L 10 AS 88/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 92/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 88/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist nach § 70 Nr 2 SGG Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens, sie wird durch ihren Geschäftsführer gerichtlich vertreten.
2. Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind von diesen jeweils – ggf im Wege der subjektiven Klagehäufung – gerichtlich geltend zu machen.
3. Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft erlassenen Bescheid, in dem die Höhe der einzelnen Leistungen nach dem SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden, handelt es sich um die Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte im Sinne von
§ 31 SGB X.
4. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, jeweils Arbeitslosengeld innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II (vor-)bezogen haben und zum gleichen Zeitpunkt in den Bezug von Arbeitslosengeld II wechseln, ist zur Ermittlung des Zuschlages das von Ihnen jeweils zuletzt bezogene Arbeitslosengeld (zuzüglich Wohngeld) zu addieren und die Summe dem ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Anschließend ist der Betrag von zwei Dritteln der Differenz – begrenzt nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II – zu gleichen Teilen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufzuteilen. Für denjenigen Hilfebedürftigen, der sich bereits im zweiten Jahr nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld befindet, ist anschließend der Betrag entsprechend § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II zu halbieren.
5. Obwohl § 24 Abs 3 SGB II eine ausdrückliche Begrenzung des Zuschlags für das zweite Jahr nicht vorsieht, ist jedenfalls § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II so auszulegen, dass der jeweilige (ggf - wie hier - nur fiktive) Zahlbetrag des ersten Jahres - also auch der nach § 24 Abs 3 SGB II begrenzte Zuschlag - um die Hälfte zu mindern ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 wird mit der folgenden Maßgabe zurückgewiesen: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 verurteilt, der Klägerin zu 1) vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 einen Zuschlag in Höhe von 80,00 EUR und vom 1. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 einen Zuschlag in Höhe von 59,00 EUR und für den Kläger zu 2) einen monatlichen Zuschlag vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 von je 160,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954; im Folgenden ohne Zusatz zitiert) an die Klägerin zu 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 22. Februar 2005 und an den Kläger zu 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005.

Die im geborene Klägerin zu 1 und der im geborene Kläger zu 2 sind seit 1977 verheiratet. Die Klägerin zu 1 bezog bis zur Erschöpfung ihres bescheidmäßig zuerkannten Anspruches am 22. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 683,11 EUR (wöchentlichen Leistungssatz von 157,64 EUR x 13: 3; Änderungsbescheid vom 18. Januar 2003), während der ebenfalls bescheidmäßig zuerkannte Arbeitslosengeldanspruch des Klägers zu 2 erst am 14. September 2004 auslief und zuletzt monatlich 690,99 EUR (wöchentlich Leistungssatz 159,46 EUR x 13: 3; undatierter Änderungsbescheid von Januar 2004) betrug. Wohngeld erhielten beide nicht.

Die Kläger sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Hausgrundstücks im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Die Grundstücksfläche beträgt 747 m², die Wohnfläche des selbst bewohnten Hauses hingegen 91,51 m². Bis zum 27. Januar 2005 wohnte in dem Haus auch der am geborene Sohn der Kläger, M L (im Folgenden: Sohn). Neben seinem Anteil am Hausgrundstück verfügte keiner der Kläger während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 über ein Vermögen, das den ihm jeweils zustehenden Grundfreibetrag (Klägerin zu 1: 9.800 EUR (49 x 200)/ Kläger zu 2: 10.000 EUR (50 x 200)) iS von § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II überstieg. Ebenso wenig verfügten sie während dieses Zeitraums über Einkommen.

Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin zu 1 für sich und den Kläger zu 2 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 11. November 2004, den sie ebenso wie alle Folgebescheide an die Klägerin zu 1 adressierte, bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1 und dem mit ihr "in einer Bedarfsgemeinschaft" lebenden Kläger zu 2 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 Arbeitslosengeld II.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 hob die Beklagte die vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen auf und gewährte den Klägern für den zuvor genannten Leistungszeitraum Arbeitslosengeld II jeweils in Höhe von 386,15 EUR monatlich (Regelleistung 298 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) 88,15 EUR). Die bewilligten monatlichen Leistungen lagen über denen jeweils im Bescheid vom 11. November 2004 gewährten. Eine Prüfung der Zuschläge für "Alg II" sei erfolgt. Es ergäben sich keine Zahlungen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1 unter Hinweis auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit, dass die Überprüfung des Bescheides vom 16. Dezember 2004 ergeben habe, dass ein Zuschlag nach § 24 SGB II nicht zu gewähren sei. Der "AlG I Anspruch" liege noch unter dem "AlG II Bedarf".

