L 18 B 1356/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 7702/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1356/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Der Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin erstrebten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit der sie – nur noch – die vorläufige Gewäh-rung eines unbefristet rückzahlbaren Darlehens für einen Ausbildungslehrgang zur Pharmazeu-tisch-Technischen-Assistentin (PTA) an der BSchule in B, beginnend ab September 2005, geltend macht, greift schon deshalb nicht durch, weil bereits ein Anordnungsanspruch der Antrag-stellerin nicht ersichtlich ist.

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Förderung der bereits am 01. September 2005 begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer beruflichen Weiterbildung liegen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im VI. Abschnitt des IV. Kapitels des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung - (SGB III) geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II für die einzelnen Leistungen nach Satz 1 keine abweichenden Vorausset-zungen regelt, gelten diejenigen des SGB III (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbil-dungskosten gefördert werden, wenn 1. wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Hier fehlt es jedoch bereits an der zweiten Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Denn der Vertrag über die Ausbildung zur PTA ist zwischen der Antragstellerin und der B-Schule GmbH bereits Anfang August 2005 geschlossen worden und die Antragstellerin hat ihre Ausbildung am 01. September 2005 begonnen. Die konkrete Leistung ist aber von der Antrag-stellerin bei der Antragsgegnerin erst mit Schreiben vom 22. September 2005 beantragt worden. Zu einer Beratung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist es ausweislich der Aktenlage und der telefonischen Auskunft der Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht gekommen. Die Förderung einer ohne vorausgegangene Beratung begonnenen Weiterbildung kommt aber nicht in Betracht. Denn die Notwendigkeit einer institutionellen Vorprüfung der Maßnahme vor deren Beginn soll verhindern, dass die Antragsgegnerin ohne vorherige Kontrollmöglichkeit vor vollendete Tatsachen gestellt wird (vgl. Stratmann in: Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 77, RdNr. 20).

Der Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass der Gesetzgeber die in den §§ 77 ff. SGB III geregelten Leistungen auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht als Anspruchsleistungen formuliert, sondern ihre Gewährung in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt hat. Dass im Rahmen dieses Ermessens nur die von der Antragstellerin konkret begehrte Maßnahme als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Antragsgegnerin aufgefasst werden kann, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht feststellen. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz liegt damit bereits deshalb nicht vor, weil die Nichtgewährung der begehrten Weiterbil-dungsmaßnahme infolge des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 SGB III sachlich gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren gemäß § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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