Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 43/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 14/05 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Kostentragungspflicht der Beklagten dem Grunde nach, nachdem das Verfahren anders als durch Urteil endete.
Nach medizinischen Ermittlungen wegen eines Unfalles des Klägers vom 10. September 1999 und nach Anhörung ihres Beratungsarztes erließ die anfänglich Beklagte - seinerzeit die Bauberufsgenossenschaft Hannover, Bezirksverwaltung Berlin, - einen Bescheid, in welchem sie das Ereignis vom 10. September 1999 als Arbeitsunfall anerkannte, für die Zeit vom 28. September 2000 bis 31. Oktober 2001 eine Gesamtvergütung als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 gewährte sowie als Folgen des Versicherungsfalles eine Instabilität des Handwurzelgefüges der linken Hand und eine geringfügige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenkes nach fest verheiltem Speichenbruch mit SL-Bandruptur links anerkannte.
Auf Weitergewährungsantrag des Klägers vom 15. Oktober 2001 erfolgte am 10. Dezember 2001 eine Untersuchung im U B und ein Gutachten durch Privatdozent Dr. E, Oberarzt Dr. H und Assistenzarzt Dr. G. Als wesentliche Unfallfolgen sahen die Gutachter: 1. Eine behinderte Palmarflexion im Bereich des Handgelenkes links, 2. Eine Minderung der groben Kraft im Bereich des Handgelenkes links sowie 3. Belastungsabhängige Beschwerden im Handgelenk links nach längeren Belastungsphasen.
Dauerhaft ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 10 v. H. für Zeiten ab 31. Oktober 2001.
Die - geringere - MdE gegenüber dem Vorgutachten ergebe sich zum einen in der verbesserten Beweglichkeit des Radiokarpalgelenkes, zweitens sei die Radiokarpalarthrose noch nicht so weit fortgeschritten, dass es zu einer massiven Bewegungseinschränkung gekommen sei. Die scapholunäre Dissoziation, die im Vorgutachten in den Raum gestellt worden sei, ließe sich bei der jetzigen Röntgenauswertung (Aufnahme vom 23. Juli 2001) nicht mehr nachvollziehen.
Die Beklagte lehnte daraufhin einen Anspruch auf Verletztenrente für die Zeit vom 01. November 2001 an ab (Bescheid vom 25. Januar 2002, Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002).
Mit seiner am 21. März 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01. November 2001 einen Anspruch auf Verletztenrente wegen einer MdE um 20 v. H. weiterverfolgt.
Nach körperlicher und Röntgenuntersuchung am 06. November 2002 erstattete Dr. H, Oberarzt und Abteilungsleiter Hand- und rekonstruktive Chirurgie, ein gerichtliches Gutachten vom 27. November 2002. Darin sah er als wesentliche Unfallfolgen an:
- Konsolidierte Fraktur der körperfernen Speiche mit resultierendem mäßigen und vorzeitigem Gelenkverschleiß, insbesondere des Radiokarpal- als auch des distalen Radioulnargelenkes,
- Dynamische Instabilität des SL-Bandes,
- Muskelschmächtigung des linken Armes,
- Ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Hand-gelenkes, insbesondere bei Streckung und Beugung, aber auch bei Ulnar-/Radialduktion.
Ab dem 01. November 2001 bestehe eine MdE in Höhe von 10. v. H. Er beziehe sich dabei auf die Befunde, die im Rentengutachten vom 10. Dezember 2001 fixiert seien und das (dortige) Messblatt für obere Gliedmaßen.
Für Zeiten ab 06. November 2002 - dem Datum seiner Untersuchung - stelle er allerdings eine MdE von 20 v. H. fest. Der Hauptgrund sei die jetzt festgestellte deutliche Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk gegenüber den Messdaten vom 10. Dezember 2001. Zusätzlich finde sich eine typische Klinik für eine dynamische Instabilität des Bandes zwischen Mond- und Kahnbein.
Nach der Zusammenfassung der Unfallfolgen könne er die Einschätzung im Gutachten Dr. E zunächst bestätigen. In diesem Gutachten fänden sich keine Unterschiede in den einzelnen Bewegungsumfängen, vor allen Dingen bei der Extension/Flexion sowie Ulnar-Radialduktion in beiden Handgelenken.
