Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 3126/98 W03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 53/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger wird angeordnet.
Gründe:
Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers gegen zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten durch Urteil vom 30. November 1998 abgewiesen. Da das Urteil unter der von dem Kläger genannten Anschrift nicht zugestellt und eine andere Anschrift nicht ermittelt werden konnte, ist es am 11. Februar 1999 öffentlich zugestellt worden. Außerdem hat es der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12. Mai 1999 persönlich erhalten. In der Folgezeit hat sich der Kläger mit mehreren Eingaben an das Sozialgericht gewandt, das diese als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens angesehen und durch Urteil vom 22. April 2004 festgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch das rechtskräftige Urteil vom 30. November 1998 beendet sei. Auch dieses Urteil ist öffentlich zugestellt worden.
Am 05. April 2004 hat der Kläger beim Finanzgericht Berlin unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 1998 die Überprüfung dieses Urteils beantragt. Das Finanzgericht hat die Sache durch Beschluss vom 02. Juni 2004 zuständigkeitshalber an das Landessozialgericht Berlin verwiesen, weil für die Überprüfung sozialgerichtlicher Urteile der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet sei. Auch dieser Beschluss ist, weil er unter der von dem Kläger angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte, öffentlich zugestellt worden. Der Vorgang des Finanzgerichtes ist am 22. Juli 2004 beim Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass das Urteil des Sozialgerichtes vom 30. November 1998 am 11. Februar 1999 zugestellt worden und deshalb mit dem am 22. Juli 2004 beim Landessozialgericht eingegangenen "Überprüfungsantrag" die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Dieses Schreiben ist mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgelangt. Das Landeseinwohnermeldeamt hat auf mehrfache Anfragen eine neue Anschrift des Klägers nicht mitteilen können, dieser sei "unbekannt verzogen".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin – S 52 AL 3126/98 W 03 – hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist.
Zur Entscheidung über die beim nicht mehr bestehenden Landessozialgericht Berlin eingelegte Berufung ist anstelle jenes Gerichts das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin - Brandenburg berufen, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist beim Sozialgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Da das Urteil am 11. Februar 1999 zugestellt worden ist, hat die Berufungsfrist am 12. Februar 1999 begonnen und am 11. März 1999 geendet. Die Berufung ist jedoch erst am 22. Juli 2004 beim Landessozialgericht und damit verspätet eingegangen. Selbst wenn auf den Eingang beim Finanzgericht Berlin (5. April 2004) abgestellt werden könnte, wäre die Frist nicht eingehalten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die der Kläger so gestellt werden würde, als hätte er die Berufungsfrist nicht versäumt, kann ihm nicht gewährt werden. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG). Ungeachtet dessen, dass der Kläger Wiedereinsetzungsgründe nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht hat und ihm das Urteil auch bereits am 12. Mai 1999 ausgehändigt worden ist, ist eine Wiedereinsetzung vorliegend schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist beantragt worden ist (also – da der 11. März 2000 ein Samstag war – bis zum 13. März 2000). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung war auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich, sondern weil der Kläger stets Anschriften mitgeteilt hat, unter denen eine Zustellung gerichtlicher Schreiben nicht möglich war.
Ist die Berufung demgemäß nicht fristgemäß eingelegt worden und konnte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, war seine Berufung ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruchs gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger ist anzuordnen, da sein Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 63 Abs. 2 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers gegen zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten durch Urteil vom 30. November 1998 abgewiesen. Da das Urteil unter der von dem Kläger genannten Anschrift nicht zugestellt und eine andere Anschrift nicht ermittelt werden konnte, ist es am 11. Februar 1999 öffentlich zugestellt worden. Außerdem hat es der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12. Mai 1999 persönlich erhalten. In der Folgezeit hat sich der Kläger mit mehreren Eingaben an das Sozialgericht gewandt, das diese als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens angesehen und durch Urteil vom 22. April 2004 festgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch das rechtskräftige Urteil vom 30. November 1998 beendet sei. Auch dieses Urteil ist öffentlich zugestellt worden.
Am 05. April 2004 hat der Kläger beim Finanzgericht Berlin unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 1998 die Überprüfung dieses Urteils beantragt. Das Finanzgericht hat die Sache durch Beschluss vom 02. Juni 2004 zuständigkeitshalber an das Landessozialgericht Berlin verwiesen, weil für die Überprüfung sozialgerichtlicher Urteile der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet sei. Auch dieser Beschluss ist, weil er unter der von dem Kläger angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte, öffentlich zugestellt worden. Der Vorgang des Finanzgerichtes ist am 22. Juli 2004 beim Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass das Urteil des Sozialgerichtes vom 30. November 1998 am 11. Februar 1999 zugestellt worden und deshalb mit dem am 22. Juli 2004 beim Landessozialgericht eingegangenen "Überprüfungsantrag" die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Dieses Schreiben ist mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgelangt. Das Landeseinwohnermeldeamt hat auf mehrfache Anfragen eine neue Anschrift des Klägers nicht mitteilen können, dieser sei "unbekannt verzogen".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin – S 52 AL 3126/98 W 03 – hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist.
Zur Entscheidung über die beim nicht mehr bestehenden Landessozialgericht Berlin eingelegte Berufung ist anstelle jenes Gerichts das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin - Brandenburg berufen, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist beim Sozialgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Da das Urteil am 11. Februar 1999 zugestellt worden ist, hat die Berufungsfrist am 12. Februar 1999 begonnen und am 11. März 1999 geendet. Die Berufung ist jedoch erst am 22. Juli 2004 beim Landessozialgericht und damit verspätet eingegangen. Selbst wenn auf den Eingang beim Finanzgericht Berlin (5. April 2004) abgestellt werden könnte, wäre die Frist nicht eingehalten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die der Kläger so gestellt werden würde, als hätte er die Berufungsfrist nicht versäumt, kann ihm nicht gewährt werden. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG). Ungeachtet dessen, dass der Kläger Wiedereinsetzungsgründe nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht hat und ihm das Urteil auch bereits am 12. Mai 1999 ausgehändigt worden ist, ist eine Wiedereinsetzung vorliegend schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist beantragt worden ist (also – da der 11. März 2000 ein Samstag war – bis zum 13. März 2000). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung war auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich, sondern weil der Kläger stets Anschriften mitgeteilt hat, unter denen eine Zustellung gerichtlicher Schreiben nicht möglich war.
Ist die Berufung demgemäß nicht fristgemäß eingelegt worden und konnte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, war seine Berufung ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruchs gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 Satz 3 SGG).
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger ist anzuordnen, da sein Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 63 Abs. 2 SGG).
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