Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 105/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 20/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juli 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die nach Beendigung des Rechtsstreits durch Annahme des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses zutreffend auf § 193 Abs. 1 (Satz 3) SGG gestützte Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin lediglich die Hälfte ihrer (notwendigen) außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Klageverfahrens bis zur Abgabe des von der Klägerin angenommenen Anerkenntnisses offen gewesen ist. Denn der Ausgang des Klageverfahrens hätte, weil eine Verfristung des Widerspruches gegen den Erstattungsbescheid vom 13. April 2000 nicht hätte festgestellt werden können, bei summarischer Prüfung letztlich davon abgehangen, ob die Beklagte bei Erlass des vorgenannten - der Klägerin nach ihrem Vorbringen erst im September 2001 zugegangenen - Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 zu Recht von einer (rückwirkenden) Beendigung der die Tochter Daniela betreffenden Familienversicherung ausgegangen ist. Dafür wiederum wäre entscheidend gewesen, ob die Klägerin den das Ende der Familienversicherung regelnden Bescheid vom 03. Januar 2000 erhalten hat, dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und einer eventuellen Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches standgehalten hätte. Um diese Fragen zu klären, hätten in tatsächlicher Hinsicht weitere Ermittlungen angestellt werden müssen.
Ob sich die Klägerin – wie in dem Rechtsstreit L 9 B 1191/05 KR - im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auch entgegenhalten lassen muss, sie habe das Klageverfahren unnötigerweise selbst provoziert, kann hier dahinstehen. Denn dieser Gesichtspunkt ginge allein zu ihren Lasten und könnte an dem vorstehenden Ergebnis nichts ändern. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juli 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die nach Beendigung des Rechtsstreits durch Annahme des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses zutreffend auf § 193 Abs. 1 (Satz 3) SGG gestützte Entscheidung des Sozialgerichts, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin lediglich die Hälfte ihrer (notwendigen) außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Klageverfahrens bis zur Abgabe des von der Klägerin angenommenen Anerkenntnisses offen gewesen ist. Denn der Ausgang des Klageverfahrens hätte, weil eine Verfristung des Widerspruches gegen den Erstattungsbescheid vom 13. April 2000 nicht hätte festgestellt werden können, bei summarischer Prüfung letztlich davon abgehangen, ob die Beklagte bei Erlass des vorgenannten - der Klägerin nach ihrem Vorbringen erst im September 2001 zugegangenen - Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 zu Recht von einer (rückwirkenden) Beendigung der die Tochter Daniela betreffenden Familienversicherung ausgegangen ist. Dafür wiederum wäre entscheidend gewesen, ob die Klägerin den das Ende der Familienversicherung regelnden Bescheid vom 03. Januar 2000 erhalten hat, dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und einer eventuellen Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches standgehalten hätte. Um diese Fragen zu klären, hätten in tatsächlicher Hinsicht weitere Ermittlungen angestellt werden müssen.
Ob sich die Klägerin – wie in dem Rechtsstreit L 9 B 1191/05 KR - im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auch entgegenhalten lassen muss, sie habe das Klageverfahren unnötigerweise selbst provoziert, kann hier dahinstehen. Denn dieser Gesichtspunkt ginge allein zu ihren Lasten und könnte an dem vorstehenden Ergebnis nichts ändern. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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