L 12 RA 69/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 5242/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 69/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs-system und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1935 geborene Kläger bestand nach einem Studium an der Ingenieurschule für Elektro-technik "FS" in M am 22. Juli 1961 die Ingenieurprüfung und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Fachrichtung elektrische Regelungstechnik) zu führen. Da-nach war er vom 1. September 1961 bis zum 31. Oktober 1972 als Ingenieur, später Entwick-lungsingenieur beim VEB W angestellt. Ab dem 1. November 1972 war er als Entwicklungs-ingenieur und Laborleiter bei dem Ingenieur K O – wissenschaftliche Gerätefertigung – be-schäftigt. Nach Übernahme dieses Betriebs und Eingliederung in das Institut für Elektronik (später: Institut für Kosmosforschung) der Akademie der Wissenschaften wurde das Arbeits-verhältnis des Klägers ab dem 1. März 1977 mit der Akademie der Wissenschaften fortgeführt, wo der Kläger als Entwicklungsingenieur und später als Arbeitsgruppenleiter tätig war. Mit Wirkung vom 1. Juni 1979 wurde ihm eine zusätzliche Altersversorgung für wissenschaftliche Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin zugesagt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, die in diese Zeit fallenden Arbeitsausfalltage sowie die erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Brief vom 12. Februar 1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung dieser Entscheidung. Er habe seit dem 1. September 1961 als Labor- und Entwicklungsingenieur im wissenschaftli-chen Gerätebau gearbeitet. In den Betrieben und Einrichtungen, in denen er gearbeitet habe, habe dafür grundsätzlich die Anwartschaft für die Zusatzversorgung der technischen Intelli-genz bestanden.

Mit Bescheid vom 11. August 1999 stellte die Beklagte nunmehr auch die Zeit vom 1. Septem-ber 1961 bis 31. Oktober 1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte fest sowie als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin nunmehr bereits die Zeit ab dem 1. März 1977 (bis zum 30. Juni 1990).

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, da die Zeit vom 1. November 1972 bis 28. Februar 1977, während der er als Entwicklungsleiter bei dem Ingenieur K O beschäftigt gewesen sei, nicht berücksichtigt sei.

Zur Begründung seiner nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 10. November 1999, abgesandt am 17. November 1999) am 16. Dezember 1999 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass der Betrieb K O für verschiedene staatliche Stellen (wissenschaftliche Institute, volkseigene Betriebe und auch den Sportclub D) Telemetrieanla-gen entworfen und gebaut habe. Einschließlich des Betriebsinhabers und seiner Ehefrau hätten zehn Personen dort gearbeitet, darunter ein Konstrukteur, der die Gehäuse entwik-kelt und die Fertigungsunterlagen für die mechanischen Teile erstellt habe. Hauptsächlich für diesen habe eine Zeichnerin Schaltpläne und mechanische Zeichnungen gefertigt. Zwei Ingenieure seien für die Konstruktion und Fertigungsüberwachung zuständig gewesen. Weiterhin seien drei Mecha-niker beschäftigt gewesen, die die Teile gebaut und zusammengesetzt hätten. Soweit Normge-stelle oder -gehäuse vorhanden gewesen seien, seien diese eingekauft und verwendet worden. Einzelne Gewerke wie Lackierung, Gravurarbeiten oder Kabelbaumfertigung seien an andere Betriebe vergeben worden. Er selbst habe mit dem Betriebsinhaber die konzeptionelle Ent-wicklung ausgeführt. In der Regel seien Kleinserien von fünf bis zehn Stück hergestellt wor-den.

Durch Urteil vom 15. April 2003 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1999 geändert und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 8. Oktober 1997 zu ändern und die Beschäfti-gungszeiten vom 1. November 1972 bis 28. Februar 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-zes sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sei auf den Kläger anwendbar, dem eine Versorgungszusage erteilt worden sei und der demzufolge eine Anwartschaft auf eine Zusatz-versorgung erworben habe. Da er vom 1. November 1972 bis zum 28. Februar 1977 eine ent-geltliche Beschäftigung verrichtet habe, für die ihrer Art nach ein besonderes Versorgungssys-tem bestanden habe, könne er verlangen, dass diese Zeit als eine der Zugehörigkeit zum Ver-sorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt werde. Der Klä-ger habe eine Ausbildung zum Ingenieur abgeschlossen, sei berechtigt gewesen die Berufbe-zeichnung "Ingenieur" zu führen und im streitigen Zeitraum als Ingenieur beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei allerdings kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, sondern habe im privaten Eigentum des Inhabers gestanden. Der Betrieb sei jedoch als Konstruktionsbüro einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt. Im Bereich der Technik seien unter "Konstruktion" die Bauart eines technischen Erzeugnisses sowie sein technischer Entwurf zu verstehen. Der Konstruktionsprozess verlaufe im Wesentlichen in den vier Hauptphasen Planen, Konzipieren, Entwerfen und Ausarbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung sei der Betrieb als Konstruktionsbüro anzusehen, da der Schwer-punkt der Tätigkeit im Bereich des Planens, Konzipierens, Entwerfens und Ausarbeitens und nicht in der Fertigung bzw. Produktion gelegen habe. Von den neben der Ehefrau des Inhabers, die lediglich die Buchhaltung geführt habe, beschäftigten Arbeitnehmern seien nur drei Me-chaniker für die tatsächliche Fertigung der zuvor geplanten und entwickelten Anlagen zustän-dig gewesen. Daraus ergebe sich, dass die überwiegende Zahl der Mitarbeiter in der Konstruk-tion im engeren Sinne tätig gewesen sei. Dazu hätten ein Konstrukteur, eine Zeichnerin sowie zwei Ingenieure gehört. Der Kläger sei selbst mit dem Entwurf und der Entwicklung der elekt-rischen Teile befasst gewesen und habe die Endprüfung der Geräte vorgenommen und gemein-sam mit dem Betriebsinhaber die konzeptionelle Entwicklung durchgeführt. Danach habe nicht die Fertigung der individuellen Geräte, die auch nur in Kleinserien von fünf bis zehn Stück er-folgt sei, im Vordergrund der Unternehmung gestanden, sondern der zur Fertigung dieser Gerä-te erforderliche Konstruktionsprozess, der dem Betrieb das Gepräge gegeben habe.

Gegen das ihr am 30. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. August 2003 eingeleg-te Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie anführt, dass der Betrieb, in dem der Klä-ger zur fraglichen Zeit beschäftigt gewesen sei, weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein einem solchen gleichgestelltes "Konstruktionsbüro" gewesen sei. Es habe in der DDR juristisch und ökonomisch selbständige Zentralentwicklungs- und Konstruktionsbüros gege-ben. Diese seien als solche errichtet und grundsätzlich auch so bezeichnet worden. Hauptzweck eines Konstruktionsbüros seien der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen gewesen. Diese Konstruktionsbüros seien deshalb den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt worden, weil es an der für jene maßgeblichen "Produktion" gefehlt habe. Diese Gleichstellung gelte jedoch nicht für Betriebe, die – wie der Betrieb des Ingenieurs K O – Konstruktionsauf-gaben und Produktion in sich vereint, aber nicht die Rechtsform eines volkseigenen Betriebes gehabt hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

die er für unbegründet hält. Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro" durch das Sozi-algericht Berlin sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte schränke den möglichen Wortsinn die-ses Begriffs zu stark ein.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte ZV-Akte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die beim nicht mehr bestehenden Landessozialgericht Berlin eingelegte, zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Beklagten, über die jetzt das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errich-tete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, erweist sich als begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist dementsprechend aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen.

Ein Anspruch darauf könnte sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG er-geben. Dieses Gesetz ist auf den Kläger anwendbar, dem in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, aufgrund derer er eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben hat. Die Beklagte hat dementsprechend die "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-sorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist" und die als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und die wäh-rend dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und dem Träger der Ren-tenversicherung mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem hängt nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszu-sage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6).

Eine solche Beschäftigung hat der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum (1. November 1972 bis 28. Februar 1977) bei dem Ingenieur K O nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversor-gung für Angehörige der technischen Intelligenz war dafür nicht vorgesehen. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844; inhalt-lich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß- Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. I S. 362]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) bzw. vom 25. Juni 1951 (VOBl. I S. 323) mussten dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersver-sorgung wurde danach Personen gewährt, die

a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vor-aussetzung) und die

b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).

Dies hat das Sozialgericht richtig erkannt und dargestellt. Gleichfalls zu Recht hat es ange-nommen, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und (auch) im hier streitigen Zeitraum eine dieser Ausbildung entsprechende "Ingenieurtätigkeit" ausgeübt hat.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist jedoch die dritte (betriebliche Voraussetzung) nicht erfüllt. Der Kläger war in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Der Kläger ist selbst nicht der Ansicht, er sei in dieser Zeit in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb beschäftigt gewesen. Es kann offenbleiben, ob der Betrieb, in dem er gearbeitet hat, schon deshalb nicht als "Produktionsbetrieb" anzusehen ist, weil dort nicht nach dem "fordistischen Produktionsmodell" Sachgüter industriell hergestellt (s. dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6), sondern nur Kleinserien von speziellen wissen-schaftlichen Geräten nach den jeweiligen Anforderungen der Besteller gebaut wurden. Jeden-falls war der Betrieb kein volkseigener, sondern stand in Privateigentum des Ingenieurs K O.

Der Betrieb war auch kein – durch § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrie-ben gleichgestelltes – "Konstruktionsbüro". Dabei kann dahinstehen, ob durch diese Regelung den volkseigenen Produktionsbetrieben auch "private" Konstruktionsbüros gleichgestellt wur-den oder nur im Volkseigentum stehende. Denn der Kläger war nicht in einem Konstruktions-büro beschäftigt. Maßgeblich ist insoweit der Sprachgebrauch in der DDR, in der unter Kon-struktionsbüro eine "Einrichtung (verstanden wurde) mit der Aufgabe, im Prozess der Vorbe-reitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzuferti-gen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben." (Ökonomi-sches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978-80; vgl. dort auch die Stichwörter "Konstruktion", "Kon-struktionsvertrag" und "Vorbereitung der Produktion"; vgl. ferner SG Dresden, Urteil vom 17. August 2005 – S 8 RA 2024/03 –). Kennzeichen des Konstruktionsbüros ist danach die Pro-duktionsvorbereitung – im Gegensatz zur Produktion (Fertigung, Herstellung).

Obgleich in dem Betrieb des Ingenieurs K O zweifellos Konstruktionsaufgaben erfüllt wurden, beschränkte sich dieser Betrieb gerade nicht auf die Konstruktion wissenschaftlicher Geräte. Sein Gegenstand war vielmehr – was auch in seiner Firma zum Ausdruck kam – die Produkti-on (Herstellung) wissenschaftlicher Geräte ("wissenschaftliche Gerätefertigung"). Das Erzeug-nis, das in diesem Betrieb "schöpferisch produziert" und dem Besteller geliefert wurde, war nicht die "Konstruktion" eines Gerätes, sondern das bestellte Gerät selbst.

Als andere durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellte Einrichtung kann der Betrieb ebenfalls nicht angesehen werden. Insbesondere war er kein "wissenschaftliches Institut", "Forschungs-institut" oder "Laboratorium". Darunter sind gleichfalls eigenständige Einrichtungen zu verste-hen, die anders als betriebliche Forschungs- oder Entwicklungsabteilungen keine zweck- und betriebsbezogenen Aufgaben wahrzunehmen hatten, sondern bei der Auswahl ihrer For-schungsaufgaben und –ziele "frei" waren (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4). Soweit in dem Betrieb auf wissenschaftlich-technischer Grundlage geforscht bzw. Verfahren oder Geräte entwickelt wurden, waren diese Arbeiten demgegenüber auf die Erfüllung des Hauptbetriebszwecks, der wissenschaftlichen Geräteferti-gung, gerichtet.

Es ist nicht zu verkennen, dass der Kläger als mit Ingenieuraufgaben beschäftigter Ingenieur eines privaten Betriebes gegenüber den entsprechenden Beschäftigten eines volkseigenen Pro-duktionsbetriebes durch den Ausschluss von der zusätzlichen Altersversorgung benachteiligt wurde. Diese Benachteiligung ist jedoch Ausdruck der ideologisch begründeten Benachteili-gung privater Betriebe durch die damaligen Machthaber der DDR, zu deren rückwirkender Korrektur die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland – auch verfassungsrechtlich – nicht verpflichtet ist. Ebenso wenig sind die Fachgerichte verfassungsrechtlich gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik fol-gende Ungleichbehandlung ihrer Bürger zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger es seinerzeit nicht für nötig hielt, durch den Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung eine Anwartschaft auf eine höhere Altersrente zu erwerben, obwohl er zu dieser Zeit noch keine Versorgungszusage erhalten hatte und damit auch nicht rechnen durfte.

Die fragliche Zeit ist auch nicht als (weitere) Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungs-system der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin festzustellen. Der Umstand, dass der Betrieb des Ingenieurs K O von der Akademie der Wissenschaften übernommen und zunächst in das Institut für Elektronik (später: Institut für Kosmosforschung) eingegliedert und die Zeit der Beschäftigung möglicherweise arbeitsrechtlich – unter Umständen auch nur für die Berechnung der Betriebszughörigkeit – als eine der Beschäftigung bei der Akademie der Wis-senschaften anerkannt oder einer solchen gleichgestellt wurde, führt versorgungsrechtlich nicht rückwirkend zu einer Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Akademie der Wissenschaften, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt wurde.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berück-sichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt; insbesondere ist ein Bedürfnis für eine Klärung des Begriffs "Konstruktionsbüro" (in Abgren-zung zu einem Produktionsbetrieb) durch das Bundessozialgericht nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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