Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 AL 5198/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 48/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 sowie die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ab 1. Juli 2004.
Die 1967 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 30. September 1997 Arbeitslosenhilfe. Die Antragsgegnerin bewilligte Arbeitslosenhilfe ab dem 16. November 2003 für die Dauer eines Jahres. Nachdem der Antragstellerin am 15. August 2003 eine Arbeit bei der Firma M GmbH angeboten worden und das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen war, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. September 2003 den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. August 2003 bis 5. September 2003 fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verglichen sich die Beteiligten vor dem Sozialgericht Berlin dahingehend, dass die Antragstellerin gegen Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis einschließlich 5. September 2003 ihre Klage zurücknahm.
Ab dem 15. Januar 2004 war die Antragstellerin nach den Bescheinigungen ihres behandelnden Arztes arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 26. Februar 2004 aufhob. Am 1. April 2004 meldete sich die Antragstellerin mit Wirkung vom 30. März 2004 wieder arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe. Mit Schreiben vom 15. April 2004 bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Stelle bei der Firma I Beschäftigungsträger als Bürohilfskraft an. Nach Auskunft des Arbeitgebers kam ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande, weil die Antragstellerin wegen Vorbereitung ihrer Selbständigkeit absagte, die Antragstellerin selbst gab dagegen als Grund Krankheit an. Durch Bescheid vom 2. Juni 2004 stellte die Antragsgegnerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 20. April 2004 bis 31. Mai 2004 fest. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Antragstellerin könne nicht anerkannt werden, da für den fraglichen Zeitraum keine Krankschreibung vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 bewilligte die Antragsgegnerin dann Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. März 2004 bis 19. April 2004.
Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 2. Juni 2004. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einlassung, erkrankt gewesen zu sein, sei unerheblich, da die Antragstellerin bei Erhalt des Stellenangebotes arbeitsfähig gewesen sei und sich auch beworben habe.
Durch weiteren Vermittlungsvorschlag vom 26. April 2004 war der Antragstellerin ein Stellenangebot der Firma V mbH angeboten worden. Der Arbeitgeber teilte der Antragsgegnerin mit, dass sich die Antragstellerin nicht beworben habe, die Antragstellerin gab dazu als Grund Krankheit an. Durch Bescheid vom 14. Oktober 2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosenhilfe erloschen sei, weil sie erneut Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe. Die Antragstellerin, die am 12. Mai 2004 bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beantragt hatte, legte dagegen Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie am 7. Mai 2004 in einem Beratungsgespräch bei der Antragsgegnerin vereinbart habe, dass wegen der beabsichtigten Selbstständigkeit jedes weitere Stellenangebot mit dem Vermerk "wegen Krankheit" zurückgesandt werden solle. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 zurück. Die Absicht, eine Ich-AG zu gründen, sei kein wichtiger Grund für die Ablehnung von Arbeitsangeboten, weil die Antragstellerin nicht habe voraussehen können, ob ihr die beabsichtige Selbstständigkeit tatsächlich zum in Aussicht genommenen Termin gelingen werde.
Bereits am 13. Oktober 2004 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, für den Monat Juni 2004 Arbeitslosenhilfe und ab Juli 2004 einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 l des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) zu zahlen. Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 19. November 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 nicht ersichtlich sei, weil die Antragstellerin Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben habe. Sie habe ohne einen anzuerkennenden wichtigen Grund zwei Arbeitsangebote nicht angenommen. Dann fehle es auch an dem für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses notwendigen engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen.
Gegen den ihr am 24. November 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Dezember 2004. Der Vorwurf, dass sie - die Antragstellerin – sich nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit auf die angebotenen Stellen beworben habe, sei unberechtigt, weil die Arbeitsangebote erfolgt seien, ohne die Ergebnisse einer am 1. April 2004 eingeleiteten ärztlichen Begutachtung abzuwarten. Auch habe sie die Absicht gehabt, sich selbstständig zu machen. Ihr sei am 7. Mai 2004 von einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass sie deswegen keine weiteren Vermittlungsvorschläge mehr erhalten werde. Wegen des Ausbleibens des Zuschusses habe sie die ursprüngliche selbständige Tätigkeit nicht beginnen können und sei mittlerweile im beschränkten Maße als Kurierfahrerin tätig. Die Einnahmen reichten aber nicht aus, um die Kosten zu decken (Benzin, private Krankenversicherung). Das Gewerbe habe sie zum 1. Juli 2004 angemeldet. Mittlerweile seien Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Monat Juni 2004 Arbeitslosenhilfe zu zahlen und ab Juli 2004 einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 l SGB III zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die der Antragstellerin unterbreiteten Arbeitsangebote seien nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Die angebliche Zusicherung vom 7. Mai 2004 könne nicht nachvollzogen werden. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für einen bereits abgelaufenen Zeitraum begehre. Hinsichtlich des begehrten Existenzgründungszuschusses habe sie keine wirtschaftliche Notlage glaubhaft gemacht. Soweit sie sich darauf berufe, ihre Krankenversicherung selbst zahlen zu müssen, sei das für Selbstständige typisch. Jedenfalls habe sie die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 und eines Existenzgründungszuschusses für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 zu verpflichten.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Denn dieser Anspruch betrifft Leistungen für einen Zeitraum, der bereits abgelaufen war, als sich die Antragstellerin erstmals an das Sozialgericht Berlin wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewandt hat. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hat sie nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie heute noch auf die sofortige Auszahlung des Betrages angewiesen sein könnte. Damit ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine gegenwärtige Notlage handeln könnte. Die Antragstellerin ist folglich insoweit zur Klärung ihrer Ansprüche auf ein Verfahren in der Hauptsache zu verweisen.