In der Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen wurde in jenem Gutachten von einer behinderten Palmarflexion im Bereich des linken Handgelenks ausgegangen. Gleichzeitig werde eine Minderung der groben Kraft im Bereich des linken Handgelenkes und belastungsabhängige Beschwerden im linken Handgelenk nach längeren Belastungsphasen beschrieben. Allerdings werde im Messbogen eine seitengleiche Palmarflexion objektiviert, so dass er (Dr. H) letztlich ebenfalls zu einer MdE-Einschätzung in Höhe von 10 v. H. komme.
Zu seiner eigenen Einschätzung von 20 v. H. für die Zeit ab 06. November 2002 führte er aus, es sei bekannt, dass eine nicht ausbehandelte SL-Dissoziation erst zu einem wesentlich späteren Zeitraum zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führe. Diese lägen jetzt vor. Eine Staffelung für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 06. November 2002 könne er nicht vornehmen, da dies rein spekulativ wäre. Es lägen keine zwischenzeitlichen objektiven Befunde vor.
Das Gutachten wurde der Beklagten bei Gericht abgehend am 09. Januar 2003 zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 28. März 2003, welcher am 01. April 2003 bei Gericht einging, teilte die Beklagte mit, sie führe noch eine Anfrage bei ihrem Beratungsarzt Privatdozent Dr. Ebezüglich der Beurteilung ab 06. November 2002, dem Untersuchungstag bei Herrn Dr. H.
Dem Schriftsatz vom 09. Mai 2003, welches am 12. Mai 2003 bei Gericht einging, fügte die Beklagte ihren Bescheid vom 09. Mai 2003 bei, in dem diese für Zeiten ab 06. November 2002 den Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. auf unbestimmte Zeit anerkannte.
Der Kläger nahm diese Erklärung als Teilanerkenntnis zur nur teilweisen Erledigung des Rechtsstreites an (Schriftsatz vom 19. Mai 2003).
In der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2004 gab die Beklagte ein - weiteres - Teilanerkenntnis dahin ab, dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis 05. November 2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 zu bewilligen.
Der Kläger nahm diese Erklärung zur - vollständigen - Erledigung des Rechtsstreites an.
Sodann beantragte der Kläger erstinstanzlich,
der Beklagten die außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragte sinngemäß zu entscheiden,
dass sie die Kosten nicht zu erstatten habe.
Nach diesem Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 erkannt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 17. Dezember 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 22. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. Mai 2003 (gemeint 09. Mai 2003) nicht auf die Kostentragungspflicht des Rechtsstreits insgesamt auswirken solle.
Die möglicherweise nicht gegebene Aufklärbarkeit insbesondere bezüglich des Zeitraumes vom 01. November 2001 bis 06. November 2002 könne nicht dazu führen, dass die Beklagte überhaupt keine Kosten zu übernehmen habe. Fest stehe, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren im überwiegenden Maße durchgedrungen sei. Abzustellen sei dabei auf den Schluss der mündlichen Verhandlung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach vollen Umfangs aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Gericht habe zu Recht auf das Veranlassungsprinzip und die Kommentierung bei Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, hingewiesen. Im Übrigen sei auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, XII. Kap. Rdnr. 61 m.w.N. in Bezug zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowie die Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Mit Hinweisschreiben des Senats vom 20. Februar 2006 ist der Kläger u. a. darauf aufmerksam gemacht worden, dass die zunächst beklagte Bau-BG Hannover ab 01. Mai 2005 in die jetzt im Passivrubrum benannte Berufsgenossenschaft aufgegangen ist. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil - wie hier durch angenommenes Anerkenntnis - beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht nach Ermessen des Gerichts ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, nicht also nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen. Das Gericht kann den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen, zum Beispiel wenn die Behörde bei falscher Sachbehandlung, auch falscher oder fehlender Begründung des Verwaltungsaktes Anlass für unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (vgl. die Darstellung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rz. 12 ff. mit Hinweisen auf Rechtsprechungsergebnisse).
Bei Erledigung des Rechtsstreits durch u. a. - wie hier - angenommenes Anerkenntnis entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. ebenda Rz. 13).
Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage (ebenda, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, ständige Rechtsprechung u. a. SozR Nr. 3 und Nr. 4 zu § 193 SGG; LSG Baden-Württemberg Breithaupt 95, 198). Hat die Beklagte sofort anerkannt und damit eine Änderung des Sach- und Streitstandes Rechnung getragen, sind dem Kläger außergerichtliche Kosten in der Regel nicht zu erstatten, sofern sich nicht schon im Vorverfahren die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 98, 709; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 00, 222).
Vor diesen Maßstäben hat das Sozialgericht zutreffend erkannt, dass die Beklagte vorliegend zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sein kann.
