Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 33/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 28/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Versicherten Sabine Keinert V. und begehrt Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit aus deren Versicherung über den 30. April 1998 hinaus bis zum Tode der V. am 06. Februar 2005.
Die im Februar 1956 geborene V. studierte zunächst von August 1974 bis zum Mai 1975 an einer Bergakademie, ohne einen Abschluss zu erreichen und arbeitete im Gefolge von September 1975 bis 1982 als Exportsachbearbeiterin. Während dieser Tätigkeit qualifizierte sie sich nach ihren Angaben zum Rentenantrag in der Erwachsenenbildung zur Wirtschaftskauffrau – Spezialisierungsrichtung Aussenhandel. Diese Tätigkeit gab die V. 1982 infolge einer Versetzung des Klägers auf arbeitete als Sachbearbeiterin in einer Sparkasse von 1982 bis 1986. 1986 nahm sie eine Tätigkeit im G S als Fürsorgerin auf und arbeitete dort bis September 1993. Vom 28. Oktober 1993 bis zum 30. April 1998 bezog die V. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund von überwiegend orthopädischen Leiden. Auf den letzten Verlängerungsantrag der V. hin lies die Beklagte diese durch den Internisten Dr. S untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 01. März 1998:
Hauptdiagnosen: • Chronisches Schmerzsyndrom, siehe zeitgleich erstelltes orthop. Gutachten • Nicht geklärte neuromuskuläre Erkrankung mit Muskelatrophie
Nebendiagnosen: • Episodischer Spannungskopfschmerz • Chronische rec. Rhinosinusitiden bds. bei Septumdeviation mit behinderter Nasenatmung links • Chronische einfache Bronchitis • Chronische venöse Insuffizienz Stadium I mit Varikosis bds., Z. n. stripping Op. 1991 • Septumdeviation mit behinderter Nasenatmung links • Asymptomatische Cholecystolithiasis
Zustand nach Tonsillectomie 1961 Appendectomie 1973 M. Scheuermann 1969 Toxoplasmose 1972.
Er vertrat die Auffassung, auf seinem Fachgebiet bestünden keine Funktionsminderungen. Unter Umständen sollte eine neurologische Begutachtung erfolgen. Die Beratende Ärztin M der Beklagten vertrat die Auffassung, die V. könne als Wirtschaftskauffrau noch vollschichtig tätig sein.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 1998 den Antrag auf Weitergewährung der Rente ab Mai 1998 ab.
Mit dem Widerspruch hiergegen machte die V. geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Grundlage für ihre bisherige Rente sei die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gewesen, dieser habe sich aber nicht verbessert. Die Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. H bei und ließ die V. durch den Neurologen und Psychiater Dr. M untersuchen. Dieser fand in seinem Gutachten vom 14. September 1998 eine Konversionsneurose und primärneurotische Fehlentwicklung. Die V. könne sowohl als Gesundheitsfürsorgerin als auch in anderen körperlich leichten Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen mit weiteren Einschränkungen vollschichtig arbeiten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der V. mit dem am 21. Dezember 1998 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1998 zurück.
Da gegen hat die V. am 19. Januar 1999 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
Die V. hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit über den Wegfallmonat hinaus ab 01. Mai 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialgerichts für bestätigt gehalten.
Das Sozialgericht hat zunächst eine Arbeitgeberauskunft des L über die Tätigkeit der V. als Geschwulstberaterin beigezogen. Danach hat die V. diese Tätigkeit vom 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1995 ausgeübt, die in der Beratung und Unterstützung der Patienten bei der Lösung sozialer Probleme, in der Beratung über Heil- und Hilfsmittel, in der Unterstützung bei Rentenbeantragung und der Vermittlung von Selbsthilfegruppen und Gesprächsführungen bestand. Es habe eine Bereitschaftserklärung der V. zu einer Qualifizierung vorgelegen. Es könne nicht pauschal angegeben werden, wie lange eine ungelernte Kraft angelernt werden müsste. Dies sei personenspezifisch. Die V. sei in die Vergütungsgruppe VIII des damaligen BAT O eingestuft gewesen und habe die Tätigkeit bis zum 13. Januar 1992 ausgeübt. Danach sei sie arbeitsunfähig erkrankt. Der Auflösungsvertrag zum 30. Juni 1995 sei wegen struktureller Veränderungen nach der Großkreisbildung erfolgt. Das Sozialgericht hat Herrn K R zum berufskundlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat sein Gutachten am 15. April 2000 erstattet. Darin hat er dargelegt, die V. habe ihr höchstes Qualifikationsniveau als Exportsachbearbeiterin erreicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschwulstberaterin sei als Anlerntätigkeit einzuordnen. Die V. habe hierfür keine Ausbildung durchlaufen und die vorgesehene Qualifizierung in diesem Bereich sei nicht zustande gekommen, dennoch habe die V. die Tätigkeit ausgeübt. Auch die Vergütung nach BAT VIII bestätige diese Einordnung, denn zur Vergütungsgruppe VIII BAT gehörten Sortierarbeiten für bestimmte Arbeitsgebiete, das Zuordnen nach Ordnungssystemen, das Führen von Brieftagebüchern und einfachere Arbeiten an Datenanlagen. Die Amtsleiterin des A hat hierzu Stellung genommen, es gebe für die Tätigkeit der Geschwulstberaterin keine festgelegte Anlernzeit. Im Allgemeinen sei bei ungelernten Personen von sechs Monaten auszugehen. Auch bei nicht vorhandener Ausbildung sei diese Eingruppierung vorgenommen worden und die V. habe sich bereiterklärt, ein Fachschulstudium aufzunehmen, um sich die geforderten Kenntnisse anzueignen.
