L 5 B 447/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 1418/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 447/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Reinickendorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der inzwischen einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Mai 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat seinen Antrag, ihm ab Antragstellung bis zum Abschluss der Hauptsache, jedenfalls bis März 2006, laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren, zu Recht abgewiesen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Berlin am 16. Februar 2006 ist für die Zeit bis einschließlich 15. Februar 2006 bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgeschlossen. Für diesen Zeitraum kann kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit, für die er im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II begehrt, seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden eingegangen sein sollte. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden.

Für die Zeit ab dem 16. Februar 2006 steht dem Antragsteller indes kein Anordnungsanspruch zu, d.h. es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben nach Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift hingegen Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig sind. Dies ist jedoch bei dem Antragsteller der Fall. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Richtig sind die Antragsgegnerin sowie das Sozialgericht Berlin weiter davon ausgegangen, dass bei dem Antragsteller kein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, der es der Antragsgegnerin ermöglichen würde, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise zu gewähren. Es bedarf insoweit keiner Klärung, ob in Anlehnung an den zum früheren § 26 BSHG herrschenden Streit das Vorliegen einer besonderen Härte nur dann anzunehmen ist, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. BVerwGE 94, 224), oder diesbezüglich stets eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl. Nachweise bei Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 47). Denn so wie im Falle des Antragstellers nicht zu erkennen ist, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß hinausgehen, so liegt bei ihm auch keine von den insoweit relevanten Fallgruppen – neben z.B. einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen Geburt und Erziehung eines Kindes oder zu langer Studien- und Ausbildungsdauer infolge einer Erkrankung oder Behinderung insbesondere ein unmittelbar bevorstehendes Ausbildungsende - vor. Überzeugend hat das Sozialgericht Berlin insoweit dargelegt, warum nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller sich in der akuten Examensphase befinde. Diesen Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung ebenso an (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG) wie er den Darlegungen des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren des Bruders des hiesigen Antragstellers (L 18 B 341/06 AS ER) folgt. Dieser hat bei vergleichbarer Sachlage ausgeführt:

" Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in der akuten Examensphase befände. Er legt derzeit die Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen seines juristischen Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB) ab, wobei die mündliche Prüfung bereits im Jahr 2005 erfolgte und die Klausur schon am 20. Februar 2006 geschrieben wurde (schriftliche Erklärung des Antragstellers vom 21. Februar 2006; Zulassung der HUB zur Schwerpunktbereichsprüfung vom 30. Mai 2005). Das Thema für die noch ausstehende Studienarbeit im Schwerpunktbereich "Zeitgeschichte des Rechts" ist dem Antragsteller hingegen noch gar nicht ausgehändigt worden (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 13. März 2006). Folgt schon hieraus, dass derzeit eine zeitliche Belastung durch die Schwerpunktprüfung zumindest in dem Umfang, der einer ergänzenden Erwerbstätigkeit entgegenstünde, gar nicht bestehen kann, fehlt es im Übrigen auch an einer Zulassung des Antragstellers zur ersten juristischen Staatsprüfung, die dieser (erst) im Juli 2006 beantragen will. Von einer "akuten Examensphase", in der bei einer Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abbruch des Studiums zu besorgen wäre, kann daher in dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum vom Zeitpunkt des Antragseingangs an von vornherein nicht ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung in die erste juristische Staatsprüfung einfließt. Dass der Antragsteller sich durch zusätzliche Klausurenkurse und Repetitorien auf das Examen vorbereitet, ist naturgemäß Bestandteil jeder (langfristigen) studentischen Prüfungsvorbereitung, die aber keinesfalls eine besondere Härte im Vergleich zu den übrigen Studierenden darstellt ..."

Schließlich rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keine andere Entscheidung. Soweit der Antragsteller glauben machen will, dass er aus gesetzlichen Gründen die Prüfung frühestens im März 2007 abgeschlossen haben könne, geht dies fehl. Es mag sein, dass er nach der aktuellen Prüfungsordnung erstmals zu diesem Zeitpunkt seine Prüfung abgeschlossen haben kann. Dies besagt jedoch nicht, dass er daran gehindert gewesen wäre, sein Studium nach der zuvor geltenden Prüfungsordnung innerhalb der für den Studiengang Rechtswissenschaft nach § 3 der von ihm vorgelegten Studienordnung einschließlich der ersten Prüfung neun Semester betragenden Regelstudienzeit zum Ende zu bringen.

Im Übrigen vermag es der Senat durchaus nachzuvollziehen, dass es für den Antragsteller wünschenswert wäre, eine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zur Ausbildungförderung hat er jedoch bereits in Anspruch genommen. Dass er sein Studium nicht innerhalb der geförderten Regelstudienzeit abgeschlossen hat, ist nicht auf außergewöhnliche Umstände wie eine schwere Erkrankung o.ä., sondern auf das Studienverhalten des Antragstellers zurückzuführen. Dies kann nicht auf Kosten des Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung führen, als das BAföG dies vorsieht. Denn Sinn des Gesetzes ist es, so wie früher die Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Leistungen zur Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zweckwidrig unterlaufen.

3. Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Senats lag hier für die Zeit bis zum 15. Februar 2006 offensichtlich kein Anordnungsgrund und für die Zeit ab dem 16. Februar 2006 offensichtlich kein Anordnungsanspruch vor, sodass auch keine theoretische Erfolgsaussicht im einstweiligen Verfügungsverfahren bestand (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Da dementsprechend auch die Beschwerde des Antragstellers von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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