Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AL 234/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 1368/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2005 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger sie nicht innerhalb der Frist von einer Woche (§ 173 Satz 1, 2.Satzteil des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- i.V. mit § 181 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes –GVG-) eingelegt. Da der Beschluss des Sozialgerichts jedoch eine falsche Frist nennt, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG), die der Kläger eingehalten hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil dem Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidung – in der im Übrigen entgegen § 178 Abs. 1 Satz 2 GVG keine Bestimmung über eine ersatzweise Ordnungshaft getroffen worden ist – kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., 2005, §§ 61 Rdnr. 5d, 62 Rdnr. 3a m.w.N.; Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 178 GVG Rdnr. 5 m.w.N.). Dem Sitzungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass wegen besonderer Umstände von einer Anhörung abgesehen worden ist, etwa weil weitere Ungebühr zu besorgen war oder sich der Kläger vor einer Anhörung entfernt hatte.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger sie nicht innerhalb der Frist von einer Woche (§ 173 Satz 1, 2.Satzteil des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- i.V. mit § 181 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes –GVG-) eingelegt. Da der Beschluss des Sozialgerichts jedoch eine falsche Frist nennt, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG), die der Kläger eingehalten hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil dem Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidung – in der im Übrigen entgegen § 178 Abs. 1 Satz 2 GVG keine Bestimmung über eine ersatzweise Ordnungshaft getroffen worden ist – kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., 2005, §§ 61 Rdnr. 5d, 62 Rdnr. 3a m.w.N.; Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 178 GVG Rdnr. 5 m.w.N.). Dem Sitzungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass wegen besonderer Umstände von einer Anhörung abgesehen worden ist, etwa weil weitere Ungebühr zu besorgen war oder sich der Kläger vor einer Anhörung entfernt hatte.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved