Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 421/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 230/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 16. März 2006 beendet sind. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 16. März 2006 von dem Kläger erklärten Berufungsrücknahme. Der Kläger begehrt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens, indem er die Neuberechnung seines von ihm empfangenen Arbeitslosengeldes, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeldes sowie die Nachzahlung entsprechender Differenzbeträge begehrt.
Der am 1946 geborene Kläger, in der DDR von Beruf Ingenieurökonom, war 1975/1976 in der ehemaligen DDR als Hauptbuchhalter/Abteilungsleiter tätig. 1978 siedelte er von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland über; ab Oktober 1978 war er in O- gemeldet. Ab dem Oktober 1978 bezog er von der Beklagten Leistungen, zunächst Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe und auch Unterhaltsgeld.
Am 26. Juni 2001 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage, welche unter den Aktenzeichen S 15 AL 421/01 und S 15 AL 422/01 registriert worden war.
Durch Beschluss vom 03. April 2002 verband das Sozialgericht Potsdam die Verfahren S 15 AL 421/01 und S 15 AL 422/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte sie unter dem Aktenzeichen S 15 AL 421/01 weiter.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Der Kläger begehre hier die Neuberechnung von Leistungen für viele Jahre. Er habe nicht mitgeteilt, gegen welche Bescheide er sich wehre, eine Klage könne jedoch nur gegen einen konkreten Bescheid geführt werden. Soweit dem Kläger für die Vergangenheit Leistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld gewährt worden seien, seien sie durch Bescheide gewährt worden und diese Bescheide seien bestandskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme des oder der Verfahren lägen ebenfalls nicht vor.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 07. März 2005 zugestellt. Am 17. März 2005 stellte der Kläger einen "Antrag auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005 wegen Übergehen gestellten Antrages sowie vorsorgliche Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005". Die Berufung wurde bei dem Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registriert.
Das Sozialgericht Potsdam registrierte das Antragsverfahren zur Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005 unter dem Aktenzeichen S 18 AL 216/05 und wies sodann diesen Antrag mit Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück.
Am 04. August 2005 legte der Kläger gegen den Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 ebenfalls Berufung ein, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 6 AL 1306/05 registriert wurde.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 verband der erkennende Senat die Verfahren L 30 AL 62/05 und L 6 AL 1306/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte sie unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 16. März 2006 erklärte der Kläger zu den Verfahren L 30 AL 62/05 und L 30 AL 63/05 ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Hinweis auf die prozessbeendigende Wirkung seiner Erklärung:
"Ich nehme die Berufungen in den Verfahren L 30 AL 62/05 und L 30 AL 63/05 zurück. Ich nehme Bezug auf das Verfahren L 30 AL 107/06 und den entsprechenden zu erwartenden Ausgang".
Diese Erklärung wurde laut diktiert, dem Kläger vorgespielt und von ihm ausdrücklich genehmigt.
Mit Schreiben vom 06. Mai 2006, eingegangen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 10. Mai 2006, erklärte der Kläger die "Rücknahme der Berufungsrücknahme vom 16. März 2006". In der Niederschrift fehle jeglicher Hinweis der weiteren Stufen- Rehabilitierung. Das Verfahren L 30 AL 63/05 sei im Sinne des SGG § 114/2 lediglich ausgesetzt bis zur Klärung des Verfahrens L 30 AL 107/06.
Durch Verfügung des Vorsitzenden des 30. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2006 ist die Sache unter dem Aktenzeichen L 30 AL 230/06 neu eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 16. März 2006 nicht beendet worden ist sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 und den Ergänzungsgerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klage auf Nichtigkeit vom 13. Januar 2002 zu akzeptieren und in dem hiesigen Verfahren, wo das Sozialgericht Potsdam vorgespiegelt hatte, es sei eine Nichtigkeitsklage, dies aber nicht so ist, zugrunde zu legen und hierüber im hiesigen Verfahren zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 16. März 2006 beendet worden ist,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 30 AL 1306/05, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Beantragt nach einer Zurücknahme der Berufung der Berufungskläger die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens, so ist der Rechtsstreit, zunächst beschränkt auf die Frage der prozessbeendigenden Wirkung der Berufungsrücknahme fortzusetzen. Nur wenn die Beendigung verneint wird, kann eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen. Bejaht das Prozessgericht hingegen die Beendigung, so ergeht lediglich ein Urteil dahin, dass das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme beendet bzw. die Berufung zurückgenommen sei (vgl. Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 156 Rz. 65). Diese Feststellung ist hier zu treffen, da die unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, durch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2006 nach Hinweis auf die prozessbeendigende Wirkung erklärte Berufungsrücknahme beendet sind. Der Kläger hat hierdurch klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Hauptsache nicht mehr begehrt wird. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG); hierdurch ist das Verfahren beendet und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 sowie der Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 zum Aktenzeichen S 18 AL 216/05 rechtskräftig geworden (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 156 Rz. 5 m. w. N.).
Die Rücknahme der Berufung kann ebenso wie die Klagerücknahme als wirksame Prozesshandlung auch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden, so dass auch eine Umdeutung des Vorbringens des Klägers in eine Anfechtungserklärung oder einen Widerruf nicht zu einer Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme bzw. Antragsrücknahme führen könnte. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG möglich (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., 8. Aufl., § 156 Rzn. 2,2 a m. b. N.; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 156 Rz. 62). Die Voraussetzungen des § 179 SGG und der danach entsprechend anzuwendenden Regelungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den § 578, 579 Nr. 1 bis 4, 580 Nr. 1 bis 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen jedoch nicht vor; der Kläger macht derartige Gründe auch nicht geltend.
Die Berufungsrücknahme des Klägers ist wie die Antragsrücknahme nach allem wirksam. Auf Grund dessen sind die unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beendet. Dieser Rechtsfolge entsprechend ist durch Urteil festzustellen, dass das Verfahren durch Berufungsrücknahme bereits beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 156 Rz. 6 m. w. N.; Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 156 Rz. 65).
Da die Berufungsverfahren somit bereits beendet sind, konnte das in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 vorgetragene Begehren des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 16. März 2006 von dem Kläger erklärten Berufungsrücknahme. Der Kläger begehrt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens, indem er die Neuberechnung seines von ihm empfangenen Arbeitslosengeldes, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeldes sowie die Nachzahlung entsprechender Differenzbeträge begehrt.
Der am 1946 geborene Kläger, in der DDR von Beruf Ingenieurökonom, war 1975/1976 in der ehemaligen DDR als Hauptbuchhalter/Abteilungsleiter tätig. 1978 siedelte er von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland über; ab Oktober 1978 war er in O- gemeldet. Ab dem Oktober 1978 bezog er von der Beklagten Leistungen, zunächst Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe und auch Unterhaltsgeld.
Am 26. Juni 2001 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage, welche unter den Aktenzeichen S 15 AL 421/01 und S 15 AL 422/01 registriert worden war.
Durch Beschluss vom 03. April 2002 verband das Sozialgericht Potsdam die Verfahren S 15 AL 421/01 und S 15 AL 422/01 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte sie unter dem Aktenzeichen S 15 AL 421/01 weiter.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Der Kläger begehre hier die Neuberechnung von Leistungen für viele Jahre. Er habe nicht mitgeteilt, gegen welche Bescheide er sich wehre, eine Klage könne jedoch nur gegen einen konkreten Bescheid geführt werden. Soweit dem Kläger für die Vergangenheit Leistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld gewährt worden seien, seien sie durch Bescheide gewährt worden und diese Bescheide seien bestandskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme des oder der Verfahren lägen ebenfalls nicht vor.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 07. März 2005 zugestellt. Am 17. März 2005 stellte der Kläger einen "Antrag auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005 wegen Übergehen gestellten Antrages sowie vorsorgliche Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005". Die Berufung wurde bei dem Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registriert.
Das Sozialgericht Potsdam registrierte das Antragsverfahren zur Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005 unter dem Aktenzeichen S 18 AL 216/05 und wies sodann diesen Antrag mit Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück.
Am 04. August 2005 legte der Kläger gegen den Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 ebenfalls Berufung ein, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 6 AL 1306/05 registriert wurde.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 verband der erkennende Senat die Verfahren L 30 AL 62/05 und L 6 AL 1306/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte sie unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 16. März 2006 erklärte der Kläger zu den Verfahren L 30 AL 62/05 und L 30 AL 63/05 ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Hinweis auf die prozessbeendigende Wirkung seiner Erklärung:
"Ich nehme die Berufungen in den Verfahren L 30 AL 62/05 und L 30 AL 63/05 zurück. Ich nehme Bezug auf das Verfahren L 30 AL 107/06 und den entsprechenden zu erwartenden Ausgang".
Diese Erklärung wurde laut diktiert, dem Kläger vorgespielt und von ihm ausdrücklich genehmigt.
Mit Schreiben vom 06. Mai 2006, eingegangen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 10. Mai 2006, erklärte der Kläger die "Rücknahme der Berufungsrücknahme vom 16. März 2006". In der Niederschrift fehle jeglicher Hinweis der weiteren Stufen- Rehabilitierung. Das Verfahren L 30 AL 63/05 sei im Sinne des SGG § 114/2 lediglich ausgesetzt bis zur Klärung des Verfahrens L 30 AL 107/06.
Durch Verfügung des Vorsitzenden des 30. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2006 ist die Sache unter dem Aktenzeichen L 30 AL 230/06 neu eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 16. März 2006 nicht beendet worden ist sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 und den Ergänzungsgerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klage auf Nichtigkeit vom 13. Januar 2002 zu akzeptieren und in dem hiesigen Verfahren, wo das Sozialgericht Potsdam vorgespiegelt hatte, es sei eine Nichtigkeitsklage, dies aber nicht so ist, zugrunde zu legen und hierüber im hiesigen Verfahren zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 16. März 2006 beendet worden ist,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 30 AL 1306/05, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Beantragt nach einer Zurücknahme der Berufung der Berufungskläger die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens, so ist der Rechtsstreit, zunächst beschränkt auf die Frage der prozessbeendigenden Wirkung der Berufungsrücknahme fortzusetzen. Nur wenn die Beendigung verneint wird, kann eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen. Bejaht das Prozessgericht hingegen die Beendigung, so ergeht lediglich ein Urteil dahin, dass das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme beendet bzw. die Berufung zurückgenommen sei (vgl. Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 156 Rz. 65). Diese Feststellung ist hier zu treffen, da die unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, durch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2006 nach Hinweis auf die prozessbeendigende Wirkung erklärte Berufungsrücknahme beendet sind. Der Kläger hat hierdurch klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Hauptsache nicht mehr begehrt wird. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG); hierdurch ist das Verfahren beendet und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 sowie der Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 zum Aktenzeichen S 18 AL 216/05 rechtskräftig geworden (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 156 Rz. 5 m. w. N.).
Die Rücknahme der Berufung kann ebenso wie die Klagerücknahme als wirksame Prozesshandlung auch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden, so dass auch eine Umdeutung des Vorbringens des Klägers in eine Anfechtungserklärung oder einen Widerruf nicht zu einer Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme bzw. Antragsrücknahme führen könnte. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG möglich (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., 8. Aufl., § 156 Rzn. 2,2 a m. b. N.; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 156 Rz. 62). Die Voraussetzungen des § 179 SGG und der danach entsprechend anzuwendenden Regelungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den § 578, 579 Nr. 1 bis 4, 580 Nr. 1 bis 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen jedoch nicht vor; der Kläger macht derartige Gründe auch nicht geltend.
Die Berufungsrücknahme des Klägers ist wie die Antragsrücknahme nach allem wirksam. Auf Grund dessen sind die unter dem Aktenzeichen L 30 AL 62/05 registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beendet. Dieser Rechtsfolge entsprechend ist durch Urteil festzustellen, dass das Verfahren durch Berufungsrücknahme bereits beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 156 Rz. 6 m. w. N.; Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 156 Rz. 65).
Da die Berufungsverfahren somit bereits beendet sind, konnte das in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 vorgetragene Begehren des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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