Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 602/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 55/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am geborene Kläger war nach eigenen Angaben nach Ausübung verschiedener Tätigkeiten von 1971 bis Januar 1991 als Kraftfahrer – zuletzt seit 1974 beim Volkseigenen Betrieb Kombinat T B, für das er Schutt- und Bodentransporte durchführte – beschäftigt. 1984 hatte er berufsbegleitend eine Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung Straßenbauer abgeschlossen. Dazu hat der Kläger angegeben, die Ausbildung habe zwei Jahre gedauert und jeweils dienstags, donnerstags und sonnabends stattgefunden. 1987 war von ihm die Facharbeiterprüfung als Berufskraftfahrer abgelegt worden, nachdem er eine einjährige ebenfalls berufsbegleitende Ausbildung, für die er an jeweils einem Tag in der Woche vom Arbeitsverhältnis freigestellt worden war, durchlaufen hatte. Nach Arbeitslosigkeit war er vom 24. Juni bis zum 31. Oktober 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis als Steinsetzer. Wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge Coxalgie rechts und lumbalem Schmerzsyndrom übte er die Tätigkeit jedoch nur bis zum 30. Juni 1991 aus. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte in der Probezeit. Seither ist er – bis auf zwei einjährige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Aufsichtskraft bzw. Kraftfahrer und einer von Dezember 1994 bis September 1995 durchlaufenen Qualifikation als Sozialbetreuer sowie einer Tätigkeit als Möbeltransportfahrer 1997 bis 1998 (ebenfalls in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) – arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 2004 anerkannt.
Im Dezember 1995 stellte der Kläger einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit. Er gab dazu an, er halte sich seit dem 28. November 1995 wegen eines Halswirbel- bzw. Lendenwirbelsäulensyndroms für erwerbs- bzw. berufsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt sind. Sie zog für die Krankenkasse erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK – vom 16. Januar und 02. Februar 1996 (arbeitsunfähig als Straßenbauer/Berufskraftfahrer) bei und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Internistin und Radiologin Dr. S, die in ihrem Gutachten vom 05. August 1996 angab, dem Kläger seien noch leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich. An das geistige Leistungsvermögen und die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit dürften keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1996 den Antrag ab.
Im Widerspruchsverfahren überreichte der Kläger der Beklagten ein für das Sozialgericht Berlin erstelltes Gutachten des Chirurgen Dr. Bvom 26. September 1995, der den Kläger ebenfalls für fähig gehalten hatte, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten auszuüben. Zudem holte die Beklagte ein Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G vom 07. November 1997 ein. Darin heißt es, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Weiterhin wurde der Kläger durch den Arzt für Innere Medizin Dr. R im Auftrag der Beklagten untersucht. In seinem Gutachten vom 03. Dezember 1997 gelangte er zu der Einschätzung, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten tätigen.
Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage (am 19. März 1998) erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1998. Darin heißt es, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig und auch nicht invalide im Sinne von Art. 2 § 7 Abs. 3 Rentenüberleitungsgesetz – RÜG –, weil er nach den gutachterlichen Feststellungen noch leichte Arbeiten vollschichtig ausüben könne. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger aufgrund seiner Ausbildungsdauer allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs anzusehen sei und deshalb keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen könne.
Nach Zugang des Widerspruchsbescheides am 29. September 1998 hat der Kläger mit einem am 29. Oktober 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Es sei unzutreffend, dass er noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Die Schwere seiner Erkrankungen sei bisher nicht richtig erfasst worden. Aufgrund seiner langen Tätigkeit als Kraftfahrer und der berufsbegleitenden Ausbildung zum Berufskraftfahrer liege zudem Berufsschutz vor.
Nachdem von der Beklagten mitgeteilt wurde, dass während des Verfahrens die letzten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet wurden, hat das Sozialgericht die – damalige – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Verfahren beigeladen. Das Sozialgericht hat ein für die Unfallversicherung von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Cam 06. Juli 1997 erstelltes Gutachten beigezogen. Darin heißt es, der Kläger weise an der Wirbelsäule einen altersentsprechenden Befund auf, so dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Tätigkeit als Kraftfahrer weiter ausgeübt werden könne. Sodann hat das Sozialgericht den Pneumologen, Allergologen, Sport- und Umweltmediziner Dr. Szum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 26. Januar 2000 hat er angegeben, der Kläger leide an diversen degenerativen Gelenkbeschwerden und auf internistischem Gebiet an einer leichten chronischen Bronchitis ohne relevante Lungenfunktionseinschränkungen sowie einer Lebervergrößerung im Sinne einer leichten Fettleber. Aus internistischer Sicht könne der Kläger noch täglich vollschichtig mittelschwere körperliche Arbeiten ausüben. In der Ausübung geistiger Arbeiten sei er unter Berücksichtigung seines Ausbildungsgrades nicht eingeschränkt. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche unter Berücksichtigung der internistischen Erkrankungen noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden aus, denn relevante Funktionsminderungen von Herz, Kreislauf und Lunge seien nicht erkennbar und das Ausmaß der Leberfunktionseinschränkung sei als sehr gering einzuschätzen.
Sodann hat das Sozialgericht vom Arzt für Orthopädie Dr. Eein Fachgutachten vom 19. August 2000 eingeholt. Der Gutacher gab an, der Kläger leide an
• einem rezidivierendem Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Nacken- Schulterschmerzen und Verspannungen auf dem Boden kaum über den altersüblichen Grad hinausgehender degenerativer Veränderungen, • einer Verhärtung des linken Hohlhandsehnenspiegels mit Streckhemmung in den Fingergrundgelenken, • einem Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumboischialgien auf dem Boden erheblicher degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, • einem mittelgradigen Verschleißzustand des rechten Hüftgelenks, der bereits zu einer deutlichen schmerzhaften Funktionsbehinderung geführt habe und einer geringen Coxarthrose links mit geringer Funktionseinbuße, • deutlichen Verschleißzeichen beider Kniescheibengleitlager, • einem Zustand nach komplikationslos verheilter Achillessehnenruptur links, • einer unkomplizierten Fußfehlform beidseits im Sinne eines diskreten Senk-Spreizfußes und Hammerzehen sowie • einem überreichlichen Ernähungszustand.
