L 4 RA 25/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 4673/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 25/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Regelaltersrente insbesondere unter rentensteigernder Berücksichtigung von in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

Die 1938 geborene Klägerin stammt aus der ehemaligen UdSSR und war in P/R vom 19. März 1958 bis zum 23. April 1963 als Technikerin/Bauingenieurin beschäftigt. Am 30. April 1963 siedelte sie in die DDR über und widmete sich dort zunächst der Kindererziehung. Vom 16. September 1974 bis zum 30. Juli 1983 war sie dann als Technologin beim VEB Wohnungsbaukombinat in Berlin beschäftigt. Vom 01. September 1983 bis zum 30. September 1990 arbeitete die Klägerin, die im Frühjahr 1983 die Staatsangehörigkeit der UdSSR aufgegeben und die der DDR angenommen hatte, als Sachbearbeiterin/Mitarbei¬terin Information und Dokumentation beim Zentralen Aufbaustab beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in (Ost-)Berlin. Zum 01. Mai 1988 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Vom 02. Oktober 1990 bis zum 16. August 1992 bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Im Folgenden war sie bis zum 31. März 1993 als Konstrukteurin beschäftigt. Nach einer weiteren Phase der Arbeitslosigkeit war sie zuletzt vom 01. April 1995 bis zum 31. März 1997 bei der Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen als Bautechnikerin tätig. Anschließend war sie arbeitslos und bezog bis zum 31. März 1998 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Ab dem 01. April 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 14. Oktober 1997 mit Bescheid vom 15. Juli 1998 eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 864,13 DM (Stand: 01. September 1998). In diese Rente flossen die in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ein, nicht aber die vom 19. März 1958 bis zum 23. April 1963 in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Zur Begründung führte die Beklagte diesbezüglich (vgl. Anlage 10 zum Rentenbescheid) aus, dass die Klägerin nicht zu dem durch das Fremdrentengesetz (FRG) begünstigten Personenkreis gehöre. Auch finde der Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens keine Anwendung, da dieser nur für erstmalige Rentenansprüche bis zum 31. Dezember 1995 gelten würde.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 04. August 1998 wandte die Klägerin sich insbesondere gegen die Nichtanerkennung der in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Hierzu verwies sie u.a. auf die Regelungen des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG), wonach als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten gelten würden, in denen Versicherte vor dem 03. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets eine Beschäftigung ausgeübt hätten, für die nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung bestanden habe oder nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften bestanden hätte bzw. für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden seien. In der ehemaligen UdSSR zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien daher rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 1998 zurück. Eine Anrechnung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund des völkerrechtlichen Vertrages zwischen der ehemaligen DDR und der ehemaligen UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens komme nicht in Betracht, da dieser nach der Verordnung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden sei. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach FRG scheitere daran, dass die Klägerin nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Nach § 248 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne keine Anerkennung erfolgen, weil die Vorschrift ausschließlich im Beitrittsgebiet und im Saarland zurückgelegte Beitragszeiten erfasse. Etwaige Ansprüche aus in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten könne die Klägerin nur direkt beim ausländischen Versicherungsträger geltend machen. Diesbezüglich werde jedoch empfohlen, die weitere Entwicklung zu verfolgen und sich nach Abschluss neuer Sozialversicherungsabkommen erneut an die Beklagte zu wenden. Diese werde dann die Anrechnung von Zeiten gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) prüfen.

Mit ihrer am 09. November 1998 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, weiter. Sie meint, ihre in der ehemaligen UdSSR erworbenen Rentenanwartschaften seien mit der Rentenverordnung der DDR in die dortige Rentenversicherung übernommen und die sich daraus ergebenen Rentenansprüche seien mit dem RÜG Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 10 und § 248 SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik übergeleitet worden. Irgendwelche Rentenansprüche gegen einen der Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR könne sie hingegen nicht stellen. Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03. April 1991 sei insofern verfassungswidrig, als sie die Anspruchsberechtigten nicht berücksichtige, bei denen Ansprüche – wie bei ihr – erst nach dem 01. Januar 1996 entstünden. Weiter wandte die Klägerin sich, nachdem sich ihre Prozessbevollmächtigten in das Verfahren eingeschaltet hatten, gegen die Umsetzung des "Rentenunrechts" und die so genannte Systementscheidung. Es würden ihr dadurch alle über die Versichertenrente hinaus in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche aus der Zusatzrente genommen. Gleichzeitig werde für die Anspruchserwerbszeit bis zu ihrem Beitritt in die FZR ihr Einkommen nur im Rahmen der verfassungswidrig festgelegten besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost berücksichtigt. Ferner habe die Beklagte zu Unrecht in der Zeit vom 01. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 keine Überentgelte berücksichtigt. Schließlich habe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger die Zeit der Beschäftigung beim Auswärtigen Amt der DDR vom 01. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum entsprechenden Zusatzversorgungssystem festzustellen, ihr diese Zeiten bekannt zu geben und im Rentenbescheid zu berücksichtigen.

