Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 11006/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1375/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2005 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid der An-tragsgegnerin vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 wird unter der Bedingung angeordnet, dass sich die Antragstellerin bis zum 23. Dezember 2005 uneingeschränkt bereit erklärt, sich einer von der Antragsgegnerin binnen weiteren zwei Wochen anzuordnenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und dass die Antragstellerin zu diesem Untersuchungstermin auch tatsächlich erscheint. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Begehrens den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, entgegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Entziehungsbescheides (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG; § 39 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) die aufschiebende Wirkung ihrer bereits am 18. November 2005 eingereichten Klage anzuordnen, ist zwar nicht offensichtlich dargetan, weil die Antragsgegnerin nach entsprechendem Hinweis an die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2005, persönlich übergeben am 21. September 2005, und dem Nichterscheinen der Antragstellerin zu dem am 17. Oktober 2005 anberaumten Untersuchungs-termin ermessensfehlerfrei die laufenden Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)) entzogen haben dürfte. Der Antragstellerin steht kein wichtiger Grund zu, die von der Antragsgegnerin angeordnete und für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) der Antragstellerin erforderliche ärztliche Untersuchung nach § 62 SGB I zu verweigern. Denn die ärztliche Untersuchung soll gerade zur Begutachtung des Krankheitsbildes dienen, wegen dem die Antragstellerin bis zum 31. Oktober 2005 krankgeschrieben war und das für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend ist; die Antragsgegnerin hat zudem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Transports zur Untersuchung hingewiesen. Eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin ist durch entsprechende ärztliche Unterlagen nicht belegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Im Interesse einer verfassungsrechtlich in jedem Fall gebotenen Existenzsicherung der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der vorläufigen Leistungspflicht der Antragsgegnerin nach § 44a Satz 3 SGB II, die gerade keine abschließende Klärung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt, war aber die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage unter den im Tenor aufgeführten Auflagen anzuordnen; diese aufschiebende Wirkung hat die einstweilige weitere Leistungspflicht der Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2005 bei Erfüllung der Auflagen zur Folge. Sollte die Antragstellerin den Auflagen nicht Folge leisten, bleibt es bei dem gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Begehrens den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, entgegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Entziehungsbescheides (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG; § 39 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) die aufschiebende Wirkung ihrer bereits am 18. November 2005 eingereichten Klage anzuordnen, ist zwar nicht offensichtlich dargetan, weil die Antragsgegnerin nach entsprechendem Hinweis an die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2005, persönlich übergeben am 21. September 2005, und dem Nichterscheinen der Antragstellerin zu dem am 17. Oktober 2005 anberaumten Untersuchungs-termin ermessensfehlerfrei die laufenden Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)) entzogen haben dürfte. Der Antragstellerin steht kein wichtiger Grund zu, die von der Antragsgegnerin angeordnete und für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) der Antragstellerin erforderliche ärztliche Untersuchung nach § 62 SGB I zu verweigern. Denn die ärztliche Untersuchung soll gerade zur Begutachtung des Krankheitsbildes dienen, wegen dem die Antragstellerin bis zum 31. Oktober 2005 krankgeschrieben war und das für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend ist; die Antragsgegnerin hat zudem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Transports zur Untersuchung hingewiesen. Eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin ist durch entsprechende ärztliche Unterlagen nicht belegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Im Interesse einer verfassungsrechtlich in jedem Fall gebotenen Existenzsicherung der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der vorläufigen Leistungspflicht der Antragsgegnerin nach § 44a Satz 3 SGB II, die gerade keine abschließende Klärung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt, war aber die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage unter den im Tenor aufgeführten Auflagen anzuordnen; diese aufschiebende Wirkung hat die einstweilige weitere Leistungspflicht der Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2005 bei Erfüllung der Auflagen zur Folge. Sollte die Antragstellerin den Auflagen nicht Folge leisten, bleibt es bei dem gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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