Zunächst hat die Beklagte noch zeitlich adäquat auf die von Dr. H erfolgte Beurteilung reagiert. Sie durfte zunächst ihren Beratungsarzt Privatdozent Dr. E konsultieren, bevor sie noch zeitig mit Schriftsatz vom 09. Mai 2003 einen Anspruch auf Verletztenrente für Zeiten ab 06. November 2002 auf unbestimmte Zeit anerkannte. Dies geschah aufgrund der substantiierten Feststellungen des Dr. H in seinem auf gerichtliche Veranlassung erstellten Gutachten. Es entspricht daher im Ausgangspunkt der Billigkeit, vorliegend insoweit eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu verneinen (vgl. etwa Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., ebenda Rz. 12 c). Dass die Klageerhebung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellungen der Beklagten während des Widerspruchsverfahrens veranlasst gewesen wäre, lässt sich insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. H zu dem Gutachten Dr. Enicht sagen: Nach Auswertung der Befunde dieses Gutachtens ist auch Herr Dr. Haensel zu dem Schluss gekommen, dass seinerzeit lediglich von einer MdE von 10 v. H. auszugehen war.
Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Einlegung keine Erfolgsaussicht hatte. Der Klageanspruch des Klägers war erst ab der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. H begründet. Für Zeiten davor mangelt es an Befunden. Für eine Begründung des Klageanspruches für die Zeit etwa vom 01. Juni 2002 bis zum 05. November 2002 reicht die - sicher zutreffend und plausible - Annahme nicht hin, dass - wie Dr. H ausgeführt hatte - bekannt sei, eine nicht ausbehandelte SL-Dissoziation führe erst zu einem wesentlich späteren Zeitraum zu erheblichen Bewegungseinschränkungen. Dr. H selbst konnte für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 06. November 2002 eine Staffelung der MdE nicht vornehmen. Diese - so seine Aussage - wäre rein "spekulativ" gewesen. Insofern fällt der Mangel zwischenzeitlich erhobener medizinischer Befundtatsachen in die Beweislast des Klägers.
Er kann deswegen kostenrechtlich auch nichts aus dem weiteren Teilerkenntnis der Beklagten herleiten, welches diese am 22. September 2004 abgab.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist die Kostentragungspflicht der Beklagten dem Grunde nach, nachdem das Verfahren anders als durch Urteil endete.
Nach medizinischen Ermittlungen wegen eines Unfalles des Klägers vom 10. September 1999 und nach Anhörung ihres Beratungsarztes erließ die anfänglich Beklagte - seinerzeit die Bauberufsgenossenschaft Hannover, Bezirksverwaltung Berlin, - einen Bescheid, in welchem sie das Ereignis vom 10. September 1999 als Arbeitsunfall anerkannte, für die Zeit vom 28. September 2000 bis 31. Oktober 2001 eine Gesamtvergütung als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 gewährte sowie als Folgen des Versicherungsfalles eine Instabilität des Handwurzelgefüges der linken Hand und eine geringfügige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenkes nach fest verheiltem Speichenbruch mit SL-Bandruptur links anerkannte.
Auf Weitergewährungsantrag des Klägers vom 15. Oktober 2001 erfolgte am 10. Dezember 2001 eine Untersuchung im U B und ein Gutachten durch Privatdozent Dr. E, Oberarzt Dr. H und Assistenzarzt Dr. G. Als wesentliche Unfallfolgen sahen die Gutachter: 1. Eine behinderte Palmarflexion im Bereich des Handgelenkes links, 2. Eine Minderung der groben Kraft im Bereich des Handgelenkes links sowie 3. Belastungsabhängige Beschwerden im Handgelenk links nach längeren Belastungsphasen.
Dauerhaft ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 10 v. H. für Zeiten ab 31. Oktober 2001.
Die - geringere - MdE gegenüber dem Vorgutachten ergebe sich zum einen in der verbesserten Beweglichkeit des Radiokarpalgelenkes, zweitens sei die Radiokarpalarthrose noch nicht so weit fortgeschritten, dass es zu einer massiven Bewegungseinschränkung gekommen sei. Die scapholunäre Dissoziation, die im Vorgutachten in den Raum gestellt worden sei, ließe sich bei der jetzigen Röntgenauswertung (Aufnahme vom 23. Juli 2001) nicht mehr nachvollziehen.
Die Beklagte lehnte daraufhin einen Anspruch auf Verletztenrente für die Zeit vom 01. November 2001 an ab (Bescheid vom 25. Januar 2002, Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002).
Mit seiner am 21. März 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab 01. November 2001 einen Anspruch auf Verletztenrente wegen einer MdE um 20 v. H. weiterverfolgt.
Nach körperlicher und Röntgenuntersuchung am 06. November 2002 erstattete Dr. H, Oberarzt und Abteilungsleiter Hand- und rekonstruktive Chirurgie, ein gerichtliches Gutachten vom 27. November 2002. Darin sah er als wesentliche Unfallfolgen an:
- Konsolidierte Fraktur der körperfernen Speiche mit resultierendem mäßigen und vorzeitigem Gelenkverschleiß, insbesondere des Radiokarpal- als auch des distalen Radioulnargelenkes,
- Dynamische Instabilität des SL-Bandes,
- Muskelschmächtigung des linken Armes,
- Ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Hand-gelenkes, insbesondere bei Streckung und Beugung, aber auch bei Ulnar-/Radialduktion.
Ab dem 01. November 2001 bestehe eine MdE in Höhe von 10. v. H. Er beziehe sich dabei auf die Befunde, die im Rentengutachten vom 10. Dezember 2001 fixiert seien und das (dortige) Messblatt für obere Gliedmaßen.
Für Zeiten ab 06. November 2002 - dem Datum seiner Untersuchung - stelle er allerdings eine MdE von 20 v. H. fest. Der Hauptgrund sei die jetzt festgestellte deutliche Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk gegenüber den Messdaten vom 10. Dezember 2001. Zusätzlich finde sich eine typische Klinik für eine dynamische Instabilität des Bandes zwischen Mond- und Kahnbein.
Nach der Zusammenfassung der Unfallfolgen könne er die Einschätzung im Gutachten Dr. E zunächst bestätigen. In diesem Gutachten fänden sich keine Unterschiede in den einzelnen Bewegungsumfängen, vor allen Dingen bei der Extension/Flexion sowie Ulnar-Radialduktion in beiden Handgelenken.
In der Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen wurde in jenem Gutachten von einer behinderten Palmarflexion im Bereich des linken Handgelenks ausgegangen. Gleichzeitig werde eine Minderung der groben Kraft im Bereich des linken Handgelenkes und belastungsabhängige Beschwerden im linken Handgelenk nach längeren Belastungsphasen beschrieben. Allerdings werde im Messbogen eine seitengleiche Palmarflexion objektiviert, so dass er (Dr. H) letztlich ebenfalls zu einer MdE-Einschätzung in Höhe von 10 v. H. komme.
Zu seiner eigenen Einschätzung von 20 v. H. für die Zeit ab 06. November 2002 führte er aus, es sei bekannt, dass eine nicht ausbehandelte SL-Dissoziation erst zu einem wesentlich späteren Zeitraum zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führe. Diese lägen jetzt vor. Eine Staffelung für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 06. November 2002 könne er nicht vornehmen, da dies rein spekulativ wäre. Es lägen keine zwischenzeitlichen objektiven Befunde vor.
Das Gutachten wurde der Beklagten bei Gericht abgehend am 09. Januar 2003 zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 28. März 2003, welcher am 01. April 2003 bei Gericht einging, teilte die Beklagte mit, sie führe noch eine Anfrage bei ihrem Beratungsarzt Privatdozent Dr. Ebezüglich der Beurteilung ab 06. November 2002, dem Untersuchungstag bei Herrn Dr. H.
Dem Schriftsatz vom 09. Mai 2003, welches am 12. Mai 2003 bei Gericht einging, fügte die Beklagte ihren Bescheid vom 09. Mai 2003 bei, in dem diese für Zeiten ab 06. November 2002 den Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. auf unbestimmte Zeit anerkannte.
Der Kläger nahm diese Erklärung als Teilanerkenntnis zur nur teilweisen Erledigung des Rechtsstreites an (Schriftsatz vom 19. Mai 2003).
In der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2004 gab die Beklagte ein - weiteres - Teilanerkenntnis dahin ab, dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Juni 2002 bis 05. November 2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 zu bewilligen.
Der Kläger nahm diese Erklärung zur - vollständigen - Erledigung des Rechtsstreites an.
Sodann beantragte der Kläger erstinstanzlich,
der Beklagten die außergerichtlichen Kosten vollen Umfangs aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragte sinngemäß zu entscheiden,
dass sie die Kosten nicht zu erstatten habe.
Nach diesem Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 erkannt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 17. Dezember 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 22. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. Mai 2003 (gemeint 09. Mai 2003) nicht auf die Kostentragungspflicht des Rechtsstreits insgesamt auswirken solle.