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2000 die Berücksichtigung von höheren Arbeitsverdiensten als die zugrunde gelegten für die Zeit vom 01. Mai 1988 bis zum 30. Juni 1990 abgelehnt, da die Arbeitsverdienste nicht bis zum höchstmöglichen Betrag versichert worden seien. Für die Zeit vom 01. September 1983 bis zum 30. April 1988 könnten die Arbeitsverdienste schließlich nur bis zum Betrag von monatlich 600 Mark berücksichtigt werden, weil ein Beitritt zur FZR nicht erfolgt sei, obwohl dieser möglich gewesen wäre.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2000 erklärt hatte, dass sie in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger über den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilen, in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger nach dessen Vorliegen ggfs. die Rente der Klägerin neu berechnen werde und die angefochtenen Bescheide insoweit bis zur Bestandskraft des Bescheides des Zusatzversorgungsträgers als vorläufig ansehen werde, hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kammer über den Rechtsstreit habe entscheiden können, nachdem die Beklagte im Hinblick auf ihre Erklärung, den angefochtenen Bescheid nur als vorläufig anzusehen, über die Rentenhöhe nicht abschließend entschieden habe. Sie habe insoweit lediglich mit Hilfe eines einstweiligen Verwaltungsaktes das Rentenrechtsverhältnis vorläufig, d.h. für einen begrenzten Zeitraum – bis zur Bestandskraft des Überführungsbescheides – geregelt. Es liege daher kein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses vor. In dem zur Überprüfung gestellten Umfange seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 39 SGB VI. Der monatliche Wert dieses Rechts auf Rente werde nach den Vorschriften des SGB VI festgesetzt. Für die Wertbestimmung subjektiver in der DDR erworbener Rechte nach den Grundsätzen des SGB VI seien durch Bundesgesetz geeignete Grundlagen zu schaffen gewesen. Weder die so genannte Systementscheidung noch die daraus folgende Beschränkung der Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG in Verbindung mit dessen Anlage 3 verstießen gegen einfaches Gesetz oder die Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 28. April 1999 (Aktz. 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) entschieden, dass sowohl die Systementscheidung als auch die Begrenzung der Beitragsbemessungsgrenze den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung wahrten und daher den Renten ihre Existenz sichernde Funktion erhielten. Selbst wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen sollte, ändere sich an den dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen nichts. Der Gesetzgeber müsse nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigen. Bei der Regelung von Massenerscheinungen sei er vielmehr berechtigt, sich von einem Gesamtbild leiten zu lassen und dann generalisierende, pauschalisierende und typisierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Nach den Vorschriften des SGB VI zur Rentenüberleitung komme eine Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht in Betracht. Auch ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung dieser Zeiten aus dem völkerrechtlichen Vertrag in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG. Die Bundesrepublik Deutschland habe mit der UdSSR keinen völkerrechtlichen Vertrag über die rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten geschlossen. Auch sei sie nicht (unmittelbar) aus dem von der DDR mit der UdSSR geschlossenen Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 verpflichtet, da sie weder Vertragspartner dieses Vertrages gewesen noch Rechtsnachfolgerin der DDR sei und damit auch nicht auf diese Weise Trägerin der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten der DDR geworden sei. Eine derartige Bindung lasse sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen über Staatennachfolge oder aus allgemeinen Regeln des Völkerrechts herleiten. Die Bundesrepublik Deutschland habe aufgrund der Ermächtigung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EV die vorübergehende weitere Anwendung des Vertrages vom 24. Mai 1960 zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens angeordnet und nach dem Außerkrafttreten dieser Anordnung eine "Vertrauen schützende" Regelung zugunsten von Rentnern und Personen anwartschaftsberechtigter rentennaher Jahrgänge geschaffen. Da der Rentenanspruch der Klägerin erst nach dem 31. Dezember 1995 entstanden sei, komme sie jedoch nicht in den Genuss dieser Übergangsregelungen. Weiter sei die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, für die Zeit vom 01. September 1983 bis zum 30. April 1988 Überentgelte nach § 256a Abs. 3 SGB VI anzuerkennen. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum von der Möglichkeit, der FZR beizutreten, keinen Gebrauch gemacht. Für die Zeit vom 01. Mai 1988 bis zum 30. Juni 1990 seien schließlich – entgegen der Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 25. Januar 2000 - die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste berücksichtigt worden. Nach alledem sei die Rentenhöhe insgesamt nicht zu beanstanden gewesen.