Auf medizinischem Gebiet hat das Sozialgericht Befund- und Entlassungsberichte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und den Orthopäden Dr. R zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten am 03. Januar 2000 folgende Diagnosen gestellt:
1. Verkettungssyndrom der Wirbelsäule mit - Blockierungen der kleinen Wirbelgelenke im HWS-, BWS- und LWS Bereich - statisch muskulärer Fehlhaltung - reaktiven muskulären Verspannungen - pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen 2. Endgradige Bewegungseinschränkung re. Schulter 3. Chronischer Reizzustand re. Speichenseitiger Ellenbogen 4. Senk-Spreiz-Fußfehlbildung
Zusätzlich bestehen auf neurologischem Fachgebiet: - Konversionsneurose - Primär neurotische Fehlentwicklung
Zusätzlich bestehen auf allgemeinem Fachgebiet: - Chronische Aussackungen des venösen Systems beider Beine.
Mit diesen Einschränkungen könne die V. noch regelmäßig vollschichtige leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, ohne Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, mit starker Rumpfbeugung oder mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Auch seien Überkopfarbeiten, Armvorhaltetätigkeiten, häufige Drehbewegungen in den Ellenbogengelenken, Arbeiten mit Greifen oder Zufassen sowie Halten von Gegenständen in den Händen, Haltearbeiten oder Drehbewegungen im Arm, Tätigkeiten mit Tragen und Bewegen von Lasten sowie im andauernden Stehen zu vermeiden. Die V. könne nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten und dürfe extremen Umwelteinflüssen nicht ausgesetzt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die V. sei nicht berufsunfähig, da sie sich von der Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin aus persönlichen Gründen abgewandt und derjenigen der Geschwulstberaterin zugewandt habe. Dabei jedoch handele es sich um eine Anlerntätigkeit, so dass die V. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, wo sie etwa als Bürohilfskraft vollschichtig tätig sein könne. Daher sei sie auch nicht erwerbsunfähig.
Gegen dieses der V. am 22. Januar 2001 zugestellte Urteil hat diese am 20. Februar 2001 Berufung eingelegt. Bei der letzten Tätigkeit habe es sich ebenfalls um eine qualifizierte Tätigkeit gehandelt, so dass sie nicht auf ungelernte Arbeiten verwiesen werden könne. Ihr Gesundheitszustand sei unzutreffend eingeschätzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 15. November 2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 zu verurteilen, aus der Versicherung der Sabine Keinert Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Berufsunfähigkeit vom 01. Mai 1998 bis 28. Februar 2005, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. Januar 2001 bis 28. Februar 2005 zu gewähren und die höchste Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Der Senat hat zunächst weitere medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Krankenanstalten angefordert und sodann mit Beweisbeschluss vom 25. Juli 2002 den Neurologen und Psychiater Dr. C zum Sachverständigen über das der V. verbliebene Leistungsvermögen ernannt. In dem schriftlichen Gutachten vom 31. Oktober 2002 diagnostiziert der Sachverständige eine Epikondylopathie rechts sowie ein Schulter-Arm-Syndrom rechts leichterer Art und eine chronische Lumbalgie ohne neurologische Mitbeteiligung. Auf psychiatrischer Ebene liege eine Verhaltensstörung vor und eine leichtere neurasthenische Symptomatik sei nicht auszuschließen. Die V. könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, die wesentlichen Einschränkungen beträfen das orthopädische Fachgebiet, so dass er mit der Beurteilung des Dr. R übereinstimme.
Der Senat hat sodann auf einen entsprechenden Antrag der V. hin den Orthopäden und Rheumatologen Dr. M gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ernannt. Dr. M hat sein Gutachten am 28. Januar 2004 erstattet und die Diagnosen
- Chronisches Schmerzsyndrom - Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen und rezidivierenden Wirbelgelenkblockierungen - Chronische Enthesiopathie Epicondylus humeri radialis beidseits und subacromial beidseits - Knick-Senk-Spreizfuß beidseits und Metatarsalgie beidseits - Konversionsneurose - Primär neurotische Fehlentwicklung - Chronisch-venöse Insuffizienz
gestellt.
Die V. leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit zugrunde liegenden degenerativen Veränderungen vorwiegend im Wirbelbereich und an chronischen Reizzuständen an verschiedenen Sehnenansätzen der oberen Extremitäten. Hinweise auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms bestünden nicht. Die V. könne körperlich leichte Arbeiten mit den betriebsüblichen Pausen vollschichtig verrichten, wobei ein Wechsel der Haltungsarten gegeben sein müsse und extreme Umwelteinflüsse zu vermeiden seien.
Zur Klärung der berufskundlichen Einstufung der Tätigkeit der Klägerin hat der Senat zunächst die ehemalige Mitarbeiterin im Gesundheitsamt des L, Frau B T, vernommen. Diese hat die Tätigkeit der V. in Übereinstimmung mit der Arbeitgeberauskunft geschildert und dargelegt, sie wisse nicht, welche Voraussetzungen an vorherige Qualifikationen hierfür erforderlich seien. Sie selbst, eine ausgebildete Hebamme, hätte sich nicht zugetraut, diese Tätigkeit aus dem Stand zu verrichten. Sie nehme an, dass etwa ein halbes bis ein dreiviertel Jahr Einarbeitungszeit notwendig sei. Des Weiteren hat der Senat den ehemaligen Amtsarzt Dr. S vernommen. Dieser hat dargelegt, er sei mit dem Aufbau des Gesundheitsamtes und der Abwicklung der Poliklinik betraut gewesen und habe mit Personalangelegenheiten nichts zu tun gehabt. Dafür sei ein Sachbearbeiter zuständig gewesen. Er könne Fragen zur Tätigkeit der V. nicht beantworten und habe daher auch keine Aussagegenehmigung beantragt. Der Senat hat den Arzt Dr. R, Mitarbeiter der ehemaligen Poliklinik S, vernommen, der dargelegt hat, die V. sei mit der fürsorgerischen Tätigkeit und er mit der ärztlichen in Bezug auf die Geschwulstberatung beauftragt gewesen. Es sei eine lose Zusammenarbeit gewesen. Die V. habe die Tumormeldungen erfasst, das Register geführt, Patienten einbestellt, Gespräche mit Betroffenen durchgeführt und sei deren Ansprechpartnerin gewesen. Zuvor sei sie in der Anmeldung der Poliklinik tätig gewesen. Er sei nicht ihr Vorgesetzter gewesen, er nehme an, dies sei der Verwaltungsleiter des Krankenhauses gewesen. Für den organisatorischen Teil dieser Tätigkeit seien Bürofähigkeiten, für den beratenden eine medizinische Qualifikation erforderlich gewesen. So würden zum Beispiel ausgebildete Krankenschwestern mit diesen Aufgaben betraut. Er könne sich vorstellen, dass, wenn nicht die Wende dazwischen gekommen wäre, die V. ihre Qualifizierung fortgesetzt hätte und einen entsprechenden Abschluss als Fürsorgerin erlangt hätte. Im Wesentlichen sei die V. Verwaltungsangestellte gewesen. Er nehme an, dass der Anteil der Verwaltungsaufgaben und derjenige im fürsorgerischen Bereich jeweils die Hälfte betragen habe.
Der Senat hat sodann Herrn M L zum berufskundlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat in dem Gutachten vom 12. März 2006 dargelegt, die Tätigkeit als Geschwulstberaterin gehöre der oberen Anlernebene im rentenrechtlichen Sinn an. Es habe sich weit überwiegend um einfache Routinearbeiten (statistische Arbeiten, Korrespondenz, Führung von Unterlagen) gehandelt, für die eine qualifizierte medizinische Ausbildung mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren nicht erforderlich gewesen sei. Die beabsichtigte berufliche Qualifizierung, die unter Umständen zu einer höheren Qualifikation hätte führen können, sei nicht durchgeführt worden, so dass er das Qualifikationsniveau einer ausgebildeten Fachangestellten für nicht erreicht halte. Die Tätigkeiten als Geschwulstberaterin hätten fachlich nicht mit dem Ausbildungsberuf einer Wirtschaftskauffrau Spezialisierung Einzelhandel beziehungsweise einer Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin oder als Sachbearbeiterin in einer Krankenkasse korrespondiert. Die Erfahrungen aus der allgemeinen Büropraxis und Büroorganisation jedoch seien nutzbar gewesen, fachlich jedoch hätten sich keine deckungsgleichen Aufgabeninhalte ergeben.
Die Prozessbevollmächtigte der V. hat hiergegen vorgetragen, bei diesem Gutachten sei die Arbeitgeberauskunft des L vom 22. September 2004 nicht ausreichend berücksichtigt worden und der Sachverständige L hat hierzu am 12. Mai 2006 ergänzend Stellung genommen. Die Wertung in der Arbeitgeberauskunft, eine ausgebildete Wirtschaftskauffrau entspreche einer Verwaltungsfachangestellten, sei nicht richtig. Zwar gebe es bei den genutzten Arbeitsmitteln Übereinstimmung, jedoch seien die fachlichen Unterschiede hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten sowie der Arbeitsweisen im Einzelhandel und öffentlichen Verwaltungen erheblich. Er verbleibe bei seiner Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit als Geschwulstberaterin um eine solche der Anlernebene gehandelt habe.
