Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AL 1978/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 77/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten im Berufungsverfahren nur noch Leistungen gemäß § 10 des Dritten Buches Sozialgerichtsgesetz (SGB III) anlässlich seiner am 1. Dezember 2000 erfolgten Arbeitsaufnahme in den Niederlanden.
Der am 1963 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Metallwerker durchlaufen und war anschließend als Desinfektor beschäftigt. Zuletzt war er bei einer Firma für Schädlingsbekämpfung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin zum 31. August 1998 aufgrund fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Vom 1. November 1998 bis 13. Oktober 1999 und nach zwischenzeitlicher Beschäftigung (vom 14. Oktober 1999 bis 31. Januar 2000) erneut vom 1. Februar bis 13. Februar 2000 (Erschöpfung des Anspruchs) bezog der Kläger Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 30. März 2000 Arbeitslosenhilfe. Nach einer Beschäftigung vom 1. April bis 30. September 2000 erhielt er wiederum Arbeitslosenhilfe. Die Leistungszahlung wurde mit dem 30. November 2000 beendet, da der Kläger zum 1. Dezember 2000 eine Beschäftigung als Desinfektor in den Niederlanden aufnahm.
Zum 26. September 2000 wurde der Kläger in eine Maßnahme vermittelt, die unter anderem Bewerbungstraining beinhaltete. Am 13. November 2000 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten und dabei insbesondere der Kosten einer Fahrt zu einem Bewerbungsgespräch in Holland vom 3. November bis 5. November 2000. Am 21. November 2000 beantragte der Kläger außerdem die Gewährung von Leistungen im Rahmen des § 10 SGB III-Projektes Mobilität. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 ab und führte dazu aus, dass die im Rahmen des Ermessens gemäß § 10 SGB III zu gewährende Leistung der unmittelbaren Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB III dienen solle und es an dieser Voraussetzung fehle. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch verwies der Kläger auf eine ihm am 5. Dezember 2000 erteilte telefonische Zusage sowie den Umstand, dass nach einer Auskunft des Arbeitsamtes Aachen dort eine positive Entscheidung erfolgen würde.
Nachdem dem Kläger, soweit aus dem Beratungsvermerk vom 29. November 2000 erkennbar, eine offenbar im Wesentlichen negative Einschätzung hinsichtlich des Antrages auf Übernahme von Bewerbungskosten vermittelt worden war, legte der Kläger am 11. Dezember 2000 Widerspruch ein und forderte eine schriftliche Ablehnung seines Antrages. Mit Bescheid vom 6. März 2001 wurden Bewerbungskosten in Höhe von 25 DM bewilligt. Die Übernahme von Reisekosten gemäß § 45 SGB III wurde mit Bescheid vom 16. März 2001 abgelehnt, da Reisekosten für die Vorstellung im Ausland nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehörten. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte sein niederländischer Arbeitgeber namens des Klägers mit am 12. April 2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und verwies auf die abweichende Praxis des dortigen Arbeitsamtes Aachen, sodass dem Kläger zumindest die bis zur deutschen Grenze zustehenden Förderungsmittel gezahlt werden müssten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 zurück und führte zur Begründung aus, die begehrte Leistung könne gemäß § 45 in Verbindung mit § 324 Abs. 1 SGB III nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, denn er habe erst am 13. November 2000 die Erstattung der vorher bereits entstandenen Reisekosten beantragt. Dieser Bescheid war an die im Widerspruch vom 12. April 2001 genannte Anschrift in B, die der Kläger auch in seinem Begleitschreiben zu dem am 30. Januar 2001 unterzeichneten gesonderten Antrag auf Reisekosten zur Vorstellung genannt hatte, gerichtet.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte außerdem mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 die mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 erfolgte Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach § 10 SGB III bestätigt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls an die Anschrift (des Vaters des Klägers) in B gesandt.