Gegen dieses ihr am 11. August 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. August 2000 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorrangig rügt, dass die Systementscheidung eine Liquidierung ihrer lebensstandardwahrenden Vollversorgung bewirke. Zu ihren Gunsten sei die – durch das RÜG und seine Art. 2 und 3 verletzte - Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 5 EV anzuwenden. Auch hinsichtlich ihrer in der ehemaligen UdSSR erworbenen Ansprüche bedürften die bundesdeutschen Vorschriften einer verfassungskonformen Auslegung. Die Bundesrepublik Deutschland sei insoweit in analoger Anwendung der völkerrechtlichen Regelungen verpflichtet, im Rahmen der Rentenüberleitung die Vertrauensschutzregelungen über den Stichtag (31. Dezember 1995) auszudehnen, Härtefallregelungen zu schaffen, sowie Ansprüche und Anwartschaften durch einen konstitutiven Akt bundesdeutscher Gesetzgebung neu zu begründen und auszugestalten. Überdies widerspreche die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) dem Einigungsvertrag und dem Grundgesetz. Die Ansprüche aus der FZR seien ihr neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Sie werde in diesem Zusammenhang im Vergleich zu Bestandsrentnern und zu Zugangsrentnern bis zum 30. Juni 1995 benachteiligt. Auch ließe sich eine Ungleichbehandlung mit zusatzversorgten Rentnern und "Altbundesbürgern" nicht rechtfertigen. Im Übrigen sei die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 verfassungswidrig.

Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2003 anstelle der bisher gezahlten Rente eine Regelaltersrente ab dem 01. März 2003 in Höhe von 492,55 EUR gewährt, wobei sie der Rentenberechnung dieselben rentenrechtlichen Zeiten und Arbeitsentgelte zugrunde gelegt hat wie in den angefochtenen Ausgangsbescheiden. Zu diesem Bescheid hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04. August 2006 erklärt, dass dieser – wie die Ausgangsbescheide – im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger (Verfahren des LSG Berlin Brandenburg, Aktenzeichen L 4 R 1065/05) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens als vorläufig angesehen werde.

Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung in der Sache,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1998, den Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 1998 und den Bescheid vom 25. Januar 2000, alle in der Fassung des Bescheides vom 11. Juli 2003, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. April 1998 eine höhere Altersrente für Frauen und ab dem 01. März 2003 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 19. März 1958 bis zum 23. April 1963 in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeit als Beitragszeit zu gewähren.

Darüber hinaus stellt sie ausdrücklich folgende Anträge:

2. Die Beklagte wird verpflichtet, ihr eine höhere Rente zu gewähren und dazu neue Rentenbescheide zu erteilen. Dazu ist insbesondere von Vergleichsberechnungen auf den unterschiedlichen für sie geltenden Rechtsgrundlagen auszugehen, wobei

2.1. s.o.

