L 12 RA 27/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 3591/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungs-system der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVI tech – und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1944 geborene Kläger erlernte nach dem Abitur von September 1962 bis März 1964 den Beruf eines Werkzeugmachers und war bis August 1964 als solcher tätig. Von September 1964 bis Juli 1969 durchlief er ein Studium an der Technischen Universität in D – Sektion Berufspä-dagogik – in der Fachstudienrichtung "Berufsschullehrer Maschinenwesen", das er gemäß dem Zeugnis vom 25. Juli 1969 mit der Hauptprüfung abschloss. Danach war er gemäß den Sozial-versicherungsausweisen vom 1. August 1969 bis zum 31. August 1972 als Lehrer beim VEB C Z, J tätig – wo ihm am 5. Oktober 1971 eine Zusage für eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrich-tungen der DDR erteilt wurde – sowie vom 1. September 1972 bis zum 31. Dezember 1978 als "Ing. Technologe" und vom 1. Januar 1979 bis zum 31. März 1991 als Gruppenleiter beim VEB E Apparate Werke B (bzw. zuletzt E B GmbH).

Der Kläger legte ein Schreiben des Kanzlers der Technischen Universität D vom 2. April 2002 über die Zuordnung des Hochschulabschlusses als Diplomingenieurpädagoge vor.

Nach Erteilung eines Feststellungsbescheides der Ernst-Abbe-Stiftung vom 5. August 2002 erteilte die Beklage einen Feststellungsbescheid vom 17. September 2002, in dem sie die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 31. August 1972 als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die entsprechenden Entgelte feststellte, jedoch die Anerken-nung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVI tech vom 1. Sep-tember 1972 bis zum 30. Juni 1990 ablehnte. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2003). Die geschützte Berufsbezeichnung "Ingenieurpä-dagoge" könne nicht dem Titel "Ingenieur" gemäß der AVI tech gleichgesetzt werden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und erneut auf die Bescheini-gung der TU Dresden vom 2. April 2002 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass unter Berück-sichtigung der Ausbildungsinhalte die damalige Fachstudienrichtung Berufsschullehrer Ma-schinenwesen der Fachrichtung Maschinenbau und damit der Fächergruppe der Ingenieurwis-senschaften zuzuordnen gewesen sei. Auch bei einer Ausbildung im heutigen Hochschulsystem entsprächen Studien der beruflichen Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik für das höhe-re Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem Studienbereich Maschinenbau solchen inner-halb der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften. Damit sei die Ausbildung klar unterschie-den von erziehungswissenschaftlichen Studiengängen. Ferner sei er nur drei Jahre als Lehrer tätig gewesen, danach als Ingenieurtechnologe, zum Teil in leitender Funktion. Er habe seit 1972 nur Tätigkeiten ausgeübt, die denjenigen ingenieurtechnischen Tätigkeiten zuzurechnen seien, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt hätten. Sie hätten nach Inhalt, Qualität und Umfang den herausgehobenen beruflichen Qualifikationen entsprochen, die regelmäßig zum Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz geführt hätten. Wenn – wie die Beklagte meine - die vorhandene berufliche Qualifikation vom Versorgungssystem nicht erfasst werde, sei das eben eine zu schließende Lücke bzw. eine vom Versorgungsträger zu klärende Zuordnungsfrage.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 2004 abgewiesen und zur Be-gründung ausgeführt, der Kläger habe für den strittigen Zeitraum in der DDR weder eine Ver-sorgungszusage noch eine konkrete Aussicht darauf gehabt. Er gehöre auch nicht zu dem Per-sonenkreis, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus bundesrechtlicher Sicht ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungs-systeme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes bestanden habe, weil die abstrakt- generellen Voraussetzungen für eine Einbeziehung am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen wären, nämlich nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation so-wie der "Beschäftigungsstelle". Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft in der nur in Betracht kommenden AVI tech gehabt, weil er nicht zu dem durch sie begünstigten Personen-kreis gehöre. Er verfüge über einen Abschluss als Berufsschullehrer Maschinenwesen. Ob er damit berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieurpädagoge zu tragen, könne auf sich beruhen. Ingenieurpädagogen seien jedenfalls nicht obligatorisch in die AVI tech einbezo-gen. Unter dem Begriff "Ingenieur" der zugehörigen Durchführungsbestimmung gehörten nur Personen, die "den Titel eines Ingenieurs" hatten, wozu der Kläger nicht gehöre, weil ihm die-ses Recht zur Führung des Titels durch einen besonderen Staatsakt nicht verliehen worden sei. Das Schreiben der TU D könne zu keiner anderen Beurteilung führen, schon weil es nicht auf eine Gleichwertigkeit ankomme, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 in der DDR. Eine nachträgliche Einbeziehung durch die Rechtsprechung würde das Neu-einbeziehungsverbot unterlaufen.

Gegen das am 10. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. März 2004 erhobene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe nicht erkannt, dass er nicht Ingenieurpädagoge, sondern Diplomingenieurpädagoge sei. Der Unterschied bestehe darin, dass seine Ausbildung – im Gegensatz zu der eines Ingenieur-pädagogen – an einer Technischen Universität absolviert worden sei, diese bis zum Vordiplom völlig identisch mit der von Dipl.- Ingenieuren gewesen sei und auch danach der Schwerpunkt der Ausbildung im Ingenieurbereich gelegen habe. Demgemäß habe er auch entsprechend sei-ner Ausbildung sein ganzes Berufsleben, abgesehen von einer kurzen Anfangszeit, immer in leitender Ingenieurtätigkeit gearbeitet. Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2002 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 25. Juni 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Einbeziehung in das Versorgungssystem verlange den Titel eines Ingenieurs oder Technikers, der Kläger habe aber keinen Berufsab-schluss als Ingenieur und dürfe einen solchen Titel nicht führen. Unerheblich sei, dass er mög-licherweise über die gleichen Kenntnisse wie ein Ingenieur verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrift-sätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Der Kläger hat eine Abschrift der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "In-genieurpädagoge" vom 25. Juli 1969 vorgelegt.

Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin – – sowie die den Kläger betreffende Verwaltungs-akte der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht erhobene und auch statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu ent-scheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tage befunden hat, übergegangen ist, ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht rechtswidrig. Der Klä-ger kann von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die gemäß Artikel 82 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (RVOrgG – BGBl. I S. 3242 –) seit dem 1. Oktober 2005 unter dem im Rubrum genannten Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt wird, die Fest-stellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech nicht verlangen. Zur Begründung ver-weist der Senat auf die eingehenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich anschließt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufungsbegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Kläger verkennt, dass es für die Zugehörigkeit zur AVI tech nicht auf die Qualität der Ausbildung ankam, son-dern auf den dadurch erworbenen Titel. Sein Studium, auch wenn es an einer Technischen Universität absolviert wurde, gab ihm jedoch nicht das Recht, den Titel "Diplom-Ingenieur" zu führen, auf das § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausweislich der "Einreihungsregelung" in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB abstellt, sondern "Diplom-Ingenieurpädagoge" (vgl. entsprechend zum Un-terschied Ingenieur-Ingenieurpädagoge Bundessozialgericht, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R –). Unerheblich ist deshalb auch, dass das Studium der Fächergruppe der Ingeni-eurwissenschaften zuzuordnen gewesen sein und er tatsächlich während seines Berufslebens im Wesentlichen leitende Ingenieurtätigkeiten ausgeübt haben mag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsa-che.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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