Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 740/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 52/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 113 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) und weil der Kläger nicht bedürftig sei. Zur Begründung hat es auf die Gründe des Beschlusses vom 18. November 2005 Bezug genommen. Gegen diesen, ihm am 7. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sein Antrag auf einstweilige Anordnung habe sehr wohl Erfolgsaussicht. Dafür hat er auf die Begründung der Beschwerde in dem Verfahren L 19 B 51/05 AS ER verwiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Das Sozialgericht Potsdam hat zu Recht ent-schieden, dass dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zusteht, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses in dem genannten Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG, 127 Abs. 2 ZPO).
Gründe:
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 113 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) und weil der Kläger nicht bedürftig sei. Zur Begründung hat es auf die Gründe des Beschlusses vom 18. November 2005 Bezug genommen. Gegen diesen, ihm am 7. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sein Antrag auf einstweilige Anordnung habe sehr wohl Erfolgsaussicht. Dafür hat er auf die Begründung der Beschwerde in dem Verfahren L 19 B 51/05 AS ER verwiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Das Sozialgericht Potsdam hat zu Recht ent-schieden, dass dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zusteht, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses in dem genannten Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG, 127 Abs. 2 ZPO).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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