2.2 die Versichertenrente insgesamt ausgehend von der allgemeinen Beitragsbemes- sungsgrenze und nicht von der verfassungswidrigen besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen ist; die fehlerhafte Überführung der Versichertenansprüche aus der Sozialversicherung (SV) der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist zu korrigieren;

2.3. die in einem besonderen Rechtsverhältnis begründete Zusatzrente aus der frei- willigen Zusatzrentenversicherung (FZR) als zusätzliche Rente festzusetzen und zur Aufstockung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung zu nutzen ist;

2.4. die Renten aus der SV und aus der FZR unter entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 Abs. 5 EV einschließlich der dauerhaften Anpassung an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet ab dem 01.07.1990 (auch zum 01.07.2000) zu berücksichtigen sind, d.h. dem Bescheid ist eine zusätzliche Anlage beizufügen, aus dem sich die Berechnung der Altersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ergibt, insbesondere

- ist der fiktiv ermittelte, zum 30.06.1990/01.07.1990 nach dem Eini- gungsvertrag (EV) bestandsgeschützte Zahlbetrag zugrunde zu legen;

- dieser ist erhöht um 6,84 % an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen;

2.5. neben den Versichertenrentenansprüchen aus der Rentenpflichtversicherung ihre in der DDR erworbenen Ansprüche auf Zusatzrente aus der einschlägigen Zusatzversorgung als zusätzliche Rente in Höhe anzuerkennen sind, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden. Das hat insbesondere zu geschehen ohne die Begrenzungen, die verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sind.

Hilfsweise

einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,

- ob die mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG neu geschaffene besonde- re Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR sozialpflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges Sonderrecht begründet, und

- ob die zeitliche Begrenzung des Eigentums-, Vertrauens- und Bestandsschutzes sowie der Zahlbetragsgarantie des EV auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 sowie die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages für Rentner mit Ansprüchen aus der SV bzw. aus der SV und der FZR auf die Zeit bis zum 31.12.1991 und spätere Bildung von nicht zu dynamisierenden bzw. später abzuschmelzenden Auffüllbeträgen bzw. von Renten- und Übergangszuschlägen mit dem Grundgesetz (GG) übereinstimmen,

- ob die zeitliche Begrenzung der Weiteranwendung des zwischen der DDR und der UdSSR geschlossenen Sozialversicherungsabkommens vom 12.08.1960 bis zum 31.12.1995 mit dem GG übereinstimmt

oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die jeweiligen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen.

Für den Fall, dass das Gericht den vorgenannten Anträgen nicht folge, beantragt die Klägerin,

das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2003 abzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung sowie ihren Bescheid vom 11. Juli 2003 für zutreffend.

Inzwischen hat die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgelehnt. Weder sei die Klägerin am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe sie eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt. Auch hätte sie aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe sie eine ihrer Qualifikation als Ingenieurin entsprechende Beschäftigung beim Zentralen Aufbaustab beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgeübt. Es habe sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Hiergegen richtet sich die zum Aktenzeichen S 16 RA 3926/03 erhobene Klage der Klägerin, die das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. Juni 2005 abgewiesen hat. Die dagegen fristgerecht eingelegte Berufung ist beim Senat zum Aktenzeichen L 4 R 1065/05 anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten zum Verfahren L 4 R 1065/05 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg samt Verwaltungsvorgang verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin entscheiden, obwohl diese in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Einer Entscheidung des Senats über die hier im Wesentlichen streitige Höhe der der Klägerin zugesprochenen (Regel)Altersrente steht das rechtsstaatliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses nicht entgegen, obwohl das auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 16. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG gerichtete Verfahren der Klägerin gegen den Zusatzversorgungsträger noch nicht abgeschlossen ist. Denn zwar kann über Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe abschließend erst entschieden werden, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht, was hier nicht der Fall ist. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide der Beklagten war der Bescheid des Versorgungsträgers, mit dem die Feststellung der oben genannten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem abgelehnt worden ist und der sich im Falle einer positiven Entscheidung auf die Höhe der Rente auswirken könnte, - soweit er überhaupt schon erlassen war - noch nicht bestandskräftig und ist dies auch heute noch nicht. Die Beklagte hat jedoch im erstinstanzlichen wie nunmehr auch im Berufungsverfahren erklärt, dass ihre Bescheide hinsichtlich der Gewährung einer Altersrente für Frauen bzw. einer Regelaltersrente bis zur Bestandskraft des Bescheides des Versorgungsträgers bzw. bis zur Rechtskraft des gegen diesen geführten gerichtlichen Verfahrens nur vorläufig gelten sollen (vgl. zum Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses: BSG, Urteil vom 14.05.1996 – 4 RA 95/94 – zitiert nach juris, Urteil vom 28.06.1990 – 4 RA 57/89SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und Urteil vom 25.01.2001 – B 4 RA 10/99 RSozR 3-8570 § 14 Nr. 1).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2003, mit dem diese der Klägerin ab dem 01. März 2003 eine Regelaltersrente gewährt hat. Dieser Rentenbescheid hat den ursprünglichen Rentenbescheid (Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 01. April 1998) vom 15. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 1998 und den Bescheid vom 25. Januar 2000 (Ablehnung der Anerkennung – weiterer – Überentgelte) mit Wirkung ab dem 01. März 2003 vollständig ersetzt. Über ihn hat der Senat nach §§ 96, 153 Abs. 1 SGG als erstinstanzliches Gericht zu entscheiden.