Am 11. Januar 2005 erhob die Klägerin zu 1 unter ihrem Briefkopf mit Schreiben vom 03. Januar 2005 unter Bezugnahme auf die von der Beklagten in den Bescheiden verwandte Bedarfsgemeinschaftskennzeichnung "Widerspruch zum Bescheid des AGL II" mit folgender Begründung: Nach ihrer Berechnung ergebe sich zwischen dem von ihr und dem Kläger zu 2 bezogenen "AGL I" (ca 1.345,00 EUR) und dem von beiden bezogenen "AGL II" (772,31 EUR) zu beider Lasten eine Differenz von 572,69 EUR. Aus der dem Widerspruch beigefügten Berechnung ergibt sich, dass die Klägerin zu 1 für sich selbst einen Zuschlag für März 2005 nicht geltend machte.

Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 17. Februar 2006, mit dem sie die Festsetzung der den Klägern bewilligten Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 wiederholte und die ihnen für den Leistungszeitraum vom 01. Februar 2005 bis zum 31. März 2005 bewilligten Ansprüche erhöhte, indem sie nunmehr wegen des Auszugs des Sohnes in höherem Umfang KdU (bei der Klägerin zu 1: monatlich 132,23 EUR (statt bisher 88,15 EUR) und beim Kläger zu 2: monatlich 132,24 EUR (statt bisher 88,16 EUR)) berücksichtigte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. März 2005 als unbegründet zurück, den sie als gegen den Ursprungsbescheid vom 16. Dezember 2004 gerichtet ansah. Ein Anspruch auf den begehrten Zuschlag bestehe nicht, da der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem jeweiligen letzten monatlichen Arbeitslosengeldbezug (zzgl eines evtl zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Wohngeldes) zu vergleichen sei. Der Bedarf sei nicht auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Der (bereinigte) Gesamtbedarf betrage 772,31 EUR und übersteige somit sowohl das letzte Arbeitslosengeld der Klägerin zu 1 als auch das des Klägers zu 2.

Mit Bescheid vom 23. März 2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. April 2005 bis 30. September 2005. Dieser Bescheid ist ausdrücklich weder von der Klägerin zu 1 noch vom Kläger zu 2 mit einem Widerspruch angefochten worden.

Am 24. März 2005 hat die Klägerin zu 1 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgericht (SG) Potsdam erklärt: " ...ich erhebe Klage ... (und beantrage), die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 aufzuheben und mir einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (SGB II) zu gewähren". Zur Begründung hat sie ua angegeben: " ...verweise ich auf mein Widerspruchsschreiben "

Durch Urteil vom 08. Dezember 2005 hat das SG die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 16. Dezember 2004, 29. Dezember 2004 und des Änderungsbescheides vom 17. Februar 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2005, verurteilt, der Klägerin zu 1 für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2005 monatlich den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 320,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten vorgenommene getrennte Berechnung des Zuschlags nach § 24 Abs 2 SGB II sei nicht richtig. Zu Unrecht stelle sie dem jeweiligen Arbeitslosengeldanspruch den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber. Richtigerweise müssten aber die Arbeitslosengeldansprüche der Kläger addiert werden (1.374,10 EUR monatlich) und dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (772,31 EUR) gegenüber gestellt werden. 401,19 EUR, die sich aus 2/3 des Unterschiedsbetrags (601,72 EUR) ergeben würden, seien jedoch von der Beklagten nicht zu zahlen, da der Zuschlag im ersten Jahr bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 EUR begrenzt sei. Dieser Zuschlag sei durch die Beklagte an die Klägerin bzw die Bedarfsgemeinschaft auch bei fortgehender Antragstellung und Leistungsbezug bis zum 13. September 2005 zu zahlen. Erst ab dem 14. September 2005 dürften dann nur noch 50 % und somit 160,00 EUR gezahlt werden. Über den Zeitraum ab dem 01. April 2005 habe das Gericht jedoch nicht zu entscheiden, da die diesbezüglichen Bescheide nicht Gegenstand des Klageverfahrens seien.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Berechnungsweise dem Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB II entspreche; danach ergebe sich kein Zuschlag.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin zu 1 beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 einen Zuschlag von zumindest 80,00 EUR und vom 1. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 einen solchen von zumindest 59,00 EUR zu gewähren.

Der Kläger zu 2 beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 ihm je einen Zuschlag von zumindest 160,00 EUR monatlich zu gewähren.

Die Kläger sind der Auffassung, zumindest in der nunmehr beantragten Höhe stehe ihnen jeweils ein Anspruch auf einen Zuschlag zu.

