L 22 KN 29/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KN 122/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 KN 29/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin verfügt über keinen Berufsausbildungsabschluss. Sie war als Waldarbeiterin (März bis August 1963), Sägewerksarbeiterin (September 1963 bis Januar 1967), Erziehungshelferin (Januar bis März 1967), Flaschenspülerin (April bis September 1967), Sägewerksarbeiterin (September 1967 bis Juni 1968), Saisonkraft (April/Mai 1973), Hilfsarbeiterin (Februar bis Mai 1974), Raumpflegerin (Dezember 1974 bis 31. Juli 1991 - zuletzt bei der K AG) tätig. Vom 01. August 1991 bis 27. Januar 1993 war sie arbeitslos. Sie nahm ab 01. Februar 1993 in dem Betrieb ihres Ehemannes für G wiederum eine Tätigkeit als Gebäudereinigerin/Objektleiterin auf. Vom 10. Mai 1996 bis 06. November 1997 bezog sie Arbeitslosengeld. Die Klägerin war von Juni 1968 bis April 1973, Mai 1973 bis Februar 1974 und Mai 1974 bis Dezember 1974 als Hausfrau tätig und hat die Erziehung ihrer beiden Kinder wahrgenommen.

Die Klägerin beantragte am 27. April 1995 Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit beziehungsweise verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, weil sie seit 1994 infolge einer Totaloperation an Osteoporose leide.

Die Beklagte prüfte und bejahte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit und für eine Rente verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Sie zog zum Verfahren bei: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Land Brandenburg (Oktober 1995) sowie eine Arbeitgeberauskunft ihres Ehemannes vom Juli 1995. Danach habe sich die Arbeit der Klägerin als Gebäudereinigerin für zwei Stunden täglich beziehungsweise als Objektleiterin mit sechs Stunden täglich verteilt. Sie habe eine 15 jährige Berufserfahrung. Die Verrichtung der Tätigkeit erforderten zum Beispiel eine erhöhte Verantwortung, eine besondere Zuverlässigkeit und weit herausgehobener Arbeitsgenauigkeit. Die wahrgenommene Arbeit habe Akkordarbeit, Nachtarbeiter, Schmutzarbeit und außergewöhnliche körperliche Belastungen enthalten. Sie habe für einen 40 stündigen wöchentlichen Arbeitseinsatz 18,50 DM als Lohn erhalten. Der Lohn sei identisch mit dem Lohn des Tarifvertrages der Gebäudereinigerinnung.

Die Beklagte ließ ein Gutachten des Chirurgen B anfertigen. Dieser Arzt gelangte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin im September 1995 in seinem Gutachten vom 10. Oktober 1995 zu folgenden Diagnosen:

1. Schulter-Armschmerz re. bei Verschleißerscheinungen der unteren HWS und Muskelverspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur; 2. Ellenbogenschmerz re., Zustand nach operativer Einkerbung der Muskelansätze; 3. Schmerzsyndrom der LWS bei beginnenden Verschleißerscheinungen an den unteren LWK; 4. Knochenentkalkung der Lendenwirbel; 5. Kontaktekzem an Händen und Füßen.

Er hielt die Klägerin noch für erwerbsfähig. Sie könne noch leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnden Körperhaltungen Sitzen, Stehen verrichten. Funktionseinschränkungen bestünden bei Nässe und Hautreizstoffen sowie Verrichtungen mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen beziehungsweise Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel.

Nach Prüfung des Gutachtens des Chirurgen B im Januar 1996 durch den Internisten Dr. E des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten lehnte diese durch Bescheid vom 19. Februar 1996 eine Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit ab, weil sie die Klägerin mit den nach ärztlichen Gutachten erhobenen Befunden noch für befähigt gehalten hatte, Arbeiten als Serienprüferin im Wareneingang, Prüf- und Qualitätskontrolleurin (einfache Prüfplätze), Pförtnerin, Telefonistin und Bürohilfskraft auszuüben.

Eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 01. Dezember 1994 wurde der Klägerin zuerkannt.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1996 Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.

Im Widerspruchsverfahren wurde ein Befundbericht des Chirurgen DM O (Februar 1998) sowie ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. M (Oktober 1996) des Arbeitsamtes Eberswalde beigezogen. Dr. M stellte bei der Klägerin Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie in beiden Schultergelenken im Rahmen einer Knochenentkalkung, Bewegungsschmerz im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes bei Zustand nach Knochenhautentzündung und Operation 1990 sowie multiple Allergie auf verschiedene Reizstoffe fest. Die Klägerin sei noch vollschichtig im 3 Schicht Betrieb in Werkhallen wie in temperierten Räumen für ständig leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen, und Sitzen einsetzbar. Sie habe Nässe- und Kälteexpositionen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und Heben und Tragen über 5 bis 8 kg streng zu vermeiden. Ein weiterer Einsatz als Reinigungskraft sei abzulehnen.

Die Klägerin übersandte zum Widerspruchsverfahren einen Arztbrief der Hautärztin/Allergologin Dr. G (Juni 1998).

Der Internist Dr. Ludwig Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten fertigte eine Stellungnahme vom 25. Juni 1998 zum Widerspruchsverfahren. Er verblieb bei der sozialmedizinischen Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin wie Dr. E im Januar 1996. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin beim Vergleich zum Arbeitsamts-Gutachten (März 1998) mit dem von dem Chirurgen B erstellten Gutachten (September 1995) sei nicht zu erkennen. Der Befund der Osteoporose von 1994 zu 1995 habe sich gebessert.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin könne zwar nicht mehr in ihrem Beruf als Raumpflegerin (ohne spezifische Berufsausbildung) tätig werden. Nach den medizinischen Feststellungen im Gutachten des Arbeitsamtes Eberswalde und den Ausführungen des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten könne die Klägerin aber noch als Serienprüferin im Wareneingang, Pförtnerin, Telefonistin einer Nebensprechanlage und Bürohilfskraft für einfache Bürohilfsarbeiten vollschichtig erwerbstätig werden; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 wird auf Bl. 155 bis 160 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin hat am 31. August 1998 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Sie leide an erheblichen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet (unter anderem Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden, hochgradig erniedrigtem Mineralsalzgehalt im Rahmen einer Osteoporose, diffusen Schmerzsymptomatik, geringfügiger osteophytärer Einengung im Segment L4/5, Wölbung des Bandscheibenmaterials L5/S1, Bewegungseinschränkung im rechten Schulter- und im rechten Ellbogengelenk, Ekzem an beiden Händen und Füßen, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule).

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1998 zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihren Verwaltungsentscheidungen weiterhin festgehalten, die sie für zutreffend erachtet hat.

Zum erstinstanzlichen Verfahren sind beigezogen worden: Befundbericht des Chirurgen DM O (Januar 1999), der Hautärztin/Allergologin Dr. G (März 1999). Das Sozialgericht hat im April 1999 den Orthopäden Dr. J zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 18. Mai 1999 nach Untersuchung der Klägerin am selben Tage hat dieser Arzt bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: radiologisch gesicherte Osteoporose mit statisch-dynamischen Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke nach Unterleibstotaloperation und ein allergisches rezidivierendes Kontaktekzem, insbesondere der Hände. Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Ohne Gefährdung der Gesundheit könne die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten und geistig einfache Arbeiten entsprechend der Vorbildung mit notwendiger Nachschulung verrichten. Die Tätigkeiten sollten sich im Wechsel der Körperhaltungen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollziehen. Gelegentliche einseitige Belastungen seien ihr möglich, jedoch keine Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Statisch-dynamische Belastungen im Knien, Hocken und Bücken seien gemindert. Die Tätigkeiten sollten sich vorwiegend in geschlossenen Räumen vollziehen und im Freien nur unter Witterungsschutz, insbesondere die Sonneneinstrahlung, Nässe, Kälte und Zugluft beachtend, durchgeführt werden. Durchschnittliche Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit seien ihr zumutbar. Die Arbeiten in Wechsel-, Nachtschicht oder unter Zeitdruck seien für die Klägerin weniger geeignet. Die Hauterkrankung reduziere aus kosmetischen Gründen einen häufigen Publikumsverkehr. Arbeiten mit betriebsüblichen Pausen könnten noch vollschichtig verrichtet werden bei Beachtung der beschriebenen qualitativen Einschränkungen. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein eigenes Kraftfahrzeug steuern. Sie könne Fußwege von viermal täglich von mehr als 500 Metern zurücklegen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten bei ihr eine Minderung der Leistungsfähigkeit ab Antragstellung, seien zum Teil jedoch vorübergehender Natur, da insbesondere die Osteoporose eine deutliche Besserungstendenz unter der begonnenen Behandlung, die unbedingt zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit fortgesetzt werden müsse. Die vorliegende Leistungseinbuße bedürfe gegenwärtig keiner stationären Rehabilitationsmaßnahme. Eine erschöpfende orthopädisch-dermatologisch-gynäkologische Behandlung am Wohnort erscheine ausreichend zur Stabilisierung des Leistungsvermögens.

