L 9 B 1181/05 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 3960/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1181/05 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 ist zulässig, aber nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 86 KR 3960/04 unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Hierbei kann dahinstehen, ob das Sozialgericht – ohne den Kläger nochmals zur Übersendung einer (plausiblen) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzu-fordern - seine Entscheidung damit hätte begründen müssen, dass die vom Bezirksamt Pankow von Berlin in seinem Bescheid über die Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. September 2005 geäußerten Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers auf das Prozess-kostenhilfeverfahren durchschlagen. Denn jedenfalls jetzt hat es der Kläger versäumt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Rücksendung des von ihm ausgefüllten und unterschriebenen sowie um die notwendigen Belege ergänzten Erklärungsvordrucks glaubhaft zu machen, obwohl er hierzu durch den Senat mit dem ihm am 3. März 2006 mittels Zustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 1. März 2006 unter Fristsetzung bis zum 30. März 2006 aufgefordert worden ist. Dieses Versäumnis schließt die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 117 Abs. 4, 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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