Mit diesen Erkrankungen könne der Kläger täglich regelmäßig noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen ausüben. Es müsse auf eine wechselnde Körperhaltung geachtet werden, jedoch solle die Tätigkeit überwiegend bis ausschließlich im Sitzen ausgeübt werden. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nur eingeschränkt möglich. Das Heben und Tragen von Lasten könne bis zu zehn Kilogramm erfolgen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz der Hände voraussetzten, seien gering eingeschränkt zumutbar. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei als mäßig eingeschränkt anzusehen. Auch die Belastbarkeit der unteren Extremitäten sei deutlich eingeschränkt. Auf die Ausübung geistiger Tätigkeiten wirkten sich die Erkrankungen nicht aus. Der Kläger sei wegefähig und benötige keine betriebsunüblichen Arbeitspausen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus.
Der Kläger ist dem orthopädischen Fachgutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht, es habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zutreffend festgestellt. Auch sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass er unter erheblichen Depressionen aufgrund von ständigen Schmerzen und sozialen Zukunftsängsten leide.
Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 09. Februar 2002 hat er angegeben, der Kläger leide auf nervenärztlichem Fachgebiet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei neurotischer Fehlentwicklung. Zudem liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Der Kläger könne täglich regelmäßig noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne klimatische Einflüsse überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zu entlastendem Positionswechsel verrichten. Einseitige körperliche Belastung und Arbeiten unter Zeitdruck oder in festgelegtem Arbeitsrhythmus müssten ausgeschlossen werden. Auch auf Leitern und Gerüsten könne der Kläger nicht mehr tätig werden. Hingegen seien Arbeiten an laufenden Maschinen oder in Wechsel- und Nachtschicht noch möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei zumutbar. Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit voraussetzten, seien wegen der operativ zu behandelnden Dupuytrenschen Kontraktur nicht möglich. Die festgestellten Leiden beschränkten den Kläger nicht in der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten. Sie wirkten sich insbesondere nicht auf das Hör- und Sehvermögen, das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Die Kontaktfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger könne eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen und sei auch nicht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus. Zusätzliche Arbeitspausen benötige der Kläger nicht.
Der Kläger ist auch diesem Gutachten entgegengetreten.
Mit Urteil vom 21. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die ursprünglich wegen Untätigkeit erhobene Klage habe der Kläger im Wege einer zulässigen Klageänderung als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortführen können. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bestehe jedoch kein Rentenanspruch, denn der Kläger könne noch eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben. Er sei als angelernter Arbeiter anzusehen, wobei von einem Hauptberuf als Kraftfahrer auszugehen sei. Diese Tätigkeit habe der Kläger über zwanzig Jahre und zuletzt nochmals im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis März 1998 ausgeübt, als Straßenbauer sei er hingegen nur kurzzeitig tätig gewesen. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne er die Tätigkeit eines einfachen Pförtners noch vollwertig ausüben. Es handele sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werde und auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel biete.
Gegen das ihm am 19. August 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 17. September 2002 eingelegten Berufung. Unter Überreichung einer gutachterlichen Äußerung des Facharztes für Chirurgie Dr. K macht der Kläger geltend, das Sozialgericht habe ihn zu Unrecht lediglich als angelernten Arbeiter angesehen. Er habe eine Facharbeiterprüfung zum Berufskraftfahrer bestanden und langjährig eine Tätigkeit ausgeübt, die vollumfänglich dem Bild eines Berufskraftfahrers entspreche. Die kurze Dauer der Ausbildung im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung sei ausschließlich aufgrund seiner umfangreichen Vorkenntnisse möglich gewesen. Als Pförtner könne er nicht mehr tätig sein, da es sich dabei um eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit handele. Der krankheitsbedingt erforderliche ständige Haltungswechsel könne bei dieser Tätigkeit nicht durchgeführt werden. Zudem sei seit der Begutachtung durch Dr. E eine erhebliche Verschlechterung seiner dem orthopädischen Bereich zuzuordnenden Beschwerden eingetreten.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat Befundberichte von Dr. K vom 18. Oktober 2003, von der Fachärztin für Orthopädie Dipl. med. L vom 06. Juni 2004 und vom 14. März 2005 sowie vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie W vom 18. Juli 2005 eingeholt.
Vom 08. März bis zum 05. April 2005 hat der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 07. April 2005 wurden die Diagnosen Halswirbelsäulen-Syndrom (pseudoradikulär – ohne Funktionsbehinderung), Prolaps L5/S1, Coxarthrose rechts mit Bewegungsbehinderung, leichte depressive Episode, Adipositas, und Diabetes mellitus gestellt. Die Entlassung erfolge als arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, die in allen Haltungsarten überwiegend ausgeübt werden könnten. Auf Veranlassung der Rehabilitationsklinik war der Kläger dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vorgestellt worden. Auf dessen Untersuchungsbericht vom 21. März 2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Senat hat die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. F zur Sachverständigen ernannt. In ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2005 hat sie die Diagnosen
• schmerzhaftes Hüftgelenkverschleißleiden beidseits mit Funktionseinschränkungen rechtsbetont, • schmerzhaftes Lendenwirbelsäulenverschleißleiden mit Funktionseinschränkung und intermittierenden Nervenwurzelreizerscheinungen, • Knieschmerzen bei Verschleißzeichen des linken Kniescheibengleitlagers, • belastungsabhängige Knöchelschmerzen ohne Funktionsstörung, • Diabetes mellitus, • Fettstoffwechselstörung, • Borderlinehypertonus, • Übergewicht, • schädlicher Gebrauch von Alkohol
gestellt und zum Leistungsvermögen des Klägers ausgeführt, er könne regelmäßig noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Haltungs- und Bewegungsapparates sei das Heben und Tragen von schweren Lasten auf maximal zehn Kilogramm mehrmals täglich in Abständen zu begrenzen. Arbeiten könnten nur noch in witterungsgeschützten Räumen überwiegend im Sitzen durchgeführt werden. Dem Kläger müsse es möglich sei, stets eigenbestimmt für kurze Zeit aufzustehen, und etwas umherzugehen. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus seien deswegen unzumutbar. Dies gelte auch für Arbeiten mit Zwangshaltungen oder auf Leitern und Gerüsten. Auch Arbeiten unter Zeitdruck seien nicht mehr möglich. Gegen Arbeiten in Wechselschicht bestünden keine Einwände. Nachtschichttätigkeiten seien hingegen nicht mehr möglich. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzten, könne der Kläger noch verrichten. Die festgestellten Leiden beschränkten ihn nicht in der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten. Die Lern-, Merk-, Konzentrations-, Entschluss-, Verantwortungs-, Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie das Gedächtnis seien nicht merklich beeinträchtigt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen und die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend. Das Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus.
