L 12 RA 41/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RA 4707/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 41/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen; seine Klagen werden abgewie-sen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Renten(höchst)wertes.

Der 1936 geborene Kläger bestand nach einem Studium an der Militärmedizinischen Sektion am 4. November 1960 die ärztliche Prüfung an der Universität G; mit Wirkung ab demselben Tag wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Er stand danach – weiterhin – im Dienst der Nationalen Volksarmee, aus dem er zum 31. August 1979 (im Rang eines Oberstleutnants) entlassen wurde. Ab dem 1. September 1979 wurde er als Oberstleutnant der Volkspolizei im medizinischen Dienst in den Dienst der Deutschen Volkspolizei eingestellt; ab dem 3. Oktober 1990 wurde er (als Oberfeldarzt) in den Dienst der Bundeswehr übernommen, aus dem er zum 31. Dezember 1990 entlassen wurde. Er bezog anschließend bis zum 31. Mai 1991 eine befris-tete erweiterte Versorgung. Vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 2001 war er als Arzt bei der Berliner Polizei beschäftigt.

Auf seinen im November 2001 gestellten Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 Regelaltersrente ab dem 1. Januar 2002. Bei der Renten(höchst)wert-festsetzung legte sie für die Zeiten zwischen dem 14. August 1957 und 31. Dezember 1990 die ihr von den Versorgungsträgern (Bundesministerium der Verteidigung bzw. Bundesministeri-um des Innern) mitgeteilten Arbeitsentgelte zugrunde, die sie – nach Vervielfältigung mit den sich aus der Anlage 10 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ergebenden Wer-ten – bis zur Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen (Anlage 2 zum SGB VI) berück-sichtigte. Daraus ermittelte die Beklagte (bei einem Zugangsfaktor von 1,040) 7,4371 persönli-che Entgeltpunkte sowie 73,7728 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und einen monatlichen Ren-tenwert von 1815,85 Euro ab Januar 2002.

Der Kläger legte am 7. Januar 2002 Widerspruch ein und beanstandete – u. a. –, dass der bean-tragte Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht gewährt werde. Die Be-klagte verlautbarte daraufhin in einem Bescheid vom 24. Januar 2002, sie habe die Rente ab dem 1. Januar 2002 neu berechnet. Die Rente betrage ab dem 1. März 2002 1.815,85 Euro; au-ßerdem werde ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 110,20 Euro sowie ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 15,44 Euro gewährt.

Der Kläger teilte darauf hin mit, dass er vorsorglich seinen Widerspruch auch gegen den Be-scheid vom 24. Januar 2002 aufrechterhalte und führte später an, dass dieser vor allem darauf gerichtet sei zu erreichen, dass die zwischen 1961 und 1990 entrichteten Beiträge auf Einkom-mensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als Höherversicherung gewertet würden. Er und sein Arbeitgeber hätten für seine in dieser Zeit erzielten, über die allgemeine Beitrags-bemessungsgrenze hinausgehenden Arbeitsentgelte Beiträge in Höhe von jeweils 10 v. H. ge-zahlt. Diese Beitragsleistung sei als eine der freiwilligen Höherversicherung gleichgestellte Leistung anzuerkennen.

Mit seiner nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002) am 17. Juli 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat vorgetra-gen, den Widerspruchsbescheid nach dem 19. Juni 2002 erhalten zu haben. Er hat weiter gel-tend gemacht, dass ihm unter Berücksichtigung der von ihm in der DDR rechtmäßig erworbe-nen Ansprüche auf eine seiner beruflichen Tätigkeit angemessene Alterssicherung (einschließ-lich Zusatzrente) eine höhere Altersrente in der Höhe, wie sie westdeutschen Kollegen mit gleicher beruflicher Biographie zugestanden werde, zu gewähren sei. Sein derzeitiges Al-terseinkommen liege deutlich unter dem, was westdeutsche Arbeitskollegen in gleichartiger be-ruflicher Tätigkeit erhielten, und entspreche somit nicht seiner beruflichen Lebensleistung. Die Erhaltung des im Arbeitsleben erreichten Lebensstandards sei künftig nicht mehr gewährleistet.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. März 2003 abgewiesen. Die Festsetzung des monatlichen Rentenwertes sei zutreffend und entspreche den gesetzlichen Vorschriften, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

Gegen das ihm am 3. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Mai 2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin ein höheres Alterseinkommen unter Berücksichti-gung seiner in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften begehrt. Das vorliegende Verfahren gehöre zu jenen, in denen eine dauerhafte rechtsstaatliche Lösung nur unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politik und der Entscheidungspraxis der Gerichte zu den bedrückenden Ost-West-Problemen zu erreichen sein werde, die auf den unterschied-lichsten Gebieten immer sichtbarer die politische Bühne und die Verfahren vor den Gerichten bewegten. Das in seinem Wesen rechtsstaats-, grundgesetz- und menschenrechtswidrige Ren-tenüberleitungsgesetz dürfe nicht als Basis der Renten- und Versorgungsüberleitung, behördli-cher Tätigkeit und gerichtlicher Entscheidungen anerkannt werden.

Nach seinem schriftlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 16. Januar 2006) beantragt der Kläger,

hilfsweise, zunächst Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für sie unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Aus-wirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie sei-ne Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist. Dabei ist insbesondere Beweis zu erheben

über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherungs- rente der SV und der Zusatzversorgung während des Arbeitslebens und in Versiche- rungsverhältnissen in der DDR, die auf eine angemessene Altersicherung gerichtet sind und über den Wert, den diese Anwartschaften/Ansprüche zum 01.07.90 und zum 31.12.91 erreicht hatten, sowie

über den Erwerb von Anwartschaften auf Ansprüche aus der Pflichtversicherung der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit ab dem 01.07.90 bis jetzt bzw. bis zum spä- teren Eintritt in den Ruhestand und über die Verweigerung des Erwerbs von Anwart- schaften auf Ansprüche zur Aufstockung der Versicherungsrente zu einer Vollversor- gung und

nach der Zahlbetragsgarantie gemäß Art. 30 Abs. 5 EV, nach der derzeitigen Verfahrensweise gemäß SGB VI, nach der Verfahrensweise analog § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG.

In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,

a) welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprü-che/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädi-gungslos enteignet werden?

b) wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.90 und bis zum 31.12.91 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)?

c) welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, be- sonders den Kläger und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV? Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Rentenbescheide der BfA dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschen-rechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unver-ständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und die Verfahrensweise der Be-klagten rechts-, verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eines fai-ren Gerichtsverfahrens ausschließen.

Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Betroffenen und ihren Ver-bänden, von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, von Abgeordneten und Vertre-tern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ih-rer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit ex-akten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen an-zufordern. Zeugen und Sachverständige werden benannt, sobald das Landessozialge-richt seine Absicht bekundet hat, einen Beweisbeschluss zu fassen.

In der Sache selbst,

ausgehend von den vorliegenden Schriftsätzen/Begründungen das Urteil des Sozialge-richts Berlin vom 24.03.2003 aufzuheben und im Übrigen in Auswertung der Urteile des EGMR, des BVerfG und BSG sowie des 2. AAÜG-ÄndG wie folgt zu erkennen:

2.1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewäh-ren. Dazu ist der Rentenbescheid vom 12.12.2001 und der Rentenbescheid vom 24.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 sowie die Ent-scheidungen über die Rentenanpassung und Rentenangleichung Ost an West ab 01.07.2000 und der Bescheid vom 08.03.2004 abzuändern. Insbesondere sind die An-sprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssys-tem, dem er angehörte in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkom-mensentwicklung anzupassen, wie er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm ist durch entsprechende Anwendung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie und der Vergleichsberechnung entsprechend § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG ein an-gemessener Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren. Insbesondere ist die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung und Bescheiderteilung folgendes zu berücksichtigen:

2.1.1 Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätz-liche Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsver-trages, gemäß Gesetz zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Be-standsrentner vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100,1ff.) berechnet wurden.

2.1.2. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal sich für die Zugangsrentner bis zum 30.06.95 in den tatsächlichen Verhältnissen keine der vom EV und dem BVerfG angenommenen Veränderungen ergeben haben. 2.1.3. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Bei-tragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Al-terssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbe-messungsgrenze Ost (§§ 228a und 256 a SGB VI) zu berechnen.

2.1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichungen Ost an West haben zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003, zum 1.7.2004 sowie zum 01.07.2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).

2.1.5. Der Beitragsänderungsbescheid vom 08.03.2004 ist aufzuheben.

2.1.6. Die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind zusätz-lich zur Versichertenrente zu gewähren, wobei diese Ansprüche, die ihm in der DDR per Gesetz und Vertrag im Zivil- und Arbeitsrecht ausdrücklich dauerhaft zugesichert wurden, die Versichertenrente zu einer Lebensstandard wahrenden Vollversorgung auf-stocken.

2.2. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens erge- benden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.