Zudem haben sie in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. Mai 2006 erklärt, dass sie ihr jeweiliges Klagebegehren auf die in den Berufungsanträgen bezeichneten Leistungszeiträume beschränken und sie sich nur gegen die Ablehnung des Zuschlags wenden, nicht hingegen gegen die während der jeweiligen Leistungszeiträume gewährten Regelleistungen und KdU; insoweit sähen sie keinen Grund zur Beanstandung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit wird von Beginn an nicht nur von der Klägerin zu 1, sondern auch vom Kläger zu 2 geführt (Mehrheit von Klägern, so genannte subjektive Klagehäufung). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1 vor dem SG Potsdam nicht ausdrücklich auch eine Klage im Namen des Klägers zu 2 erhoben hat und auch der angekündigte und in der mündlichen Verhandlung des SG gestellte Antrag nicht dahingehend formuliert ist. Denn diese Prozesshandlungen sind der Auslegung zugänglich, die ergibt, dass sowohl die Durchsetzung eines höheren Leistungsanspruches unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung eines Zuschlags der Klägerin zu 1 als auch des Klägers zu 2 bereits Gegenstand der vor dem SG erhobenen Klage(n) und des Klageverfahrens waren. Sowohl die Klageerhebung und in ihrem Rahmen die Bezeichnung der Beteiligten (dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262/00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 20; Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - AP Nr 27 zu § 319 ZPO) als auch die Antragstellung (BSG Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr 11) sind Prozesshandlungen, die Willenserklärungen enthalten, die nach den dafür geltenden Regelungen - §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - auszulegen sind (BSG aaO und Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - SozR 2200 § 205 Nr 65). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärungen zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen ergeben kann. Dabei können insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, der Inhalt der Verwaltungsakten und der Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen (vgl BAG aaO) herangezogen werden. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, dh die Prozesshandlung muss so ausgelegt werden, wie sie die Empfänger, also das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtung aller Umstände verstehen konnten.

Zur Begründung der "Klage" nimmt die Klägerin zu 1 ihr Widerspruchsschreiben in Bezug, insbesondere die diesem beigefügten Berechnungen. Darin wurde - für Gericht und Beklagte ersichtlich - der Zuschlag in einer Höhe geltend gemacht, wie er nur "der Bedarfsgemeinschaft" zustehen kann. Das heißt aber, da es einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft nicht gibt (also auch eine Rechtsverfolgung durch die Klägerin zu 1 als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft nicht denkbar ist), vielmehr dass SGB II - trotz der Regelungen in § 7 Abs 2 und 3, § 9 Abs 2 und § 38 SGB II – nur individuelle Ansprüche kennt (vgl hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II RdNr 29 zu § 9; Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO RdNr 3 und 8 zu § 7; Löns in Löns/Herold-Tews SGB II RdNr 5 zu § 7; Landessozialgericht (LSG) Hamburg Beschluss vom 02. August 2005 – L 5 B 186/05 ER ASSozSich 2005, 315; siehe auch die weiteren Urteile des Senats vom 09. Mai 2005 – L 10 AS 102/06 und L 10 AS 1093/05 – jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts: www.lsg.berlin.brandenburg.de), dass die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - notwendig von den Mitgliedern - geltend gemacht werden. Danach kann im Ergebnis kein Zweifel bestehen, dass die vor dem SG erhobene "Klage", ungeachtet des nur auf die Klägerin zu 1 hindeutenden Wortlauts, auch dem Kläger zu 2 zuzurechnen ist.

Ausgehend von dieser dem Gericht und der Beklagten bekannten Rechtslage und dem erhobenen Anspruch (dem Streitgegenstand) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch der Kläger zu 2 als Kläger am Rechtsstreit beteiligt sein sollte, zumal seine Beteiligung am Streitverhältnis damit ersichtlich der Einbeziehung seiner Ansprüche in den Bescheiden der Beklagten entspricht (vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerwG Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171). Eine Beschränkung des Streitgegenstands im Vergleich zum Regelungsumfang der Bescheide der Beklagten ist zudem im schriftsätzlichen Vortrag nicht erfolgt und klingt auch nicht an. Die Bescheide regeln auch, in welchem Umfang Leistungsansprüche des Klägers zu 2 bestehen. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 16. Dezember 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 (zu deren Maßgeblichkeit sogleich) nur der Klägerin zu 1 in ihrer Eigenschaft als (vermuteter) Vertreterin der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) gemäß § 37 Abs 1 Satz 2 SGB X bekannt gegeben (so genannter Bekanntgabe-Adressat im Gegensatz zum Inhalts-Adressat; vgl Steinwedel in Kasseler Komm Bd 2 Stand Mai 2003 RdNr 12, 13 zu § 39 SGB X mwN) und sie hat die Bescheide nicht ausdrücklich an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet. Es ist aber jedem dieser Bescheide noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 Inhalts-Adressaten der darin verlautbarten Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) sind. Bei der gebotenen Auslegung der Bescheide kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (vgl Steinwedel aaO RdNr 13 mwN). Unter Anlegung dieser Kriterien folgt aus der Nennung der Klägerin zu 1, der mit ihr "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person", des Hinweises, dass bei der Festsetzung der Höhe der Leistung der Kläger zu 2 berücksichtigt worden ist, in Verbindung mit ihrer namentlichen Bezeichnung als "Vertreter der Bedarfsgemeinschaft" sowie aus der Aufschlüsselung des Berechnungsvorgangs in der Anlage des Bescheides vom 16. Dezember 2004 bzw der gesamten Darstellung im Widerspruchsbescheid, dass sich die Bewilligung an jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft richtet. Es handelt sich damit in der Sache um eine als solche erkennbare Zusammenfassung mehrerer, an verschiedene Personen gerichteter Verwaltungsakte in einem Bescheid.

