Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 4491/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 208/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist Be-schwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde inner-halb der Frist bei dem Landessozialgericht eingelegt wird. Die Klägerin ist über die Beschwer-defrist in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 belehrt worden. Gegen den ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. März 2005 zugestellten Beschluss hat sie gleichwohl erst am 17. Mai 2005 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin erhoben. Die Frist endete nach § 64 SGG aber bereits am 2. Mai 2005, einem Montag.
Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die sie so gestellt werden würde, als hätte sie die Frist nicht versäumt, zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG setzt das voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzu-halten. Die Klägerin hat auf die Nachfrage des Senats zu den Gründen der Fristversäumnis vorgetragen, dass sie erkrankt gewesen sei. Krankheit ist indessen nur dann ein Wiedereinset-zungsgrund, wenn der Betroffene so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen konnte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 7c). Es ist nicht glaubhaft geworden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG), dass die Klägerin in diesem Sinne an der Einhaltung der Beschwerdefrist unverschuldet durch Krankheit gehindert gewesen ist. Soweit sich die Klägerin auf die ihr erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruft, belegen die in Kopie vorgelegten Bescheinigungen schon keine lückenlose Krankheitsdauer vom 31. März 2005 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Mai 2005. Die Klägerin war vielmehr nur vom 30. März 2005 bis 1. April 2005, vom 7. April 2005 bis 8. April 2005, vom 14. April 2005 bis 15. April 2005, vom 20. April 2005 bis 22. April 2005, vom 27. April 2005 bis 29. April 2005 und am 2. Mai 2005 arbeitsunfähig. Davon ganz abgesehen belegt das Vor-liegen von Arbeitsunfähigkeit noch nicht die Aufhebung der Handlungsfähigkeit.
Dafür hat sich auch aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Großhans nichts ergeben. Dieser hat zwar bestätigt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern oder einen Vertreter zu bestellen. Sei-ne Angabe ist aber angesichts der mitgeteilten Diagnosen schlicht nicht nachzuvollziehen. We-der aus einer Gastritis noch aus einer Bronchitis oder rezidivierenden Blockierungen der Hals-wirbelsäule kann sich eine Aufhebung der Handlungsfähigkeit ergeben. Soweit Dr. G darauf verweist, dass die Klägerin noch an psychischen Störungen leide, führt er selbst aus, dass sie nur zeitweise deswegen nicht in der Lage sei, realitätsbezogen zu handeln. Auch aus dem Arzt-brief der medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik der Charité vom 8. November 2004, auf den sich Dr. G bezieht, ergeben sich keine psychischen Erkrankungen von einem Ausmaß, welches die Aufhebung der Handlungsfähigkeit für die Dauer eines Monats erklären könnte. Den Nervenarzt Dr. W, der die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gleichfalls behandelt hat, konnte der Senat nicht befragen, weil die Klägerin ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist Be-schwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde inner-halb der Frist bei dem Landessozialgericht eingelegt wird. Die Klägerin ist über die Beschwer-defrist in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 belehrt worden. Gegen den ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. März 2005 zugestellten Beschluss hat sie gleichwohl erst am 17. Mai 2005 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin erhoben. Die Frist endete nach § 64 SGG aber bereits am 2. Mai 2005, einem Montag.
Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die sie so gestellt werden würde, als hätte sie die Frist nicht versäumt, zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG setzt das voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzu-halten. Die Klägerin hat auf die Nachfrage des Senats zu den Gründen der Fristversäumnis vorgetragen, dass sie erkrankt gewesen sei. Krankheit ist indessen nur dann ein Wiedereinset-zungsgrund, wenn der Betroffene so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen konnte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 7c). Es ist nicht glaubhaft geworden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG), dass die Klägerin in diesem Sinne an der Einhaltung der Beschwerdefrist unverschuldet durch Krankheit gehindert gewesen ist. Soweit sich die Klägerin auf die ihr erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruft, belegen die in Kopie vorgelegten Bescheinigungen schon keine lückenlose Krankheitsdauer vom 31. März 2005 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2. Mai 2005. Die Klägerin war vielmehr nur vom 30. März 2005 bis 1. April 2005, vom 7. April 2005 bis 8. April 2005, vom 14. April 2005 bis 15. April 2005, vom 20. April 2005 bis 22. April 2005, vom 27. April 2005 bis 29. April 2005 und am 2. Mai 2005 arbeitsunfähig. Davon ganz abgesehen belegt das Vor-liegen von Arbeitsunfähigkeit noch nicht die Aufhebung der Handlungsfähigkeit.
Dafür hat sich auch aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. Großhans nichts ergeben. Dieser hat zwar bestätigt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern oder einen Vertreter zu bestellen. Sei-ne Angabe ist aber angesichts der mitgeteilten Diagnosen schlicht nicht nachzuvollziehen. We-der aus einer Gastritis noch aus einer Bronchitis oder rezidivierenden Blockierungen der Hals-wirbelsäule kann sich eine Aufhebung der Handlungsfähigkeit ergeben. Soweit Dr. G darauf verweist, dass die Klägerin noch an psychischen Störungen leide, führt er selbst aus, dass sie nur zeitweise deswegen nicht in der Lage sei, realitätsbezogen zu handeln. Auch aus dem Arzt-brief der medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik der Charité vom 8. November 2004, auf den sich Dr. G bezieht, ergeben sich keine psychischen Erkrankungen von einem Ausmaß, welches die Aufhebung der Handlungsfähigkeit für die Dauer eines Monats erklären könnte. Den Nervenarzt Dr. W, der die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gleichfalls behandelt hat, konnte der Senat nicht befragen, weil die Klägerin ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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