Am 7. Juni 2001 hat der Kläger persönlich beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem Antrag: 1. Die Bescheide der Beklagten vom 8. März 2001 und 16. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 aufzuheben, 2. Die Beklagte zu verurteilen, Leistungen im Rahmen des § 10 SGB III des Projektes Mobilität zu gewähren, 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dazu hat er auf gerichtliche Nachfrage ergänzend erläutert, dass sein Vater zur Entgegennahme seiner Post befugt gewesen sei und diese nachgesandt habe. Von dem Bescheid habe er telefonisch von seinem Vater erfahren. Der Widerspruchsbescheid datiere vom 22. März 2001 und sei am 26. März 2001 im Briefkasten gewesen. Er habe eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Firma mit Sitz außerhalb des Tagespendelbereiches angenommen und erfülle damit die Voraussetzungen für einen Zuschuss in Höhe von 5000 DM.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe keinen Erfolg, da sie unzulässig sei. Sie sei nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 87 Abs. 2 SGG müsse eine Klage innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Dabei gelte gemäß § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt werde, mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 gelte somit ab dem 22. April 2001 als bekanntgegeben. Die Klageerhebung am 7. Juni 2001 sei folglich verspätet gewesen. Der Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001 (richtig 22. März 2001) sei dem Vater des Klägers als Empfangsvertreter nach Angaben des Klägers am 26. März 2001 zugegangen und ihm damit ebenfalls weit über einen Monat vor Klageerhebung bekannt gegeben worden.
Über die bei Klageerhebung zu beachtende Monatsfrist sei der Kläger mit der Belehrung in den Widerspruchsbescheiden ausreichend informiert worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, er habe in Holland gearbeitet und daher nicht früher Klage erheben können, vermöge die verspätete Klageerhebung nicht zu entschuldigen. Der Kläger habe gewusst, dass nach seiner Widerspruchseinlegung ein Verwaltungsverfahren lief und hätte sicherstellen müssen, dass ihn die betreffende Post zeitnah erreiche. Auch der Einwand, er sei erst Ende Mai 2001 nach Deutschland zurückgekehrt, ändere daran nichts. Eine rechtzeitige schriftliche Klageerhebung wäre ohne weiteres auch aus dem Ausland möglich gewesen.
Gegen den ihm am 30. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2002 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er nur noch und weiterhin die Förderung im Rahmen des Projektes Mobilität in Höhe von 5000 DM begehrt.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen gemäß § 10 SGB III im Rahmen des Projektes Mobilität des Arbeitsamtes Berlin Süd unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte sowie den Hefter zum Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten usw., die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist nicht fristgemäß und damit unzulässig erhoben worden, sodass das SG diese zutreffend ohne sachliche Prüfung abgewiesen hat.
Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch die Gewährung von Leistungen gemäß § 10 SGB III im Rahmen des Projektes Mobilität des Arbeitsamtes Berlin Süd, die die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 abgelehnt hat. Zwar sind bei der Klageerhebung am 7. Juni 2001 ausdrücklich nur die Bescheide vom 8. März und 16. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 aufgeführt worden, die die Ablehnung von Bewerbungs- bzw. Vorstellungskosten betreffen. Doch ist im Klageantrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der jetzt noch streitgegenständlichen Leistungen beansprucht worden, sodass in sachgemäßer Auslegung des klägerischen Begehrens dieser sich auch gegen die die Mobilitätshilfe ablehnende Entscheidung richtet (§ 123 SGG). Nur gegen die letztgenannte Ablehnung richtet sich nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers dessen Berufung, sodass im Ergebnis dahinstehen kann, ob sich der Kläger möglicherweise mit seinem Schreiben vom 29. Juni 2002 bereits in der ersten Instanz entsprechend beschränkt hat.