Dagegen hat die Klägerin geltend gemacht, dass Dr. J klinische Befunde hinsichtlich des Herz-Kreislauf-Systems nicht berücksichtigt habe. Sie leide an einem progredienten Herzfehler. Eine Herzkatheder-Untersuchung sei erforderlich und vom behandelnden Arzt angeraten worden. Nach einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Befundbericht des Internisten Dr. E (Oktober 1999) liege bei der Klägerin eine Aortenstenose II. Grades (Herzleistungsstadium NYHA II) und damit die Indikation von prothetischen Aortenklappeneinsatz vor. Eine Anmeldung zur Aortenklappenoperation sei erfolgt.

Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 27. Oktober 1999 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die medizinischen Feststellungen des Dr. J zum Leistungsvermögen der Klägerin bezogen. Es habe sich nicht veranlasst gesehen, aufgrund des Vorbringens der Klägerin medizinischen Beweis wegen der Herzerkrankung der Klägerin zu erheben. Diese Erkrankung werde derzeit behandelt und eine anstehende Operation führe möglicherweise zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Sie könne wegen der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, die in wechselnden Körperhaltungen vollzogen werden sollten. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig, sie könne zwar nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf tätig werden. Sie könne aber auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da sie der Gruppe der ungelernten Arbeiter im Rahmen des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) einzuordnen gewesen sei. Es liege auch nicht Erwerbsunfähigkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 98 bis 105 der Gerichtsakten verwiesen.

Gegen das am 12. November 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 13. Dezember 1999, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei nicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erfolgt. Die Erkrankung der Klägerin und die damit verbundenen Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit habe auch im Hinblick auf ihre Hauterkrankung keinen Eingang in die Begründung gefunden. Erwerbsfähigkeit liege bei ihr nicht vor. Im Mai 1999 sei bei ihr der Verdacht eines progredienten Herzfehlers festgestellt worden, der sich auch durch echokardiografische Untersuchungen habe bestätigen lassen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei ohne Berücksichtigung der Herz-Kreislauf-Erkrankung erfolgt. Im November 1999 habe sie sich einer Herzklappenoperation unterziehen müssen. Im Ergebnis dieser Operation sei die Berufs- und Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt worden. Sie leide an deutlichen degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule, ebenso degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk. Sie könne nur weniger als drei Stunden täglich einer körperlich leichten Arbeit ohne wesentliche Belastung des linken Armes und ohne Überkopfarbeiten nachgehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Oktober 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat zum Verfahren unter anderem ärztliche Berichte des Krankenhauses T gGmbH (Mai 2000), Klinikum U (Oktober 1999), E Krankenhauses (Mai 2000), E Krankenhauses Herzzentrum B (November 1999), ärztlichen Bericht des Internisten Dipl. Med. H (Mai 2000) und Reha-Entlassungsbericht aus der B-Klinik (Januar 2000) gereicht. Danach könne sie aus kardiologischer Sicht keine Tätigkeit als Reinigungsfrau mehr auf Dauer leisten. Gleichwohl bestehe aus kardiologischer Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin vollschichtige Erwerbsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit. Einschränkungen bestünden für den Bewegungs- und Haltungsapparat. Sie sei durch Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen, inhalative Belastungen und Allergene, Lärm, Erschütterungen, Vibrationen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und häufig wechselnde Arbeitszeiten gefährdet und belastet.