Soweit die Klägerin sich jedenfalls in ihrer Berufungsbegründung gegen den Anpassungsbescheid zum 01. Juli 2000 gewendet hat, ist die Berufung unstatthaft. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 hat die Klägerin mangels entsprechender Antragstellung selbst nicht zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht, obwohl dieses erst durch Urteil vom 18. Juli 2000 abgeschlossen worden ist. Insoweit fehlt es mithin an einer entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung, über die der Senat urteilen könnte.

Auch im Übrigen hat der Senat teilweise erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:

Ihre Berufung hat – soweit sie überhaupt zulässig ist - in der Sache keinen Erfolg. Der Rentenbescheid vom 15. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 1998 und des Bescheides vom 25. Januar 2000, alle in der Fassung des Bescheides vom 11. Juli 2003, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren (Regel)Altersrente.

Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI sowie ab dem 01. März 2003 einer Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Soweit sie meint, die Beklagte habe ihre Rente nicht richtig berechnet, vermag der Senat ihr hingegen nicht zu folgen. Nach § 64 SGB VI ergibt der Monatsbetrag der Rente sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert jeweils mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Woraus sich die persönlichen Entgeltpunkte ergeben, regelt § 66 SGB VI. Entgeltpunkte werden für die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Zeiten und Zuschläge ermittelt. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind insbesondere auch für Beitragszeiten Entgeltpunkte zu ermitteln. Was Beitragszeiten sind, regeln die §§ 55, 247 bis 249 SGB VI. Die Klägerin hat mit den in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten jedoch weder originäre Beitragszeiten nach Bundesrecht (§ 55 SGB VI) noch diesen kraft konstitutiver gesetzlicher Gewährung gleichgestellte Zeiten im Beitrittsgebiet (hier: Sonderfall des § 248 Abs. 3 SGB VI) zurückgelegt. Entgegen ihrer Auffassung scheitert eine Anwendung letztgenannter Vorschrift – wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat – daran, dass die Norm lediglich die nach dem 08. Mai 1945 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstellt, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Als Beitragszeiten können daher nur Zeiten berücksichtigt werden, für die Beiträge nach ehemaligem DDR-Recht tatsächlich gezahlt wurden. Nicht hingegen sind Zeiten, die nach ehemaligem DDR-Recht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, ohne dass Beiträge zu zahlen waren, nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Letzteres aber war hier der Fall. Denn gemäß § 2 Abs. 2 n) der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung der DDR) vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 401) galten Zeiten der Beschäftigung außerhalb der DDR lediglich als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne dieser Verordnung. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (SozAbk DDR-UdSSR) vom 24. Mai 1960 (GBl. I Nr. 46 S. 454) (a.A. LSG Essen, L 8 RJ 117/03, zitiert nach juris).

Dass eine Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht nach den Regelungen des FRG oder des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) in Betracht kommt, ist zwischen den Beteiligten wohl unstreitig und insbesondere auch offensichtlich, da die Klägerin jeweils nicht dem in den überhaupt in Betracht kommenden Vorschriften begünstigten Personenkreis angehört.

