Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 183/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 224/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialge-richts Cottbus vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verpflichten, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 EUR zu übernehmen. Dafür wäre nämlich nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Voraussetzung, dass die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachtei-le nötig erscheint. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben, weil kein entsprechender Anordnungsanspruch des Klägers ersichtlich ist.
Der Antragsteller kann nicht entsprechend § 22 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) die Übernahme einer Aufwandsentschädigung von 500 EUR als Leistung für Unterkunft ver-langen. Nach dem vorgelegten notariellen Vertrag sollen die 500 EUR eine Entschädigung dafür sein, dass die Verkäufer des bebauten Grundstücks, auf dem der Antragsteller bereits wohnt, die Frist für die Zahlung des Restkaufpreises um ein weiteres Jahr bis zum 28. Februar 2006 verlängern. Vorliegend kommt es nicht auf die Frage an, welche Aufwendungen bei einem selbst genutztem Eigenheim angemessen sind (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 20). Soweit § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung von dem zu berücksichtigenden Vermögen aus-nimmt, ist damit ausschließlich bereits bestehendes Eigentum gemeint. Der Antragsteller ist indessen nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern soll es - nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – erst noch erwerben. Da er nach eigenem Vorbringen zurzeit über den vereinbar-ten Kaufpreis nicht verfügt, dient die Ausgleichszahlung allein dazu, ihm die Option auf Eigen-tumserwerb zu erhalten. Aufgabe des SGB II ist aber ersichtlich nicht, Leistungen für den Er-werb von Grundeigentum zur Verfügung zu stellen. § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II schützt nur be-reits vorhandenes Vermögen, das zum Erwerb eines Hausgrundstückes bestimmt ist, und nicht allgemein die Möglichkeit, Vermögen während des Leistungsbezuges erst zu bilden, auch wenn es dem Erwerb eines selbst genutzten Grundstücks dienen soll.
Der Antragsteller kann die Zahlung der 500 EUR auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Übernahme von Mietkosten verlangen. Abgesehen davon, dass die Angemessenheit des bewohnten Grundstücks fragwürdig erscheint, handelt es sich bei der Ausgleichszahlung nicht um ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, sondern für die Aufrechterhaltung der Erwerbs-option. Folglich liegt kein Aufwand für Miete vor.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verpflichten, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 EUR zu übernehmen. Dafür wäre nämlich nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Voraussetzung, dass die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachtei-le nötig erscheint. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben, weil kein entsprechender Anordnungsanspruch des Klägers ersichtlich ist.
Der Antragsteller kann nicht entsprechend § 22 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) die Übernahme einer Aufwandsentschädigung von 500 EUR als Leistung für Unterkunft ver-langen. Nach dem vorgelegten notariellen Vertrag sollen die 500 EUR eine Entschädigung dafür sein, dass die Verkäufer des bebauten Grundstücks, auf dem der Antragsteller bereits wohnt, die Frist für die Zahlung des Restkaufpreises um ein weiteres Jahr bis zum 28. Februar 2006 verlängern. Vorliegend kommt es nicht auf die Frage an, welche Aufwendungen bei einem selbst genutztem Eigenheim angemessen sind (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 20). Soweit § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung von dem zu berücksichtigenden Vermögen aus-nimmt, ist damit ausschließlich bereits bestehendes Eigentum gemeint. Der Antragsteller ist indessen nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern soll es - nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – erst noch erwerben. Da er nach eigenem Vorbringen zurzeit über den vereinbar-ten Kaufpreis nicht verfügt, dient die Ausgleichszahlung allein dazu, ihm die Option auf Eigen-tumserwerb zu erhalten. Aufgabe des SGB II ist aber ersichtlich nicht, Leistungen für den Er-werb von Grundeigentum zur Verfügung zu stellen. § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II schützt nur be-reits vorhandenes Vermögen, das zum Erwerb eines Hausgrundstückes bestimmt ist, und nicht allgemein die Möglichkeit, Vermögen während des Leistungsbezuges erst zu bilden, auch wenn es dem Erwerb eines selbst genutzten Grundstücks dienen soll.
Der Antragsteller kann die Zahlung der 500 EUR auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Übernahme von Mietkosten verlangen. Abgesehen davon, dass die Angemessenheit des bewohnten Grundstücks fragwürdig erscheint, handelt es sich bei der Ausgleichszahlung nicht um ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, sondern für die Aufrechterhaltung der Erwerbs-option. Folglich liegt kein Aufwand für Miete vor.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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