Der Kläger ist auch diesem Gutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht, sein Leistungsvermögen reiche nicht mehr für eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus. Der Umfang des Leistungsvermögens könne nur im Rahmen eines EFL-Tests, der regelmäßig im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren durchgeführt werde, festgestellt werden. Da dies bislang nicht geschehen sei, müsse ein solcher Test noch durchgeführt werden. Zudem hat der Kläger einen Arztbrief von Dr. P vom 30. Januar 2006 zum Verfahren gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit seit 01. Dezember 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat berufskundliche Ermittlungen aus anderen Gerichtsverfahren zur Tätigkeit eines Pförtners in den Rechtsstreit eingeführt. Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 22 RJ 602/98 und S 56 AR 4589/94 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 21. Juni 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im Dezember 1995 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Berufskraftfahrers. Ob die lediglich vom 24. – 30. Juni 1991 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Steinsetzers im Bereich des vom Kläger auch erlernten Berufs eines Straßenbauers erfolgte, kann dahingestellt bleiben, denn diese Tätigkeit kann bereits aufgrund der extrem kurzen Ausübungsdauer im Verhältnis zur Arbeit als Kraftfahrer nicht als "bisheriger Beruf" angesehen werden, obwohl sie nach Lage der Akten die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen ist. Da der Kläger sowohl die Tätigkeit eines Straßenbauers wie auch die des Kraftfahrers berufsbegleitend erlernt hat, spricht auch nichts dafür, dass die eine qualitativ auf höherem Niveau erlernt wurde als die andere. Es dürfte hier sogar mehr für das Erlernen des Berufs eines Kraftfahrers auf einem höheren Niveau sprechen, obwohl die eigentliche Ausbildung möglicherweise kürzer als die für das Erlernen des Berufs Straßenbauer gewesen ist. Denn nur als Kraftfahrer verfügte der Kläger bei Ausbildungsbeginn schon über praktische Berufskenntnisse aufgrund jahrelanger Ausübung der Tätigkeit.
Als Berufskraftfahrer (und auch als Straßenbauer) kann der Kläger – was unter den Beteiligten nicht streitig ist – aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr tätig sein. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Der Kläger kann, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auf die Tätigkeit eines Pförtners in jeder Hinsicht zumutbar verwiesen werden.
Diese Tätigkeit ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Zur Feststellung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens bezieht sich der Senat auf die im Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten. Nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis sämtlicher Gutachten kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit den bereits im Tatbestand näher bezeichneten Einschränkungen, die jedoch nicht so weitreichend sind, dass sie seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen generell in Frage stellen, vollschichtig verrichten. Die Begutachtungen haben auf den den Erkrankungen des Klägers entsprechenden Fachgebieten und zusätzlich – im Berufungsverfahren – fachübergreifend aus arbeitsmedizinischer Sicht stattgefunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erfahrenen Gutachter das Leistungsvermögen des Klägers unzutreffend eingeschätzt haben könnten. Konkrete Einwände wurden auch von Seiten des Klägers nicht geltend gemacht. Seiner Einwendung, es müssten "EFL-Tests" durchgeführt werden, ist der Senat nicht gefolgt. Die medizinischen Sachverständigen haben in eigener Verantwortung zu prüfen, welche Untersuchungen sie zur Feststellung des Leistungsvermögens für erforderlich halten.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen ist der Kläger beispielsweise noch in der Lage, als Pförtner tätig zu sein. Die Tätigkeit eines Pförtners beinhaltet typischerweise – wie der Senat den ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Ermittlungen entnimmt – die Kontrolle, Auskunftserteilung und Schlüsselausgabe im Eingangsbereich eines Unternehmens oder einer Behörde. Es müssen keine schweren Lasten bewegt oder Zwangshaltungen eingenommen werden. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Gelegentliche Kontrollgänge sind nicht unüblich. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit, die, sofern keine Nachtpforte betrieben wird, als Tagespförtner eine Wechselschichttauglichkeit voraussetzt. Diesen Anforderungen entspricht das ermittelte Restleistungsvermögen des Klägers. Nach den gutachterlichen Feststellungen sind insbesondere keine Einschränkungen für Wechselschichtarbeiten (ohne Nachtschicht) zu berücksichtigen. In geistiger Hinsicht ist der Kläger nicht eingeschränkt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht in der Lage sein könnte, die benannte Tätigkeit nach einer kurzen Einarbeitungszeit vollwertig auszuüben. Auch wenn ein Pförtner überwiegend im Sitzen tätig ist, kann er praktisch nach Belieben – selbst bei einem Aufenthalt in einer Pförtnerloge – die Körperhaltung wechseln, denn es spricht nichts dagegen, dass er beispielsweise während einer Auskunftserteilung oder Anrufentgegennahme vom Sitzen zum Stehen wechselt. Erforderlichenfalls kann er auch während des Stehens die Belastung von einem Bein zum anderen wechseln (Gehen auf der Stelle). Unabhängig davon bestehen aber nach Einschätzung des Senats erheblich Zweifel, ob der Kläger tatsächlich krankheitsbedingt seine Haltungsart – wie von Dr. F zuletzt dargelegt – eigenbestimmt wechseln können muss. Denn aus ihrem Gutachten ist auch ersichtlich, dass der Kläger zweimal in der Woche Preisskat spielt und unmittelbar vor der Begutachtung eine Urlaubsreise nach Spanien unternommen hatte. Beide Aktivitäten setzen die Fähigkeit voraus, längere Zeiten im Sitzen zu verbringen. Auch die Feststellungen von Dr. H aufgrund der Untersuchung vom 31. März 2005 legen den Verdacht nahe, dass die orthopädischen Erkrankungen des Klägers nicht so schwerwiegend sind wie von ihm geltend gemacht. Es hatte sich keine fortgeschrittene Wurzelschädigung feststellen lassen und der Arzt legt in seinem Bericht anschaulich dar, dass der Kläger sich in der Untersuchungssituation recht mobil an- und ausgekleidet habe und unbeobachtet recht flott und nicht wesentlich beeinträchtigt gelaufen sei. Diese Beobachtungen sprechen gegen eine erhebliche Schmerzsymptomatik. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist nicht ersichtlich. Der Arztbrief von Dr. Pbelegt, dass auch 2006 noch keine sensiblen oder motorischen Ausfälle an den unteren Extremitäten zu objektivieren waren. Auch die Formulierung " Seit 2000 vermehrt Schmerzen" spricht eindeutig gegen eine Zunahme der Beschwerden nach den umfangreichen Begutachtungen im Gerichtsverfahren.