Im Ergebnis hindert damit der Umstand, dass "äußerlich eindeutig" (vgl BAG aaO) - auch in den Klageanträgen - nur die Klägerin zu 1 als Beteiligte bezeichnet wurde, nicht die am erkennbaren Willen orientierte Auslegung dahingehend, dass mit der Klage die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie von der Beklagten abgelehnt worden sind, mithin auch die Ansprüche des Klägers zu 2 verfolgt werden sollten. Da die subjektive Klagehäufung bereits bei Klageerhebung bestand, liegt keine an den Grundsätzen des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu messende Klageänderung im Berufungsverfahren vor, die im Übrigen zu einer Sachprüfung des Begehrens des Klägers zu 2 nicht führen könnte, da eine erst im Berufungsverfahren anhängig gewordene Klage(-erweiterung) im Hinblick auf § 29 SGG als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (BSG Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R - SozR 3-1500 § 29 Nr 1).

Nach dem bisher Gesagten ist das Rubrum des sozialgerichtlichen Urteils bezüglich der Bezeichnung der Beteiligten unrichtig. Eine Berichtigung ist indes nicht Voraussetzung dafür, den wahren Sachstand (bezüglich der Beteiligtenstellung der Kläger zu 1 und 2 und der von ihnen erhobenen Ansprüche) im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (so durchweg praktiziert in allen bislang zitierten Entscheidungen für das Revisionsverfahren, anders offenbar BSG Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 - SozR 1500 § 164 Nr 33), vielmehr ist das jeweils erkennende Gericht gehalten, die bei seiner Entscheidung erheblichen klärungsbedürftigen Prozesshandlungen auszulegen (insbesondere BAG aaO).

Anlass, das Passivrubrum zu ändern, bestand nicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit dem Namen Mittelmärkische Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit (MAIA) mit Sitz in Belzig kann selbst Beklagte sein, da sie im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig iSv § 70 SGG ist. Eines "Durchgriffs" auf die hinter ihr stehenden Körperschaften (Bundesagentur für Arbeit und Landkreis) bedarf es nicht (so aber für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht als juristische Person ausgestaltet ist, Berlit in LKP-SGB II RdNr 38 zu § 44b). Für den räumlichen Bereich des Landkreises ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II durch öffentlichen Vertrag vom 21. Dezember 2004 idF des Änderungsvertrages vom 14. November 2005 gegründet worden. Organe der Beklagten sind die Trägerversammlung, der Geschäftsführer und der Beirat (§ 4 des Gründungsvertrags), der Geschäftsführer vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 8 Abs 1 des Gründungsvertrags). Da die Vertragspartner gerade nicht den Weg gegangen sind, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Bedenken insoweit bei Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II RdNr 9 zu § 44b) zu errichten, ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten nicht aus § 70 Nr 1 SGG. Sie ist auch nicht nach § 70 Nr 3 SGG begründet, da die Beklagte zwar Behörde im funktionalen Sinne ist (vgl § 1 Abs 2 SGB X; siehe auch Berlit aaO RdNr 50 und Rixen aaO RdNr 15; zum Begriff der Verwaltungsstelle = Verwaltungseinheit vgl Kluth in Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Bd 3 5. Aufl RdNrn 89 ff und 96ff zu § 83), Behörden in dieser Eigenschaft nach § 70 Nr 3 SGG aber die Beteiligtenfähigkeit nur zukommt, wenn dies - und daran fehlt es für die Beklagte - durch Landesrecht bestimmt ist. Der Senat sieht indes keine durchgreifenden Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten aus § 70 Nr 2 SGG herzuleiten. Danach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (als solche, also nicht die einzelnen Mitglieder, vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG RdNr 3 zu § 70) fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Zwar dürfte die Bestimmung vorrangig darauf abzielen, öffentlichen und privaten Vereinigungen mit eigener Zwecksetzung die Beteiligtenfähigkeit zuzubilligen (vgl etwa die Aufzählung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO), die Vorschrift schließt aber Organisationseinheiten im Staatsaufbau nicht ausdrücklich aus, und von der begrifflichen Bestimmung sind Arbeitsgemeinschaften umfasst – sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch der Landkreis sind (juristische) Personen und volle Rechtsfähigkeit ist der Beklagten nicht verliehen. Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen nur als beteiligtenfähig angesehen werden, sofern sie Träger von Rechten und Pflichten sein können (Pawlak in Hennig ua SGG RdNr 23 zu § 70), also Teilrechtsfähigkeit vorliegen muss (Bier in Schoch ua VwGO RdNr 6 zu § 61), ist dies Erfordernis erfüllt. Dies ergibt die in § 44b Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II zur Außenvertretung der Arbeitsgemeinschaft getroffene Regelung, die voraussetzt, dass die Rechtshandlungen des vertretenden Geschäftsführers ihr zugerechnet werden (zur Teilrechtsfähigkeit; vgl Quaas, SGb 2004 S 723 ff, 728; Berlit aaO RdNr 38). Im Übrigen entspricht die eigene Beteiligtenfähigkeit der Beklagten der Intention des § 44b SGB II, der darauf abzielt, die Aufgaben der Leistungsträger (ausdrücklich unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens) zu bündeln und die Arbeitsgemeinschaften dazu mit einer umfassenden Wahrnehmungszuständigkeit/Durchführungsverantwortung (Rixen aaO RdNr 7, Berlit aaO RdNr 3, 40) auszustatten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG ist zulässig, mit dem es zumindest sinngemäß auch über den Anspruch des Klägers zu 2 entschieden hat, wie sich unschwer der in den Entscheidungsgründen verwandten Formulierung, der Zuschlag sei an "die Klägerin bzw die Bedarfsgemeinschaft" zu zahlen, entnehmen lässt. Die Berufung scheitert auch nicht an dem für eine zulassungsfreie Berufung erforderlichen Beschwerdewert von über 500,00 EUR, wie er für eine Klage, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, normiert ist (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Sind - so wie hier - mehrere Ansprüche Gegenstand der mit der Berufung bekämpften Beschwer, so werden diese nach § 202 SGG iVm § 5 1. Halbs Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet (BSG SozR § 149 SGG Nr 13), gleichgültig, ob es sich um eine objektive Klagehäufung im Sinne einer Anspruchshäufung oder - so wie hier - um eine subjektive Klagehäufung im Sinne einer Klägerhäufung handelt, sofern nur die Häufung verschiedene und nicht etwa identische Streitgegenstände betrifft (BVerwG Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26/86 - NVwZ 1987, 219). Da keine Identität zwischen den von den Klägern erhobenen Ansprüchen besteht, ergibt sich die Berufungsschwer aus der Summe der den Klägern zugesprochenen Geldleistungen; hier also deutlich mehr als 500,00 EUR.