Die möglicherweise nicht gegebene Aufklärbarkeit insbesondere bezüglich des Zeitraumes vom 01. November 2001 bis 06. November 2002 könne nicht dazu führen, dass die Beklagte überhaupt keine Kosten zu übernehmen habe. Fest stehe, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren im überwiegenden Maße durchgedrungen sei. Abzustellen sei dabei auf den Schluss der mündlichen Verhandlung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits dem Grunde nach vollen Umfangs aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Gericht habe zu Recht auf das Veranlassungsprinzip und die Kommentierung bei Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, hingewiesen. Im Übrigen sei auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, XII. Kap. Rdnr. 61 m.w.N. in Bezug zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowie die Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Mit Hinweisschreiben des Senats vom 20. Februar 2006 ist der Kläger u. a. darauf aufmerksam gemacht worden, dass die zunächst beklagte Bau-BG Hannover ab 01. Mai 2005 in die jetzt im Passivrubrum benannte Berufsgenossenschaft aufgegangen ist. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil - wie hier durch angenommenes Anerkenntnis - beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht nach Ermessen des Gerichts ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, nicht also nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen. Das Gericht kann den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen, zum Beispiel wenn die Behörde bei falscher Sachbehandlung, auch falscher oder fehlender Begründung des Verwaltungsaktes Anlass für unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (vgl. die Darstellung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rz. 12 ff. mit Hinweisen auf Rechtsprechungsergebnisse).
Bei Erledigung des Rechtsstreits durch u. a. - wie hier - angenommenes Anerkenntnis entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. ebenda Rz. 13).
Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage (ebenda, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, ständige Rechtsprechung u. a. SozR Nr. 3 und Nr. 4 zu § 193 SGG; LSG Baden-Württemberg Breithaupt 95, 198). Hat die Beklagte sofort anerkannt und damit eine Änderung des Sach- und Streitstandes Rechnung getragen, sind dem Kläger außergerichtliche Kosten in der Regel nicht zu erstatten, sofern sich nicht schon im Vorverfahren die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 98, 709; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 00, 222).
Vor diesen Maßstäben hat das Sozialgericht zutreffend erkannt, dass die Beklagte vorliegend zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sein kann.
Zunächst hat die Beklagte noch zeitlich adäquat auf die von Dr. H erfolgte Beurteilung reagiert. Sie durfte zunächst ihren Beratungsarzt Privatdozent Dr. E konsultieren, bevor sie noch zeitig mit Schriftsatz vom 09. Mai 2003 einen Anspruch auf Verletztenrente für Zeiten ab 06. November 2002 auf unbestimmte Zeit anerkannte. Dies geschah aufgrund der substantiierten Feststellungen des Dr. H in seinem auf gerichtliche Veranlassung erstellten Gutachten. Es entspricht daher im Ausgangspunkt der Billigkeit, vorliegend insoweit eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu verneinen (vgl. etwa Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., ebenda Rz. 12 c). Dass die Klageerhebung durch mangelnde Sachverhaltsfeststellungen der Beklagten während des Widerspruchsverfahrens veranlasst gewesen wäre, lässt sich insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. H zu dem Gutachten Dr. Enicht sagen: Nach Auswertung der Befunde dieses Gutachtens ist auch Herr Dr. Haensel zu dem Schluss gekommen, dass seinerzeit lediglich von einer MdE von 10 v. H. auszugehen war.
Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Einlegung keine Erfolgsaussicht hatte. Der Klageanspruch des Klägers war erst ab der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. H begründet. Für Zeiten davor mangelt es an Befunden. Für eine Begründung des Klageanspruches für die Zeit etwa vom 01. Juni 2002 bis zum 05. November 2002 reicht die - sicher zutreffend und plausible - Annahme nicht hin, dass - wie Dr. H ausgeführt hatte - bekannt sei, eine nicht ausbehandelte SL-Dissoziation führe erst zu einem wesentlich späteren Zeitraum zu erheblichen Bewegungseinschränkungen. Dr. H selbst konnte für den Zeitraum vom 01. November 2001 bis zum 06. November 2002 eine Staffelung der MdE nicht vornehmen. Diese - so seine Aussage - wäre rein "spekulativ" gewesen. Insofern fällt der Mangel zwischenzeitlich erhobener medizinischer Befundtatsachen in die Beweislast des Klägers.
Er kann deswegen kostenrechtlich auch nichts aus dem weiteren Teilerkenntnis der Beklagten herleiten, welches diese am 22. September 2004 abgab.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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