Eine Tätigkeit als Pförtner ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG Urteil vom 07. August 1986 – 4a RJ 73/84 – = SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m. w. N.).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es – soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung – die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters/Angestellten (Ungelernter), des Arbeiters/Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (Angelernter) und des Arbeiters/Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter/Ausgebildeter). Die Gruppe der Angelernten wird in einen oberen und in einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen. Die Dauer der Ausbildung ist zwar ein wesentliches, jedoch nicht das allein bestimmende Merkmal zur Gruppenzuordnung. Ausschlaggebend sind die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Für die Einstufung ist damit das Gesamtbild des "bisherigen Berufs" maßgebend. Steht die Zuordnung fest, dann ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden darf, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 – = SozR 3 2200 § 1246 Nr. 17). Entspricht die Qualifikation des bisherigen Berufs mindestens dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten, ist eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der Kläger dem oberen Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Er hat nach einer berufsbegleitend erfolgten Qualifizierung, die insgesamt ein Jahr dauerte, die Facharbeiterprüfung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR mit Erfolg abgeschlossen. Wie auch in der Bundesrepublik war damit die Qualifikation zum Berufskraftfahrer nicht von der Absolvierung einer Ausbildung mit einer bestimmten Dauer abhängig, sondern vom Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnis und dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs in einer Abschlussprüfung (vgl. zur damaligen Rechtslage in den alten Bundesländern § 1 Abs. 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1518)). Bei Personen, die – wie der Kläger – bereits über eine längere Berufserfahrung im Ausbildungsberuf verfügten, kam auch die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorherige Ausbildungszeit in Betracht (vgl. § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung). Einem Facharbeiter kann der Kläger jedoch allein aufgrund der Abschlussprüfung nicht gleichgestellt werden. Für eine in der ehemaligen DDR erfolgte Berufsausbildung regelt Art. 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages, dass diese einem entsprechenden Ausbildungsberuf in den alten Bundesländern gleichsteht. Abzustellen ist mithin auf die regelmäßige Dauer der entsprechenden Berufsausbildung in der Bundesrepublik. Nach der bereits benannten Ausbildungsordnung von 1973 betrug die Ausbildungsdauer für Berufskraftfahrer zwei Jahre (die gleiche Ausbildungsdauer war zudem auch in der DDR üblich, vgl. das von der – ehemaligen – Bundesanstalt für Arbeit herausgegebene Heft: DDR Ausbildungsberufe, Seite 81, Berufskraftfahrer). Erst die Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (vgl. Bundesgesetzblatt I Seite 642) sieht nunmehr auch für Berufskraftfahrer eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vor. Eine Prüfung unter Einbeziehung des nunmehr erweiterten Ausbildungsinhaltes hat der Kläger jedoch nicht absolviert. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ausdrücklich zum Berufskraftfahrer Urteil vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R – und Urteil vom 30. Juli 1997 – B 5 RJ 8/96 –) hält der Senat aufgrund der bei Ausbildungsabschluss durch den Kläger vorgeschriebenen Ausbildungsdauer dessen Einstufung als Facharbeiter nicht für angezeigt. Zwar hat es das Bundessozialgericht bei Berufskraftfahrern für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit, Facharbeitern gleichgestellt werden können. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass derartige berufliche Gegebenheiten (etwa Durchführung von grenzüberschreitenden Fahrten oder Gefahrguttransporten, die besonders weitreichende Kenntnisse voraussetzen) beim Kläger vorgelegen haben.
Ausgehend von einer Einstufung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters handelt es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners (ggf. an einer Nebenpforte) um eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angelernte des oberen Bereichs nicht auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden. Soweit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen wird, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale wie zum Beispiel das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung (Einarbeitung) oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen und sich damit typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten herausheben. Dies ist bei der hier benannten Verweisungstätigkeit der Fall. Nach den in das Verfahren eingeführten Arbeitgeberauskünften (zum Beispiel von der Messe B oder vom Landesverwaltungsamt B) ist die Einstiegslohngruppe für Pförtner die Lohngruppe 2 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G 2). In dieser Lohngruppe werden Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, eingestuft (Fallgruppe 1). Auch das Bundessozialgericht hat die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte für einen Berufskraftfahrer ausdrücklich als sozial zumutbar angesehen (vgl. Urteil vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R –).