Die Berufung ist nur in dem geringen Umfang begründet, der aus dem Tenor ersichtlich ist.

Streitig ist im Falle der Klägerin zu 1, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 22. Februar 2005 ein Zuschlag zusteht, im Falle des Klägers zu 2 stellen sich dieselben Fragen für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005. Diese Begrenzungen des jeweiligen Streitgegenstandes entsprechen sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht den im Berufungsverfahren zuletzt gestellten klägerischen Anträgen. Es ist daher nicht darüber zu entscheiden, ob die Ansprüche der Kläger während der jeweils streitigen Zeiträume nach § 19 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II unter allen erdenklichen Gesichtspunkten zutreffend bestimmt sind (Höhe der Regelleistung bzw Höhe der KdU). Weder haben die Kläger die Höhe der im streitigen Bescheid (dazu sogleich) zuerkannten Leistungen unter einem anderen Aspekt als dem des Zuschlags problematisiert, noch einen anderen Sachverhalt vorgetragen. Ebenso wenig sind Leistungen streitig, die die Beklagte den Klägern seit dem 01. April 2005 gewährt bzw abgelehnt hat. Diese inhaltlichen Begrenzungen des gerichtlichen Prüfungsprogramms sind auch nach Erörterung der die Höhe des Anspruchs bestimmenden Faktoren von den Klägern in ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt worden (zu dieser "Begrenzungstechnik" vgl BSG Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 50/05 R). Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, dh durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 62/02 R - SozR 4-2600 § 237 Nr 2 und Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00). Nur im Umfang der von den Klägern jeweils vorgenommen Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der angefochtene Bescheid der Nachprüfung in diesem Rechtsstreit, dh es ist nur zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht die Gewährung je eines Zuschlags nach § 24 SGB II in geltend gemachter Höhe für die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 22. Februar 2005 und für den Kläger zu 2 vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 abgelehnt hat. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt hat, dass, falls der Rechtsstreit ganz oder teilweise eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Klägers zu 2 erbringen sollte, die Beklagte unter Außerachtlassung der Fristbestimmung des § 44 Abs 4 SGB X und des § 330 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Frage der Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit bis zum 14. September 2006 neu entscheiden werde und dabei bezüglich des Zuschlags die Festlegungen der Entscheidung zugrunde legen werde.

Gegenstand des Berufungsverfahrens (iSv § 95 SGG) sind somit nur die im Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 verlautbarten Ablehnungen, den Klägern Zuschläge zu gewähren. Entgegen der Antragstellung vor dem SG sind hingegen nicht Gegenstand die "Bescheide" vom 11. November 2004, 29. Dezember 2004 und 17. Februar 2005. Hinsichtlich des zuerst genannten Bescheides gilt dies bereits deshalb, weil der (Zweit-)Bescheid vom 16. Dezember 2004 (vgl BSG SozR 3-4700 § 128 Nr 10 und SozR 3-1300 § 41 Nr 7) diesen Bescheid durch ausdrückliche Aufhebung in der Sache ersetzt hat, so dass sich dieser Ursprungsbescheid (vom 11. November 2004) gemäß § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat. Die beiden zuletzt genannten Bescheide hätten nur bei Vorliegen der Einbeziehungsvoraussetzungen des § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens werden können, was jedoch nicht der Fall ist, worauf zurückzukommen sein wird.

