Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 4759/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1631/05 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Ausgangsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die am 1955 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung durchlaufen hat, war von 1969 bis 1989 als Buffetkraft und ab 1990 als Verkäuferin bei der Firma K beschäftigt. Sie erlitt am 16. April 2001 bei einem privaten Unfall einen Splitterbruch des linken Fußes. In der Zeit vom 13. August bis 03. September 2002 befand sie sich in einem stationären Heilverfahren in der Fachklinik F, aus dem sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Diagnosen lauteten: Sonstige cervikale Bandscheibenverlagerung, Fraktur des Fußes ausgenommen oberes Sprunggelenk, Arthrose im Schulterbereich und Adipositas. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, die Klägerin könne nach kurzfristiger Stabilisierung zu Hause die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin weiterhin vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie Überkopfarbeiten und Erschütterungen sowie Vibrationseinflüsse. Die Klägerin bezog bis 15. Oktober 2002 Krankengeld und ab 16. Oktober 2002 Arbeitslosengeld.
Sie beantragte am 10. Dezember 2002 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, die nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen - u.a. eines arbeitsamtärztlichen Gutachtens vom 31. Oktober/ 30. November 2002 - mit Bescheid vom 07. Februar 2003 abgelehnt wurde, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte u.a. ein Gutachten von Dr. G vom 04. Juni 2003 ein, der das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend beurteilte, dass sie in allen Körperhaltungen - auch als Verkäuferin - leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe ihren Gesundheitszustand unzutreffend beurteilt und insbesondere das Vorliegen eines Tumors in der linken Schulter nicht berücksichtigt. Zur Stützung ihres Anspruches hat sie ein weiteres arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 18. Juni 2003 sowie ein im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Mitte - veranlasstes Gutachten von Dipl.-Med. H. P vom 21. März 2003 vorgelegt, der bei der Klägerin u.a. wegen eines Abklärungsbedarfes der Tumorerkrankung unklarer Genese im Sternoclaviculargelenk links die Erbringung wirtschaftlich sinnvoller Leistungen innerhalb der nächsten 12 Monate für nicht möglich erachtete.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte mit weiteren medizinischen Unterlagen eingeholt und ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. J R vom 29. September 2004 veranlasst. Der Sachverständige hat das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend eingeschätzt, sie könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen vollschichtig verrichten.
Am 10. Januar 2005 hat die Klägerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, den das Sozialgericht durch Beschluss vom 12. Mai 2005 mangels Erfolgaussicht der Klage mit der Begründung abgelehnt hat, der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe - in Übereinstimmung mit den von der Beklagten beauftragten Vorgutachtern - bestätigt, dass bei der Klägerin noch ein achtstündiges Leistungsvermögen vorliege. Da die Klägerin nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert habe und auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, läge keine Berufsunfähigkeit und auch keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor, so dass die Erfolgsaussicht der Klage zu verneinen sei.
Gegen den der Klägerin am 19. August 2005 zugestellten Beschluss, der auch dem Bevollmächtigten der Klägerin durch das Gericht formlos in Abschrift übersandt worden ist, hat dieser am 22. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Klägerin macht zur Begründung der Beschwerde geltend, die Erfolgaussicht der Klage sei nicht zu verneinen, da den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu folgen sei. Sie habe sich weiteren Untersuchungen - unter anderem am 20. April 2005 in der psychosomatischen Ambulanz des Universitätsklinikums C - unterzogen. Dort habe man ihr erneute Rehabilitationsmaßnahmen mit psychosomatischem Schwerpunkt empfohlen. Sie leide darüber hinaus an einem Anschwellen des rechten Beines, Knies und Mittelfußes. Trotz Behandlung durch den Orthopäden Dr. B bestünden die Schmerzen fort. Ihr stehe unter Berücksichtigung dieses Gesundheitszustandes ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 240 SGB VI zu, da sie zwar keine Berufsausbildung absolviert habe, jedoch etwaige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Beeinträchtigungen nicht ausüben könne.
II.
