Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 206/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 62/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Februar 2005 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In den Verfahren S 8 RJ 206/02 verfolgte der Kläger seinen von der Beklagten abgelehnten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Beweisanordnung vom 17. Juni 2004 beauftragte die 8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) Herrn Prof. Dr. B, ein internistisches Sachverständigengutachten zu erstellen. Dieses ging am 19. August 2004 bei Gericht ein. Am 20. August 2004 abgehend wurde der Kläger seinerzeit vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte Frau Rechtsanwältin H F aufgefordert, er möge eine Klagerücknahme erwägen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 22. September 2004 beim Sozialgericht eingehend mit, der Kläger sei zwischenzeitlich stationär vom 06. September bis 14. September 2004 in den R Kliniken zur differenzialdiagnostischen Abklärung rezidivierender Beschwerden aufgenommen (gewesen) und werde sich ab 29. September 2004 wiederum in einer Spezialklinik aufhalten. Die Stellungnahme insbesondere zur Möglichkeit einer Klagerücknahme habe mit dem Mandanten bisher noch nicht erörtert werden können. Am 10. Januar 2005 erfolgte ein erneuter gerichtlicher Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Sache. Auf die Ladung zum 22. Februar 2005 folgte sodann mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 die Mitteilung der damaligen Prozessbevollmächtigten, man werde klägerseitig im Termin nicht erscheinen und bitte, die Sache abschließend zu entscheiden.
Mit Fax Schriftsatz vom 22. Februar 2005 wurde im Hinblick auf eine Verlegung der Terminsstunde wiederholt, man werde klägerseitig nicht erscheinen. Wie der Kläger seiner damaligen Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben habe, sei er in den Jahren 1995 und 2001 in der Klinik für Innere Medizin des Klinikums M behandelt worden, dessen Chefarzt der Gutachter Prof. Dr. B sei. Dieser Sachverständige werde daher von dem Kläger für befangen erachtet und sein Gutachten nicht anerkannt.
Im Termin vom 22. Februar 2005 hat die Kammer das Ablehnungsgesuch des Klägers in Anwesenheit nur einer Vertreterin der Beklagten, welcher der vorgenannte Schriftsatz des Klägers verlesen wurde, durch Beschluss unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückgewiesen. In den zur Niederschrift erklärten Gründen hat die Kammer Ausführungen zur mangelnden Zulässigkeit sowie zur Unbegründetheit des Gesuches gemacht.
Sodann hat die Kammer ein abweisendes Endurteil in der Sache erlassen. Dieses ist in der Berufungsinstanz zum Aktenzeichen L 27 R 242/05 seit 20. April 2005 zur Nachprüfung gestellt.
Am 22. März 2005 hat der Kläger Beschwerde in der Befangenheitssache eingelegt. Seinem Schriftsatz hat er 15 Anlagen beigefügt. Hierauf wird verwiesen. Allein durch die Vorsitzende der Kammer wurde der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07. April 2005). Daraufhin hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 12. Mai 2005 den Abhilfebeschluss der Vorsitzenden der 8. Kammer beim Sozialgericht Frankfurt (Oder), Frau Richterin am Sozialgericht Weiße, aufgehoben. Die Sache wurde zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung unter Mitwirkung einer vollständigen Kammerbesetzung an die 8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19. August 2005 hat die 8. Kammer des Sozialgericht Frankfurt (Oder) nunmehr in vollständiger Besetzung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschwerde abermals nicht abgeholfen und die Sache wieder dem Landessozialgericht vorgelegt. Der Kläger hat in einem zur Verfahrensakte niedergelegten Telefonvermerk vom 21. März 2006 mitgeteilt, er werde von Frau Rechtsanwältin H F nicht mehr vertreten. In einem weiteren Telefongespräch (Vermerk vom 22. März 2006) hat er ferner mitgeteilt, er halte seinen Befangenheitsantrag aufrecht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Prozessakten wegen des Rechtsstreits in der Hauptsache verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. B als unzulässig beurteilt.
Vor den Sozialgerichten kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, § 406 Abs. 1, § 44 Abs. 3 Zivilprozessordnung ZPO analog).
Grundsätzlich ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung wenn diese in Betracht kommt zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO).
Vorliegend hat der Kläger sein Ablehnungsrecht durch Zeitablauf verloren. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Gutachten selbst erst den Ablehnungsgrund ergeben soll. Auch dann aber muss der Kläger seinen Ablehnungsantrag im Sinn von § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend machen. Zwar ist eine Auswertung und Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten erlaubt.
Vorliegend hätte der Kläger sein Ablehnungsgesuch aber spätestens unmittelbar nach dem gerichtlichen Hinweis vom 10. Januar 2005 stellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass er mit seiner Prozessbevollmächtigten hatte Rücksprache nehmen können und der stationäre Krankenhausaufenthalt vom September 2004 zeitlich weit zurück lag. Das erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am Sozialgericht schriftsätzlich angebrachte Gesuch vom 22. Februar 2005 war danach verspätet (vgl. zu Vorstehendem die Darstellung bei Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 2006, § 406 Rz. 23 ff.).
Dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, Ablehnungsgründe früher geltend zu machen, ist nichts ersichtlich.
Danach ist eine inhaltliche Prüfung von Ablehnungsgründen nicht angezeigt.
Die inhaltliche Überprüfung der abweisenden Endentscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) bleibt damit dem Fortgang des Berufungsverfahrens vorbehalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
I.
