Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 545/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 153/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Verfahren ist auf Erlangung einer Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft (§ 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –) gerichtet.
Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller erhalten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zuletzt Bewilligung bis zum 31. Mai 2006 mit Bescheid vom 04. Januar 2006). Sie (zwei Erwachsene und drei Kinder, jüngstes Kind geboren am 2005) leben derzeit in einer 75 m² großen Vier-Zimmer-Wohnung.
Mit Bescheid vom 06. Januar 2006 lehnte der Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine von den Antragstellern selbst gesuchte Fünf-Zimmer-Wohnung in der S , in B, Größe 106,5 m², Miete 745,46 Euro inklusive Heizung und Nebenkosten ab.
Mit dem am 16. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller geltend gemacht, ihre derzeitige Wohnung sei für eine Fünf-Personen-Familie auf Dauer zu klein. Zwar lägen die Kosten der neuen Wohnung geringfügig über der nach den Ausführungsvorschriften B zu § 22 Abs. 2 SGB II für Fünf-Personen-Haushalte festgelegten Mietobergrenze von 705,- Euro, sie – die Antragsteller – seien aber bereit, den darüber hinausgehenden Betrag aus ihrer Regelleistung selber zu bezah-len. Die Zusicherung werde als Einkommensnachweis für den Abschluss des Mietvertrages benötigt. Die Sache sei eilbedürftig, weil die fragliche Wohnung jederzeit an einen anderen Mieter vergeben werden könne.
Mit Beschluss vom 06. Februar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein An-ordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Umzug sei nicht erforderlich, denn die gegenwärtigen Wohnverhältnisse seien nicht unzumutbar beengt. Nur wenn nicht mindes-tens drei Wohnräume mit mindestens 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stünden, lägen bei einem Fünf-Personen-Haushalt unzumutbar beengte Wohnverhältnisse vor.
Mit der am 16. Februar 2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, wenden sich die Antragsteller gegen den ihnen am 10. Februar 2006 zugestellten Beschluss. Sie machen geltend, der Antragsgegner sei in jedem Fall verpflichtet die Kosten der neuen Wohnung in Höhe der angemessenen Kosten zu tragen und müsse deshalb auch insoweit eine Zusicherung abgeben, damit der gewünschte Wohnungswechsel verwirklicht werden könne. Eine Erforderlichkeitsprüfung sei nicht anzustellen. Eine solche Prüfung ergäbe aber auch die Erforderlichkeit des Umzuges, denn abzustellen sei nicht auf die Gesamtgröße der Woh-nung, sondern auf die Wohnfläche, die hier lediglich 55 m² betrage.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, er sei nicht zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet, denn der Umzug sei nicht erforderlich und auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien nicht angemessen. Auch eine Übernahme der angemessenen Kosten scheide aus, da die Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargelegt hätten, wie sie den Differenzbetrag dauerhaft finanzieren wollten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass es zu Mietrückständen kommen könne, die letztlich von der Antragsgegnerin bezahlt werden müssten. Auch wenn die in den Ver-waltungsvorschriften benannte Mindestwohnfläche für fünf Personen bei der derzeitigen Wohnung unterschritten werde, rechtfertige dies keinen Umzug. Denn zum einen finde nur eine geringfügige Unterschreitung statt und zum anderen sei es den Antragstellern zuzumuten den Umzugswunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Mitteln zu realisieren.
Die Antragsteller sind dem mit der Begründung entgegengetreten, die Annahme, es könnten Mietrückstände entstehen, sei nicht nachvollziehbar, denn der Antragsteller zu 4. erziele Erwerbseinkommen und könne die Restmiete aus dem zur Verfügung stehenden Einkommensfreibetrag problemlos bestreiten. Es sei zudem nichts dafür ersichtlich, dass sie demnächst höhere Einkünfte erzielen könnten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einst-weiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und setzt voraus, dass sowohl ein An-ordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig be-gehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Einbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Als Rechtsgrundlage dafür kommt allein § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht. Danach soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Un-terkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung besteht hier bereits deshalb nicht, weil die Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht angemessen sind. Hinsichtlich der Angemessenheit einer Miete orientiert sich der Senat an den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 – veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr. 49 Seite 3743). Danach gilt als Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete für ei-nen Fünf-Personen-Haushalt ein Betrag von bis zu 705,- Euro (vgl. 4 (2) der AV-Wohnen). Zwar sind die Ausführungsvorschriften für das Gericht nicht verbindlich und der Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 2 SGB II enthält auch keinen gerichtlicher Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum, der Senat hat aber insbesondere aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Prüfungsdichte keine Bedenken, die benannten Ausführungsvorschriften seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da die Warmmiete der von den Antragstellern ausgesuchten Wohnung mehr als die in den Ausführungsvorschriften als angemessen angesehenen 705,- Euro beträgt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II der kommunale Träger – der Antragsgegner – nicht zu der begehrten Zusicherung verpflichtet.
Die Rechtsauffassung der Antragsteller, es bestehe Anspruch auf eine Zusicherung in Höhe der angemessenen Kosten, ist nicht zutreffend. Sie findet insbesondere keine Stütze im Gesetz. Das in § 22 Abs. 2 geregelte Zusicherungsverfahren hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den Hilfebedürftigen vor dem Vertragsabschluss zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft verschaffen (vgl. Münder SGB II § 22 Rdnr. 53). Zudem ist eine vorherige Zusicherung für die Übernahme von Mietkautionen und Umzugskosten erforderlich (§ 22 Abs. 3 SGB II). Völlig unabhängig davon ist die Frage, ob bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine kostenunangemessene Unterkunft ein Anspruch auf Übernahme in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 besteht. Genau dies ergibt sich auch aus der von den Antragstellern für ihre Rechtsauffassung angeführten Kommentarstelle, denn auch dort (vgl. Münder § 22 Rdnr. 54) wird ausgeführt, dass der Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten von einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 unabhängig ist und die Einholung der Zusicherung keine Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen in Höhe der angemes-senen Unterkunftskosten darstellt (vgl. Rdnr. 52).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet sein könnte, eine Zusicherung trotzt unangemessener Unterkunftskosten zu erteilen (vgl. zum Verhältnis von § 22 Abs. 2 Satz 1 zu Satz 2 Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 Rdnr. 70). Die in der AV-Wohnen enthaltenen Höchstbeträge stellen lediglich Richtwerte dar und können – insbesondere bei besonderen Personengruppen – auch überschritten werden. Es ist jedoch nichts dafür vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden, dass besondere Umstände hier auch die Zusicherung von in der Regel unan-gemessen hohen Mietkosten rechtfertigen. Dies könnte etwa dann der Fall sei, wenn auf dem in Betracht kommenden Wohnungsmarkt zu angemessenen Kosten kein zumutbarer Wohnraum erhältlich ist. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Ver-bindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Aus diesem Grund hat auch das Sozialgericht den erstinstanz-lich gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Das Verfahren ist auf Erlangung einer Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft (§ 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –) gerichtet.
Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller erhalten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zuletzt Bewilligung bis zum 31. Mai 2006 mit Bescheid vom 04. Januar 2006). Sie (zwei Erwachsene und drei Kinder, jüngstes Kind geboren am 2005) leben derzeit in einer 75 m² großen Vier-Zimmer-Wohnung.
Mit Bescheid vom 06. Januar 2006 lehnte der Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine von den Antragstellern selbst gesuchte Fünf-Zimmer-Wohnung in der S , in B, Größe 106,5 m², Miete 745,46 Euro inklusive Heizung und Nebenkosten ab.
Mit dem am 16. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller geltend gemacht, ihre derzeitige Wohnung sei für eine Fünf-Personen-Familie auf Dauer zu klein. Zwar lägen die Kosten der neuen Wohnung geringfügig über der nach den Ausführungsvorschriften B zu § 22 Abs. 2 SGB II für Fünf-Personen-Haushalte festgelegten Mietobergrenze von 705,- Euro, sie – die Antragsteller – seien aber bereit, den darüber hinausgehenden Betrag aus ihrer Regelleistung selber zu bezah-len. Die Zusicherung werde als Einkommensnachweis für den Abschluss des Mietvertrages benötigt. Die Sache sei eilbedürftig, weil die fragliche Wohnung jederzeit an einen anderen Mieter vergeben werden könne.
Mit Beschluss vom 06. Februar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein An-ordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Umzug sei nicht erforderlich, denn die gegenwärtigen Wohnverhältnisse seien nicht unzumutbar beengt. Nur wenn nicht mindes-tens drei Wohnräume mit mindestens 65 m² Wohnfläche zur Verfügung stünden, lägen bei einem Fünf-Personen-Haushalt unzumutbar beengte Wohnverhältnisse vor.
