L 27 B 52/05 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 664/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 52/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. März 2005 wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2005 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Kostentragungspflicht der Beklagten dem Grunde nach, nachdem das Verfahren anders als durch Urteil endete.

Die Klägerin, geboren 1959, beantragte am 30. Mai 2000 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU)/Erwerbsunfähigkeit (EU). Zu ihrem beruflichen Werdegang gab sie an:

Vom 02. September 1974 bis 01. Januar 1978 Küchenhilfe, von 1978 bis 1979 habe sie den Beruf eines Gartenbaufacharbeiters erlernt und die Prüfung hierzu bestanden.

Vom 10. Oktober 1978 bis 01. Januar 1983 sei sie als Sortiererin, vom 01. Mai 1983 bis 01. Januar 1987 als Gärtnerin, vom 27. Oktober 1987 bis 01. Juli 1990 als Reinigungskraft, vom 02. Juni 1991 bis 27. November 1992 sowie vom 01. Juni 1993 bis 01. Oktober 1993 wieder als Gärtnerin beschäftigt gewesen.

Als letzte Beschäftigung vor Antragstellung gab sie Pferdepflegerin an.

Seit 18. November 1998 sei sie arbeitsunfähig krank mit Lähmungserscheinungen der linken Körperseite, ständigem Schwindel, Herz-Kreislauf-Problemen sowie Übelkeit, Kopfschmerz und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule.

In ihrer letzten Tätigkeit ab 1993 als Pferdepflegerin habe sie Ausmisten, zweimal täglich Füttern, schwere Strohballen heben sowie die Reinigung des Stalles übernehmen müssen, zudem habe sie Pferde geführt.

Ein rentenmedizinisches Gutachten für die Beklagte erstellte Dr. U. W, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - nach Untersuchung vom 03. August 2000 am 16. August 2000. Er beschrieb ein chronifiziertes cerviko-kraniales Schmerzsyndrom ohne depressive Symptomatik. Der Prüfarzt der Beklagten Dipl.-Med. D. R sah die Klägerin in ihrem gelernten Beruf als Gärtnerin unter zwei Stunden auf Dauer, als Pferdewirtin ebenfalls nur noch unter zwei Stunden auf Dauer als leistungsfähig an, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch ging er von vollschichtigem Leistungsvermögen aus. Es könnten insoweit noch mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne häufiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten verrichtet werden. Mit Bescheid vom 29. August 2000 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie einen solchen wegen Berufsunfähigkeit ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten noch vollschichtig ausgeübt werden.

Im Widerspruchsverfahren erstellte Dr. K nach Untersuchung vom 04. Januar 2001 ein Gutachten vom 24. Juli 2001. Auch er fasste die Befunde diagnostisch als "chronisches Zervikalsyndrom mit Kopfschmerz" zusammen. Er sah die Klägerin im Lehrberuf als Gärtnerin noch vollschichtig als einsatzfähig, in der letzten Tätigkeit als Pferdewirtin nur noch unter zwei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber als vollschichtig zu beschäftigen an. Vermieden werden müssten Überkopfarbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; im Übrigen könnten sie bis in den mittelschweren Bereich hinein verrichtet werden. Die Beklagte erließ Widerspruchsbescheid vom 22. August 2001 und verwies die Klägerin weiterhin auf Beschäftigungsmöglichkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Sie habe zwar einen Beruf erlernt und diesen auch zeitweilig ausgeübt (Gärtnerin). Von diesem habe sie sich jedoch gelöst und sich anderen Tätigkeiten zugewandt.

