L 14 B 434/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 2217/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 434/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialge-richts Berlin vom 8. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, das den Antrag auf Erlass ei-ner einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat, kann keinen Erfolg haben.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, dass die ihm gewährten Leistungen der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende nicht ausreichend seien. Der Antragsgegner gehe vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau S aus, welche sich allerdings weigere, den Antragsteller zu unterstützen.

Auch der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass zwischen dem Antragsteller und Frau S eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) des Sozialgesetzbuchs, Zwei-tes Buch (SGB II) besteht, und verweist zur Begründung im Einzelnen auf seinen Beschluss vom 2. März 2006, L 14 B 18/06 AS ER. Der Antragsteller hat keine wesentliche Änderung der Sachlage vorgetragen. Unerheblich ist insbesondere sein Vorbringen, dass Frau S tatsäch-lich keinerlei Unterstützungsleistungen erbringe. Ausreichend für das Bestehen einer eheähnli-chen Gemeinschaft ist nämlich ein Zusammenleben in Verhältnissen, in denen eine gegenseiti-ge Unterstützung erwartet werden kann.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II reicht das Bestehen ei-ner Bedarfsgemeinschaft aus, um Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das Gesetz mutet den Partnern dann eine gegenseitige Unterstützung zu. Ebenso wie in einer Ehe kommt es nicht darauf an, ob das den Vorstellungen der Beteiligten entspricht. Der An-tragsteller muss sich Einkommen und Vermögen von Frau Schachtschneider anrechnen lassen, solange die durch das Zusammenleben in eheähnlichen Verhältnissen begründete Bedarfsge-meinschaft besteht. Es steht ihm allerdings frei, die eheähnliche Gemeinschaft (etwa durch Auflösung der gemeinsamen Wohnung) zu beenden.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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