Die V. ist am 06. Februar 2005 während des Berufungsverfahrens an einem Schlaganfall verstorben und ihr Ehemann setzt das Verfahren fort.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () sowie die Personalakte der V. beim Landkreis Märkisch-Oderland, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 ist rechtmäßig. Die V. hatte weder Anspruch auf Rente wegen Berufs-, noch wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. April 1998 hinaus, noch wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Fassung des vor dem am 01. August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetze auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde vor In Kraft Treten des neuen Rechts gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die V. war hiernach nicht berufsunfähig, ihre Erwerbsfähigkeit war nicht in dem genannten Umfang gesunken. Es spricht viel dafür, dass die V., wie der von ihr benannte Arzt ihres Vertrauens, der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten ausgeführt hat, noch vollschichtig als Fürsorgerin arbeiten konnte. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sein sollte, war sie noch in der Lage, als Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin im Bereich einer öffentlichen Verwaltung oder eines Privatbetriebes zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 §1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf der Geschwulstberaterin ist maßgeblicher Beruf (Ausgangsberuf) zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit der V., da sich diese, wie sie selbst glaubhaft dargelegt hat, wegen der Versetzung ihres Ehemannes von der Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen abgewandt hat. Für den Beruf der Geschwulstberaterin war eine geregelte Berufsausbildung nicht erforderlich, was im Fall der V. deutlich wird, die über mehrere Jahre diese Tätigkeit ausgeübt hat, ohne dass es zu der beabsichtigten berufsbegleitenden Qualifikation gekommen ist.
Der Senat hat keine Veranlassung, an den Darlegungen der Sachverständigen R und L zu zweifeln, die überzeugend dargelegt haben, warum die Tätigkeit als Geschwulstberaterin nicht mit einer solchen gleichzusetzen ist, die eine mehr als zweijährige Ausbildung erfordern. Dies wird gerade auch dadurch belegt, dass die V. ohne die entsprechende Qualifikation eingestellt wurde und die Tätigkeit – ohne dass es zu der geplanten Qualifikation gekommen ist – tatsächlich ausgeübt hat. Auch die vom Arbeitgeber und den Zeugen dargelegten Tätigkeitsmerkmale bestätigen diese Einschätzung, dass zwar gewisse Vorkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich und hilfreich waren, dass diese jedoch letztlich nicht bewirkten, dass eine mehr als zweijährige Ausbildung Voraussetzung war. Wenn der Kläger vorträgt, die V. sei als ausgebildete Wirtschaftskauffrau einer heutigen Verwaltungsfachangestellten gleichzusetzen, weil es in der früheren DDR insoweit die Spezialisierungsrichtung Gesundheits- und Sozialwesen gegeben habe, geht dies ins Leere. Die V. hatte eine Ausbildung in dieser Spezialrichtung gerade nicht durchlaufen, sondern die Spezialisierungsrichtung Außenhandel. Die Qualifizierung im Gesundheits- und Sozialwesen war offensichtlich gerade zusätzlich beabsichtigt, jedoch nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige verweist insoweit auf die Beurteilung des Kreiskrankenhauses Seelow vom 20. Oktober 1989, nach der die Qualifikation zur Fürsorgerin angestrebt werden sollte; diese entspricht heute der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin. Da die V. auch die Spezialisierung Gesundheits- und Sozialwesen nicht durchlaufen hatte, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass diese Spezialisierung einer Wirtschaftskauffrau sich eher auf das Verwaltungs- und Kostenwesen der entsprechenden Einrichtungen, nicht aber auf die Arbeit mit den Patienten bezogen haben dürfte.
Die V. hat insgesamt eine Tätigkeit ausgeübt, für die eine mehr als zweijährige Ausbildung nicht erforderlich war. Dies bedeutet, dass selbst wenn die V. den Beruf der Geschwulstberaterin nicht mehr hätte ausüben können, dies noch keine Berufsunfähigkeit begründete. Denn die V. hätte sich ausgehend von diesem Beruf auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin verweisen lassen müssen. Dies begründete für sie keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und war ihr auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1245 Nr. 40 m. w. N.).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttogehalt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend war die V. auf die Arbeit einer Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin zumutbar verweisbar. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Geschwulstberaterin war der Gruppe der Angestellten zuzuordnen, für die eine Anlernzeit von zwölf Monaten bis zu zwei Jahren erforderlich ist.
Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Stelle der V. als Geschwulstberaterin durch die Arbeitsgruppe Stellenbewertung der Kreisverwaltung Seelow (bestehend aus dem Leiter des Hauptamtes, dem Leiter des Personalamtes, dem Stellenbewerter und einem Vertreter des Personalrates) in der Sitzung vom 27. November 1991 in die Vergütungsgruppe VIII BAT mit dem Hinweis eingruppiert worden war, dass kein Aufstieg möglich sei. Das Bewertungsblatt wurde der V. am 13. Dezember 1991 ausgehändigt, ohne dass diese hiergegen Einwendungen erhoben hat. Da Bürohilfskräfte bzw. Bürohelferinnen aber nach BAT X, IX und auch nach BAT VIII entlohnt werden (vgl. Gutachten R, Seite 8), ist nicht ersichtlich, warum eine solche Tätigkeit für die V. ein unzumutbarer sozialer Abstieg gewesen wäre.
Alle medizinischen Gutachten gelangen zu der Auffassung, die V. habe körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten noch vollschichtig verrichten können. Aus den berufskundlichen Gutachten ergibt sich, dass es sich bei der Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin um Tätigkeiten handelt, die diesem Leistungsprofil entsprechen.
Konnte die V. jedoch als Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin tätig sein, so lag Berufsunfähigkeit nicht vor.
Der V. war daher auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßig auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich konnte der V. auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetze (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie war noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Versicherten Sabine Keinert V. und begehrt Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit aus deren Versicherung über den 30. April 1998 hinaus bis zum Tode der V. am 06. Februar 2005.