In den Verfahren S 8 RJ 206/02 verfolgte der Kläger seinen von der Beklagten abgelehnten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Beweisanordnung vom 17. Juni 2004 beauftragte die 8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) Herrn Prof. Dr. B, ein internistisches Sachverständigengutachten zu erstellen. Dieses ging am 19. August 2004 bei Gericht ein. Am 20. August 2004 abgehend wurde der Kläger seinerzeit vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte Frau Rechtsanwältin H F aufgefordert, er möge eine Klagerücknahme erwägen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 22. September 2004 beim Sozialgericht eingehend mit, der Kläger sei zwischenzeitlich stationär vom 06. September bis 14. September 2004 in den R Kliniken zur differenzialdiagnostischen Abklärung rezidivierender Beschwerden aufgenommen (gewesen) und werde sich ab 29. September 2004 wiederum in einer Spezialklinik aufhalten. Die Stellungnahme insbesondere zur Möglichkeit einer Klagerücknahme habe mit dem Mandanten bisher noch nicht erörtert werden können. Am 10. Januar 2005 erfolgte ein erneuter gerichtlicher Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Sache. Auf die Ladung zum 22. Februar 2005 folgte sodann mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 die Mitteilung der damaligen Prozessbevollmächtigten, man werde klägerseitig im Termin nicht erscheinen und bitte, die Sache abschließend zu entscheiden.
Mit Fax Schriftsatz vom 22. Februar 2005 wurde im Hinblick auf eine Verlegung der Terminsstunde wiederholt, man werde klägerseitig nicht erscheinen. Wie der Kläger seiner damaligen Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben habe, sei er in den Jahren 1995 und 2001 in der Klinik für Innere Medizin des Klinikums M behandelt worden, dessen Chefarzt der Gutachter Prof. Dr. B sei. Dieser Sachverständige werde daher von dem Kläger für befangen erachtet und sein Gutachten nicht anerkannt.
Im Termin vom 22. Februar 2005 hat die Kammer das Ablehnungsgesuch des Klägers in Anwesenheit nur einer Vertreterin der Beklagten, welcher der vorgenannte Schriftsatz des Klägers verlesen wurde, durch Beschluss unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückgewiesen. In den zur Niederschrift erklärten Gründen hat die Kammer Ausführungen zur mangelnden Zulässigkeit sowie zur Unbegründetheit des Gesuches gemacht.
Sodann hat die Kammer ein abweisendes Endurteil in der Sache erlassen. Dieses ist in der Berufungsinstanz zum Aktenzeichen L 27 R 242/05 seit 20. April 2005 zur Nachprüfung gestellt.
Am 22. März 2005 hat der Kläger Beschwerde in der Befangenheitssache eingelegt. Seinem Schriftsatz hat er 15 Anlagen beigefügt. Hierauf wird verwiesen. Allein durch die Vorsitzende der Kammer wurde der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07. April 2005). Daraufhin hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 12. Mai 2005 den Abhilfebeschluss der Vorsitzenden der 8. Kammer beim Sozialgericht Frankfurt (Oder), Frau Richterin am Sozialgericht Weiße, aufgehoben. Die Sache wurde zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung unter Mitwirkung einer vollständigen Kammerbesetzung an die 8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19. August 2005 hat die 8. Kammer des Sozialgericht Frankfurt (Oder) nunmehr in vollständiger Besetzung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschwerde abermals nicht abgeholfen und die Sache wieder dem Landessozialgericht vorgelegt. Der Kläger hat in einem zur Verfahrensakte niedergelegten Telefonvermerk vom 21. März 2006 mitgeteilt, er werde von Frau Rechtsanwältin H F nicht mehr vertreten. In einem weiteren Telefongespräch (Vermerk vom 22. März 2006) hat er ferner mitgeteilt, er halte seinen Befangenheitsantrag aufrecht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Prozessakten wegen des Rechtsstreits in der Hauptsache verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. B als unzulässig beurteilt.
Vor den Sozialgerichten kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, § 406 Abs. 1, § 44 Abs. 3 Zivilprozessordnung ZPO analog).
Grundsätzlich ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung wenn diese in Betracht kommt zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO).
Vorliegend hat der Kläger sein Ablehnungsrecht durch Zeitablauf verloren. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Gutachten selbst erst den Ablehnungsgrund ergeben soll. Auch dann aber muss der Kläger seinen Ablehnungsantrag im Sinn von § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend machen. Zwar ist eine Auswertung und Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten erlaubt.
Vorliegend hätte der Kläger sein Ablehnungsgesuch aber spätestens unmittelbar nach dem gerichtlichen Hinweis vom 10. Januar 2005 stellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass er mit seiner Prozessbevollmächtigten hatte Rücksprache nehmen können und der stationäre Krankenhausaufenthalt vom September 2004 zeitlich weit zurück lag. Das erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am Sozialgericht schriftsätzlich angebrachte Gesuch vom 22. Februar 2005 war danach verspätet (vgl. zu Vorstehendem die Darstellung bei Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 2006, § 406 Rz. 23 ff.).
Dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, Ablehnungsgründe früher geltend zu machen, ist nichts ersichtlich.
Danach ist eine inhaltliche Prüfung von Ablehnungsgründen nicht angezeigt.
Die inhaltliche Überprüfung der abweisenden Endentscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) bleibt damit dem Fortgang des Berufungsverfahrens vorbehalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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