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 01. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Unabhängig davon, ob die zunächst erhobene Untätigkeitsklage begründet war, sieht der Senat die Voraussetzungen für eine teilweise Übernahme der Kosten durch die Beklagte nicht als erfüllt an, weil die Untätigkeitsklage im Verhältnis zum nachfolgenden Rentenverfahren nur von sehr untergeordneter Bedeutung war.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am geborene Kläger war nach eigenen Angaben nach Ausübung verschiedener Tätigkeiten von 1971 bis Januar 1991 als Kraftfahrer – zuletzt seit 1974 beim Volkseigenen Betrieb Kombinat T B, für das er Schutt- und Bodentransporte durchführte – beschäftigt. 1984 hatte er berufsbegleitend eine Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung Straßenbauer abgeschlossen. Dazu hat der Kläger angegeben, die Ausbildung habe zwei Jahre gedauert und jeweils dienstags, donnerstags und sonnabends stattgefunden. 1987 war von ihm die Facharbeiterprüfung als Berufskraftfahrer abgelegt worden, nachdem er eine einjährige ebenfalls berufsbegleitende Ausbildung, für die er an jeweils einem Tag in der Woche vom Arbeitsverhältnis freigestellt worden war, durchlaufen hatte. Nach Arbeitslosigkeit war er vom 24. Juni bis zum 31. Oktober 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis als Steinsetzer. Wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge Coxalgie rechts und lumbalem Schmerzsyndrom übte er die Tätigkeit jedoch nur bis zum 30. Juni 1991 aus. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte in der Probezeit. Seither ist er – bis auf zwei einjährige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Aufsichtskraft bzw. Kraftfahrer und einer von Dezember 1994 bis September 1995 durchlaufenen Qualifikation als Sozialbetreuer sowie einer Tätigkeit als Möbeltransportfahrer 1997 bis 1998 (ebenfalls in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) – arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 2004 anerkannt.
Im Dezember 1995 stellte der Kläger einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit. Er gab dazu an, er halte sich seit dem 28. November 1995 wegen eines Halswirbel- bzw. Lendenwirbelsäulensyndroms für erwerbs- bzw. berufsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt sind. Sie zog für die Krankenkasse erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK – vom 16. Januar und 02. Februar 1996 (arbeitsunfähig als Straßenbauer/Berufskraftfahrer) bei und veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Internistin und Radiologin Dr. S, die in ihrem Gutachten vom 05. August 1996 angab, dem Kläger seien noch leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten möglich. An das geistige Leistungsvermögen und die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit dürften keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1996 den Antrag ab.
Im Widerspruchsverfahren überreichte der Kläger der Beklagten ein für das Sozialgericht Berlin erstelltes Gutachten des Chirurgen Dr. Bvom 26. September 1995, der den Kläger ebenfalls für fähig gehalten hatte, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten auszuüben. Zudem holte die Beklagte ein Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G vom 07. November 1997 ein. Darin heißt es, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Weiterhin wurde der Kläger durch den Arzt für Innere Medizin Dr. R im Auftrag der Beklagten untersucht. In seinem Gutachten vom 03. Dezember 1997 gelangte er zu der Einschätzung, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten tätigen.
Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage (am 19. März 1998) erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1998. Darin heißt es, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig und auch nicht invalide im Sinne von Art. 2 § 7 Abs. 3 Rentenüberleitungsgesetz – RÜG –, weil er nach den gutachterlichen Feststellungen noch leichte Arbeiten vollschichtig ausüben könne. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger aufgrund seiner Ausbildungsdauer allenfalls als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs anzusehen sei und deshalb keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen könne.
Nach Zugang des Widerspruchsbescheides am 29. September 1998 hat der Kläger mit einem am 29. Oktober 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Es sei unzutreffend, dass er noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Die Schwere seiner Erkrankungen sei bisher nicht richtig erfasst worden. Aufgrund seiner langen Tätigkeit als Kraftfahrer und der berufsbegleitenden Ausbildung zum Berufskraftfahrer liege zudem Berufsschutz vor.
Nachdem von der Beklagten mitgeteilt wurde, dass während des Verfahrens die letzten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet wurden, hat das Sozialgericht die – damalige – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Verfahren beigeladen. Das Sozialgericht hat ein für die Unfallversicherung von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. Cam 06. Juli 1997 erstelltes Gutachten beigezogen. Darin heißt es, der Kläger weise an der Wirbelsäule einen altersentsprechenden Befund auf, so dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Tätigkeit als Kraftfahrer weiter ausgeübt werden könne. Sodann hat das Sozialgericht den Pneumologen, Allergologen, Sport- und Umweltmediziner Dr. Szum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 26. Januar 2000 hat er angegeben, der Kläger leide an diversen degenerativen Gelenkbeschwerden und auf internistischem Gebiet an einer leichten chronischen Bronchitis ohne relevante Lungenfunktionseinschränkungen sowie einer Lebervergrößerung im Sinne einer leichten Fettleber. Aus internistischer Sicht könne der Kläger noch täglich vollschichtig mittelschwere körperliche Arbeiten ausüben. In der Ausübung geistiger Arbeiten sei er unter Berücksichtigung seines Ausbildungsgrades nicht eingeschränkt. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche unter Berücksichtigung der internistischen Erkrankungen noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden aus, denn relevante Funktionsminderungen von Herz, Kreislauf und Lunge seien nicht erkennbar und das Ausmaß der Leberfunktionseinschränkung sei als sehr gering einzuschätzen.
Sodann hat das Sozialgericht vom Arzt für Orthopädie Dr. Eein Fachgutachten vom 19. August 2000 eingeholt. Der Gutacher gab an, der Kläger leide an
• einem rezidivierendem Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Nacken- Schulterschmerzen und Verspannungen auf dem Boden kaum über den altersüblichen Grad hinausgehender degenerativer Veränderungen, • einer Verhärtung des linken Hohlhandsehnenspiegels mit Streckhemmung in den Fingergrundgelenken, • einem Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumboischialgien auf dem Boden erheblicher degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, • einem mittelgradigen Verschleißzustand des rechten Hüftgelenks, der bereits zu einer deutlichen schmerzhaften Funktionsbehinderung geführt habe und einer geringen Coxarthrose links mit geringer Funktionseinbuße, • deutlichen Verschleißzeichen beider Kniescheibengleitlager, • einem Zustand nach komplikationslos verheilter Achillessehnenruptur links, • einer unkomplizierten Fußfehlform beidseits im Sinne eines diskreten Senk-Spreizfußes und Hammerzehen sowie • einem überreichlichen Ernähungszustand.