Der Kläger hat mit seiner (persönlichen) Klageerhebung am 7. Juni 2001 die Klagefrist nicht eingehalten, sodass die Klage unzulässig ist. Gemäß § 87 SGG in der hier noch anwendbaren Fassung vor der Änderung durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I Seite 2144) ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes drei Monate (Abs. 1). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (Abs. 2). Zwar wohnte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits im Ausland, doch kommt ihm die verlängerte Klagefrist gemäß Abs. 1 Satz 2 des § 87 SGG nicht zugute, weil nach seiner ausdrücklichen Anweisung Schriftverkehr an die Anschrift seines Vaters in B zu richten war. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid an diese Anschrift im Inland zugestellt hat, wo er auch ordnungsgemäß am 26. März 2001 eingegangen ist, wie der Kläger eingeräumt hat. Die Klagefrist begann mithin am 27. März 2001 und endete am 26. April 2001, sodass die Klage am 7. Juni 2001 verspätet erhoben worden ist. Gründe zur Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist als gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (Abs. 1 der Vorschrift). Ein in diesem Sinne vorwerfbares Verschulden liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Meyer-Ladewig SGG, RdNr. 3 zu § 67). Mithin müssen (unverschuldete) Hindernisse vorgelegen haben, die ein fristgemäßes Handeln unmöglich gemacht haben. Solche Gründe sind vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Der Hinweis auf seine durch die Arbeitsaufnahme in den Niederlanden bedingte Ortsabwesenheit stellt jedenfalls ein solches Hindernis nicht dar. Dem Kläger, der nach eigenem Eingeständnis kurz nach Zustellung des Widerspruchsbescheides von seinem Vater telefonisch über den Eingang der ablehnenden Entscheidung unterrichtet worden ist, wäre es problemlos möglich gewesen, schriftlich Klage entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung zu erheben oder aber zum Beispiel seinen Vater mit einer entsprechenden Klageerhebung zu beauftragen.
Das SG hat sich daher zu Recht an einer sachlichen Prüfung des klägerischen Begehrens gehindert gesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Folge, dass die Berufung keinen Erfolg haben kann.
Auch wenn der Senat mithin an einer sachlichen Prüfung der von der Beklagten ausgesprochenen Ablehnung gehindert ist, so ist zu der aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens erforderlichen Überprüfung gemäß § 44 SGB X darauf hinzuweisen, dass eine nachzuholende ordnungsgemäße Ermessensentscheidung unter anderem zu berücksichtigen haben wird, dass die Richtlinien die Förderung einer Arbeitsaufnahme im (EU-) Ausland nicht ausschließen und dem Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EU besonderes Gewicht beizumessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von der Beklagten im Berufungsverfahren nur noch Leistungen gemäß § 10 des Dritten Buches Sozialgerichtsgesetz (SGB III) anlässlich seiner am 1. Dezember 2000 erfolgten Arbeitsaufnahme in den Niederlanden.
Der am 1963 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Metallwerker durchlaufen und war anschließend als Desinfektor beschäftigt. Zuletzt war er bei einer Firma für Schädlingsbekämpfung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin zum 31. August 1998 aufgrund fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Vom 1. November 1998 bis 13. Oktober 1999 und nach zwischenzeitlicher Beschäftigung (vom 14. Oktober 1999 bis 31. Januar 2000) erneut vom 1. Februar bis 13. Februar 2000 (Erschöpfung des Anspruchs) bezog der Kläger Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 30. März 2000 Arbeitslosenhilfe. Nach einer Beschäftigung vom 1. April bis 30. September 2000 erhielt er wiederum Arbeitslosenhilfe. Die Leistungszahlung wurde mit dem 30. November 2000 beendet, da der Kläger zum 1. Dezember 2000 eine Beschäftigung als Desinfektor in den Niederlanden aufnahm.
Zum 26. September 2000 wurde der Kläger in eine Maßnahme vermittelt, die unter anderem Bewerbungstraining beinhaltete. Am 13. November 2000 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten und dabei insbesondere der Kosten einer Fahrt zu einem Bewerbungsgespräch in Holland vom 3. November bis 5. November 2000. Am 21. November 2000 beantragte der Kläger außerdem die Gewährung von Leistungen im Rahmen des § 10 SGB III-Projektes Mobilität. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 ab und führte dazu aus, dass die im Rahmen des Ermessens gemäß § 10 SGB III zu gewährende Leistung der unmittelbaren Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB III dienen solle und es an dieser Voraussetzung fehle. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch verwies der Kläger auf eine ihm am 5. Dezember 2000 erteilte telefonische Zusage sowie den Umstand, dass nach einer Auskunft des Arbeitsamtes Aachen dort eine positive Entscheidung erfolgen würde.
Nachdem dem Kläger, soweit aus dem Beratungsvermerk vom 29. November 2000 erkennbar, eine offenbar im Wesentlichen negative Einschätzung hinsichtlich des Antrages auf Übernahme von Bewerbungskosten vermittelt worden war, legte der Kläger am 11. Dezember 2000 Widerspruch ein und forderte eine schriftliche Ablehnung seines Antrages. Mit Bescheid vom 6. März 2001 wurden Bewerbungskosten in Höhe von 25 DM bewilligt. Die Übernahme von Reisekosten gemäß § 45 SGB III wurde mit Bescheid vom 16. März 2001 abgelehnt, da Reisekosten für die Vorstellung im Ausland nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehörten. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte sein niederländischer Arbeitgeber namens des Klägers mit am 12. April 2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und verwies auf die abweichende Praxis des dortigen Arbeitsamtes Aachen, sodass dem Kläger zumindest die bis zur deutschen Grenze zustehenden Förderungsmittel gezahlt werden müssten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 zurück und führte zur Begründung aus, die begehrte Leistung könne gemäß § 45 in Verbindung mit § 324 Abs. 1 SGB III nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, denn er habe erst am 13. November 2000 die Erstattung der vorher bereits entstandenen Reisekosten beantragt. Dieser Bescheid war an die im Widerspruch vom 12. April 2001 genannte Anschrift in B, die der Kläger auch in seinem Begleitschreiben zu dem am 30. Januar 2001 unterzeichneten gesonderten Antrag auf Reisekosten zur Vorstellung genannt hatte, gerichtet.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte außerdem mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 die mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 erfolgte Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach § 10 SGB III bestätigt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls an die Anschrift (des Vaters des Klägers) in B gesandt.
Am 7. Juni 2001 hat der Kläger persönlich beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem Antrag: 1. Die Bescheide der Beklagten vom 8. März 2001 und 16. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 aufzuheben, 2. Die Beklagte zu verurteilen, Leistungen im Rahmen des § 10 SGB III des Projektes Mobilität zu gewähren, 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dazu hat er auf gerichtliche Nachfrage ergänzend erläutert, dass sein Vater zur Entgegennahme seiner Post befugt gewesen sei und diese nachgesandt habe. Von dem Bescheid habe er telefonisch von seinem Vater erfahren. Der Widerspruchsbescheid datiere vom 22. März 2001 und sei am 26. März 2001 im Briefkasten gewesen. Er habe eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei einer Firma mit Sitz außerhalb des Tagespendelbereiches angenommen und erfülle damit die Voraussetzungen für einen Zuschuss in Höhe von 5000 DM.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe keinen Erfolg, da sie unzulässig sei. Sie sei nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 87 Abs. 2 SGG müsse eine Klage innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Dabei gelte gemäß § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt werde, mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 gelte somit ab dem 22. April 2001 als bekanntgegeben. Die Klageerhebung am 7. Juni 2001 sei folglich verspätet gewesen. Der Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001 (richtig 22. März 2001) sei dem Vater des Klägers als Empfangsvertreter nach Angaben des Klägers am 26. März 2001 zugegangen und ihm damit ebenfalls weit über einen Monat vor Klageerhebung bekannt gegeben worden.
Über die bei Klageerhebung zu beachtende Monatsfrist sei der Kläger mit der Belehrung in den Widerspruchsbescheiden ausreichend informiert worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, er habe in Holland gearbeitet und daher nicht früher Klage erheben können, vermöge die verspätete Klageerhebung nicht zu entschuldigen. Der Kläger habe gewusst, dass nach seiner Widerspruchseinlegung ein Verwaltungsverfahren lief und hätte sicherstellen müssen, dass ihn die betreffende Post zeitnah erreiche. Auch der Einwand, er sei erst Ende Mai 2001 nach Deutschland zurückgekehrt, ändere daran nichts. Eine rechtzeitige schriftliche Klageerhebung wäre ohne weiteres auch aus dem Ausland möglich gewesen.
