Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 2351/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 1783/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2005 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Gründe:
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage am 15. Oktober 2002 war überflüssig, nachdem die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 09. Oktober 2002 gezeigt hatte, dass eine Bescheidung des Rentenantrages kurz bevorstand.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage am 15. Oktober 2002 war überflüssig, nachdem die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 09. Oktober 2002 gezeigt hatte, dass eine Bescheidung des Rentenantrages kurz bevorstand.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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