Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 745/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 54/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2006 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. C. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt.
Gründe:
I. Zur Durchführung ihrer bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage, mit der sie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 begehrt hat, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S C beantragt. Nach externer nervenärztlicher Begutachtung der Klägerin hat der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004 den GdB mit Wirkung ab August 2004 von 40 auf 50 angehoben. Den darüber hinaus gehenden Klageantrag hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2005 abgewiesen. Durch Beschluss vom 3. April 2006 hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage hätte weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch bis zum Abschluss Aussicht auf Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die klägerische Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Trotz Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ist die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn – wie hier – das Instanzgericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag erst so spät entschieden hat, dass eine Einlegung der Beschwerde vor Beendigung der Instanz nicht möglich gewesen ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Da angesichts der von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Bescheinigungen der sie behandelnden Ärzte die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen ist, ist ihrer Klage zu diesem Zeitpunkt die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen gewesen. Ebenso wenig ist die Klage mutwillig gewesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Klägerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. C. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt.
Gründe:
I. Zur Durchführung ihrer bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage, mit der sie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 begehrt hat, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S C beantragt. Nach externer nervenärztlicher Begutachtung der Klägerin hat der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004 den GdB mit Wirkung ab August 2004 von 40 auf 50 angehoben. Den darüber hinaus gehenden Klageantrag hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2005 abgewiesen. Durch Beschluss vom 3. April 2006 hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage hätte weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch bis zum Abschluss Aussicht auf Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die klägerische Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Trotz Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ist die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn – wie hier – das Instanzgericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag erst so spät entschieden hat, dass eine Einlegung der Beschwerde vor Beendigung der Instanz nicht möglich gewesen ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Da angesichts der von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Bescheinigungen der sie behandelnden Ärzte die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen ist, ist ihrer Klage zu diesem Zeitpunkt die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen gewesen. Ebenso wenig ist die Klage mutwillig gewesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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