L 6 RJ 37/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 2045/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 37/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Stahlformenbauers/Erodierers und übte diesen bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 09. Januar 2001 aus. Ab dem 20. Februar 2001 bezog er Krankengeld, dass Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung bzw. Aufhebung aus betrieblichen Gründen zum 30. September 2001. Wegen der bei ihm bestehenden Schulter-, HWS- und LWS- Beschwerden beantragte er am 09. Juli 2001 die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Reha), die die Beklagte ihm nach Befürwortung durch die begutachtende Ärztin K (Untersuchung vom 28. August 2001, Gutachten vom 10. September 2001) in der Reha-Klinik L in Sin der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis zum 20. November 2001gewährte. Der Kläger wurde aus der Reha-Maßnahme als arbeitsunfähig entlassen. Sein Leistungsvermögen wurde im Hinblick auf die bestehende Schulterperiarthropathie rechts, das HWS- und LWS-Syndrom, die psychovegetativen Störungen sowie das Tinnitus-Leiden für die erlernte Tätigkeit eines Stahlformenbauer als nur noch für unter drei Stunden täglich eingeschätzt; dagegen sei nach einer Stabilisierungsphase von weiteren drei Wochen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Leiter-/ Gerüstarbeiten und Überkopftätigkeiten gegeben. Eine entsprechende berufliche Umorientierung werde empfohlen, insbesondere sollten die Möglichkeiten berufsfördernder Maßnahmen geprüft werden (Entlassungsbericht vom 26. November 2001).

Auf den Rentenantrag des Klägers vom 18. Januar 2002 stellte die Beklagte nach Beiziehung der medizinischen Unterlagen des Reha-Verfahrens und Einholung einer Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. E vom 16. Januar 2002 mit Bescheid vom 30. April 2002 den Anspruch auf (Dauer-)Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ausgehend von dem Eintritt eines Versicherungsfalls am 09. Januar 2001 und dem Reha-Antrag vom 09. Juli 2001, für die Zeit ab dem 01. Juli 2001 mit 1.013,13 DM brutto bzw. ab dem 01. Januar 2002 mit 518,00 EUR brutto monatlich fest; gleichzeitig lehnte sie die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Den Widerspruch des Klägers, den dieser unter Vorlage eines Attestes seines behandelnden Orthopäden Dr. L vom 26. Juni 2002 mit seinen Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden begründete, wies die Beklagte durch Bescheid vom 02. August 2002 zurück.

Mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, trotz der vielen Behandlungen hätten sich seine Beschwerden nicht gebessert, sondern vielmehr nach der Reha wieder verschlechtert. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. L vom 05. November 2002, des Internisten Dr. P vom 05. November 2002 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Cvom 19. November 2002 (Behandlung seit 05. September 2002, die psychologische Testdiagnostik habe viele psychosomatische Symptome und eine erhebliche vegetative Dystonie ergeben; bisher keine Gesprächstherapie), eingeholt sowie die für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) von Dr. P erstellten Gutachten vom 01. Februar 2002 und 22. Februar 2002 (ausreichendes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im regelmäßigen Wechsel zwischen stehender und gehender Körperhaltung unter Vermeidung der gebückten Belastung sowie von Überkopfarbeiten) beigezogen. Anschließend hat es den Orthopäden Dr. Wmit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 29. April 2003 hat er nach Untersuchung des Klägers vom gleichen Tage als bestehende Leiden festgestellt:

a) chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei Bandscheibendegeneration L 4/5 und ohne neurologische Ausfallsymptomatik, b) rezidivierendes HWS-Syndrom bei muskel- und bandhaften Überlastungen/ muskuläre Dysblancen, c) leichte Periarthritis humeroscapularis rechts mit geringen Funktionseinschränkungen, d) psychovegetative Störung mit depressiven Reaktionen, e) Tinnitus, f) Plantaraponeuritis/Fersensporn ohne Funktionseinschränkung.