Für den Fall, dass der Senat seinen Anträgen zur Sache nicht folgen sollte,

das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen un-ter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach Auswertung der Entschei-dung der Großen Kammer des EGMR, deren Entscheidungsgründe noch nicht übersetzt zur Verfügung stehen, das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten gewesen ist, in der Sache entscheiden, worauf sein Prozessbevoll-mächtigter in der – ihm am 28. Dezember 2005 rechtzeitig zugestellten – Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.

Die auf die Festsetzung eines höheren Renten(höchst)wertes gerichtete – zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) – Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertra-ges am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet.

Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten die Gewährung einer höheren Rente nicht verlangen.

Der Kläger hat weder mit seinem Widerspruch noch mit seiner Klage behauptet, noch zeigt er im Berufungsverfahren auf, dass die Beklagte bei der Renten(höchst)wertfestsetzung unzutref-fende Daten zugrunde gelegt, insbesondere von unrichtigen Arbeitsentgelten ausgegangen ist. Diese Arbeitsentgelte hat sie auch nicht nur bis zu irgendwelchen besonderen Entgeltgrenzen berücksichtigt, sondern – allerdings nur – nach Vervielfältigung mit den sich aus der Anlage 10 zum SGB VI ergebenden Werten bis zu den sich aus der Anlage 2 zum SGB VI ergebenden Beitragsbemessungsgrenzen. Dies entspricht (jedenfalls im Ergebnis, wenn auch nicht hinsicht-lich der Rechenschritte) dem Gesetz, wonach den Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrundezule-gen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und sodann der (so begrenzte) "Verdienst" mit den Werten der Anlage 10 (zum SGB VI) zu vervielfältigen ist (§§ 256a Abs. 1 Satz 1 sowie 259b Abs. 1 Satz 1). Durch die zum selben Ergebnis führende, abweichende Berechnungsweise der Beklag-ten ist der Kläger nicht beschwert, da eine Vervielfältigung der Werte der Anlage 3 zum AAÜG mit denen der Anlage 10 zum SGB VI die der Anlage 2 zum SGB VI (allgemeine Bei-tragsbemessungsgrenze) ergibt.

Die sich danach für Anspruchsberechtigte nach dem AAÜG – wie den Kläger – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergebende Begrenzung der "Rentenwirksamkeit" von im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelten – entsprechend der allgemeinen Beitragsmessungsgrenze – ist weder verfas-sungs- noch gar menschenrechtswidrig. Insbesondere verletzt der Umstand, dass Versicherte wie der Kläger, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch er-werben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genann-ten Werte erreichten, nicht das aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleich-behandlungsgebot oder andere Grundrechte des Klägers. Sie ist Ausdruck und Folge der ver-fassungsrechtlich zulässigen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und An-wartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt wür-de." (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie BSG, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8).

Die vom Kläger (angeblich oder tatsächlich) geleisteten Beiträge zu den Sonderversorgungs-systemen für die Angehörigen der Volksarmee bzw. der Deutschen Volkspolizei sind auch nicht als Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen; das SGB VI sieht dies nicht vor. Insoweit ist auf den Widerspruchsbescheid zu verweisen. Auch dadurch werden weder Grund- noch Menschenrechte des Klägers verletzt. Insbesondere hat er durch die Zahlung von Beiträ-gen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den besonderen Versorgungssystemen der Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei keine durch das Grundgesetz geschützte Rechtsposition er-worben (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, a.a.O. zu Beiträgen nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversiche-rung vom 15. März 1968). Dass diese Beiträge – teilweise – "verloren" sind, ist Folge des Un-tergangs der DDR, den vollständig auszugleichen weder die Beklagte noch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.

Soweit sich der Kläger erstmals im Berufungsverfahren im Wege der gewillkürten Klageände-rung gegen weitere Regelungen der Beklagten (angeblich unterlassene bzw. unzureichende Rentenanpassung, Änderung des vom Kläger zu tragenden Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. – vermutlich – Änderung des ihm gewährten Zuschusses zu seinen Aufwendungen über eine freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung) wendet, sind die Kla-gen – unabhängig davon, ob die Klageänderung als solche im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte darauf nicht eingelassen hat und sie auch nicht sachdienlich ist, überhaupt zulässig ist (§ 99 Abs. 1 SGG) – unzulässig. Die entsprechenden Regelungen ersetzen nicht die vom Klä-ger ursprünglich allein angegriffene Renten(höchst)wertfestsetzung und sind demgemäß nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Das Landessozialgericht ist nicht befugt, hierüber erst-instanzlich zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –).

Zu der vom Kläger ("hilfsweise zunächst") geforderten Erhebung von Beweisen besteht keine Veranlassung, da diese für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich sind.

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.

Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved