L 6 AL 40/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5853/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 40/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 19. März 2002.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 360,36 DM wöchentlich. Mit Ablauf des 31. Mai 2001 stellte sie die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ein, nachdem die Beklagte nach Einholung zweier Gutachten zu der Einschätzung gelangt war, der erste Arbeitsmarkt sei für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen verschlossen und sie dieses Ergebnis dem Kläger am 21. Mai 2001 mitgeteilt hatte. Kurz darauf hob sie die Bewilligungsentscheidung ab dem 22. Mai 2001 auf (Bescheid vom 5. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001) und forderte die in der Zeit vom 22. Mai 2001 bis zum 31. Mai 2001 gezahlten Leistungen in Höhe von 514,80 DM (Bescheid vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2001) vom Kläger zurück.

Während des Klageverfahrens (Sozialgericht (SG) Berlin - S 80 AL 2317/01) hob die Beklagte - nach Erteilung eines entsprechenden richterlichen Hinweises - mit Bescheid vom 19. März 2002 den Aufhebungsbescheid vom 5. Juni 2001 und den Erstattungsbescheid vom 18. Juni 2001, jeweils in der Fassung der hierzu ergangnen Widerspruchsbescheide, auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass für ihn nicht die Leistungen der Beklagten Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, sondern die Frage, ob er geistig behindert oder gesund sei, verwarf die Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002).

In der mündlichen Verhandlung des SG erklärte der Kläger, mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 5. und 18. Juni 2001 nur einverstanden zu sein, wenn damit festgestellt sei, dass er geistig nicht behindert sei. Des Weiteren beantragte er ausdrücklich festzustellen, dass er gesund sei bzw falls er nicht gesund sein sollte, die Vorlage einer objektiven Begründung dafür, hilfsweise eine objektive Beurteilung seines Gesundheitszustandes. Daraufhin wies das SG diese Begehren mit Urteil vom 11. September 2002 ab. Die hiergegen erhobene Berufung blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Landssozialgerichts (LSG) Berlin vom 12. Februar 2003 – L 10 AL 87/02).

Am 22. August 2003 erließ die Beklagte mehrere Bescheide: zum einen bewilligte sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 153,46 Euro wöchentlich; zum anderen teilte sie ihm mit, dass sie die Leistung bis zum 8. April 2002 befriste und begründete dies damit, dass er der Aufforderung, sich am 8. April 2002 zu melden, ebenso wenig nachgekommen sei, wie an einem zweiten, innerhalb von 2 Wochen danach liegenden Meldetermin (am 23. April 2002). Dies sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geschehen und der Kläger habe auch keinen wichtigen Grund für sein Ausbleiben mitgeteilt. Sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe daher, bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für 6 Wochen. Der gegen die Befristung des Arbeitslosenhilfeanspruches bis zum 8. April 2002 gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003).

Anschließend hat der Kläger ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003 "bezüglich der Befristung der Bewilligung meiner Arbeitslosenhilfe bis zum 8.4.2002" Klage vor dem SG Berlin erhoben. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2004 hat der Kläger am 18. April 2004 (zudem) beantragt, den Bescheid vom 19. März 2002 zu begründen.

Auf die wegen Fernbleibens des Klägers einseitig gebliebene mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 hat das SG Berlin mit Urteil vom selben Tag die Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2003 abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sich gegen den Bescheid vom 19. März 2002 gewandt hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006 vor dem Senat ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das von ihm an den Senat herangetragene Begehren nicht zulässiger Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens sein könne, weil es hierfür an einer Ausgangsentscheidung im angefochtenen Urteil mangele; eine erstmalige Entscheidung über ein solches Begehren könne der Senat nicht treffen.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

die Nichtigkeit des Bescheides vom 19. März 2002 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen und die Klage abzuweisen.

Hinsichtlicht des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Gerichtsakte zum Verfahren SG Berlin S 80 AL 2317/01; LSG Berlin L 10 AL 87/02 sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakten (Band I und II) der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über den in der mündlichen Verhandlung des Senats erhobenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 19. März 2002, der alleiniger Gegenstand der Antragstellung war, ist in der Sache nicht zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um eine unzulässige (neue) Klage, die der Abweisung (als unzulässig) unterliegt. Der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 19. März 2002 ist ein anderer (jedenfalls ein weitergehender) Anspruch im Vergleich zu den zuvor formulierten Begehren, diesen Bescheid zu begründen, denn der Kläger stellt damit erstmals die Rechtswirksamkeit des Bescheides in Frage. Da es sich aus diesem Grunde um eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage und nicht um eine Berufung gegen das Urteil des SG handelt, ist das LSG instanziell nicht zuständig, da es nur zu Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden berufen ist (§ 29 SGG, vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1).

Der Senat geht weiter davon aus, dass hier mit der ausdrücklich und ausschließlich auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 19. März 2002 bezogenen Antragstellung die ursprünglich anhängig gewordene Berufung des Klägers, mit der er die Begründung des Bescheides vom 19. März 2002 verlangt hat, nicht zurückgenommen worden ist, da ein sachlicher Zusammenhang beider Ansprüche nicht völlig auszuschließen ist. Die Berufung diesen Inhalts ist unzulässig und damit zu verwerfen, da das so bestimmte Begehren (Begründung des Bescheides vom 19. März 2002) in der Berufungsinstanz nicht angefallen ist. Denn das SG Berlin hat ausweislich des angefochtenen Urteils vom 13. Mai 2004 in diesem Urteil über ein solches Begehren nicht entschieden (vgl. dazu BSGE 17, 11, 14 unter Hinweis auf BGHZ 30, 213). Insoweit mangelt es auch an einer Beschwer des Klägers durch das Urteil des SG. Das SG hat mit dem bezeichneten Urteil lediglich die Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2003 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die einer Überprüfung im Berufungsverfahren grundsätzlich zugänglich wäre, wendet sich der Kläger ausweislich seiner Anträge und seines Vortrags indes nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved