Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 691/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 P 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die monatliche Zahlung von Pflegegeld so vorzunehmen hat, dass es mit Wertstellung am ersten Kalendertag eines Monats auf dem Konto des Klägers zur Verfügung steht.
Der am 1985 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert und erhält laufend Pflegegeld der Pflegestufe II. Nachdem er - vertreten durch seine Eltern - gerügt hatte, die laufende Leistung werde ihm nicht rechtzeitig gezahlt, erließ die Beklagte den Bescheid vom 10. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2000 (dem Kläger zugegangen am 13. November 2000) und führte unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 51/93 - aus, es reiche aus, wenn das Pflegegeld so wie von ihr praktiziert zum Anfang eines Monats zur Verfügung gestellt werde.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 11. Dezember 2000 hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte veranlasse eine Überweisung des Pflegegeldes erst am ersten Werktag eines Monats, so dass es ihm nicht schon am ersten Kalendertag des Monats zur Verfügung stehe.
Mit Urteil vom 27. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - enthalte keine Regelungen über die Fälligkeit des Pflegegeldes und den Zeitpunkt der Auszahlung. Mit dem Bundessozialgericht (a.a.O.) sei jedoch davon auszugehen, dass es am Monatsanfang fällig werde. Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (§§ 269, 270 Abs. 4) reiche es für die Rechtzeitigkeit einer Leistung durch Überweisung aus, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf des ersten Tages des Monats beim Geldinstitut eingegangen und Deckung vorhanden sei. Falle dieser Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag trete nach § 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 193 BGB der nächste Werktag an dessen Stelle.
Gegen das ihm am 17. April 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 11. April 2003 eingelegten Berufung, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, das Pflegegeld ihm monatlich im Voraus zu zahlen, so dass die Verfügbarkeit am 1. Kalendertag des laufenden Monats gegeben ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auszüge aus den bei der Beklagten über den Kläger geführten Verwaltungsakten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 76 P 691/00 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das ihm von der Beklagten gewährte Pflegegeld grundsätzlich am ersten oder am zweiten Kalendertag eines Monats auf seinem Konto zur Verfügung steht.
Ein Anspruch darauf, dass das Pflegegeld dem Versicherten zur Verfügung steht, kann frühestens mit der Fälligkeit dieser Leistung entstehen. Dazu hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass das SGB XI keine Regelungen über die Fälligkeit von Pflegegeld enthält. Es ist deshalb auf die allgemeine Vorschrift des § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - abzustellen. Danach werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig. Ob der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI am Monatsanfang oder erst zum Monatsende fällig wird, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Das BSG (a.a.O.) hat zum früheren Pflegegeld nach § 57 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - zwar entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang des Kalendermonats fällig wird, und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass monatlich bemessene laufende Geldleistungen im Sozialrecht durchweg am Monatsanfang fällig würden. Es hat sich dazu insbesondere auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Regelungen in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bezogen. Diese Regelungen sind jedoch zwischenzeitlich geändert worden. Sowohl § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - als auch § 96 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch - SGB VII - in der seit 01. März 2004 geltenden Fassung sehen nunmehr eine Fälligkeit erst zum Monatsende vor. Ob daraus auch Auswirkungen auf die Fälligkeit von Pflegegeld folgen, kann jedoch offen bleiben, denn auch bei einer Fälligkeit am Monatsanfang (vgl. § 192 BGB) erfolgen die Leistungen der Beklagten rechtzeitig.
Die Beklagte hat im Verfahren - vom Kläger unwidersprochen - geltend gemacht, sie stelle die hier fragliche Geldleistung am ersten Arbeitstag eines Monats bereit. Dies ist für eine am Anfang eines Monats fällig werdende Zahlung ausreichend und entspricht auch der vom Kläger benannten Regelung im Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen. Da das SGB XI keine Bestimmungen über den Zeitpunkt der Gutschrift bei Zahlung auf ein Konto trifft (anders § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) gelten auch insoweit die allgemeinen Regelungen. Abgestellt werden kann damit, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Bestimmungen der §§ 269, 270 BGB, die als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch im Sozialrecht Anwendung finden können (vgl. BSG Urteil vom 11. Dezember 1987, Az. 12 RK 40/85 zum Beitragsrecht). Danach erfolgt bei einer Zahlung durch Überweisung die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn die Überweisung vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Da allein die Leistungshandlung und nicht der Eintritt des Leistungserfolges für die Rechtzeitigkeit einer Geldzahlung durch Überweisung entscheidend ist, kommt es auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto oder die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht an (vgl. dazu auch Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006 § 270 Rdnr. 7).
Dass die Bereitstellung des Pflegegeldes am ersten Werktag - und nicht nur am ersten Tag - eines Kalendermonats ausreichend ist, folgt aus § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 193 BGB.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte die monatliche Zahlung von Pflegegeld so vorzunehmen hat, dass es mit Wertstellung am ersten Kalendertag eines Monats auf dem Konto des Klägers zur Verfügung steht.
Der am 1985 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert und erhält laufend Pflegegeld der Pflegestufe II. Nachdem er - vertreten durch seine Eltern - gerügt hatte, die laufende Leistung werde ihm nicht rechtzeitig gezahlt, erließ die Beklagte den Bescheid vom 10. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2000 (dem Kläger zugegangen am 13. November 2000) und führte unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 51/93 - aus, es reiche aus, wenn das Pflegegeld so wie von ihr praktiziert zum Anfang eines Monats zur Verfügung gestellt werde.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 11. Dezember 2000 hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte veranlasse eine Überweisung des Pflegegeldes erst am ersten Werktag eines Monats, so dass es ihm nicht schon am ersten Kalendertag des Monats zur Verfügung stehe.
Mit Urteil vom 27. Februar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - enthalte keine Regelungen über die Fälligkeit des Pflegegeldes und den Zeitpunkt der Auszahlung. Mit dem Bundessozialgericht (a.a.O.) sei jedoch davon auszugehen, dass es am Monatsanfang fällig werde. Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (§§ 269, 270 Abs. 4) reiche es für die Rechtzeitigkeit einer Leistung durch Überweisung aus, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf des ersten Tages des Monats beim Geldinstitut eingegangen und Deckung vorhanden sei. Falle dieser Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag trete nach § 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 193 BGB der nächste Werktag an dessen Stelle.
Gegen das ihm am 17. April 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 11. April 2003 eingelegten Berufung, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, das Pflegegeld ihm monatlich im Voraus zu zahlen, so dass die Verfügbarkeit am 1. Kalendertag des laufenden Monats gegeben ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auszüge aus den bei der Beklagten über den Kläger geführten Verwaltungsakten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 76 P 691/00 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das ihm von der Beklagten gewährte Pflegegeld grundsätzlich am ersten oder am zweiten Kalendertag eines Monats auf seinem Konto zur Verfügung steht.
Ein Anspruch darauf, dass das Pflegegeld dem Versicherten zur Verfügung steht, kann frühestens mit der Fälligkeit dieser Leistung entstehen. Dazu hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass das SGB XI keine Regelungen über die Fälligkeit von Pflegegeld enthält. Es ist deshalb auf die allgemeine Vorschrift des § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - abzustellen. Danach werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig. Ob der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI am Monatsanfang oder erst zum Monatsende fällig wird, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Das BSG (a.a.O.) hat zum früheren Pflegegeld nach § 57 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - zwar entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang des Kalendermonats fällig wird, und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass monatlich bemessene laufende Geldleistungen im Sozialrecht durchweg am Monatsanfang fällig würden. Es hat sich dazu insbesondere auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Regelungen in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bezogen. Diese Regelungen sind jedoch zwischenzeitlich geändert worden. Sowohl § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - als auch § 96 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch - SGB VII - in der seit 01. März 2004 geltenden Fassung sehen nunmehr eine Fälligkeit erst zum Monatsende vor. Ob daraus auch Auswirkungen auf die Fälligkeit von Pflegegeld folgen, kann jedoch offen bleiben, denn auch bei einer Fälligkeit am Monatsanfang (vgl. § 192 BGB) erfolgen die Leistungen der Beklagten rechtzeitig.
Die Beklagte hat im Verfahren - vom Kläger unwidersprochen - geltend gemacht, sie stelle die hier fragliche Geldleistung am ersten Arbeitstag eines Monats bereit. Dies ist für eine am Anfang eines Monats fällig werdende Zahlung ausreichend und entspricht auch der vom Kläger benannten Regelung im Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen. Da das SGB XI keine Bestimmungen über den Zeitpunkt der Gutschrift bei Zahlung auf ein Konto trifft (anders § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) gelten auch insoweit die allgemeinen Regelungen. Abgestellt werden kann damit, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Bestimmungen der §§ 269, 270 BGB, die als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch im Sozialrecht Anwendung finden können (vgl. BSG Urteil vom 11. Dezember 1987, Az. 12 RK 40/85 zum Beitragsrecht). Danach erfolgt bei einer Zahlung durch Überweisung die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn die Überweisung vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Da allein die Leistungshandlung und nicht der Eintritt des Leistungserfolges für die Rechtzeitigkeit einer Geldzahlung durch Überweisung entscheidend ist, kommt es auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto oder die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht an (vgl. dazu auch Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006 § 270 Rdnr. 7).
Dass die Bereitstellung des Pflegegeldes am ersten Werktag - und nicht nur am ersten Tag - eines Kalendermonats ausreichend ist, folgt aus § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 193 BGB.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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