Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 136/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 52/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1924 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente. Zur Zeit der ersten Bewilligung der Rente (Bescheid vom 22. Februar 1991 mit Rentenbeginn zum 01. Januar 1991) lebte die Klägerin Westdeutschland. Ab Februar 2002 wurde der Beklagten eine Anschriftenänderung der Klägerin mitgeteilt. Danach war sie am 01. Februar 2002 nach Potsdam-Babelsberg verzogen. Durch Bescheid vom 11. Juli 2002 berechnete die Beklagte die große Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 725,47 Euro neu. Für die Zeit vom 01. Februar 2002 bis 31. Mai 2002 errechnete sie eine Überzahlung in Höhe von 126,72 Euro und machte die Erstattung dieses Betrages geltend. Zur Begründung führte sie aus, für die Zeit ab 1. Februar 2002 habe sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert. Die Rente treffe mit Einkommen zusammen. Auf die Rente sei das Einkommen anzurechnen, das das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (Ost) von 22,06224 Euro (Freibetrag) übersteige. Das Einkommen übersteige den Freibetrag um 442,01 Euro. Hiervon seien 40 Prozent anzurechnen und damit 176,80 Euro ab 01. Februar 2002. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 12. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin mit ihrem schriftsätzlich gestellten Antrag vom 12. Dezember 2002 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin weiterhin der Freibetrag "West" zugrunde gelegt werde.
Nach Verweisung durch Beschluss vom 15. Januar 2003 an das SG Potsdam wegen örtlicher Unzuständigkeit des SG Berlin hat die Klägerin die Klage insbesondere damit begründet, sie könne nicht nachvollziehen, wie nunmehr, da sie jetzt einige Kilometer außerhalb von Berlin wohne, plötzlich ein aktueller Rentenwert "Ost" maßgebend sei.
In der nichtöffentlichen Sitzung der 14. Kammer des SG Potsdam vom 08. Januar 2004 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Rente auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu berechnet worden sei. Hierfür müssten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB X, erfüllt sein. Das Gericht äußerte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen. Bezüglich der Rückforderung für die Vergangenheit ergäben sich daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Hinsichtlich der Aufhebung für die Zukunft erfolgten ebenfalls Erörterungen. Der Vorsitzende regte eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits dahingehend an, dass die Beklagte sich verpflichten möge, keine Rückforderung für die Vergangenheit im Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis 31. April 2002 geltend zu machen und dass damit der Rechtsstreit für den Zeitraum ab 01. Mai 2002 bezüglich der Berechnung des Hinzuverdienstes erledigt sei. Die Klägerin hat sich damit nicht einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und wies darauf hin, die Klägerin halte den § 228 a SGB VI für verfassungswidrig und dass eine Verfassungsbeschwerde "anvisiert" sei.
Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2004 gab die Beklagte folgendes Teilanerkenntnis ab:
Die Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 11. April 2002 keine Forderung für die Vergangenheit geltend zu machen und damit auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis 31. April 2002 in Höhe von 95,04 Euro zu verzichten.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 09. Juli 2004 und 22. Juni 2004 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Mit Urteil vom 10. November 2004 hat das SG Potsdam ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 hinsichtlich eines Erstattungsbetrages von 126,72 Euro aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. Im Tatbestand des Urteils hat das Gericht zugrunde gelegt, die Klägerin beantrage sinngemäß, den Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 hinsichtlich des Erstattungsbetrages von 126,72 Euro aufzuheben. Es hat des Weiteren zugrunde gelegt, die Beklagte beantrage, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei beschwert, denn die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als die Beklagte mit ihnen von der Klägerin die Erstattung von 126,72 Euro verlange. Das Gericht habe bereits im Erörterungstermin vom 08. Januar 2004 ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 4 des SGB VI müssten erfüllt sein. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin könne nicht unterstellt werden, grob fahrlässig nicht gewusst haben, dass anlässlich ihres Umzuges von Berlin-Zehlendorf nach Potsdam-Babelsberg eine Neuberechnung ihrer großen Witwenrente bezogen auf den Hinzuverdienst vorzunehmen gewesen sei. Sie sei juristische Laiin und mit rentenrechtlichen Fragen deshalb nicht bewandert. Zudem habe ihre neue Wohnung unweit von ihrer ehemaligen entfernt gelegen und sie habe der Beklagten unter dem 18. Februar 2002 ihre neue Adresse mitgeteilt, so dass sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan habe, um die Beklagte über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu informieren. In einem weiteren Satz hat das Gericht ausgeführt, das Gericht habe die Beteiligten zudem bereits im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wie hier der Wohnungswechsel eine entsprechende Aufhebung des Rentenbescheides für die Zukunft vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 228 a SGB VI zu erfolgen habe.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03. Januar 2005 zugestellte Urteil, richtet sich die am 26. Januar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung der Klägerin. Die Berufung wurde damit begründet, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, wie nunmehr, da sie jetzt einige Kilometer außerhalb von Berlin wohne, plötzlich ein aktueller Rentenwert "Ost" maßgebend sei. Sie halte das zugrunde liegende Gesetz für verfassungswidrig. Das Gericht habe unterlassen, darüber zu urteilen, ob es die Anwendung des § 228 a SGB VI für rechtmäßig halte. Am 12.Dezember 2002 sei von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Antrag gestellt worden, dass weiterhin der Freibetrag "West" zugrunde gelegt werde. Das SG habe dann ohne mündliche Verhandlung den Antrag umgestellt. Die Klägerin habe ja gerade das Verfahren bis hierher durchgezogen, weil sie den § 228 a SBG VI für verfassungswidrig halte.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin weiterhin der Freibetrag "West" zugrunde gelegt werde,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Sozialgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Sozialgericht zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf den der Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist begründet mit dem Hilfsantrag im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Entscheidung.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen des Senats, die Sache zur Fortführung des Rechtsstreits an das SG zurückzuverweisen. In Ansehung der Interessen der Beteiligten an einer verfahrensbeendenden Sachentscheidung erscheint es auch unter Berücksichtigung der Dauer und des Sachstands im Berufungsverfahren angemessen, die Sache zurückzuweisen.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt darin, dass das Gericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, über den von der Klägerin schriftsätzlich gestellten Antrag umfassend zu entscheiden. Das Gericht hat einen Teil des Rechtsstreits unentschieden gelassen. In dem Urteil hat das Gericht als Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
der Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 wird hinsichtlich des Erstattungsbetrages von 126,72 Euro aufgehoben.
Das SG vertrat die Auffassung, dass es der Klägerin lediglich um die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Erstattungsbetrages gehe. So wird im Tatbestand des Urteils ausgeführt, die Klägerin habe mit der Klage ihr Begehren auf Aufhebung des Erstattungsbescheides weiterverfolgt. Ausweislich der Akten entspricht dies nicht dem gestellten Antrag aus der Klagschrift vom 12.Dezember 2002, worin ausdrücklich beantragt wurde, die Beklagte zu verurteilen, bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin weiterhin den Freibetrag "West" zugrunde zu legen. Diesen umfassenden Anspruch hat die Klägerin auch im weiteren Verlaufe des Verfahrens weiterverfolgt. Entsprechend ist sie dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht gefolgt. Nicht einmal das Teilanerkenntnis der Beklagten hat sie angenommen.
Der gesamte Verlauf des Rechtsstreits zeigt, dass es der Klägerin wesentlich darauf ankommt, über den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Vergangenheit hinaus eine Änderung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Rentenberechnung auf Dauer zu erzielen. Diesem Anliegen hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht Rechnung getragen. Auf diesen weiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide hat es lediglich in einem Satz Bezug genommen auf einen Erörterungstermin, der von einem zuvor für diesen Rechtsstreit zuständigen Kammervorsitzenden durchgeführt worden war. Dies lässt nicht die Beurteilung zu, das Gericht habe im Übrigen die Klage abweisen wollen, zumal es nicht nur ausdrücklich den Klagantrag beschränkt hat auf den Erstattungsbetrag sondern auch die Beklagte uneingeschränkt verurteilt hat, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Da eine erstinstanzliche Entscheidung zum Antrag der Klägerin nicht vollständig ergangen ist, sieht sich der Senat im Berufungsverfahren gehindert, abschließend zu entscheiden.
Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren hat nicht zu ergehen. Diese ist dem fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren vorbehalten.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die am 1924 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente. Zur Zeit der ersten Bewilligung der Rente (Bescheid vom 22. Februar 1991 mit Rentenbeginn zum 01. Januar 1991) lebte die Klägerin Westdeutschland. Ab Februar 2002 wurde der Beklagten eine Anschriftenänderung der Klägerin mitgeteilt. Danach war sie am 01. Februar 2002 nach Potsdam-Babelsberg verzogen. Durch Bescheid vom 11. Juli 2002 berechnete die Beklagte die große Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 725,47 Euro neu. Für die Zeit vom 01. Februar 2002 bis 31. Mai 2002 errechnete sie eine Überzahlung in Höhe von 126,72 Euro und machte die Erstattung dieses Betrages geltend. Zur Begründung führte sie aus, für die Zeit ab 1. Februar 2002 habe sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert. Die Rente treffe mit Einkommen zusammen. Auf die Rente sei das Einkommen anzurechnen, das das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (Ost) von 22,06224 Euro (Freibetrag) übersteige. Das Einkommen übersteige den Freibetrag um 442,01 Euro. Hiervon seien 40 Prozent anzurechnen und damit 176,80 Euro ab 01. Februar 2002. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 12. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin mit ihrem schriftsätzlich gestellten Antrag vom 12. Dezember 2002 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin weiterhin der Freibetrag "West" zugrunde gelegt werde.
Nach Verweisung durch Beschluss vom 15. Januar 2003 an das SG Potsdam wegen örtlicher Unzuständigkeit des SG Berlin hat die Klägerin die Klage insbesondere damit begründet, sie könne nicht nachvollziehen, wie nunmehr, da sie jetzt einige Kilometer außerhalb von Berlin wohne, plötzlich ein aktueller Rentenwert "Ost" maßgebend sei.
In der nichtöffentlichen Sitzung der 14. Kammer des SG Potsdam vom 08. Januar 2004 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Rente auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu berechnet worden sei. Hierfür müssten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB X, erfüllt sein. Das Gericht äußerte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen. Bezüglich der Rückforderung für die Vergangenheit ergäben sich daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Hinsichtlich der Aufhebung für die Zukunft erfolgten ebenfalls Erörterungen. Der Vorsitzende regte eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits dahingehend an, dass die Beklagte sich verpflichten möge, keine Rückforderung für die Vergangenheit im Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis 31. April 2002 geltend zu machen und dass damit der Rechtsstreit für den Zeitraum ab 01. Mai 2002 bezüglich der Berechnung des Hinzuverdienstes erledigt sei. Die Klägerin hat sich damit nicht einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und wies darauf hin, die Klägerin halte den § 228 a SGB VI für verfassungswidrig und dass eine Verfassungsbeschwerde "anvisiert" sei.
Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2004 gab die Beklagte folgendes Teilanerkenntnis ab:
Die Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 11. April 2002 keine Forderung für die Vergangenheit geltend zu machen und damit auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis 31. April 2002 in Höhe von 95,04 Euro zu verzichten.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 09. Juli 2004 und 22. Juni 2004 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Mit Urteil vom 10. November 2004 hat das SG Potsdam ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 hinsichtlich eines Erstattungsbetrages von 126,72 Euro aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. Im Tatbestand des Urteils hat das Gericht zugrunde gelegt, die Klägerin beantrage sinngemäß, den Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 hinsichtlich des Erstattungsbetrages von 126,72 Euro aufzuheben. Es hat des Weiteren zugrunde gelegt, die Beklagte beantrage, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei beschwert, denn die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als die Beklagte mit ihnen von der Klägerin die Erstattung von 126,72 Euro verlange. Das Gericht habe bereits im Erörterungstermin vom 08. Januar 2004 ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 4 des SGB VI müssten erfüllt sein. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin könne nicht unterstellt werden, grob fahrlässig nicht gewusst haben, dass anlässlich ihres Umzuges von Berlin-Zehlendorf nach Potsdam-Babelsberg eine Neuberechnung ihrer großen Witwenrente bezogen auf den Hinzuverdienst vorzunehmen gewesen sei. Sie sei juristische Laiin und mit rentenrechtlichen Fragen deshalb nicht bewandert. Zudem habe ihre neue Wohnung unweit von ihrer ehemaligen entfernt gelegen und sie habe der Beklagten unter dem 18. Februar 2002 ihre neue Adresse mitgeteilt, so dass sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan habe, um die Beklagte über die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu informieren. In einem weiteren Satz hat das Gericht ausgeführt, das Gericht habe die Beteiligten zudem bereits im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wie hier der Wohnungswechsel eine entsprechende Aufhebung des Rentenbescheides für die Zukunft vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 228 a SGB VI zu erfolgen habe.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03. Januar 2005 zugestellte Urteil, richtet sich die am 26. Januar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung der Klägerin. Die Berufung wurde damit begründet, die Klägerin könne nicht nachvollziehen, wie nunmehr, da sie jetzt einige Kilometer außerhalb von Berlin wohne, plötzlich ein aktueller Rentenwert "Ost" maßgebend sei. Sie halte das zugrunde liegende Gesetz für verfassungswidrig. Das Gericht habe unterlassen, darüber zu urteilen, ob es die Anwendung des § 228 a SGB VI für rechtmäßig halte. Am 12.Dezember 2002 sei von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Antrag gestellt worden, dass weiterhin der Freibetrag "West" zugrunde gelegt werde. Das SG habe dann ohne mündliche Verhandlung den Antrag umgestellt. Die Klägerin habe ja gerade das Verfahren bis hierher durchgezogen, weil sie den § 228 a SBG VI für verfassungswidrig halte.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin weiterhin der Freibetrag "West" zugrunde gelegt werde,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Sozialgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. November 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Sozialgericht zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf den der Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist begründet mit dem Hilfsantrag im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Entscheidung.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen des Senats, die Sache zur Fortführung des Rechtsstreits an das SG zurückzuverweisen. In Ansehung der Interessen der Beteiligten an einer verfahrensbeendenden Sachentscheidung erscheint es auch unter Berücksichtigung der Dauer und des Sachstands im Berufungsverfahren angemessen, die Sache zurückzuweisen.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt darin, dass das Gericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, über den von der Klägerin schriftsätzlich gestellten Antrag umfassend zu entscheiden. Das Gericht hat einen Teil des Rechtsstreits unentschieden gelassen. In dem Urteil hat das Gericht als Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
der Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 wird hinsichtlich des Erstattungsbetrages von 126,72 Euro aufgehoben.
Das SG vertrat die Auffassung, dass es der Klägerin lediglich um die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Erstattungsbetrages gehe. So wird im Tatbestand des Urteils ausgeführt, die Klägerin habe mit der Klage ihr Begehren auf Aufhebung des Erstattungsbescheides weiterverfolgt. Ausweislich der Akten entspricht dies nicht dem gestellten Antrag aus der Klagschrift vom 12.Dezember 2002, worin ausdrücklich beantragt wurde, die Beklagte zu verurteilen, bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin weiterhin den Freibetrag "West" zugrunde zu legen. Diesen umfassenden Anspruch hat die Klägerin auch im weiteren Verlaufe des Verfahrens weiterverfolgt. Entsprechend ist sie dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht gefolgt. Nicht einmal das Teilanerkenntnis der Beklagten hat sie angenommen.
Der gesamte Verlauf des Rechtsstreits zeigt, dass es der Klägerin wesentlich darauf ankommt, über den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Vergangenheit hinaus eine Änderung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Rentenberechnung auf Dauer zu erzielen. Diesem Anliegen hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht Rechnung getragen. Auf diesen weiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide hat es lediglich in einem Satz Bezug genommen auf einen Erörterungstermin, der von einem zuvor für diesen Rechtsstreit zuständigen Kammervorsitzenden durchgeführt worden war. Dies lässt nicht die Beurteilung zu, das Gericht habe im Übrigen die Klage abweisen wollen, zumal es nicht nur ausdrücklich den Klagantrag beschränkt hat auf den Erstattungsbetrag sondern auch die Beklagte uneingeschränkt verurteilt hat, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Da eine erstinstanzliche Entscheidung zum Antrag der Klägerin nicht vollständig ergangen ist, sieht sich der Senat im Berufungsverfahren gehindert, abschließend zu entscheiden.
Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren hat nicht zu ergehen. Diese ist dem fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren vorbehalten.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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