In Bezug auf die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ist schon der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht hinreichend wahrscheinlich geworden. Denn ein Zuschuss nach § 421 l SGB III kann nur für eine selbstständige Tätigkeit gewährt werden, deren zeitlicher Umfang 15 Stunden wöchentlich überschreitet. Das ergibt sich daraus, dass § 421 l SGB III - auch nach seiner im Jahr 2004 zunächst noch geltenden Fassung - die Beendigung von Arbeitslosigkeit voraussetzt und gemäß den §§ 118, 119 SGB III (alter Fassung) Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn eine Beschäftigung im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich gesucht wird. § 421 l SGB III in der seit dem 27. November 2004 geltenden Fassung verlangt nunmehr ausdrücklich eine "hauptberufliche" Selbstständigkeit. Die Antragstellerin hat aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihr ab Juli 2004 aufgenommene selbständige Tätigkeit ein entsprechendes zeitliches Ausmaß erreicht hat. Ihr Vortrag, dass die ursprünglich geplante selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen werden konnte und die stattdessen im beschränkten Maße ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrerin nicht kostendeckend sei, spricht eher dagegen. Auch die vorgelegte Gewerbeanmeldung erlaubt keine anderen Rückschlüsse, weil sie noch aus der Zeit stammt, in der die Antragstellerin ihre ursprüngliche Planung umsetzen wollte.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich zwar auf die Sicherung ihrer Krankenversicherung bezogen. Sie konnte für Behandlungsleistungen aber bis zum 31. Dezember 2004 jedenfalls auf Leistungen der Sozialhilfe zurückgreifen. Ab dem 1. Januar 2005 hat dann die Möglichkeit bestanden, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, welche nach § 5 Abs. 2 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Dauer der Bearbeitung ihres Antrags auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses wendet, ist sie auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu verweisen.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 sowie die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ab 1. Juli 2004.
Die 1967 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 30. September 1997 Arbeitslosenhilfe. Die Antragsgegnerin bewilligte Arbeitslosenhilfe ab dem 16. November 2003 für die Dauer eines Jahres. Nachdem der Antragstellerin am 15. August 2003 eine Arbeit bei der Firma M GmbH angeboten worden und das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen war, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. September 2003 den Eintritt einer Sperrzeit vom 16. August 2003 bis 5. September 2003 fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verglichen sich die Beteiligten vor dem Sozialgericht Berlin dahingehend, dass die Antragstellerin gegen Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis einschließlich 5. September 2003 ihre Klage zurücknahm.
Ab dem 15. Januar 2004 war die Antragstellerin nach den Bescheinigungen ihres behandelnden Arztes arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 26. Februar 2004 aufhob. Am 1. April 2004 meldete sich die Antragstellerin mit Wirkung vom 30. März 2004 wieder arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe. Mit Schreiben vom 15. April 2004 bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Stelle bei der Firma I Beschäftigungsträger als Bürohilfskraft an. Nach Auskunft des Arbeitgebers kam ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande, weil die Antragstellerin wegen Vorbereitung ihrer Selbständigkeit absagte, die Antragstellerin selbst gab dagegen als Grund Krankheit an. Durch Bescheid vom 2. Juni 2004 stellte die Antragsgegnerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 20. April 2004 bis 31. Mai 2004 fest. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Antragstellerin könne nicht anerkannt werden, da für den fraglichen Zeitraum keine Krankschreibung vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 bewilligte die Antragsgegnerin dann Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. März 2004 bis 19. April 2004.
Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid vom 2. Juni 2004. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einlassung, erkrankt gewesen zu sein, sei unerheblich, da die Antragstellerin bei Erhalt des Stellenangebotes arbeitsfähig gewesen sei und sich auch beworben habe.
Durch weiteren Vermittlungsvorschlag vom 26. April 2004 war der Antragstellerin ein Stellenangebot der Firma V mbH angeboten worden. Der Arbeitgeber teilte der Antragsgegnerin mit, dass sich die Antragstellerin nicht beworben habe, die Antragstellerin gab dazu als Grund Krankheit an. Durch Bescheid vom 14. Oktober 2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosenhilfe erloschen sei, weil sie erneut Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe. Die Antragstellerin, die am 12. Mai 2004 bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beantragt hatte, legte dagegen Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie am 7. Mai 2004 in einem Beratungsgespräch bei der Antragsgegnerin vereinbart habe, dass wegen der beabsichtigten Selbstständigkeit jedes weitere Stellenangebot mit dem Vermerk "wegen Krankheit" zurückgesandt werden solle. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 zurück. Die Absicht, eine Ich-AG zu gründen, sei kein wichtiger Grund für die Ablehnung von Arbeitsangeboten, weil die Antragstellerin nicht habe voraussehen können, ob ihr die beabsichtige Selbstständigkeit tatsächlich zum in Aussicht genommenen Termin gelingen werde.
Bereits am 13. Oktober 2004 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, für den Monat Juni 2004 Arbeitslosenhilfe und ab Juli 2004 einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 l des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) zu zahlen. Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 19. November 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 nicht ersichtlich sei, weil die Antragstellerin Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben habe. Sie habe ohne einen anzuerkennenden wichtigen Grund zwei Arbeitsangebote nicht angenommen. Dann fehle es auch an dem für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses notwendigen engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem Bezug von Entgeltersatzleistungen.
Gegen den ihr am 24. November 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Dezember 2004. Der Vorwurf, dass sie - die Antragstellerin – sich nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit auf die angebotenen Stellen beworben habe, sei unberechtigt, weil die Arbeitsangebote erfolgt seien, ohne die Ergebnisse einer am 1. April 2004 eingeleiteten ärztlichen Begutachtung abzuwarten. Auch habe sie die Absicht gehabt, sich selbstständig zu machen. Ihr sei am 7. Mai 2004 von einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass sie deswegen keine weiteren Vermittlungsvorschläge mehr erhalten werde. Wegen des Ausbleibens des Zuschusses habe sie die ursprüngliche selbständige Tätigkeit nicht beginnen können und sei mittlerweile im beschränkten Maße als Kurierfahrerin tätig. Die Einnahmen reichten aber nicht aus, um die Kosten zu decken (Benzin, private Krankenversicherung). Das Gewerbe habe sie zum 1. Juli 2004 angemeldet. Mittlerweile seien Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Monat Juni 2004 Arbeitslosenhilfe zu zahlen und ab Juli 2004 einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 l SGB III zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die der Antragstellerin unterbreiteten Arbeitsangebote seien nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Die angebliche Zusicherung vom 7. Mai 2004 könne nicht nachvollzogen werden. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für einen bereits abgelaufenen Zeitraum begehre. Hinsichtlich des begehrten Existenzgründungszuschusses habe sie keine wirtschaftliche Notlage glaubhaft gemacht. Soweit sie sich darauf berufe, ihre Krankenversicherung selbst zahlen zu müssen, sei das für Selbstständige typisch. Jedenfalls habe sie die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 und eines Existenzgründungszuschusses für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 zu verpflichten.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2004 fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Denn dieser Anspruch betrifft Leistungen für einen Zeitraum, der bereits abgelaufen war, als sich die Antragstellerin erstmals an das Sozialgericht Berlin wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewandt hat. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hat sie nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie heute noch auf die sofortige Auszahlung des Betrages angewiesen sein könnte. Damit ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine gegenwärtige Notlage handeln könnte. Die Antragstellerin ist folglich insoweit zur Klärung ihrer Ansprüche auf ein Verfahren in der Hauptsache zu verweisen.
In Bezug auf die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ist schon der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht hinreichend wahrscheinlich geworden. Denn ein Zuschuss nach § 421 l SGB III kann nur für eine selbstständige Tätigkeit gewährt werden, deren zeitlicher Umfang 15 Stunden wöchentlich überschreitet. Das ergibt sich daraus, dass § 421 l SGB III - auch nach seiner im Jahr 2004 zunächst noch geltenden Fassung - die Beendigung von Arbeitslosigkeit voraussetzt und gemäß den §§ 118, 119 SGB III (alter Fassung) Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn eine Beschäftigung im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich gesucht wird. § 421 l SGB III in der seit dem 27. November 2004 geltenden Fassung verlangt nunmehr ausdrücklich eine "hauptberufliche" Selbstständigkeit. Die Antragstellerin hat aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihr ab Juli 2004 aufgenommene selbständige Tätigkeit ein entsprechendes zeitliches Ausmaß erreicht hat. Ihr Vortrag, dass die ursprünglich geplante selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen werden konnte und die stattdessen im beschränkten Maße ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrerin nicht kostendeckend sei, spricht eher dagegen. Auch die vorgelegte Gewerbeanmeldung erlaubt keine anderen Rückschlüsse, weil sie noch aus der Zeit stammt, in der die Antragstellerin ihre ursprüngliche Planung umsetzen wollte.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich zwar auf die Sicherung ihrer Krankenversicherung bezogen. Sie konnte für Behandlungsleistungen aber bis zum 31. Dezember 2004 jedenfalls auf Leistungen der Sozialhilfe zurückgreifen. Ab dem 1. Januar 2005 hat dann die Möglichkeit bestanden, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, welche nach § 5 Abs. 2 a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Dauer der Bearbeitung ihres Antrags auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses wendet, ist sie auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu verweisen.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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