Die im Februar 1956 geborene V. studierte zunächst von August 1974 bis zum Mai 1975 an einer Bergakademie, ohne einen Abschluss zu erreichen und arbeitete im Gefolge von September 1975 bis 1982 als Exportsachbearbeiterin. Während dieser Tätigkeit qualifizierte sie sich nach ihren Angaben zum Rentenantrag in der Erwachsenenbildung zur Wirtschaftskauffrau – Spezialisierungsrichtung Aussenhandel. Diese Tätigkeit gab die V. 1982 infolge einer Versetzung des Klägers auf arbeitete als Sachbearbeiterin in einer Sparkasse von 1982 bis 1986. 1986 nahm sie eine Tätigkeit im G S als Fürsorgerin auf und arbeitete dort bis September 1993. Vom 28. Oktober 1993 bis zum 30. April 1998 bezog die V. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund von überwiegend orthopädischen Leiden. Auf den letzten Verlängerungsantrag der V. hin lies die Beklagte diese durch den Internisten Dr. S untersuchen. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 01. März 1998:
Hauptdiagnosen: • Chronisches Schmerzsyndrom, siehe zeitgleich erstelltes orthop. Gutachten • Nicht geklärte neuromuskuläre Erkrankung mit Muskelatrophie
Nebendiagnosen: • Episodischer Spannungskopfschmerz • Chronische rec. Rhinosinusitiden bds. bei Septumdeviation mit behinderter Nasenatmung links • Chronische einfache Bronchitis • Chronische venöse Insuffizienz Stadium I mit Varikosis bds., Z. n. stripping Op. 1991 • Septumdeviation mit behinderter Nasenatmung links • Asymptomatische Cholecystolithiasis
Zustand nach Tonsillectomie 1961 Appendectomie 1973 M. Scheuermann 1969 Toxoplasmose 1972.
Er vertrat die Auffassung, auf seinem Fachgebiet bestünden keine Funktionsminderungen. Unter Umständen sollte eine neurologische Begutachtung erfolgen. Die Beratende Ärztin M der Beklagten vertrat die Auffassung, die V. könne als Wirtschaftskauffrau noch vollschichtig tätig sein.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 1998 den Antrag auf Weitergewährung der Rente ab Mai 1998 ab.
Mit dem Widerspruch hiergegen machte die V. geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Grundlage für ihre bisherige Rente sei die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gewesen, dieser habe sich aber nicht verbessert. Die Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. H bei und ließ die V. durch den Neurologen und Psychiater Dr. M untersuchen. Dieser fand in seinem Gutachten vom 14. September 1998 eine Konversionsneurose und primärneurotische Fehlentwicklung. Die V. könne sowohl als Gesundheitsfürsorgerin als auch in anderen körperlich leichten Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen mit weiteren Einschränkungen vollschichtig arbeiten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der V. mit dem am 21. Dezember 1998 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1998 zurück.
Da gegen hat die V. am 19. Januar 1999 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
Die V. hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit über den Wegfallmonat hinaus ab 01. Mai 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialgerichts für bestätigt gehalten.
Das Sozialgericht hat zunächst eine Arbeitgeberauskunft des L über die Tätigkeit der V. als Geschwulstberaterin beigezogen. Danach hat die V. diese Tätigkeit vom 01. Juli 1988 bis 30. Juni 1995 ausgeübt, die in der Beratung und Unterstützung der Patienten bei der Lösung sozialer Probleme, in der Beratung über Heil- und Hilfsmittel, in der Unterstützung bei Rentenbeantragung und der Vermittlung von Selbsthilfegruppen und Gesprächsführungen bestand. Es habe eine Bereitschaftserklärung der V. zu einer Qualifizierung vorgelegen. Es könne nicht pauschal angegeben werden, wie lange eine ungelernte Kraft angelernt werden müsste. Dies sei personenspezifisch. Die V. sei in die Vergütungsgruppe VIII des damaligen BAT O eingestuft gewesen und habe die Tätigkeit bis zum 13. Januar 1992 ausgeübt. Danach sei sie arbeitsunfähig erkrankt. Der Auflösungsvertrag zum 30. Juni 1995 sei wegen struktureller Veränderungen nach der Großkreisbildung erfolgt. Das Sozialgericht hat Herrn K R zum berufskundlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat sein Gutachten am 15. April 2000 erstattet. Darin hat er dargelegt, die V. habe ihr höchstes Qualifikationsniveau als Exportsachbearbeiterin erreicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschwulstberaterin sei als Anlerntätigkeit einzuordnen. Die V. habe hierfür keine Ausbildung durchlaufen und die vorgesehene Qualifizierung in diesem Bereich sei nicht zustande gekommen, dennoch habe die V. die Tätigkeit ausgeübt. Auch die Vergütung nach BAT VIII bestätige diese Einordnung, denn zur Vergütungsgruppe VIII BAT gehörten Sortierarbeiten für bestimmte Arbeitsgebiete, das Zuordnen nach Ordnungssystemen, das Führen von Brieftagebüchern und einfachere Arbeiten an Datenanlagen. Die Amtsleiterin des A hat hierzu Stellung genommen, es gebe für die Tätigkeit der Geschwulstberaterin keine festgelegte Anlernzeit. Im Allgemeinen sei bei ungelernten Personen von sechs Monaten auszugehen. Auch bei nicht vorhandener Ausbildung sei diese Eingruppierung vorgenommen worden und die V. habe sich bereiterklärt, ein Fachschulstudium aufzunehmen, um sich die geforderten Kenntnisse anzueignen.
Auf medizinischem Gebiet hat das Sozialgericht Befund- und Entlassungsberichte der behandelnden Ärzte und Krankenanstalten beigezogen und den Orthopäden Dr. R zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten am 03. Januar 2000 folgende Diagnosen gestellt:
1. Verkettungssyndrom der Wirbelsäule mit - Blockierungen der kleinen Wirbelgelenke im HWS-, BWS- und LWS Bereich - statisch muskulärer Fehlhaltung - reaktiven muskulären Verspannungen - pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen 2. Endgradige Bewegungseinschränkung re. Schulter 3. Chronischer Reizzustand re. Speichenseitiger Ellenbogen 4. Senk-Spreiz-Fußfehlbildung
Zusätzlich bestehen auf neurologischem Fachgebiet: - Konversionsneurose - Primär neurotische Fehlentwicklung
Zusätzlich bestehen auf allgemeinem Fachgebiet: - Chronische Aussackungen des venösen Systems beider Beine.
Mit diesen Einschränkungen könne die V. noch regelmäßig vollschichtige leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, ohne Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, mit starker Rumpfbeugung oder mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Auch seien Überkopfarbeiten, Armvorhaltetätigkeiten, häufige Drehbewegungen in den Ellenbogengelenken, Arbeiten mit Greifen oder Zufassen sowie Halten von Gegenständen in den Händen, Haltearbeiten oder Drehbewegungen im Arm, Tätigkeiten mit Tragen und Bewegen von Lasten sowie im andauernden Stehen zu vermeiden. Die V. könne nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten und dürfe extremen Umwelteinflüssen nicht ausgesetzt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die V. sei nicht berufsunfähig, da sie sich von der Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin aus persönlichen Gründen abgewandt und derjenigen der Geschwulstberaterin zugewandt habe. Dabei jedoch handele es sich um eine Anlerntätigkeit, so dass die V. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, wo sie etwa als Bürohilfskraft vollschichtig tätig sein könne. Daher sei sie auch nicht erwerbsunfähig.
Gegen dieses der V. am 22. Januar 2001 zugestellte Urteil hat diese am 20. Februar 2001 Berufung eingelegt. Bei der letzten Tätigkeit habe es sich ebenfalls um eine qualifizierte Tätigkeit gehandelt, so dass sie nicht auf ungelernte Arbeiten verwiesen werden könne. Ihr Gesundheitszustand sei unzutreffend eingeschätzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 15. November 2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 zu verurteilen, aus der Versicherung der Sabine Keinert Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Berufsunfähigkeit vom 01. Mai 1998 bis 28. Februar 2005, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung vom 01. Januar 2001 bis 28. Februar 2005 zu gewähren und die höchste Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Der Senat hat zunächst weitere medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Krankenanstalten angefordert und sodann mit Beweisbeschluss vom 25. Juli 2002 den Neurologen und Psychiater Dr. C zum Sachverständigen über das der V. verbliebene Leistungsvermögen ernannt. In dem schriftlichen Gutachten vom 31. Oktober 2002 diagnostiziert der Sachverständige eine Epikondylopathie rechts sowie ein Schulter-Arm-Syndrom rechts leichterer Art und eine chronische Lumbalgie ohne neurologische Mitbeteiligung. Auf psychiatrischer Ebene liege eine Verhaltensstörung vor und eine leichtere neurasthenische Symptomatik sei nicht auszuschließen. Die V. könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, die wesentlichen Einschränkungen beträfen das orthopädische Fachgebiet, so dass er mit der Beurteilung des Dr. R übereinstimme.
Der Senat hat sodann auf einen entsprechenden Antrag der V. hin den Orthopäden und Rheumatologen Dr. M gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ernannt. Dr. M hat sein Gutachten am 28. Januar 2004 erstattet und die Diagnosen
- Chronisches Schmerzsyndrom - Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen und rezidivierenden Wirbelgelenkblockierungen - Chronische Enthesiopathie Epicondylus humeri radialis beidseits und subacromial beidseits - Knick-Senk-Spreizfuß beidseits und Metatarsalgie beidseits - Konversionsneurose - Primär neurotische Fehlentwicklung - Chronisch-venöse Insuffizienz
gestellt.
Die V. leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit zugrunde liegenden degenerativen Veränderungen vorwiegend im Wirbelbereich und an chronischen Reizzuständen an verschiedenen Sehnenansätzen der oberen Extremitäten. Hinweise auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms bestünden nicht. Die V. könne körperlich leichte Arbeiten mit den betriebsüblichen Pausen vollschichtig verrichten, wobei ein Wechsel der Haltungsarten gegeben sein müsse und extreme Umwelteinflüsse zu vermeiden seien.
Zur Klärung der berufskundlichen Einstufung der Tätigkeit der Klägerin hat der Senat zunächst die ehemalige Mitarbeiterin im Gesundheitsamt des L, Frau B T, vernommen. Diese hat die Tätigkeit der V. in Übereinstimmung mit der Arbeitgeberauskunft geschildert und dargelegt, sie wisse nicht, welche Voraussetzungen an vorherige Qualifikationen hierfür erforderlich seien. Sie selbst, eine ausgebildete Hebamme, hätte sich nicht zugetraut, diese Tätigkeit aus dem Stand zu verrichten. Sie nehme an, dass etwa ein halbes bis ein dreiviertel Jahr Einarbeitungszeit notwendig sei. Des Weiteren hat der Senat den ehemaligen Amtsarzt Dr. S vernommen. Dieser hat dargelegt, er sei mit dem Aufbau des Gesundheitsamtes und der Abwicklung der Poliklinik betraut gewesen und habe mit Personalangelegenheiten nichts zu tun gehabt. Dafür sei ein Sachbearbeiter zuständig gewesen. Er könne Fragen zur Tätigkeit der V. nicht beantworten und habe daher auch keine Aussagegenehmigung beantragt. Der Senat hat den Arzt Dr. R, Mitarbeiter der ehemaligen Poliklinik S, vernommen, der dargelegt hat, die V. sei mit der fürsorgerischen Tätigkeit und er mit der ärztlichen in Bezug auf die Geschwulstberatung beauftragt gewesen. Es sei eine lose Zusammenarbeit gewesen. Die V. habe die Tumormeldungen erfasst, das Register geführt, Patienten einbestellt, Gespräche mit Betroffenen durchgeführt und sei deren Ansprechpartnerin gewesen. Zuvor sei sie in der Anmeldung der Poliklinik tätig gewesen. Er sei nicht ihr Vorgesetzter gewesen, er nehme an, dies sei der Verwaltungsleiter des Krankenhauses gewesen. Für den organisatorischen Teil dieser Tätigkeit seien Bürofähigkeiten, für den beratenden eine medizinische Qualifikation erforderlich gewesen. So würden zum Beispiel ausgebildete Krankenschwestern mit diesen Aufgaben betraut. Er könne sich vorstellen, dass, wenn nicht die Wende dazwischen gekommen wäre, die V. ihre Qualifizierung fortgesetzt hätte und einen entsprechenden Abschluss als Fürsorgerin erlangt hätte. Im Wesentlichen sei die V. Verwaltungsangestellte gewesen. Er nehme an, dass der Anteil der Verwaltungsaufgaben und derjenige im fürsorgerischen Bereich jeweils die Hälfte betragen habe.
Der Senat hat sodann Herrn M L zum berufskundlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat in dem Gutachten vom 12. März 2006 dargelegt, die Tätigkeit als Geschwulstberaterin gehöre der oberen Anlernebene im rentenrechtlichen Sinn an. Es habe sich weit überwiegend um einfache Routinearbeiten (statistische Arbeiten, Korrespondenz, Führung von Unterlagen) gehandelt, für die eine qualifizierte medizinische Ausbildung mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren nicht erforderlich gewesen sei. Die beabsichtigte berufliche Qualifizierung, die unter Umständen zu einer höheren Qualifikation hätte führen können, sei nicht durchgeführt worden, so dass er das Qualifikationsniveau einer ausgebildeten Fachangestellten für nicht erreicht halte. Die Tätigkeiten als Geschwulstberaterin hätten fachlich nicht mit dem Ausbildungsberuf einer Wirtschaftskauffrau Spezialisierung Einzelhandel beziehungsweise einer Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin oder als Sachbearbeiterin in einer Krankenkasse korrespondiert. Die Erfahrungen aus der allgemeinen Büropraxis und Büroorganisation jedoch seien nutzbar gewesen, fachlich jedoch hätten sich keine deckungsgleichen Aufgabeninhalte ergeben.
Die Prozessbevollmächtigte der V. hat hiergegen vorgetragen, bei diesem Gutachten sei die Arbeitgeberauskunft des L vom 22. September 2004 nicht ausreichend berücksichtigt worden und der Sachverständige L hat hierzu am 12. Mai 2006 ergänzend Stellung genommen. Die Wertung in der Arbeitgeberauskunft, eine ausgebildete Wirtschaftskauffrau entspreche einer Verwaltungsfachangestellten, sei nicht richtig. Zwar gebe es bei den genutzten Arbeitsmitteln Übereinstimmung, jedoch seien die fachlichen Unterschiede hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten sowie der Arbeitsweisen im Einzelhandel und öffentlichen Verwaltungen erheblich. Er verbleibe bei seiner Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit als Geschwulstberaterin um eine solche der Anlernebene gehandelt habe.