Gegen den ihm am 30. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2002 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er nur noch und weiterhin die Förderung im Rahmen des Projektes Mobilität in Höhe von 5000 DM begehrt.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2002 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen gemäß § 10 SGB III im Rahmen des Projektes Mobilität des Arbeitsamtes Berlin Süd unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte sowie den Hefter zum Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten usw., die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist nicht fristgemäß und damit unzulässig erhoben worden, sodass das SG diese zutreffend ohne sachliche Prüfung abgewiesen hat.
Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch die Gewährung von Leistungen gemäß § 10 SGB III im Rahmen des Projektes Mobilität des Arbeitsamtes Berlin Süd, die die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 abgelehnt hat. Zwar sind bei der Klageerhebung am 7. Juni 2001 ausdrücklich nur die Bescheide vom 8. März und 16. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 aufgeführt worden, die die Ablehnung von Bewerbungs- bzw. Vorstellungskosten betreffen. Doch ist im Klageantrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der jetzt noch streitgegenständlichen Leistungen beansprucht worden, sodass in sachgemäßer Auslegung des klägerischen Begehrens dieser sich auch gegen die die Mobilitätshilfe ablehnende Entscheidung richtet (§ 123 SGG). Nur gegen die letztgenannte Ablehnung richtet sich nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers dessen Berufung, sodass im Ergebnis dahinstehen kann, ob sich der Kläger möglicherweise mit seinem Schreiben vom 29. Juni 2002 bereits in der ersten Instanz entsprechend beschränkt hat.
Der Kläger hat mit seiner (persönlichen) Klageerhebung am 7. Juni 2001 die Klagefrist nicht eingehalten, sodass die Klage unzulässig ist. Gemäß § 87 SGG in der hier noch anwendbaren Fassung vor der Änderung durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I Seite 2144) ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes drei Monate (Abs. 1). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (Abs. 2). Zwar wohnte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits im Ausland, doch kommt ihm die verlängerte Klagefrist gemäß Abs. 1 Satz 2 des § 87 SGG nicht zugute, weil nach seiner ausdrücklichen Anweisung Schriftverkehr an die Anschrift seines Vaters in B zu richten war. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid an diese Anschrift im Inland zugestellt hat, wo er auch ordnungsgemäß am 26. März 2001 eingegangen ist, wie der Kläger eingeräumt hat. Die Klagefrist begann mithin am 27. März 2001 und endete am 26. April 2001, sodass die Klage am 7. Juni 2001 verspätet erhoben worden ist. Gründe zur Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist als gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (Abs. 1 der Vorschrift). Ein in diesem Sinne vorwerfbares Verschulden liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. Meyer-Ladewig SGG, RdNr. 3 zu § 67). Mithin müssen (unverschuldete) Hindernisse vorgelegen haben, die ein fristgemäßes Handeln unmöglich gemacht haben. Solche Gründe sind vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Der Hinweis auf seine durch die Arbeitsaufnahme in den Niederlanden bedingte Ortsabwesenheit stellt jedenfalls ein solches Hindernis nicht dar. Dem Kläger, der nach eigenem Eingeständnis kurz nach Zustellung des Widerspruchsbescheides von seinem Vater telefonisch über den Eingang der ablehnenden Entscheidung unterrichtet worden ist, wäre es problemlos möglich gewesen, schriftlich Klage entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung zu erheben oder aber zum Beispiel seinen Vater mit einer entsprechenden Klageerhebung zu beauftragen.
Das SG hat sich daher zu Recht an einer sachlichen Prüfung des klägerischen Begehrens gehindert gesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Folge, dass die Berufung keinen Erfolg haben kann.
Auch wenn der Senat mithin an einer sachlichen Prüfung der von der Beklagten ausgesprochenen Ablehnung gehindert ist, so ist zu der aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens erforderlichen Überprüfung gemäß § 44 SGB X darauf hinzuweisen, dass eine nachzuholende ordnungsgemäße Ermessensentscheidung unter anderem zu berücksichtigen haben wird, dass die Richtlinien die Förderung einer Arbeitsaufnahme im (EU-) Ausland nicht ausschließen und dem Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EU besonderes Gewicht beizumessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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