Mit diesen Erkrankungen könne der Kläger täglich regelmäßig noch leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen ausüben. Es müsse auf eine wechselnde Körperhaltung geachtet werden, jedoch solle die Tätigkeit überwiegend bis ausschließlich im Sitzen ausgeübt werden. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und Arbeiten an laufenden Maschinen seien nur eingeschränkt möglich. Das Heben und Tragen von Lasten könne bis zu zehn Kilogramm erfolgen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz der Hände voraussetzten, seien gering eingeschränkt zumutbar. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei als mäßig eingeschränkt anzusehen. Auch die Belastbarkeit der unteren Extremitäten sei deutlich eingeschränkt. Auf die Ausübung geistiger Tätigkeiten wirkten sich die Erkrankungen nicht aus. Der Kläger sei wegefähig und benötige keine betriebsunüblichen Arbeitspausen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus.
Der Kläger ist dem orthopädischen Fachgutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht, es habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zutreffend festgestellt. Auch sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass er unter erheblichen Depressionen aufgrund von ständigen Schmerzen und sozialen Zukunftsängsten leide.
Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 09. Februar 2002 hat er angegeben, der Kläger leide auf nervenärztlichem Fachgebiet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei neurotischer Fehlentwicklung. Zudem liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Der Kläger könne täglich regelmäßig noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne klimatische Einflüsse überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zu entlastendem Positionswechsel verrichten. Einseitige körperliche Belastung und Arbeiten unter Zeitdruck oder in festgelegtem Arbeitsrhythmus müssten ausgeschlossen werden. Auch auf Leitern und Gerüsten könne der Kläger nicht mehr tätig werden. Hingegen seien Arbeiten an laufenden Maschinen oder in Wechsel- und Nachtschicht noch möglich. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei zumutbar. Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit voraussetzten, seien wegen der operativ zu behandelnden Dupuytrenschen Kontraktur nicht möglich. Die festgestellten Leiden beschränkten den Kläger nicht in der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten. Sie wirkten sich insbesondere nicht auf das Hör- und Sehvermögen, das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Die Kontaktfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger könne eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen und sei auch nicht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus. Zusätzliche Arbeitspausen benötige der Kläger nicht.
Der Kläger ist auch diesem Gutachten entgegengetreten.
Mit Urteil vom 21. Juni 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die ursprünglich wegen Untätigkeit erhobene Klage habe der Kläger im Wege einer zulässigen Klageänderung als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortführen können. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bestehe jedoch kein Rentenanspruch, denn der Kläger könne noch eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben. Er sei als angelernter Arbeiter anzusehen, wobei von einem Hauptberuf als Kraftfahrer auszugehen sei. Diese Tätigkeit habe der Kläger über zwanzig Jahre und zuletzt nochmals im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis März 1998 ausgeübt, als Straßenbauer sei er hingegen nur kurzzeitig tätig gewesen. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne er die Tätigkeit eines einfachen Pförtners noch vollwertig ausüben. Es handele sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werde und auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel biete.
Gegen das ihm am 19. August 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 17. September 2002 eingelegten Berufung. Unter Überreichung einer gutachterlichen Äußerung des Facharztes für Chirurgie Dr. K macht der Kläger geltend, das Sozialgericht habe ihn zu Unrecht lediglich als angelernten Arbeiter angesehen. Er habe eine Facharbeiterprüfung zum Berufskraftfahrer bestanden und langjährig eine Tätigkeit ausgeübt, die vollumfänglich dem Bild eines Berufskraftfahrers entspreche. Die kurze Dauer der Ausbildung im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung sei ausschließlich aufgrund seiner umfangreichen Vorkenntnisse möglich gewesen. Als Pförtner könne er nicht mehr tätig sein, da es sich dabei um eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit handele. Der krankheitsbedingt erforderliche ständige Haltungswechsel könne bei dieser Tätigkeit nicht durchgeführt werden. Zudem sei seit der Begutachtung durch Dr. E eine erhebliche Verschlechterung seiner dem orthopädischen Bereich zuzuordnenden Beschwerden eingetreten.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat Befundberichte von Dr. K vom 18. Oktober 2003, von der Fachärztin für Orthopädie Dipl. med. L vom 06. Juni 2004 und vom 14. März 2005 sowie vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie W vom 18. Juli 2005 eingeholt.
Vom 08. März bis zum 05. April 2005 hat der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 07. April 2005 wurden die Diagnosen Halswirbelsäulen-Syndrom (pseudoradikulär – ohne Funktionsbehinderung), Prolaps L5/S1, Coxarthrose rechts mit Bewegungsbehinderung, leichte depressive Episode, Adipositas, und Diabetes mellitus gestellt. Die Entlassung erfolge als arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, die in allen Haltungsarten überwiegend ausgeübt werden könnten. Auf Veranlassung der Rehabilitationsklinik war der Kläger dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vorgestellt worden. Auf dessen Untersuchungsbericht vom 21. März 2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Senat hat die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. F zur Sachverständigen ernannt. In ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2005 hat sie die Diagnosen
• schmerzhaftes Hüftgelenkverschleißleiden beidseits mit Funktionseinschränkungen rechtsbetont, • schmerzhaftes Lendenwirbelsäulenverschleißleiden mit Funktionseinschränkung und intermittierenden Nervenwurzelreizerscheinungen, • Knieschmerzen bei Verschleißzeichen des linken Kniescheibengleitlagers, • belastungsabhängige Knöchelschmerzen ohne Funktionsstörung, • Diabetes mellitus, • Fettstoffwechselstörung, • Borderlinehypertonus, • Übergewicht, • schädlicher Gebrauch von Alkohol
gestellt und zum Leistungsvermögen des Klägers ausgeführt, er könne regelmäßig noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Haltungs- und Bewegungsapparates sei das Heben und Tragen von schweren Lasten auf maximal zehn Kilogramm mehrmals täglich in Abständen zu begrenzen. Arbeiten könnten nur noch in witterungsgeschützten Räumen überwiegend im Sitzen durchgeführt werden. Dem Kläger müsse es möglich sei, stets eigenbestimmt für kurze Zeit aufzustehen, und etwas umherzugehen. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus seien deswegen unzumutbar. Dies gelte auch für Arbeiten mit Zwangshaltungen oder auf Leitern und Gerüsten. Auch Arbeiten unter Zeitdruck seien nicht mehr möglich. Gegen Arbeiten in Wechselschicht bestünden keine Einwände. Nachtschichttätigkeiten seien hingegen nicht mehr möglich. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzten, könne der Kläger noch verrichten. Die festgestellten Leiden beschränkten ihn nicht in der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten. Die Lern-, Merk-, Konzentrations-, Entschluss-, Verantwortungs-, Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie das Gedächtnis seien nicht merklich beeinträchtigt. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen und die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend. Das Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus.
Der Kläger ist auch diesem Gutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht, sein Leistungsvermögen reiche nicht mehr für eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus. Der Umfang des Leistungsvermögens könne nur im Rahmen eines EFL-Tests, der regelmäßig im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren durchgeführt werde, festgestellt werden. Da dies bislang nicht geschehen sei, müsse ein solcher Test noch durchgeführt werden. Zudem hat der Kläger einen Arztbrief von Dr. P vom 30. Januar 2006 zum Verfahren gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit seit 01. Dezember 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat berufskundliche Ermittlungen aus anderen Gerichtsverfahren zur Tätigkeit eines Pförtners in den Rechtsstreit eingeführt. Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 22 RJ 602/98 und S 56 AR 4589/94 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 21. Juni 2002 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im Dezember 1995 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Berufskraftfahrers. Ob die lediglich vom 24. – 30. Juni 1991 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Steinsetzers im Bereich des vom Kläger auch erlernten Berufs eines Straßenbauers erfolgte, kann dahingestellt bleiben, denn diese Tätigkeit kann bereits aufgrund der extrem kurzen Ausübungsdauer im Verhältnis zur Arbeit als Kraftfahrer nicht als "bisheriger Beruf" angesehen werden, obwohl sie nach Lage der Akten die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen ist. Da der Kläger sowohl die Tätigkeit eines Straßenbauers wie auch die des Kraftfahrers berufsbegleitend erlernt hat, spricht auch nichts dafür, dass die eine qualitativ auf höherem Niveau erlernt wurde als die andere. Es dürfte hier sogar mehr für das Erlernen des Berufs eines Kraftfahrers auf einem höheren Niveau sprechen, obwohl die eigentliche Ausbildung möglicherweise kürzer als die für das Erlernen des Berufs Straßenbauer gewesen ist. Denn nur als Kraftfahrer verfügte der Kläger bei Ausbildungsbeginn schon über praktische Berufskenntnisse aufgrund jahrelanger Ausübung der Tätigkeit.
Als Berufskraftfahrer (und auch als Straßenbauer) kann der Kläger – was unter den Beteiligten nicht streitig ist – aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr tätig sein. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Der Kläger kann, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auf die Tätigkeit eines Pförtners in jeder Hinsicht zumutbar verwiesen werden.
Diese Tätigkeit ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Zur Feststellung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens bezieht sich der Senat auf die im Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten. Nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis sämtlicher Gutachten kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit den bereits im Tatbestand näher bezeichneten Einschränkungen, die jedoch nicht so weitreichend sind, dass sie seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen generell in Frage stellen, vollschichtig verrichten. Die Begutachtungen haben auf den den Erkrankungen des Klägers entsprechenden Fachgebieten und zusätzlich – im Berufungsverfahren – fachübergreifend aus arbeitsmedizinischer Sicht stattgefunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erfahrenen Gutachter das Leistungsvermögen des Klägers unzutreffend eingeschätzt haben könnten. Konkrete Einwände wurden auch von Seiten des Klägers nicht geltend gemacht. Seiner Einwendung, es müssten "EFL-Tests" durchgeführt werden, ist der Senat nicht gefolgt. Die medizinischen Sachverständigen haben in eigener Verantwortung zu prüfen, welche Untersuchungen sie zur Feststellung des Leistungsvermögens für erforderlich halten.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen ist der Kläger beispielsweise noch in der Lage, als Pförtner tätig zu sein. Die Tätigkeit eines Pförtners beinhaltet typischerweise – wie der Senat den ins Verfahren eingeführten berufskundlichen Ermittlungen entnimmt – die Kontrolle, Auskunftserteilung und Schlüsselausgabe im Eingangsbereich eines Unternehmens oder einer Behörde. Es müssen keine schweren Lasten bewegt oder Zwangshaltungen eingenommen werden. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Gelegentliche Kontrollgänge sind nicht unüblich. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit, die, sofern keine Nachtpforte betrieben wird, als Tagespförtner eine Wechselschichttauglichkeit voraussetzt. Diesen Anforderungen entspricht das ermittelte Restleistungsvermögen des Klägers. Nach den gutachterlichen Feststellungen sind insbesondere keine Einschränkungen für Wechselschichtarbeiten (ohne Nachtschicht) zu berücksichtigen. In geistiger Hinsicht ist der Kläger nicht eingeschränkt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht in der Lage sein könnte, die benannte Tätigkeit nach einer kurzen Einarbeitungszeit vollwertig auszuüben. Auch wenn ein Pförtner überwiegend im Sitzen tätig ist, kann er praktisch nach Belieben – selbst bei einem Aufenthalt in einer Pförtnerloge – die Körperhaltung wechseln, denn es spricht nichts dagegen, dass er beispielsweise während einer Auskunftserteilung oder Anrufentgegennahme vom Sitzen zum Stehen wechselt. Erforderlichenfalls kann er auch während des Stehens die Belastung von einem Bein zum anderen wechseln (Gehen auf der Stelle). Unabhängig davon bestehen aber nach Einschätzung des Senats erheblich Zweifel, ob der Kläger tatsächlich krankheitsbedingt seine Haltungsart – wie von Dr. F zuletzt dargelegt – eigenbestimmt wechseln können muss. Denn aus ihrem Gutachten ist auch ersichtlich, dass der Kläger zweimal in der Woche Preisskat spielt und unmittelbar vor der Begutachtung eine Urlaubsreise nach Spanien unternommen hatte. Beide Aktivitäten setzen die Fähigkeit voraus, längere Zeiten im Sitzen zu verbringen. Auch die Feststellungen von Dr. H aufgrund der Untersuchung vom 31. März 2005 legen den Verdacht nahe, dass die orthopädischen Erkrankungen des Klägers nicht so schwerwiegend sind wie von ihm geltend gemacht. Es hatte sich keine fortgeschrittene Wurzelschädigung feststellen lassen und der Arzt legt in seinem Bericht anschaulich dar, dass der Kläger sich in der Untersuchungssituation recht mobil an- und ausgekleidet habe und unbeobachtet recht flott und nicht wesentlich beeinträchtigt gelaufen sei. Diese Beobachtungen sprechen gegen eine erhebliche Schmerzsymptomatik. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist nicht ersichtlich. Der Arztbrief von Dr. Pbelegt, dass auch 2006 noch keine sensiblen oder motorischen Ausfälle an den unteren Extremitäten zu objektivieren waren. Auch die Formulierung " Seit 2000 vermehrt Schmerzen" spricht eindeutig gegen eine Zunahme der Beschwerden nach den umfangreichen Begutachtungen im Gerichtsverfahren.