Das Leistungsvermögen des Klägers hat er als vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten beurteilt. So sei das Heben und Tragen von Lasten bis 5 Kg regelmäßig möglich, gelegentlich auch von Lasten von bis zu 10 kg. Besondere klimatische Expositionen wie Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft seien zu vermeiden. Ausgeschlossen werden müsse eine durchgehend gehende oder stehende Tätigkeit. Empfehlenswert sei ein Wechsel der Haltungsarten, wobei ein fester Rhythmus nicht einzuhalten sei. Zu vermeiden seien einseitige körperliche Belastungen, wie gehäuftes Bücken und Hocken sowie Körperzwangshaltungen und inklinatorische Arbeiten. Die Belastbarkeit der Arme und die Fingergeschicklichkeit würden keine nennenswerten Defizite aufweisen. Grundsätzlich sei auch hinsichtlich der rechten Schulter das Arbeiten auf Überkopfebene möglich, dies solle jedoch nicht gehäuft anfallen. Eine Wege- und Stehfähigkeit für 30 bis 40 Minuten am Stück liege beim Kläger nach den erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung noch vor. Aus Sicherheitsgründen sollte jedoch auf Leitern und Gerüsten nicht gearbeitet werden. Wegen der psychischen Alteration sollten Nachtschicht, Arbeiten unter Zeitdruck sowie Arbeiten mit hoher Anforderung an die Konzentrations-, Entschluss-, Verantwortungs- und Umstellungsfähigkeit nicht erfolgen. Im Wesentlichen bestünden die Einschränkungen seit Antragstellung, lediglich der Befund der Schulter habe sich zwischenzeitlich verbessert. Die Degeneration der Bandscheibe L 4/5 sei irreparabel und begrenze auch in Zukunft die Leistungsfähigkeit des Klägers, jedoch seien die Funktionsdefizite maximal und partiell nur als mittelgradig einzustufen. Unter Ausschluss entsprechender wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten sei von einer grundsätzlichen Stabilisierung und Leistungskontinuität in Zukunft auszugehen. Bei dieser Bewertung blieb der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04. August 2003 nachdem der Kläger an dem Gutachten Kritik dahingehend geübt hatte, dass eine sicherere Beurteilung seiner beruflichen Dauerleistungsfähigkeit nur unter einer berufstätigkeitstypischen Belastung erfolgen könne.

In der Folgezeit hat der Kläger noch Auszüge aus einem Konzept des Berufsförderungswerkes Hamburg mit dem Titel "Das Arbeitsplatz-Simulationssystem ERGOS zur objektiven arbeitsplatzbezogenen Leistungsbeurteilung" vorgelegt und ausgeführt, auch nach Einschätzung des ihn nunmehr behandelnden Orthopäden Dr. W (Behandlung seit 29. Januar 2004) bestehe bei ihm keine vollschichtige Erwerbsfähigkeit mehr (Attest vom 19. Februar 2004).

Durch Urteil vom 19. Mai 2004 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung liege beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Auch die nach Erstellung des Gutachtens von Dr. Weingereichten Atteste des Orthopäden Dr. W und der behandelnden Physiotherapeutin würden die vom Sachverständigen erhobenen Befunde bestätigen. Ein Anlass zur weiteren medizinischen Ermittlung habe daher nicht bestanden. Insbesondere sei hier die beantragte Einholung eines belastungsabhängigen zweiten orthopädischen Gutachtens nicht angezeigt. Zwar stelle das vom Kläger eingereichte Konzept eines Arbeitsplatz-Simulationssystems eine mögliche Erkenntnisquelle zur Ermittlung des Leistungsvermögens dar. Die Kammer habe sich jedoch dagegen entschieden, da eine strukturelle Überlegenheit des Simulationsmodells zur Ermittlung des objektiven Leistungsvermögens nicht habe erkannt werden können. Schließlich seien die Ergebnisse stark mitwirkungsabhängig. Zum anderen könne das Modell die medizinische Ermittlung der relevanten - medizinisch begründeten – Leistungseinschränkungen und die Einschätzung der Belastungsfähigkeit aus der Kenntnis der klinischen Befunde nicht ersetzen. Es sei dem erfahrenen Sozialmediziner zuzutrauen, aus der Kenntnis der aktuellen Situation unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ein Belastungsprofil zu erstellen, welches ein möglichst breites Spektrum an verbleibenden künftigen Einsatzmöglichkeiten eröffne. Das Simulationsmodell dagegen lebe davon, nur einen bestimmten Kanon an Tätigkeitsfeldern aufzugreifen und auszutesten. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Wsei umfassend, erfasse die hier relevanten orthopädischen Funktionseinschränkungen im Einzelnen und ordne diese – für die Kammer nachvollziehbar – einzelnen Leistungseinschränkungen zu. Auch halte der Sachverständige selbst ein Simulationsmodell in seiner ergänzenden Stellungnahme für obsolet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter: Auf Grund der schmerzhaften Funktionsdefizite des Schultergelenks könne er bestimmte körperlich leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc. nicht mehr ausführen. Auch werde unzureichend berücksichtigt, dass die Besserung des Zustandes nur dem Wegfall der Belastung durch eine Berufstätigkeit geschuldet sei. Vorliegend müsse von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgegangen werden. Dies ergebe sich auch aus dem weiter eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2004 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2002 zu verurteilen, ihm ab dem 01. Juli 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht unter Bezugnahme auf die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahmen der Ärztin für Innere Medizin Dr. Fvom 10. Dezember 2002 und 30. Dezember 2005 sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 3. Januar 2003 die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach wie vor als nicht gegeben an.

Auf den nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag des Klägers hat der Senat ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S vom 29. November 2005 eingeholt. Prof. Dr. S hat nach Durchsicht des Aktenmaterials und Untersuchung des Klägers vom 25. November 2005 als bei diesem bestehende Leiden festgestellt: "eine leichte Fehlform des Achsorganes, eine gering entzündliche Veränderung der Kreuz-Darmbein-Fuge ohne Beteiligung des Achsorganes, ein Senk-Spreiz-Knickfußleiden, eine degenerative Erkrankung der rechten Schulter mit endgradigen Bewegungseinschränkungen, eine Osteoporose und eine Fehlstellung der Hüftgelenke ohne funktionelle Bedeutung sowie aktenkundig ein Tinnitus und eine Depression". Der Kläger könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, und zwar in geschlossenen Räumen ohne besondere klimatische Exposition und im Wechsel der Haltungsarten. Ein ständiger oder bestimmter Wechsel sei hierbei nicht erforderlich. Ausgeschlossen seien festgelegte Arbeitsrhythmen, Zeitdruck und einseitige körperliche Belastungen. An laufenden Maschinen seien nur noch Arbeiten möglich, sofern ein abwechslungsreiches Bewegungsspiel gegeben sei. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Die Fingergeschicklichkeit sei erhalten, die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei herabgesetzt und die Belastbarkeit des rechten Armes sei dahingehend vermindert, dass Tätigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend über der Horizontalen verrichtet werden müssen, nicht mehr möglich seien. Die Belastbarkeit der Hände und der Beine sei nicht herabgesetzt. Die Konzentrationsfähigkeit sei wegen der Schlafstörung geringgradig herabgesetzt, die Lern- und Merkfähigkeit erhalten. Beim Kläger sei die Regenerationsfähigkeit auf Grund nächtlicher Schlafstörungen noch nicht eingeschränkt, da ein hochaktives rheumatisches Geschehen nicht vorliege. So habe sich bei der Untersuchung nur eine fragliche entzündliche Veränderung an der Kreuz-Darmbein-Fuge bei unauffälligen Laborparametern gezeigt. Auch die Veränderungen an den Händen seien nicht eindeutig auf die geringe Spondylarthropathie mit peripherer Gelenkbeteiligung zurückzuführen. Zwar seien die geschilderten Schlafstörungen des Klägers glaubhaft und auch nachvollziehbar, sie würden jedoch die Konzentrationsfähigkeit nur in geringem Umfang einschränken, erhebliche qualitative oder quantitative Leistungseinschränkungen würden sich daraus noch nicht ergeben. Bedenken gegen die Wegefähigkeit bestünden nicht.