Prozessuale Mängel, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war die Klägerin zu 1 auch zur Erhebung der Klage des Klägers zu 2 befugt (§ 73 Abs 2 Satz 2 SGG). Auch die für beide Klagen notwendigen Widerspruchsverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG) sind ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zu Recht ist die Beklagte entgegen der Ansicht des SG davon ausgegangen, dass weder der Bescheid vom 29. Dezember 2004 noch der vom 17. Februar 2005 Gegenstand der Widerspruchsverfahren (§ 86 SGG) geworden sind. Eine Einbeziehung des Bescheides vom 29. Dezember 2004 scheitert bereits daran, dass er nicht während der Widerspruchsverfahren erlassen worden ist, denn das Widerspruchsverfahren hat erst mit der Erhebung des Widerspruchs (Schlegel in Hennig ua SGG RdNr 5 zu § 78; hier am 11. Januar 2005) gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2004 begonnen. Der Bescheid vom 17. Februar 2005 enthält für den hier interessierenden Leistungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. März 2005 in der hier streitigen Frage des Zuschlags keinerlei Aussagen, mithin fehlt es insoweit an ablehnenden Verwaltungsakten; soweit in ihm Verwaltungsakte verlautbart worden sind, betreffen sie nicht die geltend gemachten Zuschlagsansprüche. Für eine Einbeziehung dieser Verwaltungsakte in die anhängigen Widerspruchsverfahren gemäß § 86 SGG ist daher kein Raum (vgl BSG Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 45/03 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 2 mwN). Die Klägerin zu 1 war auch zur Erhebung des Widerspruchs namens des Klägers zu 2 befugt (§ 38 SGB II). Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II erstreckt sich - entgegen dem Wortlaut des Satz 1 aaO - auf sämtliche Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren, wozu das Widerspruchsverfahren zu rechnen ist (BVerwG Urteil vom 27. September 1989 - 8 C 88/88BVerwGE 82, 336, 338 und Krasney in Kasseler Komm Bd 2 Stand Dezember 2003 RdNr 9 zu § 8 SGB X mwN), die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen (so ausdrücklich Link in Eicher/Spellbrink aaO RdNr 18 zu § 38). Jedenfalls hat der Kläger zu 2 im Senatstermin vom 09. Mai 2006 die Widerspruchseinlegung durch die Klägerin zu 1 genehmigt. Der Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 ist auch gegen den Kläger zu 2 als Inhaltsadressaten gerichtet. Zwar hat die Beklagte nicht ausdrücklich – negativ – einen Widerspruch des Klägers zu 2 zurückgewiesen. Dass aber auch er Inhaltsadressat des Widerspruchsbescheides ist, kann im Ergebnis nicht zweifelhaft sein. Denn in dessen Begründung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass weder der Klägerin zu 1 noch dem Kläger zu 2 als den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein Zuschlag zusteht, so dass sie in der Sache den von der Klägerin zu 1 sinngemäß auch im Namen des Klägers zu 2 erhobenen Widerspruch zurückgewiesen hat.

Der Klägerin zu 1 steht vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 ein monatlicher Zuschlag von je 80,00 EUR und vom 01. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 ein Zuschlag von 59,00 EUR zu. Der Kläger zu 2 kann vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 einen monatlichen Zuschlag von je 160,00 EUR beanspruchen.

Ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch auf den streitigen Zuschlag besteht, bestimmt sich nach § 24 SGB II. Danach erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag (Abs 1 Satz 1 aaO). Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert (Abs 1 Satz 2 aaO). Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld (1.) und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 (2.) (Abs 2 aaO). Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160,00 EUR (1.), bei Partnern auf insgesamt höchstens 320,00 EUR (2.) und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60,00 EUR pro Kind begrenzt (3.) (Abs 3 aaO).

Die Kläger zu 1 und zu 2 sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (§§ 7 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 3 Nr 1 iVm Nr 3 a, §§ 8, 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II). Der Bedürftigkeit der Kläger steht insbesondere nicht das in ihrem Miteigentum stehende und von ihnen selbst bewohnte Hausgrundstück entgegen, da dies dem Verwertungsschutz aus § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II unterfällt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 102/06).