Mit ihrer Klage vom 07. September 2001 vor dem Sozialgericht Potsdam verfolgte die Klägerin ihren behaupteten Anspruch weiter. Ihr Hausarzt sei mit ihr der Ansicht, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr vorliege. Zu den Gerichtsakten gelangte ein arbeitsamtsärztliches Gutachten von Frau T vom 16. Oktober 2000. Danach war bei der Klägerin von Bluthochdruck, einem Cervikalsyndrom, unklaren Missempfindungen sowie von Kopfschmerzen auszugehen. Eine schwerwiegende Erkrankung sei bei ausführlicher Diagnostik bisher nicht nachweisbar gewesen. Der Klägerin seien leichte Arbeiten ständig im Sitzen, zeitweise gehend und stehend in temperierten Räumen noch vollschichtig zumutbar, Zeitdruck und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr seien auszuschließen. Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine leichte vollschichtige stressarme Tätigkeit leistungsfähig. Zur Akte gelangte ferner ein Untersuchungsbericht der Charité vom 19. Juni 2001. Ein Verdacht auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung blieb ohne Anhalt. Befundbericht von Herrn Prof. Dr. K S, Arzt für Orthopädie/Physikalische Chirurgie, gelangten zu den Gerichtsunterlagen, ebenso ein Bericht von Herrn Dr. Z, wie ein solcher von DM U G, Facharzt für Allgemeinmedizin. Vom 01. November 2002 datiert ein weiterer Bericht der DM Gu W, Praxis für Anästhesie, welche auf Betreiben der Klägerin eingeholt wurden. Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ging in seinem Bericht an DM W vom 19. März 2002 von einer atypischen Bulimia nervosa und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus. Eine psychotherapeutische Behandlung erscheine indiziert. Mit Schriftsatz vom 06. November 2002 legitimierte sich der Bevollmächtigte der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 29. November 2002 regte die Beklagte gegenüber dem Gericht an, im Hinblick auf eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik und den erheblichen Gewichtsverlust seit ihrer Begutachtung vom 04. Januar 2001 eine nervenfachärztliche Begutachtung vorzunehmen. Am 14. Mai 2003 ging bei Gericht ein Befundbericht von Herrn Dr. S ein, welcher die Klägerin zwischen dem 06. Dezember 2002 und 08. Mai 2003 gesehen hatte. Er ging von multiplen Schmerzsyndromen vorwiegend den Bewegungsapparat betreffend, einem Fibromyalgiesyndrom, vegetativen Störungen sowie einer psychosomatischen Erkrankung aus. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 erneuerte die Beklagte ihre Anregung, weiteren medizinischen Beweis von Gerichts wegen zu erheben. Dies geschah durch Beweisanordnung vom 21. August 2003. Dr. L, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte ein Gutachten vom 31. Oktober 2003, nachdem er die Klägerin am 22. Oktober 2003 untersucht hatte. Der Gutachter sah auf nervenärztlichem Fachgebiet bei der Klägerin den Verdacht auf ein Chronic-fatigue-Syndrom eine Neurasthenie, differenzialdiagnostisch: eine larvierte Depression, den Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom, ferner ein HWS-Syndrom/eine zervikale Nervenwurzelirritation. Aufgrund der Schwere der zurzeit bestehenden Symptomatik sei das Leistungsvermögen vollständig aufgehoben. Soweit aufgrund der übersandten Unterlagen zu beurteilen, bestehe aufgehobenes Leistungsvermögen seit Ende 2002. In ihrem Befundbericht vom 01. November 2002 habe die behandelnde Ärztin für Anästhesie Frau Dr. W Belastbarkeit für stundenweise leichte Arbeit ohne körperliche Belastung für 4 Stunden täglich, Dr. S in seinem Befundbericht von Mai 2003 Belastbarkeit für 3 Stunden leichte Arbeit täglich festgestellt. Es sei jedoch eine positive Prognose dahin zu stellen, dass binnen eines Jahres ab Gutachtenerstellung und bei stationärer psychosomatischer Behandlung ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen wiederhergestellt werden könne. Das Gutachten ging der Beklagten am 20. November 2003 zu.

Am 21. Januar 2004 bei Gericht eingehend erklärte sich die Beklagte bereit, Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab dem 01. Dezember 2003 befristet bis zum Abschluss eines Heilverfahrens, längstens bis zum 31. Juli 2004 zu gewähren. Zum Zeitpunkt des aufgehobenen Leistungsvermögens bezog sich die Beklagte auf das Datum des Befundberichtes von Dr. S (11. Mai 2003). Mit Schriftsatz vom 07. April 2004 nahm die Klägerin dieses Teilanerkenntnis der Beklagten zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreites an.

Die Beklagte erklärte sich nicht bereit, die der Gegenseite für das Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien erst während des Klageverfahrens eingetreten. Nach Vorlage des Gutachtens Dr. Lhabe die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt. Mithin sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Leistung auf einen neuen Antrag der Klägerin ohne Klageverfahren anerkannt hätte und deswegen ein Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen wäre.

Das Gericht hat die Klägerin auf die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte zu § 193 SGG hingewiesen, auf diese beziehe sich (wohl) der Vortrag der Beklagten.

Die Klägerin hat mitgeteilt, die Rechtsprechung zum Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rahmen von § 193 SGG sei ihr bekannt. Sie sei jedoch der Auffassung, dass diese nicht haltbar sei und deshalb revidiert werden müsse. Ohne das Klageverfahren wäre die Beklagte nicht veranlasst gewesen, ab dem 11. Mai 2003 eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vorzunehmen und für die Klägerin hätte keine Veranlassung bestanden, ihre verminderte Erwerbsfähigkeit am 11. Mai 2003 durch ein Privatgutachten feststellen zu lassen.

Die Beklagte hätte auf einen nach dem 11. Mai 2003 von der Klägerin gestellten erneuten Antrag die anspruchsbegründenden Tatsachen als nicht gegeben angesehen, weil diese erst nach Vorlage des auf Veranlassung des Gerichts eingeholten unabhängigen Gutachtens anerkannt worden seien. Das Anerkenntnis nach Vorlage des Gutachtens sei nicht mehr als ein "außergerichtliches" anzusehen, sondern als eines aufgrund der Beweiserhebung erzwungenes, weil ansonsten eine entsprechende Verurteilung hätte erfolgen müssen.

Die Klägerin hat sinngemäß erstinstanzlich beantragt,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens vollen Umfangs dem Grunde nach aufzuerlegen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,

zu entscheiden, dass sie außergerichtliche Kosten dem Grunde nach nicht zu erstatten habe.

Die Klägerin meine wohl mit dem "Privatgutachten" den Befundbericht des Dr. S vom 11. Mai 2003.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2005 hat das Sozialgericht Potsdam der Beklagten auferlegt, der Klägerin die Hälfte der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 22. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 16. März 2005 Beschwerde eingelegt. Nach § 103 SGG erforsche das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten seien dabei heranzuziehen. Danach sei es nicht zulässig, dass das Gericht die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst anstelle.

Die Klägerin habe mit der Einlegung der Klage Anspruch darauf, dass das Gericht selbst ermittle. Würde das Gericht die Sache an die Verwaltung zurückgeben, entstünde der Eindruck, die Beklagte solle in eigener Sache entscheiden.

Danach sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, medizinisch Beweis zu erheben, zumal sie auch keine Kenntnis hatte, bei welchen Ärzten die Klägerin aktuell in Behandlung gewesen sei. Die Klägerin sei erstmalig am 06. Dezember 2003 (gemeint: 06. Dezember 2002) bei dem Orthopäden Dr. S vorstellig geworden, also nach Klageerhebung. Er habe in diesem Befundbericht eine Verschlechterung des multiplen Schmerzsyndroms mit Chronifizierung und Somatisierungsstörung festgestellt. Die medizinische Sachverständige des Ärztlichen Dienstes der Beklagten habe daraufhin eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung angeregt. Herr Dr. L, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - habe in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2003 die von dem Orthopäden Dr. Sgestellten Prognosen bestätigt. Daraufhin habe die Beklagte am 19. Januar 2004 das Teilanerkenntnis abgegeben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2005 aufzuheben und zu entscheiden, dass sie außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie habe ihre Rechtsauffassung zur Frage der Kostenerstattung bereits dargelegt, worauf sie Bezug nehme.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte sowie die Unterlagen der Beklagten. Diese haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.

Ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil - wie hier durch angenommenes Anerkenntnis - beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht nach Ermessen des Gerichts ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, nicht also nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen. Das Gericht kann den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen, z. B. wenn die Behörde bei falscher Sachbehandlung, auch falscher oder fehlender Begründung des Verwaltungsaktes Anlass für unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (vgl. die Darstellung bei Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 193 Rz. 12 ff. mit Hinweise auf Rechtsprechungsergebnisse).

Bei Erledigung des Rechtsstreites durch u. a. angenommenes Anerkenntnis wie hier entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke § 91 a ZPO, vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., ebenda Rz. 13 m.w.N.). Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage (BSG, ständige Rechtsprechung, u. a. SozR Nr. 3 und 4 zu § 193 SGG; LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 95, 158). Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 95, 158; LSG Berlin NZS 93, 184). Hat z. B. die Beklagte sofort anerkannt oder sonst eine Änderung des Sach- und Streitstandes Rechnung getragen, sind dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, sofern nicht schon im Vorverfahren eine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen offenbar gewesen wäre (LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 98, 709; LSG Nordrhein-Westhalen, Breithaupt 2000, 222). Diese Gesichtspunkte sind Ausdruck des Veranlassungsprinzips. An diesen Kriterien ist festzuhalten, weil die Beklagte als Sozial(Versicherungs-)Behörde allgemein verfahrensrechtlich verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Amtsermittlung - wo nötig auf Verwaltungsantrag des Anspruchstellers - diesen zu seinem materiellen Recht zu verhelfen.

Vorliegend hat die Beklagte zur Klageerhebung durch Ermittlungsfehler im Verwaltungsverfahren keinen Anlass gegeben. Erst im Verlaufe des Klageverfahrens ergab sich durch vom Gericht angestellte Ermittlungen - auf welche die Beklagte zudem in spezifischer Weise hingewirkt hatte - die Annahme eines Versicherungsfalles vom Mai 2003. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. L, welcher den Befundbericht des Dr. S verwertet hatte - hat die Beklagte zeitlich adäquat (Eingang des Gutachtens bei der Beklagten 20. November 2003, Erklärung des Teilanerkenntnisses: Eingang bei Gericht 21. Januar 2004) reagiert.

Nur bei Gelegenheit der Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass in dem Befundbericht des Dr. Skein "Privatgutachten" liegt. Im Übrigen ist das Anerkenntnis nach Vorlage des Gutachtens Dr. L in der Tat nicht als ein "außergerichtliches" anzusehen, sondern als ein primär gerichtliches (§ 101 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist das gerichtliche Anerkenntnis als rechtsgestaltende Prozesserklärung nicht nur zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in mündlicher Verhandlung, sondern auch sonst schriftlich gegenüber dem Gericht zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Auflage 2005 § 101, Rz. 21).

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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