Die bei dem Sozialgericht am 22. September 2005 formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ist nicht überschritten worden, da die Zustellung des Beschlusses an die Klägerin persönlich am 19. August 2005 wirkungslos ist und die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt hat. Auch die vom Sozialgericht am 18. August 2005 verfügte formlose Übersendung einer Abschrift des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten hat den Lauf der Beschwerdefrist nicht ausgelöst. § 63 Abs.1 SGG stellt klar, dass die formlose Bekanntgabe bei gerichtlichen Entscheidungen, die eine Frist in Lauf setzen, nicht genügt. Hat ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sind Zustellungen an diesen zu richten ( §§ 73 Abs.3 Satz 1, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §172 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Verstoß gegen § 73 Abs.3 Satz 1 SGG macht die Zustellung unwirksam ( vgl. Peters / Sautter /Wolff, Komm. zum SGG, 4.Aufl. § 73 Rz. 41 m. w. N.). Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte, wenn der vertretene Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die Bevollmächtigung zur Kenntnis gebracht haben (Hüßtege in Thomas / Putzo, ZPO 26.Aufl., §172 Rz. 4). Im vorliegenden Fall hatte sich der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. April 2005 unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung gemeldet. Obwohl eine Prozessvollmacht nicht eingereicht worden war, hätte das Sozialgericht den Beschluss statt der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten förmlich zustellen müssen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin konnte - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entsprochen werden, weil die Klage in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dem vor Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe am 10. Januar 2005 bereits eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. J R vom 29. September 2004 verfügt die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ohne wesentliche qualitative Einschränkungen. Mit diesem Leistungsvermögen sind jedoch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor, da sie weder über einen Berufsschutz als Facharbeiterin noch als angelernte Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügt ( vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 126, 140, 164 ), sondern angesichts ihrer bisherigen Tätigkeiten auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes – soweit sie ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprechen - verweisbar ist.
Soweit die Klägerin im Beschwerdeschreiben vom 22. September 2005 geltend macht, dass sich aus dem vorgelegten Behandlungsbericht der medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik und Psychotherapie der C vom 13. Mai 2005 weitere medizinische Beeinträchtigungen ergäben, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser keine Hinweise auf weitere Einschränkungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der Klägerin, sondern lediglich die Empfehlung einer erneuten Rehabilitationsmaßnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt enthält.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Ausgangsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die am 1955 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung durchlaufen hat, war von 1969 bis 1989 als Buffetkraft und ab 1990 als Verkäuferin bei der Firma K beschäftigt. Sie erlitt am 16. April 2001 bei einem privaten Unfall einen Splitterbruch des linken Fußes. In der Zeit vom 13. August bis 03. September 2002 befand sie sich in einem stationären Heilverfahren in der Fachklinik F, aus dem sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Diagnosen lauteten: Sonstige cervikale Bandscheibenverlagerung, Fraktur des Fußes ausgenommen oberes Sprunggelenk, Arthrose im Schulterbereich und Adipositas. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, die Klägerin könne nach kurzfristiger Stabilisierung zu Hause die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin weiterhin vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie Überkopfarbeiten und Erschütterungen sowie Vibrationseinflüsse. Die Klägerin bezog bis 15. Oktober 2002 Krankengeld und ab 16. Oktober 2002 Arbeitslosengeld.
Sie beantragte am 10. Dezember 2002 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, die nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen - u.a. eines arbeitsamtärztlichen Gutachtens vom 31. Oktober/ 30. November 2002 - mit Bescheid vom 07. Februar 2003 abgelehnt wurde, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte u.a. ein Gutachten von Dr. G vom 04. Juni 2003 ein, der das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend beurteilte, dass sie in allen Körperhaltungen - auch als Verkäuferin - leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe ihren Gesundheitszustand unzutreffend beurteilt und insbesondere das Vorliegen eines Tumors in der linken Schulter nicht berücksichtigt. Zur Stützung ihres Anspruches hat sie ein weiteres arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 18. Juni 2003 sowie ein im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt Mitte - veranlasstes Gutachten von Dipl.-Med. H. P vom 21. März 2003 vorgelegt, der bei der Klägerin u.a. wegen eines Abklärungsbedarfes der Tumorerkrankung unklarer Genese im Sternoclaviculargelenk links die Erbringung wirtschaftlich sinnvoller Leistungen innerhalb der nächsten 12 Monate für nicht möglich erachtete.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte mit weiteren medizinischen Unterlagen eingeholt und ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. J R vom 29. September 2004 veranlasst. Der Sachverständige hat das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend eingeschätzt, sie könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen vollschichtig verrichten.
Am 10. Januar 2005 hat die Klägerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, den das Sozialgericht durch Beschluss vom 12. Mai 2005 mangels Erfolgaussicht der Klage mit der Begründung abgelehnt hat, der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe - in Übereinstimmung mit den von der Beklagten beauftragten Vorgutachtern - bestätigt, dass bei der Klägerin noch ein achtstündiges Leistungsvermögen vorliege. Da die Klägerin nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert habe und auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, läge keine Berufsunfähigkeit und auch keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor, so dass die Erfolgsaussicht der Klage zu verneinen sei.
Gegen den der Klägerin am 19. August 2005 zugestellten Beschluss, der auch dem Bevollmächtigten der Klägerin durch das Gericht formlos in Abschrift übersandt worden ist, hat dieser am 22. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Klägerin macht zur Begründung der Beschwerde geltend, die Erfolgaussicht der Klage sei nicht zu verneinen, da den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu folgen sei. Sie habe sich weiteren Untersuchungen - unter anderem am 20. April 2005 in der psychosomatischen Ambulanz des Universitätsklinikums C - unterzogen. Dort habe man ihr erneute Rehabilitationsmaßnahmen mit psychosomatischem Schwerpunkt empfohlen. Sie leide darüber hinaus an einem Anschwellen des rechten Beines, Knies und Mittelfußes. Trotz Behandlung durch den Orthopäden Dr. B bestünden die Schmerzen fort. Ihr stehe unter Berücksichtigung dieses Gesundheitszustandes ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 240 SGB VI zu, da sie zwar keine Berufsausbildung absolviert habe, jedoch etwaige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Beeinträchtigungen nicht ausüben könne.
II.
Die bei dem Sozialgericht am 22. September 2005 formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ist nicht überschritten worden, da die Zustellung des Beschlusses an die Klägerin persönlich am 19. August 2005 wirkungslos ist und die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt hat. Auch die vom Sozialgericht am 18. August 2005 verfügte formlose Übersendung einer Abschrift des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten hat den Lauf der Beschwerdefrist nicht ausgelöst. § 63 Abs.1 SGG stellt klar, dass die formlose Bekanntgabe bei gerichtlichen Entscheidungen, die eine Frist in Lauf setzen, nicht genügt. Hat ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sind Zustellungen an diesen zu richten ( §§ 73 Abs.3 Satz 1, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §172 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Verstoß gegen § 73 Abs.3 Satz 1 SGG macht die Zustellung unwirksam ( vgl. Peters / Sautter /Wolff, Komm. zum SGG, 4.Aufl. § 73 Rz. 41 m. w. N.). Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte, wenn der vertretene Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die Bevollmächtigung zur Kenntnis gebracht haben (Hüßtege in Thomas / Putzo, ZPO 26.Aufl., §172 Rz. 4). Im vorliegenden Fall hatte sich der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 4. April 2005 unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung gemeldet. Obwohl eine Prozessvollmacht nicht eingereicht worden war, hätte das Sozialgericht den Beschluss statt der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten förmlich zustellen müssen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin konnte - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entsprochen werden, weil die Klage in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach dem vor Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe am 10. Januar 2005 bereits eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. J R vom 29. September 2004 verfügt die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ohne wesentliche qualitative Einschränkungen. Mit diesem Leistungsvermögen sind jedoch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor, da sie weder über einen Berufsschutz als Facharbeiterin noch als angelernte Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügt ( vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 126, 140, 164 ), sondern angesichts ihrer bisherigen Tätigkeiten auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes – soweit sie ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprechen - verweisbar ist.
Soweit die Klägerin im Beschwerdeschreiben vom 22. September 2005 geltend macht, dass sich aus dem vorgelegten Behandlungsbericht der medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik und Psychotherapie der C vom 13. Mai 2005 weitere medizinische Beeinträchtigungen ergäben, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser keine Hinweise auf weitere Einschränkungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der Klägerin, sondern lediglich die Empfehlung einer erneuten Rehabilitationsmaßnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt enthält.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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