L 1 SF 40/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 40/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, den wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch der Antragstellerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt die Wiederaufnahme des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht durch Widerruf der von ihr im Termin am 3. März 2005 erklärten Klagerücknahme. Die vor diesem Hintergrund gestellten Ablehnungsgesuche können keinen Erfolg haben.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den 1. Vertreter des Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts , ist unzulässig.

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist oder befasst sein kann. Denn das Ablehnungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, auszuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist oder befasst sein kann. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch überholt. So verhält es sich hier. Der abgelehnte Richter ist inzwischen aus Altersgründen in den Ruhestand getreten. Die Möglichkeit, dass er in dem erstrebten Wideraufnahmeverfahren als Vertreter des abgelehnten Richters erneut tätig werden könnte, ist deshalb auszuschließen.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts , Richter am Sozialgericht ist – jedenfalls – unbegründet.

Die im Termin am 3. März 2005 anwaltlich vertretene Antragstellerin behauptet zwar, der abgelehnte Richter habe in dem Termin einen unwahren, verfälschenden Sachverhalt vorgetragen und darüber hinaus – sinngemäß -, er habe dies zu ihrem Nachteil bewusst getan; denn sie spricht in diesem Zusammenhang von einem strafbaren Verhalten. Diese Behauptung hätte die Antragstellerin jedoch konkret darlegen und im Übrigen glaubhaft machen müssen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO), damit dem Verhalten des abgelehnten Richters zu besorgende Voreingenommenheit und Parteilichkeit ihr gegenüber, also ein Ablehnungsgrund hätte entnommen werden können. Das hat sie nicht getan. Der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters, nach Durchsicht der Gerichtsakte stelle er fest, dass der vorgebrachte Ablehnungsgrund keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, kann nur dahin verstanden werden, dass die – nicht näher konkretisierten – Behauptungen der Antragstellerin aus seiner Sicht einer Grundlage entbehrten. Damit vermag das Zeugnis des abgelehnten Richters der Antragstellerin nicht zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes zu verhelfen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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