Der vorangegangene Bezug von Arbeitslosengeld erfolgte bei beiden Klägern auch bis zur Erschöpfung des Anspruchs aufgrund einer (im Sinne von § 77 SGG) bindenden Bewilligung. Maßgebend ist die formelle Bescheidlage und nicht die abstrakt materielle Rechtslage (vgl zur sog Vorfrist im Recht der Arbeitslosenhilfe BSG SozR 4100 § 134 Nrn 11 und 34). Die maßgebliche Zwei-Jahresfrist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II beginnt nach dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs, dh unabhängig davon, wann der Antrag auf Alg II gestellt worden ist (so auch die Gesetzesbegründung zu § 24, BT-Drucks 15/1516 S 58). Da die Frist kalendermäßig abläuft (§ 40 Abs 1 SGB II iVm § 26 SGB X), dauert sie für die Klägerin zu 1 vom 23. Februar 2003 bis zum 22. Februar 2005 und für den Kläger zu 2 vom 15. September 2004 bis zum 14. September 2006, so dass die Klägerin zu 1 vom 01. Januar 2005 bis zum 22. Februar 2005 und der Kläger zu 2 jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 einen Zuschlag beanspruchen können.

Im Rahmen der anzustellenden Differenzberechnung ist in einem ersten Schritt der nach näherer Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II zu bestimmende Wert zu ermitteln.Würde man für diesen Wert - dem Wortlaut der Norm entsprechend - lediglich den jeweils eigenen Arbeitslosengeldanspruch der Kläger als maßgebend erachten, könnten weder die Klägerin zu 1 noch der Kläger zu 2 im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum einen Zuschlag beanspruchen, weil dem jeweiligen Wert (Klägerin zu 1: 683,11 EUR/Kläger zu 2: 690,99 EUR) in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II als Vergleichswert die Summe dessen gegenüberzustellen ist, was an die Kläger in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe des § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II zu zahlen gewesen ist und sich somit ein Unterschiedsbetrag für keinen der Kläger ergäbe. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten an die Kläger bewilligte und gezahlte Summe von 772,31 EUR (386,15 EUR + 386,16 EUR) zutreffend errechnet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag, der weder von der Beklagten noch von den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist, sachlich unrichtig sein könnte, bestehen für den Senat nicht.

Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht der Senat jedoch für Sachverhalte der vorliegenden Art, bei denen die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums (§ 24 Abs 1 Satz 1 aaO) Arbeitslosengeld bezogen haben und zum gleichen Zeitpunkt in den Bezug von Alg II wechseln, davon aus, dass eine Auslegung dahingehend geboten ist, dass zur Bildung des Vergleichswertes des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II die Summe aus den jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen (in der zuletzt maßgeblichen Höhe) zugrunde zu legen ist.

Hierzu hat bereits das SG Konstanz (Urteil vom 26. Juli 2005 – S 9 AS 851/05 – veröffentlicht in juris) Folgendes ausgeführt:

"Zwar spricht (wie ausgeführt) der Wortlaut des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu [Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 -] BVerfGE 96, 375, 394 f; sowie jüngst BVerfG Urteil vom 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S 589 f; s[iehe] auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl 2005, 106, 109). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also ‚im Ausdruck vergriffen’ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn 732 f; Röhl aaO; Kreiner aaO). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.

Das SGB II wurde als Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12. 2003 (BGBl I S 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die ‚Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe’ der von der Bundesregierung eingesetzten ‚Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt’, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs 15/1516, S 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs aaO). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, ‚in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen’ (BT-Drs aaO). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit ( ...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat’ (BT-Drs aaO). Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben, jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war."

Diesen Ausführungen (vgl auch Schmidt aaO RdNr 48) schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und sieht sich im Übrigen dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten - und zwar ebenfalls ganz klar abweichend vom Wortlaut des § 24 SGB II - selbst keine Schwierigkeiten bereitet, die Summe des von beiden Partnern zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (zuzüglich des erhaltenen Wohngeldes) dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen und den daraus ermittelte Zuschlag je zur Hälfte beiden Partnern zuzuordnen, sofern nur der letzte Tag des Arbeitslosengeldbezugs beider Partner identisch ist (vgl Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.15)).

Ausgehend von der für den Senat maßgeblichen Auslegung des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II ist der Unterschiedsbetrag iSv § 24 Abs 2 SGB II aus der Gegenüberstellung der Summe der Arbeitslosengeldansprüche (683, 11 + 690,99 = 1.374,10 EUR) und dem (ungedeckten) Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (772,31 EUR) mit einem Betrag von 601,79 EUR zu bestimmen; zwei Drittel hiervon ergeben einen Betrag von 401,21 EUR.

Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II zu reduzieren, sodann hälftig auf die Kläger zu verteilen (zur Verteilung des Zuschlags vgl Schmidt aaO RdNr 51 mwN) und schließlich im Falle der Klägerin zu 1 erneut nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II zu begrenzen. Dies führt beim Kläger zu 2 zu einer Begrenzung auf 160,00 EUR pro Monat. Die Klägerin zu 1, bei der zu Beginn des streitigen Zeitraums der letzte Tag des Arbeitslosengeldbezugs bereits mehr als 1 Jahr zurücklag, muss hingegen nicht nur eine Begrenzung auf 100,31 EUR (200,61 EUR: 2) pro Monat, sondern sogar eine Begrenzung auf 80,00 EUR hinnehmen. Denn obwohl § 24 Abs 3 SGB II eine ausdrückliche Begrenzung des Zuschlags für das zweite Jahr nicht vorsieht, ist jedenfalls § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II so auszulegen, dass der jeweilige (ggf - wie hier - nur fiktive) Zahlbetrag des ersten Jahres - also auch der nach § 24 Abs 3 SGB II begrenzte Zuschlag - um die Hälfte zu mindern ist (vgl hierzu Schmidt aaO RdNr 39; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II RdNr 15 f zu § 24; Herold-Tews in Löns/ Herold-Tews SGB II RdNr 6 zu § 24; aA Hermann, Hauke und Söhngen, Uwe "Hartz IV: Wer bekommt den Zuschlag? Verfassungsbedenken gegenüber dem befristeten Zuschlag zum Alg II" in SozSich 2004, 412, 417; wohl auch Brünner in LPK-SGB II RdNr 11 zu § 24). Eine andere Auslegung würde in vielen Fällen zu einem dem Sinn der Obergrenze (§ 24 Abs 3 SGB II) - Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein bedürftigkeitsabhängiges System handelt - und der Absenkungsregelung (§ 24 Abs 1 Satz 2 SGB II) - der zunehmenden Distanz der Hilfebedürftigen vom Arbeitsmarkt - zuwiderlaufenden Ergebnis führen, da der Zuschlag - so wie hier im Falle der Klägerin zu 1 - dann sogar höher ausfallen könnte als im ersten Jahr.

Schließlich ist in einem letzten Schritt nach näherer Maßgabe des § 41 SGB II die konkrete Höhe der jeweiligen Ansprüche zu ermitteln. Danach besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag (Abs 1 Satz 1 aaO). Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Abs 1 Satz 2 aaO). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Abs 1 Satz 3 aaO). Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (Abs 1 Satz 4 aaO). Beträge, die nicht volle EUR ergeben, sind bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden (Abs 2 aaO).

Da der Kläger zu 2 während des gesamten Zeitraums vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 einen Zuschlag beanspruchen kann, steht ihm für jeden dieser drei Monate ein Zuschlag von 160,00 EUR zu. Anders verhält es sich bei der Klägerin zu 1. Deren Zuschlag beträgt 80,00 EUR für Januar 2005 und 59,00 EUR für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005. Unbeschadet des Umstandes, dass der Februar 2005 nur 28 Tage hatte, ist die Monatsleistung durch 30 zu dividieren und dann mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren (BT-Drucks 15/1516 S 63; 80,00 EUR: 30 = 2,66 EUR x 22 = 58,66 EUR). Sodann ist dieser Betrag nach Maßgabe des Abs 2 aaO auf 59,00 EUR zu runden.

Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht, zeigt auch folgende Überlegung: Im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zum Beginn des streitigen Zeitraums 772,31 EUR. Angenommen, die Klägerin zu 1 hätte zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle innegehabt und hätte dabei ein bereinigtes Nettoeinkommen iSd § 11 SGB II von 700,00 EUR erzielt, so wäre ein ungedeckter Gesamtbedarf von 72,31 EUR verblieben (und somit eine Alg II – Zahlung von 36,15 EUR bzw 36,16 EUR pro Person). Dies hätte zu dem Ergebnis geführt, dass schon bei isolierter Heranziehung des Betrages des vom Kläger zu 2 zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes von 690,99 EUR monatlich entsprechend der Berechnungsweise der Beklagten der Kläger zu 2 sogar einen Zuschlag nach § 24 SGB II von 320,00 beanspruchen könnte (vgl Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (24.14)). Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum diese im zu entscheidenden Fall nicht so sein soll, obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig.

Dem Zuschlag des Klägers zu 2 für die Zeit ab dem 23. Februar 2005 steht nicht entgegen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag von der Klägerin zu 1 nicht mehr beansprucht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil maßgebend für die Berechnung des Zuschlags grundsätzlich nur die Verhältnisse sind, wie sie zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU im Sinne von § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II herrschten, der Zuschlag mithin grundsätzlich veränderungsfest wäre (vgl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II (3.1) und ein Teil der Literatur, zB Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand Juli 2003 RdNr 12b zu § 24 und Schmidt aaO RdNr 32, 33, jeweils mwN) oder ob mit Rücksicht auf das Schweigen des Gesetzes und damit des Fehlens einer von § 48 SGB X abweichenden Sonderregelung (§ 37 Satz 1 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch) davon ausgegangen werden muss, dass Veränderungen im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu einer Neuberechnung des Zuschlags führen müssen. Denn bei der von § 24 Abs 1 SGB II jeweils für den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgegebenen Befristung des Anspruchs handelt es sich erkennbar um keine - von außen hinzutretende - Veränderung iSv § 48 SGB X (wie zB Veränderung der KdU, hinzukommendes Einkommen, Auseinanderbrechen der Bedarfsgemeinschaft etc), sondern um einen dem Anspruch bereits innewohnenden und nicht zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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