Mit der am 16. Februar 2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, wenden sich die Antragsteller gegen den ihnen am 10. Februar 2006 zugestellten Beschluss. Sie machen geltend, der Antragsgegner sei in jedem Fall verpflichtet die Kosten der neuen Wohnung in Höhe der angemessenen Kosten zu tragen und müsse deshalb auch insoweit eine Zusicherung abgeben, damit der gewünschte Wohnungswechsel verwirklicht werden könne. Eine Erforderlichkeitsprüfung sei nicht anzustellen. Eine solche Prüfung ergäbe aber auch die Erforderlichkeit des Umzuges, denn abzustellen sei nicht auf die Gesamtgröße der Woh-nung, sondern auf die Wohnfläche, die hier lediglich 55 m² betrage.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, er sei nicht zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet, denn der Umzug sei nicht erforderlich und auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien nicht angemessen. Auch eine Übernahme der angemessenen Kosten scheide aus, da die Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargelegt hätten, wie sie den Differenzbetrag dauerhaft finanzieren wollten. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass es zu Mietrückständen kommen könne, die letztlich von der Antragsgegnerin bezahlt werden müssten. Auch wenn die in den Ver-waltungsvorschriften benannte Mindestwohnfläche für fünf Personen bei der derzeitigen Wohnung unterschritten werde, rechtfertige dies keinen Umzug. Denn zum einen finde nur eine geringfügige Unterschreitung statt und zum anderen sei es den Antragstellern zuzumuten den Umzugswunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Mitteln zu realisieren.
Die Antragsteller sind dem mit der Begründung entgegengetreten, die Annahme, es könnten Mietrückstände entstehen, sei nicht nachvollziehbar, denn der Antragsteller zu 4. erziele Erwerbseinkommen und könne die Restmiete aus dem zur Verfügung stehenden Einkommensfreibetrag problemlos bestreiten. Es sei zudem nichts dafür ersichtlich, dass sie demnächst höhere Einkünfte erzielen könnten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einst-weiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und setzt voraus, dass sowohl ein An-ordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig be-gehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Einbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Als Rechtsgrundlage dafür kommt allein § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht. Danach soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Un-terkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung besteht hier bereits deshalb nicht, weil die Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht angemessen sind. Hinsichtlich der Angemessenheit einer Miete orientiert sich der Senat an den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 – veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr. 49 Seite 3743). Danach gilt als Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete für ei-nen Fünf-Personen-Haushalt ein Betrag von bis zu 705,- Euro (vgl. 4 (2) der AV-Wohnen). Zwar sind die Ausführungsvorschriften für das Gericht nicht verbindlich und der Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 2 SGB II enthält auch keinen gerichtlicher Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum, der Senat hat aber insbesondere aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Prüfungsdichte keine Bedenken, die benannten Ausführungsvorschriften seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da die Warmmiete der von den Antragstellern ausgesuchten Wohnung mehr als die in den Ausführungsvorschriften als angemessen angesehenen 705,- Euro beträgt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II der kommunale Träger – der Antragsgegner – nicht zu der begehrten Zusicherung verpflichtet.
Die Rechtsauffassung der Antragsteller, es bestehe Anspruch auf eine Zusicherung in Höhe der angemessenen Kosten, ist nicht zutreffend. Sie findet insbesondere keine Stütze im Gesetz. Das in § 22 Abs. 2 geregelte Zusicherungsverfahren hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den Hilfebedürftigen vor dem Vertragsabschluss zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft verschaffen (vgl. Münder SGB II § 22 Rdnr. 53). Zudem ist eine vorherige Zusicherung für die Übernahme von Mietkautionen und Umzugskosten erforderlich (§ 22 Abs. 3 SGB II). Völlig unabhängig davon ist die Frage, ob bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine kostenunangemessene Unterkunft ein Anspruch auf Übernahme in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 besteht. Genau dies ergibt sich auch aus der von den Antragstellern für ihre Rechtsauffassung angeführten Kommentarstelle, denn auch dort (vgl. Münder § 22 Rdnr. 54) wird ausgeführt, dass der Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten von einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 unabhängig ist und die Einholung der Zusicherung keine Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen in Höhe der angemes-senen Unterkunftskosten darstellt (vgl. Rdnr. 52).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet sein könnte, eine Zusicherung trotzt unangemessener Unterkunftskosten zu erteilen (vgl. zum Verhältnis von § 22 Abs. 2 Satz 1 zu Satz 2 Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 Rdnr. 70). Die in der AV-Wohnen enthaltenen Höchstbeträge stellen lediglich Richtwerte dar und können – insbesondere bei besonderen Personengruppen – auch überschritten werden. Es ist jedoch nichts dafür vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden, dass besondere Umstände hier auch die Zusicherung von in der Regel unan-gemessen hohen Mietkosten rechtfertigen. Dies könnte etwa dann der Fall sei, wenn auf dem in Betracht kommenden Wohnungsmarkt zu angemessenen Kosten kein zumutbarer Wohnraum erhältlich ist. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Ver-bindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Aus diesem Grund hat auch das Sozialgericht den erstinstanz-lich gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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