Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 7122/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1345/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G T, P Straße , T, bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiord-nung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung –ZPO -). Die Rechtsverfolgung des bedürftigen Klägers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig; zudem ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 73a Abs. 1 SGG i.V. mit § 121 Abs. 2 ZPO).
Dem Begehren des Klägers auf Gewährung der ungeschmälerten Regelleistung für das Arbeits-losengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 345,- EUR gemäß § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) fehlt es schon deshalb nicht an ausreichenden Erfolgsaussichten, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, dessen Darlegung von Seiten des Klägers das Sozialgericht (SG) unter Verkennung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs (vgl. § 62 SGG, Art. 103 Abs.1 Grundgesetz –GG -) ohne Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Äußerung nicht abgewartet hat, möglicherweise eine Beweiserhebung über die dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde liegenden Tatsachen angezeigt ist. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die Energiekosten nicht von seinem freien Wohnrecht bei der Schwester umfasst seien, sondern er diese zumindest zur Hälfte selbst trage; er hat hierfür Beweis angeboten. Sollte dies zutreffen, wäre die Regelleistung, die auch die Energiekosten umfasst, gegebenenfalls zu erhöhen. Ein Pauschalabzug wäre dann zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Höhe nicht gerechtfertigt.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt ohne weiteres daraus, dass im Kenntnisstand und den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip), dass die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden muss (vgl. BVerfGE 81,347, 356). Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1BvR 1440/96 = NJW 1997, 2103-2104; BVerfG, Beschluss vom 18. De-zember 2001 – 1 BvR 391/01 = NZS 2002, 420-421), weil der Rechtsanwalt hierüber hinaus-gehende Aufklärungs- und Beratungspflichten hat. Das SG hat insoweit das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie eines effektiven Sozialrechtsschutzes verkannt und den Kläger in seinen prozessualen Grundrechten verletzt.
Das SG durfte schließlich eine Ablehnung auch nicht darauf stützen, dass der Kläger die für die PKH-Entscheidung erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht beigebracht hatte. Denn zum einen hat das SG – wie sich seiner Eingangsverfügung entnehmen lässt – diese Unterlagen vom Kläger ggfs. unter Fristsetzung schon gar nicht angefordert. Zum anderen darf eine Ablehnung des PKH-Antrages in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Auch auf diese Rechtsfolge ist er aber hinzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G T, P Straße , T, bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiord-nung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung –ZPO -). Die Rechtsverfolgung des bedürftigen Klägers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig; zudem ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 73a Abs. 1 SGG i.V. mit § 121 Abs. 2 ZPO).
Dem Begehren des Klägers auf Gewährung der ungeschmälerten Regelleistung für das Arbeits-losengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 345,- EUR gemäß § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) fehlt es schon deshalb nicht an ausreichenden Erfolgsaussichten, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, dessen Darlegung von Seiten des Klägers das Sozialgericht (SG) unter Verkennung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs (vgl. § 62 SGG, Art. 103 Abs.1 Grundgesetz –GG -) ohne Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Äußerung nicht abgewartet hat, möglicherweise eine Beweiserhebung über die dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde liegenden Tatsachen angezeigt ist. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die Energiekosten nicht von seinem freien Wohnrecht bei der Schwester umfasst seien, sondern er diese zumindest zur Hälfte selbst trage; er hat hierfür Beweis angeboten. Sollte dies zutreffen, wäre die Regelleistung, die auch die Energiekosten umfasst, gegebenenfalls zu erhöhen. Ein Pauschalabzug wäre dann zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Höhe nicht gerechtfertigt.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt ohne weiteres daraus, dass im Kenntnisstand und den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip), dass die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden muss (vgl. BVerfGE 81,347, 356). Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1BvR 1440/96 = NJW 1997, 2103-2104; BVerfG, Beschluss vom 18. De-zember 2001 – 1 BvR 391/01 = NZS 2002, 420-421), weil der Rechtsanwalt hierüber hinaus-gehende Aufklärungs- und Beratungspflichten hat. Das SG hat insoweit das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie eines effektiven Sozialrechtsschutzes verkannt und den Kläger in seinen prozessualen Grundrechten verletzt.
Das SG durfte schließlich eine Ablehnung auch nicht darauf stützen, dass der Kläger die für die PKH-Entscheidung erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht beigebracht hatte. Denn zum einen hat das SG – wie sich seiner Eingangsverfügung entnehmen lässt – diese Unterlagen vom Kläger ggfs. unter Fristsetzung schon gar nicht angefordert. Zum anderen darf eine Ablehnung des PKH-Antrages in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Auch auf diese Rechtsfolge ist er aber hinzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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