Eine Tätigkeit als Pförtner ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG Urteil vom 07. August 1986 – 4a RJ 73/84 – = SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m. w. N.).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es – soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung – die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters/Angestellten (Ungelernter), des Arbeiters/Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (Angelernter) und des Arbeiters/Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter/Ausgebildeter). Die Gruppe der Angelernten wird in einen oberen und in einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen. Die Dauer der Ausbildung ist zwar ein wesentliches, jedoch nicht das allein bestimmende Merkmal zur Gruppenzuordnung. Ausschlaggebend sind die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Für die Einstufung ist damit das Gesamtbild des "bisherigen Berufs" maßgebend. Steht die Zuordnung fest, dann ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden darf, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 – = SozR 3 2200 § 1246 Nr. 17). Entspricht die Qualifikation des bisherigen Berufs mindestens dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten, ist eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der Kläger dem oberen Bereich der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Er hat nach einer berufsbegleitend erfolgten Qualifizierung, die insgesamt ein Jahr dauerte, die Facharbeiterprüfung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR mit Erfolg abgeschlossen. Wie auch in der Bundesrepublik war damit die Qualifikation zum Berufskraftfahrer nicht von der Absolvierung einer Ausbildung mit einer bestimmten Dauer abhängig, sondern vom Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnis und dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs in einer Abschlussprüfung (vgl. zur damaligen Rechtslage in den alten Bundesländern § 1 Abs. 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1518)). Bei Personen, die – wie der Kläger – bereits über eine längere Berufserfahrung im Ausbildungsberuf verfügten, kam auch die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorherige Ausbildungszeit in Betracht (vgl. § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung). Einem Facharbeiter kann der Kläger jedoch allein aufgrund der Abschlussprüfung nicht gleichgestellt werden. Für eine in der ehemaligen DDR erfolgte Berufsausbildung regelt Art. 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages, dass diese einem entsprechenden Ausbildungsberuf in den alten Bundesländern gleichsteht. Abzustellen ist mithin auf die regelmäßige Dauer der entsprechenden Berufsausbildung in der Bundesrepublik. Nach der bereits benannten Ausbildungsordnung von 1973 betrug die Ausbildungsdauer für Berufskraftfahrer zwei Jahre (die gleiche Ausbildungsdauer war zudem auch in der DDR üblich, vgl. das von der – ehemaligen – Bundesanstalt für Arbeit herausgegebene Heft: DDR Ausbildungsberufe, Seite 81, Berufskraftfahrer). Erst die Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (vgl. Bundesgesetzblatt I Seite 642) sieht nunmehr auch für Berufskraftfahrer eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vor. Eine Prüfung unter Einbeziehung des nunmehr erweiterten Ausbildungsinhaltes hat der Kläger jedoch nicht absolviert. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ausdrücklich zum Berufskraftfahrer Urteil vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R – und Urteil vom 30. Juli 1997 – B 5 RJ 8/96 –) hält der Senat aufgrund der bei Ausbildungsabschluss durch den Kläger vorgeschriebenen Ausbildungsdauer dessen Einstufung als Facharbeiter nicht für angezeigt. Zwar hat es das Bundessozialgericht bei Berufskraftfahrern für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit, Facharbeitern gleichgestellt werden können. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass derartige berufliche Gegebenheiten (etwa Durchführung von grenzüberschreitenden Fahrten oder Gefahrguttransporten, die besonders weitreichende Kenntnisse voraussetzen) beim Kläger vorgelegen haben.
Ausgehend von einer Einstufung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters handelt es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners (ggf. an einer Nebenpforte) um eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angelernte des oberen Bereichs nicht auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden. Soweit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen wird, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale wie zum Beispiel das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung (Einarbeitung) oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen und sich damit typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten herausheben. Dies ist bei der hier benannten Verweisungstätigkeit der Fall. Nach den in das Verfahren eingeführten Arbeitgeberauskünften (zum Beispiel von der Messe B oder vom Landesverwaltungsamt B) ist die Einstiegslohngruppe für Pförtner die Lohngruppe 2 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G 2). In dieser Lohngruppe werden Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, eingestuft (Fallgruppe 1). Auch das Bundessozialgericht hat die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte für einen Berufskraftfahrer ausdrücklich als sozial zumutbar angesehen (vgl. Urteil vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R –).
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 01. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Unabhängig davon, ob die zunächst erhobene Untätigkeitsklage begründet war, sieht der Senat die Voraussetzungen für eine teilweise Übernahme der Kosten durch die Beklagte nicht als erfüllt an, weil die Untätigkeitsklage im Verhältnis zum nachfolgenden Rentenverfahren nur von sehr untergeordneter Bedeutung war.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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