Nach einer Stellungnahme des Internisten Dr. L (Juni 2000) zu den von der Klägerin überreichten medizinischen Unterlagen führe die zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. J bestandene Aortenstenose zu keiner anderen Leistungsbeurteilung für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als im Gutachten des Dr. J.

Weiter sind zum Verfahren ein Lohntarifvertrag vom 20. Juni 1994 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk des Landes Brandenburg (Kammerbezirk Potsdam; gültig ab 01. Juli 1994), Befundbericht des Dr. E (März 2001), Befundbericht des Chirurgen DM O (März 2001) sowie der Hautärztin/Allergologin Dr. G (Juni 2001) beigezogen worden.

Die Klägerin hat zum Verfahren einen Arztbrief des Orthopäden/Chirotherapeuten Dipl. Med. R (Februar 2001) zu den Gerichtsakten gereicht, wonach die Klägerin nur in der Lage sei, körperlich leichte Arbeit, möglichst im Sitzen, ohne Belastung des linken Armes, ohne Überkopfarbeiten für weniger als drei Stunden zu verrichten.

Die Beklagte hat im Juli 2001 nähere Ausführungen zum körperlichen Anforderungsprofil der Tätigkeiten einer Serienprüferin im Wareneingang in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie, einer Pförtnerin/Empfangskraft, Telefonistin an Nebensprechanlagen und Bürohilfskraft gemacht, weswegen im Einzelnen auf Bl. 209 bis 211 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Dr. J ist im September 2001 ergänzend zu den während des Verfahrens beigezogenen Befundunterlagen befragt worden. Er hat im September 2001 unter anderem hierzu erklärt, dass aus orthopädischer Sicht die Klägerin noch Tätigkeiten als Serienprüferin im Wareneingang, Pförtnerin/Empfangskraft, Telefonistin und Bürohilfskraft verrichten könne.

Weiter ist (vom Ehemann der Klägerin) eine Arbeitgeberauskunft (Dezember 2001) beigezogen worden. Ergänzend hat der Arbeitgeber im Februar 2002 mitgeteilt, dass die Arbeitszeit als Objektleiterin ca. 85 % der Arbeitszeit betragen habe, die für die Reinigungsarbeiten 15 %. Die Klägerin habe nicht als Reinigungskraft, aufgrund ihrer Krankheiten, mit in eine neue Firma übernommen werden können. Im März 2002 hat der Arbeitgeber der Klägerin ergänzend berichtet, die Klägerin sei 1993 eingestellt worden mit der Auflage, die Objektleitung für bis zu zehn Angestellte zu übernehmen. In der Anlernzeit habe sie einige Fachseminare für Objektleiter/ innen besuchen sowie theoretische und praktische Kenntnisse sich hierfür erarbeiten müssen. Seine Firma habe nicht den Bestimmungen des Tarifvertrages unterlegen. Die von ihm gezahlten Bruttoarbeitslöhne seien jedoch immer an den zurzeit gegebenen Tariflöhnen angeglichen gewesen.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hat im Mai 2002 eine Stellenbeschreibung für Objektleiter/ innen zur Verfügung gestellt und die Richtwerte für die Entgeltzahlung für Angestellte im Gebäudereiniger-Handwerk des Facharbeiterstundenlohns (Ecklohn A) für die Jahre 1993 und 1995 zwischen 14,14 DM (1993) und 16,42 DM (1995) mitgeteilt.

Im August 2002 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Die Ekzeme an den Händen und an den Füßen hätten kaum noch abgenommen. Die Ekzeme, welche in der Vergangenheit in erster Linie während der warmen Sommermonate aufgetreten seien, träten nunmehr ganzjährig auf. Aus orthopädischer Sicht schritten die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter fort.

