sind. Derartige zeitraubende Amtsermittlungen könnten möglicherweise zu Stromsperrmaßnahmen führen, die unabsehbare Auswirkungen hätten; eine entsprechende Sachverhaltsklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Zur Wahrung der beiderseitigen Interessen vor einer abschließenden Klärung waren die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zu treffen.
Für die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 199 Abs. 2 SGG) bestand bei der vom Senat getroffenen Entscheidung kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat im Rahmen der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Ergebnis zutreffend einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejaht. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob ein Anordnungsan-spruch der Antragstellerin auf der Grundlage der Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder der des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe – (SGB XII) besteht. Denn die Antragsgegnerin hat als erstangegangener Träger eine Vorleis-tungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Diese umfasst zumindest vorläufig auch die darlehensweise Übernahme der rückständigen Stromkosten in dem Umfang, der eine Stromsperre durch das Versorgungsunternehmen abwendet, d.h. in dem vom SG ausgeworfenen Umfang. Die Sicherung der lebenserhaltenden Maßnahmen für das Kind D dient der Gewährleistung existentieller Grundrechte, die vorliegend in jedem Fall Vorrang hat und zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das erkennende Gericht auch weitergehender Ermittlungen enthebt, inwieweit die vom Stromversorger berechneten Energiekosten nicht (allein) durch die medizinisch notwendigen Geräte bedingt sind. Derartige zeitraubende Amtsermittlungen könnten möglicherweise zu Stromsperrmaßnahmen führen, die unabsehbare Auswirkungen hätten; eine entsprechende Sachverhaltsklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Zur Wahrung der beiderseitigen Interessen vor einer abschließenden Klärung waren die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zu treffen.
Für die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 199 Abs. 2 SGG) bestand bei der vom Senat getroffenen Entscheidung kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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