Der Senat hat den Beteiligten zuletzt mit Schreiben vom 30. März 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG gegeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Reha-Akte), die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG über die Berufung des Klägers durch Beschluss entscheiden. Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das Landessozialgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, da die frist- und formgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers nach übereinstimmender Auffassung der Berufsrichter des Senats zwar zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet ist.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die in seinem Fall mit Rücksicht auf den nach dem 31. März 2001 gestellten Renten- bzw. Rehabilitationsantrag nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI anwendbar ist, verlangen. Denn voll erwerbsgemindert sind nur Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Wie das SG unter Auswertung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere des eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. Wvom 29. April 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 4. August 2003 zutreffend ausgeführt hat, besteht beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen, d. h. ein quantitatives Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich, für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insoweit schließt sich der Senat diesen Ausführungen auf den Seiten 7 bis 9 des Urteils nach eigener Überprüfung vollumfänglich an und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die auf Veranlassung des Klägers im Berufungsverfahren durchgeführte weitere orthopädische Begutachtung hat zu keiner wesentlichen Änderung des Beweisergebnis geführt, vielmehr wird von dem Sachverständigen Prof. Dr. S die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Sachverständigen Dr. Wweitgehend geteilt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung rechtfertigen die von den Sachverständigen genannten qualitativen Einschränkungen noch nicht die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtssprechung bezüglich des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der Erwerbsminderung (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a. F.) die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit in den Fällen für erforderlich gehalten, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. hierzu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 – sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 – in SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, vom 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R -, vom 25. März 1998 – B 5 RJ 46/97 R – und vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 30/98 R – in SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. So sind die bei ihm bestehenden Leistungseinschränkungen "Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und nicht in Nachtschicht" von je her nach der Rechtssprechung des BSG nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen gezählt worden (so schon die Entscheidung des BSG vom 01. März 1984 – B 4 RJ 43/83 - in SozR 2200 § 1246 Nr. 117, auf die auch der Große Senat in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 ausdrücklich verweist und in denen er noch einmal die Einschränkungen wiederholt, die nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen. Dazu gehört auch der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst und an laufenden Maschinen sowie von Tätigkeiten, die besondere Fingerfertigkeiten erfordern und besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen stellen). Der Ausschluss von Arbeiten unter besonderer klimatischer Exposition stellt, da die hier in Frage kommenden –leichten – körperlichen Tätigkeiten sowieso in der Regel in geschlossenen und beheizten Räumen ausgeübt werden, keine tief greifende Einschränkung des noch möglichen Arbeitsfeldes dar. Letzteres gilt auch für den Ausschluss von Leiter- und Gerüstarbeit, die in der Regel bei leichten körperlichen Arbeiten nicht anzutreffen ist. Des Weiteren hat das BSG eine besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkung für möglich gehalten bei besonderen Schwierigkeiten des Versicherten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 104 und 117). Vorliegend ist von allen gehörten Gutachtern im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine entsprechend schwerwiegende Anpassungs- und Umstellungsstörung des Klägers nicht beschrieben worden, noch hat der Kläger selbst hierzu irgendetwas vorgetragen. Soweit von den Sachverständigen eine depressive Symptomatik beobachtet worden ist, ist dieser durch den Ausschluss von Arbeiten in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck bereits Rechnung getragen worden. Hinweise für eine schwerwiegende Erkrankung, die eine intensive Behandlung (z.B. in Form einer wöchentlichen Psychotherapie und/oder Einnahme eines höher dosierten Antidepressiva) bedingt, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Senat sah sich diesbezüglich auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt, da vom Kläger hierzu weder ein substantiierter Vortrag erfolgt ist, noch Belege – wie detaillierte Atteste von behandelnden Nervenärzten – eingereicht worden sind. Vorliegend ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger auf Grund seines von den Gutachtern festgestellten Restleistungsvermögens die Ausübung einfacher Montage-, Sortier-, Klebe- oder Verpackungsarbeiten verwehrt wäre. Schließlich ist er in der Fingergeschicklichkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme nicht eingeschränkt, nur bzgl der rechten Schulter bzw. des rechten Armes besteht ein Ausschluss für Überkopfarbeiten bzw. Arbeiten, die eine über die horizontale Vorhalttätigkeit hinausgehende Verrichtungen regelmäßig erfordern. Unzweifelhaft ist beim Kläger auch die Einsatzfähigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit als einfacher Pförtner bzw. Pförtner an der Nebenpforte oder Personalpförtner in Tagesschicht gegeben, da es sich hierbei um eine leichte körperliche Arbeit, die im freien Wechsel der Haltungsarten ausgeführt werden kann, handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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