Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 72/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 84/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 der Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Zugehörigkeitszeiten des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) vom 16. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Ar-beitsentgelte festzustellen.
Dem am 1936 geborenen Kläger wurde in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-blik (DDR) nach dem Studium an der Humboldt-Universität zu B. der Titel "Diplom-Physiker" verliehen (Diplom-Urkunde vom 29. Juni 1962). Er war vom 16. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 beim Institut für R in B als Projektierungs-Ingenieur beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde von dem Kläger zunächst auch nach der Übernahme dieses Betriebes durch den Volkseigenen Betrieb (VEB) GT, Betriebsteil A B, ab 01. Januar 1963 ausgeübt. Seit dem 01. Juli 1969 war er dort als Verfahrens-Ingenieur und seit dem 01. Juli 1971 als Ent-wicklungs-Ingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 war er bei dem VEB EB, Z, (VEB ) als Ingenieur für Anlagen-Automatisierung (bis zum 30. April 1988) bzw. als Ingenieur für elektronische Entwicklung C (ab 01. Mai 1988) tätig. Anschließend erfolgte eine weitere Tätigkeit bei dem Nachfolgeunternehmen des VEB , der E AG, vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992. Auf das in der Akte der Beklagten befindliche Zeugnis der E AG vom 29. Juni 1992 wird Bezug genommen. Mit Wirkung vom 01. September 1971 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversiche-rung (FZR) der DDR bei. Eine Versorgungszusage hatte der Kläger nicht erhalten; er war auch ansonsten nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Mit Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AVTI ab mit der Begründung, dass nur der in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVTI-VO; GBl. I S. 844) genannte Personenkreis der technischen Intelli-genz angehören und nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung damit rechnen könne, in die AVTI einbezogen zu werden. Die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Die tat-sächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Mit Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vom 16. Juli 1962 bis zum 30 Juni 1990 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerken-nen. Der Kläger habe nicht dem Personenkreis angehört, der einen Rechtsanspruch auf Einbe-ziehung in das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gehabt habe. Er sei Dip-lom-Physiker und führe nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Das sei aber notwen-dig für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 gewesen, wie sich aus § 1 Abs. 1 2. Teilabschnitt der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 zur AVTI-VO (2. DB; GBl. I S. 487) ergebe, wonach die Beschäftigten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers gehabt hätten, nur im Wege einer Ermessensentscheidung in das Zusatzversor-gungssystem der Nr. 1 hätten aufgenommen werden können. Diese Ermessensentscheidung könne von der Beklagten nicht nachgeholt werden. Insoweit sei es unbeachtlich, dass der Klä-ger in seinem Betrieb tatsächlich als Ingenieur eingesetzt worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er gehöre zur techni-schen Intelligenz und damit stehe ihm auch die Altersversorgung der technischen Intelligenz zu. Zu DDR-Zeiten habe er durch die nachweisbare Zahlung eines Zuschlags zum Gehalt für eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer entsprechend der 5. Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen, demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24. Januar 1956 (5. DB; GBl. I S. 163) eindeutig die Bestätigung der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz erhalten. Eine nachträgliche Aberkennung durch einen Urteilsspruch sei unzulässig, da hierfür Bestandsschutz bestehe. Aus der Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen, demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24. Mai 1951 (1. DB; GBl. I S. 485) gehe hervor, dass es nur einen Begriff der techni-schen Intelligenz gegeben habe. Bereits der Oberste Gerichtshof der DDR habe mit Urteil vom 09. Juni 1955 festgestellt, dass der Kreis der technischen Intelligenz durch die 2. DB zur AVTI-VO nicht abschließend geregelt sei. Schließlich habe er nach § 1 Abs. 3 der 2. DB i. V. m. der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (3. DB; GBl. I S. 488) einen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages ge-habt. In diesen obligatorischen Einzelverträgen sei die zusätzliche Altersversorgung neben an-deren Vergünstigungen für die Intelligenz enthalten gewesen, wobei es um die gleiche zusätz-liche Altersversorgung nach der 2. DB gegangen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2002 und den Bescheid der Be-klagten vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Novem-ber 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssys-tem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Rentenakte des Rentenversicherungsträgers Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gem. § 8 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zei-ten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie ggf. der entsprechenden Arbeitsentgelte gem. § 8 Abs. 2 AAÜG. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs-anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtli-cher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R – nicht veröffentlicht). Ein derartiger fiktiver An-spruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Recht-sprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SGb 2002, 380; Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R – nicht veröffentlicht; zuletzt Urteil vom 10. Feb-ruar 2005 – B 4 RA 48/04 R – ). Der Kläger erfüllte indes am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVTI-VO und der 2. DB. Davon ausgehend liegt ein fiktiver Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende – am 30. Juni 1990 – drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. eine bestimmte Berufsbezeichnung berechtigt geführt haben, 2. eine der Be-rufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet haben und 3. die Be-schäftigung oder Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte aber am 30. Juni 1990 keine Berufsbezeichnung geführt, die dem persönli-chen Anwendungsbereich der AVTI-VO unterfallen wäre. Insbesondere war der Kläger weder Ingenieur noch Techniker im Sinne dieser Verordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sind Inge-nieure im Sinne der AVTI-VO nur solche Personen, die aufgrund eines staatlichen Zuerken-nungsakts in der DDR berechtigt waren, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen; allein durch Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit wird danach die persönliche Vorausset-zung für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht erfüllt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8; BSG, Beschluss vom 31. Januar 2005 – B 4 RA 39/04 B – zur Frage der verneinten Ein-beziehung eines Diplom-Landwirts). Als Diplom-Physiker war der Kläger gerade nicht auf-grund eines staatlichen Zuerkennungsakts in der DDR berechtigt, die Berufsbezeichnung "In-genieur" zu führen. Seine Berufsbezeichnung war vielmehr die des Diplom-Physikers. Der Kläger war auch nicht zum Führen des Titels "Techniker" berechtigt. Denn die versor-gungsrechtlichen Regelungen der AVTI stellen auf die Berechtigung zum Führen eines der dort genannten Titel ab, zu denen der des Diplom-Physikers nicht gehört. Der Kläger war am 30. Juni 1990 auch kein "Konstrukteur" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB. Dass er eine solche Berufsbezeichnung geführt hätte oder zu irgendeiner Zeit seines beruf-lichen Werdeganges und damit auch am 30. Juni 1990 als Konstrukteur tätig gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wurde von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2005 sogar ausdrücklich bestritten. Eine andere rechtliche Beurteilung kann der Kläger auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass er entsprechend der 5. DB im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in der DDR Ge-haltszuschläge erhalten hatte. Denn der Kreis der Berechtigten der technischen Intelligenz im Sinne der 5. DB ist durchaus nicht identisch mit den Angehörigen der technischen Intelligenz in dem durch die 2. DB festgelegten versorgungsrechtlichen Sinne. So werden von § 2 der 5. DB etwa nicht Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmel-dewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter erfasst, die als gleichgestellte Betriebe dem Anwendungsbereich von § 1 der 2. DB unterfallen. Des Weiteren werden die Werkdirektoren unmittelbar dem Kreis der technischen Intelligenz gem. § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. DB zugerechnet. Sie unterfallen aber nicht dem in § 3 der 5. DB benannten Kreis der obligato-risch zuschlagsberechtigten Personen. In § 5 Abs. 2 der 5. DB werden bestimmte Gruppen der technischen Intelligenz ganz von den Zuschlagsvergünstigungen ausgenommen. Zudem unter-scheidet sich auch der Kreis der fakultativ Berechtigten in § 4 der 5. DB und § 1 Abs. 1 S. 3 der 2. DB erheblich. Schließlich findet sich in § 5 Abs. 3 der 5. DB die Regelung, dass aus dem Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung (der technischen Intelligenz) kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für ununterbrochene Beschäftigungsdauer entstehe. Nach alledem kann nicht von einer Identität der Angehörigen der technischen Intelligenz im Sinne der 2. DB und im Sinne der 5. DB ausgegangen werden. Insofern ist auch plausibel, dass das Oberste Gericht der DDR in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 09. Juni 1955 ausgeführt hat, dass die Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz im Sinne der Altersversorgung nicht gleichbedeutend sei mit der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz im Sinne jener Verord-nung, die die Regierung der DDR zugunsten der technischen Intelligenz erlassen habe. Im Üb-rigen ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen von Gerichten der ehemaligen DDR für die Auslegung des AAÜG und damit aus bundesrechtlicher Sicht keinerlei Bedeutung beizumessen ist.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung vermag auch eine mögliche einzelver-tragliche Einbeziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. DB vorgesehen war und auch der 3. DB i. V. m. § 1 Abs. 3 der 2. DB, entnommen werden kann, jedenfalls eine (fiktive) Einbezie-hung in die AVTI nicht zu begründen. Denn insoweit bedurfte es jeweils einer Einzel-(Ermessens-)entscheidung. Eine Anknüpfung an eine derartige Regelung der Versorgungssys-teme verbietet sich bundesrechtlich, weil sie im Hinblick auf eingeräumte Ermessensspielräu-me eine ggf. willkürliche, d. h. gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR fortsetzen wür-de (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R = SGb 2002, 380).
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersicht-lich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01). Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichhei-ten ergeben können, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesge-setzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der histori-schen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 der Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Zugehörigkeitszeiten des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) vom 16. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Ar-beitsentgelte festzustellen.