Die V. ist am 06. Februar 2005 während des Berufungsverfahrens an einem Schlaganfall verstorben und ihr Ehemann setzt das Verfahren fort.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () sowie die Personalakte der V. beim Landkreis Märkisch-Oderland, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 ist rechtmäßig. Die V. hatte weder Anspruch auf Rente wegen Berufs-, noch wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. April 1998 hinaus, noch wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Fassung des vor dem am 01. August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetze auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde vor In Kraft Treten des neuen Rechts gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die V. war hiernach nicht berufsunfähig, ihre Erwerbsfähigkeit war nicht in dem genannten Umfang gesunken. Es spricht viel dafür, dass die V., wie der von ihr benannte Arzt ihres Vertrauens, der Sachverständige Dr. M in seinem Gutachten ausgeführt hat, noch vollschichtig als Fürsorgerin arbeiten konnte. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sein sollte, war sie noch in der Lage, als Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin im Bereich einer öffentlichen Verwaltung oder eines Privatbetriebes zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 §1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf der Geschwulstberaterin ist maßgeblicher Beruf (Ausgangsberuf) zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit der V., da sich diese, wie sie selbst glaubhaft dargelegt hat, wegen der Versetzung ihres Ehemannes von der Tätigkeit als Exportsachbearbeiterin aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen abgewandt hat. Für den Beruf der Geschwulstberaterin war eine geregelte Berufsausbildung nicht erforderlich, was im Fall der V. deutlich wird, die über mehrere Jahre diese Tätigkeit ausgeübt hat, ohne dass es zu der beabsichtigten berufsbegleitenden Qualifikation gekommen ist.
Der Senat hat keine Veranlassung, an den Darlegungen der Sachverständigen R und L zu zweifeln, die überzeugend dargelegt haben, warum die Tätigkeit als Geschwulstberaterin nicht mit einer solchen gleichzusetzen ist, die eine mehr als zweijährige Ausbildung erfordern. Dies wird gerade auch dadurch belegt, dass die V. ohne die entsprechende Qualifikation eingestellt wurde und die Tätigkeit – ohne dass es zu der geplanten Qualifikation gekommen ist – tatsächlich ausgeübt hat. Auch die vom Arbeitgeber und den Zeugen dargelegten Tätigkeitsmerkmale bestätigen diese Einschätzung, dass zwar gewisse Vorkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich und hilfreich waren, dass diese jedoch letztlich nicht bewirkten, dass eine mehr als zweijährige Ausbildung Voraussetzung war. Wenn der Kläger vorträgt, die V. sei als ausgebildete Wirtschaftskauffrau einer heutigen Verwaltungsfachangestellten gleichzusetzen, weil es in der früheren DDR insoweit die Spezialisierungsrichtung Gesundheits- und Sozialwesen gegeben habe, geht dies ins Leere. Die V. hatte eine Ausbildung in dieser Spezialrichtung gerade nicht durchlaufen, sondern die Spezialisierungsrichtung Außenhandel. Die Qualifizierung im Gesundheits- und Sozialwesen war offensichtlich gerade zusätzlich beabsichtigt, jedoch nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige verweist insoweit auf die Beurteilung des Kreiskrankenhauses Seelow vom 20. Oktober 1989, nach der die Qualifikation zur Fürsorgerin angestrebt werden sollte; diese entspricht heute der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin. Da die V. auch die Spezialisierung Gesundheits- und Sozialwesen nicht durchlaufen hatte, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass diese Spezialisierung einer Wirtschaftskauffrau sich eher auf das Verwaltungs- und Kostenwesen der entsprechenden Einrichtungen, nicht aber auf die Arbeit mit den Patienten bezogen haben dürfte.
Die V. hat insgesamt eine Tätigkeit ausgeübt, für die eine mehr als zweijährige Ausbildung nicht erforderlich war. Dies bedeutet, dass selbst wenn die V. den Beruf der Geschwulstberaterin nicht mehr hätte ausüben können, dies noch keine Berufsunfähigkeit begründete. Denn die V. hätte sich ausgehend von diesem Beruf auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin verweisen lassen müssen. Dies begründete für sie keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und war ihr auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1245 Nr. 40 m. w. N.).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttogehalt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend war die V. auf die Arbeit einer Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin zumutbar verweisbar. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Geschwulstberaterin war der Gruppe der Angestellten zuzuordnen, für die eine Anlernzeit von zwölf Monaten bis zu zwei Jahren erforderlich ist.
Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Stelle der V. als Geschwulstberaterin durch die Arbeitsgruppe Stellenbewertung der Kreisverwaltung Seelow (bestehend aus dem Leiter des Hauptamtes, dem Leiter des Personalamtes, dem Stellenbewerter und einem Vertreter des Personalrates) in der Sitzung vom 27. November 1991 in die Vergütungsgruppe VIII BAT mit dem Hinweis eingruppiert worden war, dass kein Aufstieg möglich sei. Das Bewertungsblatt wurde der V. am 13. Dezember 1991 ausgehändigt, ohne dass diese hiergegen Einwendungen erhoben hat. Da Bürohilfskräfte bzw. Bürohelferinnen aber nach BAT X, IX und auch nach BAT VIII entlohnt werden (vgl. Gutachten R, Seite 8), ist nicht ersichtlich, warum eine solche Tätigkeit für die V. ein unzumutbarer sozialer Abstieg gewesen wäre.
Alle medizinischen Gutachten gelangen zu der Auffassung, die V. habe körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten noch vollschichtig verrichten können. Aus den berufskundlichen Gutachten ergibt sich, dass es sich bei der Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin um Tätigkeiten handelt, die diesem Leistungsprofil entsprechen.
Konnte die V. jedoch als Bürohilfskraft bzw. Bürohelferin tätig sein, so lag Berufsunfähigkeit nicht vor.
Der V. war daher auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßig auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich konnte der V. auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetze (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie war noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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