L 14 B 1347/05 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 8728/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1347/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 der Zivilprozessordnung [ZPO] i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Allerdings hat das Sozialgericht – auch diesmal – verkannt, dass sich die Klage zu Recht gegen die unter der Bezeichnung "JobCenter Neuköln" auftretende, gemäß § 44b Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II) gebildete Arbeitsgemeinschaft richtet, die ungeachtet dessen, dass sie keine volle Rechtsfähigkeit besitzt, mit eigenen Rechten ausgestattet, insbesondere berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II), und im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr. 2 SGG).

Ebenso dürfte die Annahme des Sozialgerichts verfehlt sein, der Kläger könnte ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein, sein Anliegen verständlich zu formulieren und entscheidungserhebliche Tatsachen selbst vorzutragen. Dagegen spricht jedenfalls schon, dass das Sozialgericht offenbar nicht in der Lage war, das Anliegen des Klägers zutreffend zu erfassen.

Der Kläger erstrebt mit seiner am 7. September 2005 erhobenen Klage nämlich nicht – wie das Sozialgericht meint – " die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II ab dem 25. Mai 2005 sowie eine entsprechende Verbescheidung" (für diesen Zeitraum sind ihm Leistungen bewilligt worden), sondern – u. a. – die Erbringung von Leistungen für die Zeit bereits ab dem 1. Januar 2005 (bis 24. Mai 2005). Indes ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches für diesen Zeitraum – u. a. – bereits Gegenstand der vom Kläger am 6. September 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage (S 63 AS 6211/05). Seine am darauf folgenden Tag erhobene (weitere) Klage ist deshalb wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, soweit sie auf dasselbe Klageziel gerichtet ist.

Soweit der Kläger darüber hinaus die gerichtliche Feststellung erreichen will, dass sein Lebensunterhalt weiterhin nicht gesichert sei, ist die Klage unzulässig, da für eine solche Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Sollte der Klageschrift schließlich das Begehren zu entnehmen sein, die Beklagte zu verurteilen, Zahnarztkosten zu übernehmen (was jene durch den Bescheid vom 5. August 2005 in Ge-stalt des vom Kläger in Bezug genommenen Widerspruchsbescheids vom 24. August 2005 abgelehnt hat), wäre die Klage insoweit ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, da eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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