Dem am 1936 geborenen Kläger wurde in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-blik (DDR) nach dem Studium an der Humboldt-Universität zu B. der Titel "Diplom-Physiker" verliehen (Diplom-Urkunde vom 29. Juni 1962). Er war vom 16. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 beim Institut für R in B als Projektierungs-Ingenieur beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde von dem Kläger zunächst auch nach der Übernahme dieses Betriebes durch den Volkseigenen Betrieb (VEB) GT, Betriebsteil A B, ab 01. Januar 1963 ausgeübt. Seit dem 01. Juli 1969 war er dort als Verfahrens-Ingenieur und seit dem 01. Juli 1971 als Ent-wicklungs-Ingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 war er bei dem VEB EB, Z, (VEB ) als Ingenieur für Anlagen-Automatisierung (bis zum 30. April 1988) bzw. als Ingenieur für elektronische Entwicklung C (ab 01. Mai 1988) tätig. Anschließend erfolgte eine weitere Tätigkeit bei dem Nachfolgeunternehmen des VEB , der E AG, vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992. Auf das in der Akte der Beklagten befindliche Zeugnis der E AG vom 29. Juni 1992 wird Bezug genommen. Mit Wirkung vom 01. September 1971 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversiche-rung (FZR) der DDR bei. Eine Versorgungszusage hatte der Kläger nicht erhalten; er war auch ansonsten nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Mit Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AVTI ab mit der Begründung, dass nur der in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (AVTI-VO; GBl. I S. 844) genannte Personenkreis der technischen Intelli-genz angehören und nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung damit rechnen könne, in die AVTI einbezogen zu werden. Die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Die tat-sächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Mit Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG vom 16. Juli 1962 bis zum 30 Juni 1990 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG anzuerken-nen. Der Kläger habe nicht dem Personenkreis angehört, der einen Rechtsanspruch auf Einbe-ziehung in das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gehabt habe. Er sei Dip-lom-Physiker und führe nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Das sei aber notwen-dig für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 gewesen, wie sich aus § 1 Abs. 1 2. Teilabschnitt der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 zur AVTI-VO (2. DB; GBl. I S. 487) ergebe, wonach die Beschäftigten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers gehabt hätten, nur im Wege einer Ermessensentscheidung in das Zusatzversor-gungssystem der Nr. 1 hätten aufgenommen werden können. Diese Ermessensentscheidung könne von der Beklagten nicht nachgeholt werden. Insoweit sei es unbeachtlich, dass der Klä-ger in seinem Betrieb tatsächlich als Ingenieur eingesetzt worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er gehöre zur techni-schen Intelligenz und damit stehe ihm auch die Altersversorgung der technischen Intelligenz zu. Zu DDR-Zeiten habe er durch die nachweisbare Zahlung eines Zuschlags zum Gehalt für eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer entsprechend der 5. Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen, demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24. Januar 1956 (5. DB; GBl. I S. 163) eindeutig die Bestätigung der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz erhalten. Eine nachträgliche Aberkennung durch einen Urteilsspruch sei unzulässig, da hierfür Bestandsschutz bestehe. Aus der Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen, demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz vom 24. Mai 1951 (1. DB; GBl. I S. 485) gehe hervor, dass es nur einen Begriff der techni-schen Intelligenz gegeben habe. Bereits der Oberste Gerichtshof der DDR habe mit Urteil vom 09. Juni 1955 festgestellt, dass der Kreis der technischen Intelligenz durch die 2. DB zur AVTI-VO nicht abschließend geregelt sei. Schließlich habe er nach § 1 Abs. 3 der 2. DB i. V. m. der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (3. DB; GBl. I S. 488) einen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages ge-habt. In diesen obligatorischen Einzelverträgen sei die zusätzliche Altersversorgung neben an-deren Vergünstigungen für die Intelligenz enthalten gewesen, wobei es um die gleiche zusätz-liche Altersversorgung nach der 2. DB gegangen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2002 und den Bescheid der Be-klagten vom 03. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Novem-ber 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssys-tem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Rentenakte des Rentenversicherungsträgers Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gem. § 8 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zei-ten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie ggf. der entsprechenden Arbeitsentgelte gem. § 8 Abs. 2 AAÜG. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs-anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtli-cher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R – nicht veröffentlicht). Ein derartiger fiktiver An-spruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Recht-sprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SGb 2002, 380; Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R – nicht veröffentlicht; zuletzt Urteil vom 10. Feb-ruar 2005 – B 4 RA 48/04 R – ). Der Kläger erfüllte indes am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVTI-VO und der 2. DB. Davon ausgehend liegt ein fiktiver Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende – am 30. Juni 1990 – drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. eine bestimmte Berufsbezeichnung berechtigt geführt haben, 2. eine der Be-rufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet haben und 3. die Be-schäftigung oder Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte aber am 30. Juni 1990 keine Berufsbezeichnung geführt, die dem persönli-chen Anwendungsbereich der AVTI-VO unterfallen wäre. Insbesondere war der Kläger weder Ingenieur noch Techniker im Sinne dieser Verordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sind Inge-nieure im Sinne der AVTI-VO nur solche Personen, die aufgrund eines staatlichen Zuerken-nungsakts in der DDR berechtigt waren, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen; allein durch Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit wird danach die persönliche Vorausset-zung für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nicht erfüllt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8; BSG, Beschluss vom 31. Januar 2005 – B 4 RA 39/04 B – zur Frage der verneinten Ein-beziehung eines Diplom-Landwirts). Als Diplom-Physiker war der Kläger gerade nicht auf-grund eines staatlichen Zuerkennungsakts in der DDR berechtigt, die Berufsbezeichnung "In-genieur" zu führen. Seine Berufsbezeichnung war vielmehr die des Diplom-Physikers. Der Kläger war auch nicht zum Führen des Titels "Techniker" berechtigt. Denn die versor-gungsrechtlichen Regelungen der AVTI stellen auf die Berechtigung zum Führen eines der dort genannten Titel ab, zu denen der des Diplom-Physikers nicht gehört. Der Kläger war am 30. Juni 1990 auch kein "Konstrukteur" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB. Dass er eine solche Berufsbezeichnung geführt hätte oder zu irgendeiner Zeit seines beruf-lichen Werdeganges und damit auch am 30. Juni 1990 als Konstrukteur tätig gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wurde von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2005 sogar ausdrücklich bestritten. Eine andere rechtliche Beurteilung kann der Kläger auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass er entsprechend der 5. DB im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in der DDR Ge-haltszuschläge erhalten hatte. Denn der Kreis der Berechtigten der technischen Intelligenz im Sinne der 5. DB ist durchaus nicht identisch mit den Angehörigen der technischen Intelligenz in dem durch die 2. DB festgelegten versorgungsrechtlichen Sinne. So werden von § 2 der 5. DB etwa nicht Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmel-dewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter erfasst, die als gleichgestellte Betriebe dem Anwendungsbereich von § 1 der 2. DB unterfallen. Des Weiteren werden die Werkdirektoren unmittelbar dem Kreis der technischen Intelligenz gem. § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. DB zugerechnet. Sie unterfallen aber nicht dem in § 3 der 5. DB benannten Kreis der obligato-risch zuschlagsberechtigten Personen. In § 5 Abs. 2 der 5. DB werden bestimmte Gruppen der technischen Intelligenz ganz von den Zuschlagsvergünstigungen ausgenommen. Zudem unter-scheidet sich auch der Kreis der fakultativ Berechtigten in § 4 der 5. DB und § 1 Abs. 1 S. 3 der 2. DB erheblich. Schließlich findet sich in § 5 Abs. 3 der 5. DB die Regelung, dass aus dem Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung (der technischen Intelligenz) kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für ununterbrochene Beschäftigungsdauer entstehe. Nach alledem kann nicht von einer Identität der Angehörigen der technischen Intelligenz im Sinne der 2. DB und im Sinne der 5. DB ausgegangen werden. Insofern ist auch plausibel, dass das Oberste Gericht der DDR in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 09. Juni 1955 ausgeführt hat, dass die Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz im Sinne der Altersversorgung nicht gleichbedeutend sei mit der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz im Sinne jener Verord-nung, die die Regierung der DDR zugunsten der technischen Intelligenz erlassen habe. Im Üb-rigen ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen von Gerichten der ehemaligen DDR für die Auslegung des AAÜG und damit aus bundesrechtlicher Sicht keinerlei Bedeutung beizumessen ist.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung vermag auch eine mögliche einzelver-tragliche Einbeziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 S. 2 der 2. DB vorgesehen war und auch der 3. DB i. V. m. § 1 Abs. 3 der 2. DB, entnommen werden kann, jedenfalls eine (fiktive) Einbezie-hung in die AVTI nicht zu begründen. Denn insoweit bedurfte es jeweils einer Einzel-(Ermessens-)entscheidung. Eine Anknüpfung an eine derartige Regelung der Versorgungssys-teme verbietet sich bundesrechtlich, weil sie im Hinblick auf eingeräumte Ermessensspielräu-me eine ggf. willkürliche, d. h. gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR fortsetzen wür-de (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R = SGb 2002, 380).
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersicht-lich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01). Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichhei-ten ergeben können, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesge-setzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der histori-schen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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