L 25 B 97/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 960/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 97/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die für sich und ihre im Jahr 2001 geborene Tochter seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Kosten der Unterkunft und Heizung erhält, gab gegenüber dem Antragsgegner an, dass sie seit 2002 von ihrem Ehemann, Herrn S L, getrennt lebe und mit ihrer Tochter eine 2-Zimmer-Wohnung (53,64 m², Miete 301, 46 EUR monatlich) bewohne. Der Antragsgegner bewilligte ihr und ihrer Tochter mit Bescheid vom 30. August 2005 Leistungen für Oktober 2005 bis März 2006 in Höhe von 723, 15 EUR. Am 25. Oktober 2005 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie am 1. Oktober 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen gezogen sei und dass sie nunmehr eine andere, größere Wohnung bewohnten. Sie leide unter permanentem Fieber, das zu diversen Krankenhausaufenthalten führe und sie in ihrer Leistungsfähigkeit stark beeinträchtige. Damit die Versorgung der gemeinsamen Tochter gewährleistet sei, hätten sie und ihr Ehemann den Entschluss gefasst, wieder zusammen zu ziehen. Ihr Mann habe sich extra nach Teltow versetzen lassen, damit er sich im Notfall um die Tochter kümmern könne. Sie seien aber keine eheähnliche Gemeinschaft, sondern würden getrennt schlafen und wirtschaften. Mit Schreiben vom 8. November 2005 "bestätigte" Herr L, dass er und die Antragstellerin kein eheähnliches Verhältnis hätten, sondern nur eine Wohngemeinschaft aus gesundheitlichen Gründen, damit ihre Tochter versorgt sei.

Die Antragstellerin legte dem Antragsgegner einen von beiden Eheleuten unterschriebenen Vertrag betreffend die Anmietung einer 120 m² großen 3-Zimmer-Wohnung zu einer Warmmiete von 655,00 EUR monatlich mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 vor, außerdem einen "Untermietvertrag" vom 1. Oktober, aus welchem hervor geht, dass ihr Ehemann ihr ein Zimmer plus WC vermietet habe, dass sie Wohnzimmer, Küche, Bad sowie den Kleiderschrank im Schlafzimmer mitbenutzen könne und eine Warmmiete von 400,00 EUR monatlich zu zahlen habe.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 hob der Antragsgegner die am 30. August 2005 erfolgte Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für Oktober und November 2005 teilweise in Höhe von monatlich 473,06 EUR nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da die Antragstellerin durch den Umzug in eine gemeinsame Wohnung ab dem 1. Oktober 2005 mit ihrem Ehegatten S L eine Bedarfsgemeinschaft bilde, so dass das Einkommen des Ehemannes aus der Tätigkeit bei der D P AG auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. Ebenfalls am 6. Dezember 2005 erteilte der Antragsgegner einen "Änderungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II", in welchem er der Antragstellerin aus demselben Grund für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 monatliche Leistungen von nur noch 250,09 EUR "bewilligte".

Die Antragstellerin, vertreten durch eine Freundin, hat am 12. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht Potsdam einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Bescheide vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung verweist die Antragstellerin darauf, dass der getrennt lebende Ehemann es ablehne, finanzielle Unterstützung in Geld und Naturalverpflegung zu gewähren. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes der Antragstellerin sei eine gemeinsame, größere Wohnung angemietet worden, um die Versorgung des vierjährigen Kindes zu gewährleisten. Unterhaltszahlungen würden vom Kindsvater auf das Konto der Antragstellerin überwiesen, die Miete aus der Untervermietung werde von ihr per Dauerauftrag an den Hauptmieter (Ehegatte) gezahlt. Für den Monat Dezember habe die Miete nicht an den Ehegatten gezahlt werden können, da nur 250,09 Euro zur Verfügung gestanden hätten.

Die Antragstellerin hat des Weiteren vorgetragen, sie haben "Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. 12. 2005 eingelegt" (Schriftsatz vom16. Dezember 2005).

Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 9. Januar 2006 den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" abgelehnt, da der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen sei, dass Herr L zur Bedarfsgemeinschaft gehöre und sein Einkommen daher anzurechnen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 27. Januar 2006 hält die Antragstellerin daran fest, dass sie und ihr Ehemann getrennt innerhalb der Wohnung leben würden und daher keine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Sie befinde sich mittlerweile mit zwei Monatsmieten im Rückstand und stehe vor der fristlosen Kündigung. Herr L zahle an das Sozialamt T einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 25,00 Euro für sie und für die Tochter M monatlich den Kindesunterhalt.

Das Gericht legt das Vorbringen der Antragstellerin so aus, dass diese beantragen wolle,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Januar 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Dezember 2005 gegen den Aufhebungsbescheid und den "Änderungsbescheid", beide vom 6. Dezember 2005, anzuordnen,

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt vor, dass zu Recht nur Leistungen von 250,09 EUR monatlich unter Anrechnung des Einkommens des Ehemannes bewilligt worden seien. Die Feststellungen anlässlich des Hausbesuchs ließen nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin getrennt von ihrem Ehemann lebe. Vielmehr seien die Eheleute gerade wegen der gemeinsamen Sorge um das Kind zusammen gezogen, was ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft sei. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch und eine Zusicherung der Kostenübernahme gemäß § 22 Abs. 2 SGB II vor dem Umzug nicht eingeholt worden. An dem vorgelegten Untermietvertrag bestünden Zweifel, da hiernach die Antragstellerin von der Gesamtmiete von 655,00 EUR selbst 400,00 EUR zu tragen hätte, der verdienende Ehemann aber nur einen Mietanteil von 255,00 EUR, es werde von einem Scheingeschäft ausgegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Streitakten verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetzt [SGG]), ist im Ergebnis nicht begründet.

Bei dem Antrag der Antragstellerin vom 12. Dezember 2005 auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung" handelt es sich allerdings entgegen dem Wortlaut nicht um einen solchen nach § 86 b Abs. 2 SGG, sondern um einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage, falls diese mittlerweile erhoben sein sollte. Tatsächlich wendet sich die Antragstellerin nämlich zum einen gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2005, mit welchem der Antragsgegner den Bescheid vom 30. August 2005 hinsichtlich der bereits bewilligten und erbrachten Leistungen für Oktober und November 2005 in Höhe von 473, 06 EUR aufgehoben hat, überzahlte Leistungen erstattet verlangt, zum anderen gegen den Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2005, mit welchem der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 unter Änderung des Bescheides vom 30. August 2005 (Bewilligung von Leistungen für Oktober 2005 bis März 2006 in Höhe von 723, 15 EUR) nur noch in Höhe von 250,09 EUR "bewilligt" hat. Hierin liegt bei zusammenschauender Betrachtung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Antragstellerin auch bezüglich der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006 eine Teilrücknahme.

Da das Gericht nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 106 Abs. 1 SGG auf sachdienliche Anträge hinzuwirken hat, war das Begehren der Antragstellerin – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss – wie dargestellt auszulegen. Effektiven Rechtsschutz erhält die Antragstellerin allein durch die im Hauptsacheverfahren im Wege einer Anfechtungsklage zu begehrende Aufhebung der beiden Bescheide vom 6. Dezember 2005. Für diesen Fall würde dann wiederum der ursprüngliche Leistungsbescheid vom 30. August 2005 Wirkung erlangen, was dem von der Antragstellerin verfolgten Rechtsschutzinteresse in vollem Umfang Rechnung tragen würde. Im einstweiligen Rechtsschutz kann die Antragstellerin demgemäß im Wege des § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG erreichen, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet, da Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, zielt grundsätzlich darauf ab, diese Entscheidung für die Dauer des gesamten Verfahrens bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung zu erreichen.

Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen auf Grund einer Interessenabwägung. Hierbei soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung bestehen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso geringer sind, je größer die Erfolgsaussichten sind. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen allerdings nur, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs der Hauptsache wahrscheinlicher als dessen Misserfolg ist.

Die Bescheide des Antragsgegners vom 6. Dezember 2005 erscheinen bei summarischer Prüfung nicht rechtswidrig.

Ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende, teilweise Aufhebung des Leistungsbescheides vom 30. August 2005 betreffend die bei Erlass des Bescheides am 6. Dezember 2005 bereits abgelaufenen Zeiträume Oktober und November 2005 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgelegen haben, ist hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu entscheiden, da die Antragstellerin die Leistungen für Oktober und November 2005 in ursprünglicher Höhe bereits erhalten hatte, so dass die aufschiebende Wirkung insoweit nicht angeordnet werden muss. Soweit der Antragsgegner in dem Bescheid zugleich die Erstattung der zu viel erbrachten Leistungen für Oktober und November 2005 geltend gemacht hat, ist diese Rückzahlungsanordnung nicht sofort vollziehbar, da § 39 SGB II für diese nicht gilt und der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung hat. Einer ausdrücklichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf es von daher nicht.

Soweit der Antragsgegner mit dem ebenfalls angefochtenen Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2005 der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 nur noch monatliche Leistungen von 250,09 EUR bewilligt hat (zuvor laut Bescheid vom 30. August 2005 Leistungen von 723, 15 EUR) fehlen bei summarischer Prüfung konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Maßgebliche Eingriffsgrundlage auf Seiten des Antragsgegners ist insoweit § 48 SGB Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welche durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II für anwendbar erklärt werden. Nach § 48 SGB Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a. dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück zu nehmen, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hiervon ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auszugehen. Nach dem Gesamtbild der bekannt gewordenen Umstände bildet die Antragstellerin mit Herrn S L ab dem 1. Oktober 2005 – also nach Erlass des Leistungsbescheides vom 30. August 2005 - eine Bedarfsgemeinschaft.

Nach § 7 Abs. 3 Ziffer 3 a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Dessen Einkommen ist anzurechnen. Die Antragstellerin und Herr S L sind verheiratet und leben allem Anschein nach nicht dauernd getrennt. Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Hiervon ist nicht auszugehen. Die Ehe ist nach wie vor nicht geschieden, obwohl die Antragstellerin angibt, seit 2002 bis zum Zusammenzug im Oktober 2005 dauernd getrennt gelebt zu haben. Gegen ein dauerndes Getrenntleben spricht, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann wieder gemeinsam in eine Wohnung gezogen ist. Zwar können Ehegatten auch innerhalb einer Ehewohnung getrennt leben, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Im Streitfall sprechen die vorliegenden Indizien dafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann nicht getrennt leben. Sie teilen sich eine 3-Zimmer-Wohnung Bad, Küche, Wohnzimmer sowie den Kleiderschrank im Schlafzimmer. Vor allem aber versorgen sie gemeinschaftlich das Kind, woraus zu schließen ist, dass um des Kindeswohls eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern wieder begründet worden ist. Zum anderen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass ihr Mann wieder mit ihr zusammen gezogen sei, um sie wegen ihrer angegriffenen Gesundheit zu entlasten und zu unterstützen. Auch dieses Füreinandereinstehen spricht für die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem Hausbesuchsbericht entnehmen. Zwar wurde dort festgestellt, dass im Kinderzimmer noch ein Erwachsenenbett steht, dass das Gäste-WC mit Männerhygieneartikeln ausgestattet und im Schlafzimmer nur eine Bettseite bezogen war. Da der Hausbesuch jedoch nach Anmeldung stattfand, nachdem vier Versuche gescheitert waren, kommt der äußeren räumlichen Aufteilung keine Ausschlag gebende Bedeutung zu.

Auch der von der Antragstellerin eingereichte "Untermietvertrag" lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Eheleute tatsächlich dauernd getrennt leben würden. Zum einen haben beide Ehepartner den Hauptmietvertrag über die Wohnung geschlossen, so dass es schon von daher nicht möglich ist, dass Herr L einen Teil der Wohnung an die Antragstellerin als der weiteren Mieterin nunmehr "untervermietet". Auch die Höhe der "Untermiete", dass nämlich die Antragstellerin für die Mitbenutzung des Kinderzimmers – wie sie angibt -, des Wohnzimmers, des Kleiderschrankes im Schlafzimmer, der Küche und des Bades eine "Miete" von 400,00 EUR an den Ehemann zu zahlen hat, der Mietanteil des – damals jedenfalls - verdienenden Ehemannes jedoch nur 250,00 Euro betragen soll, spricht gegen ein anzuerkennendes Untermietverhältnis.

Hinsichtlich der Begrenzung der Kosten der Unterkunft (Gesamtmiete: 655,00 EUR, vom Antragsgegner berücksichtigt: 555,20 EUR) sowie der Ermittlung des nunmehrigen Leistungsbetrages von 250,09 EUR im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes, hat die Antragstellerin keine konkreten Einwendungen erhoben. Sie hat auch keinen Antrag dahin gehend gestellt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes (31. März 2006) zu erhalten. Da jedoch eine Änderung der Verhältnisse nicht aktenkundig ist, wäre eine andere Entscheidung auch für die Monate ab April 2006 nicht möglich.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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