Insbesondere aber sind die in der früheren UdSSR zurückgelegten Zeiten nicht aufgrund bilateraler Abkommen zu berücksichtigen. Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren UdSSR haben nicht bestanden. Auf das SozAbk DDR-UdSSR kann sich die Klägerin indes nicht mehr berufen und dies auch nicht in Verbindung mit der aufgrund Art. 3 Abs. 1 EV ergangenen Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 03. April 1991 (BGBl. II 1991 S. 614) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl. II 1992 S. 1231). Denn in Art. 1 Nr. 4 der mit Wirkung vom 03. Oktober 1990 in Kraft getretenen Abk-AnwendungsVO ordnete die Bundesregierung zwar u.a. die vorübergehende weitere Anwendung des SozAbk DDR-UdSSR an. Mit der Anwendungs-ÄndVO wurde die Abk-AnwendungsVO jedoch geändert und bestimmt, dass diese mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft tritt (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Abk-AnwendungsVO), die Abk-AnwendungsVO nach ihrem Außerkrafttreten aber noch auf Ansprüche anzuwenden ist, die am 31. Dezember 1992 aufgrund der VO i.V.m. den in Art. 1 genannten Verträgen bestanden haben (vgl. Art. 7 Abs. 3 Abk-AnwendungsVO); § 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO bestimmt weiter, dass Leistungen auch an Personen zu erbringen sind, die sich entweder am 02. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 02. Oktober 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem 01. Januar 1996 entstanden ist (zu den Einzelheiten vgl. die bereits vom Sozialgericht Berlin zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29. September 1998 zu den Aktenzeichen B 4 RA 4/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr. 2 - und B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art. 3 Nr. 1 -). Letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die erst im Februar 1998 ihr 60. Lebensjahr vollendete und damit bis zum 31. Dezember 1995 keinen Rentenanspruch hatte, aber gerade nicht. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die bundesdeutschen Vorschriften bedürften hinsichtlich der Stichtagsregelung einer verfassungskonformen Auslegung und die Bundesrepublik Deutschland sei in analoger Anwendung völkerrechtlicher Regelungen verpflichtet, im Rahmen der Rentenüberleitung die Vertrauensschutzregelungen über den 31. Dezember 1995 auszudehnen, Härtefallregelungen zu schaffen sowie Ansprüche und Anwartschaften durch einen konstitutiven Akt bundesdeutscher Gesetzgebung neu zu begründen und auszugestalten, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Der Senat hält die entscheidende Übergangsregelung mit dem Stichtag 31. Dezember 1995 für verfassungsgemäß und sieht sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 (B 4 RA 41/02 R, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) vergleichbare Stichtagsregelungen in § 4 Abs. 4 AAÜG und Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Den dortigen, den Klägervertretern bekannten Gründen ist nichts hinzuzufügen. Da die in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG vorgesehene Stichtagsregelung (31. Dezember 1996) mithin verfassungsgemäß ist und einen Anspruch der Klägerin auch nach dem RÜG ausschließt, kann hier dahinstehen, ob über Art. 2 § 19 Nr. 10 RÜG eine Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Betracht käme. Nach alledem fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin im positiven Recht. Soweit sie offenbar der Auffassung ist, der Bundesgesetzgeber müsse - weitere - übergangsrechtliche Regelungen auch für Zugangsrentner hier insbesondere ab dem 01. Januar 1996 schaffen, so ist der Rechtsweg hierfür nicht eröffnet. Eine verfassungswidrige Lage ist im Hinblick auf den Gesamtkomplex der Regelungen bei Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR sowie den Versorgungssystemen nicht erkennbar.

Zu Ziffer 2 des Antrags der Klägerin:

Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung, der FZR und der Zusatzversorgung mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG, Urteil vom 31.07.1997 – 4 RA 35/97 - SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Auch ist die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 R - SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95SozR 3-8570 § 10 Nr. 3); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin kann ihr Begehren auf Zuerkennung einer höheren Rente auch nicht auf die Zahlbetragsgarantie des EV (Art. 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b) Satz 5 = EV Nr. 9) und in dessen Fortschreibung auf § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG stützen. Denn ganz unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt dem Grunde nach auf die Klägerin und ihren hier geltend gemachten Anspruch Anwendung finden könnte, greift die dem Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge dienende Übergangs-(Bestandsschutz-)Bestimmung bereits im Hinblick auf die darin enthaltene Stichtagsregelung nur ein, wenn die seit dem 01. Januar 1992 bestehende Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkt war (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 RSozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Dies war aber bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Stichtagsregelung hat der Senat – wie bereits oben ausgeführt - aus den Gründen der genannten Entscheidung des BSG, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt und denen er nichts hinzuzufügen hat, nicht.

Zu den übrigen Anträgen der Klägerin:

Anlass, dem Hilfsantrag der Klägerin folgend die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen, sieht der Senat nicht. Die im hiesigen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Dementsprechend besteht auch für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) keine Veranlassung.

Nach alledem konnte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Rechtskraft
Aus
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