L 27 B 779/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 753/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 779/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Dezember 2005 erstattete der Chirurg und Sozialmediziner Dr. B unter dem 13. Januar 2006 ein Sachverständigengutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG), das der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Februar 2006 mit der Anfrage, ob im Hinblick auf das Gutachten die Klage zurückgenommen werde oder mit welcher Begründung der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle, zugesandt wurde. Mit Eingang vom 2. März 2006 meldete sich für die Klägerin Herr Rechtsanwalt R als Prozessbevollmächtigter und beantragte Akteneinsicht, die ihm durch Zusendung der Akten am 31. März 2006 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 3. April 2006 wandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das Gutachten von Dr. B ein, dass ein chronischer Schmerzzustand der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und darüber hinaus erhebliche Einschränkungen vorlägen, die mit einem Diabetes mellitus Typ II der Klägerin einher gingen.

Am 9. Mai 2006 ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ladung des Sozialgerichts Neuruppin zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2006 zu.

Am 19. Mai 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Termin am 30. Mai 2006 aufzuheben sowie ein Gutachten nach § 109 SGG von Dr. med. R einzuholen, nachdem nunmehr die Kostenübernahme – durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin – geklärt worden sei.

Durch Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2006 wurde der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 SGG abgelehnt, da durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei.

Am 23. Mai 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt, mit der Begründung, dass der Antrag nach § 109 SGG zeitnah gestellt worden sei, da die Deckungszulage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin am 12. Mai 2006 vorgelegen habe.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2006 ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht statthaft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 8. Auflage 2005, § 172 Rz. 6). Die Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG kann nur mit der Hauptsacheentscheidung angegriffen werden (vgl. Meyer-Ladewig, § 109 Rz. 20).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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