Sodann ist im Dezember 2000 ein weiterer Befundbericht des Orthopäden Dipl. Med. R (Dezember 2002) zum Verfahren beigezogen worden, wonach sich die erhobenen Befunde bei der Klägerin nicht verschlechtert oder deutlich gebessert hätten. Die Klägerin stehe bei ihm seit Juli 2000 in Behandlung, zuletzt im November 2002.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hat im Januar 2003 mitgeteilt, die Bezeichnung "Objektleiter im Gebäudereiniger-Handwerk" werde von den Betrieben des Gebäudereiniger-Handwerks nicht einheitlich definiert und praktiziert. Insbesondere größere Betriebe, die zahlreiche "Reinigungsobjekte" zu betreuen hätten, gäben den Objektleitern eher eine reine Management- beziehungsweise Kundenbetreuungsfunktion (unter Ausschluss manueller Mitarbeit), während kleinere beziehungsweise spezialisierte Betriebe den Objektleiter mehr als Qualitätskontrolleur der Arbeitsergebnisse und Betreuer des eingesetzten Reinigungspersonals verstünden (unter Einschluss manueller Betätigung, wenn dies erforderlich sein sollte).

Im Mai 2003 ist als berufskundlicher Sachverständiger M L ernannt worden, der in seinem Gutachten vom 06. Juni 2003 die Tätigkeit der Klägerin zuletzt als Objektleiterin im Reinigungsgewerbe (1993 bis 1995) als eine Tätigkeit der unteren Anlernebene angesehen hat, weil für die verrichteten Arbeiten keine systematische Vorbereitungszeit von mehr als zwölf Monaten erforderlich gewesen sei. Die Aufgaben einer Objektleiterin bestünden in erster Linie darin, im Bereich der Unterhaltsreinigung die Arbeiten in den einzelnen Objekten zu überwachen und zu kontrollieren, vor Ort Kontakt zum Arbeitgeber zu halten und die Versorgung der Arbeitsgruppen mit Material und Maschinen sicher zu stellen. Er halte die Klägerin mit dem Leistungsvermögen für vollschichtig leichte, geistig einfache Arbeiten geeignet. Die Arbeiten sollten in wechselnden Körperhaltungen (Gehen, Stehen, Sitzen) vorwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Arbeiten mit mehr als gelegentlich einseitigen Belastungen, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft, insbesondere auch Sonneneinstrahlung, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Zeitdruck verrichtet werden. Sie sei nicht mehr für die Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise Objektleiterin geeignet. Sie sei aber noch zumutbar für leichte Pack- oder einfache Sortierarbeiten in Form einer Versandfertigmacherin geeignet, erwerbstätig sein zu können. Die Aufgabe bestehe darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeit sei in vielen Branchen bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert hätten.

Schließlich hat das Gericht die Berufsinformationskarte BO 793 (Pförtner, Hauswarte/ Pförtnerinnen, Hauswartinnen) zum Verfahren beigezogen.

Durch Beweisanordnung vom 02. Oktober 2003 ist der Internist Dr. S zum weiteren Sachverständigen ernannt worden. Dieser hat im Gutachten vom 05. November 2003 folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen: 1. Prothetischer Herzklappenersatz durch eine St. Jude Medical-Prothese A21 in Aortenposition am 09. November 1999 wegen einer beträchtlichen Aortenklappenstenose (HZ B, B) 2. Osteoporose (Z-score - 1,9) und degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates (unter bevorzugter Beteiligung von Halswirbelsäule und Schulter-Armapparat) 3. Chronisch (seit 1985) rezidivierendes dyshidrosiformes Ekzem bei atrophischer Diathese

Nebendiagnosen: a) Struma nodosa mit latenter hyperthyreoter Stoffwechsellage (anamn.) b) Cholezystektomie 1974 (anamn.) c) Endoskopische Papillotomie (anamn.) d) Hysterektomie und Adenektomie 1992 (anamn.) e) 1992 Wilhelmsche OP wegen Epicondylitis humeri radialis rechts

Die Klägerin könne deshalb nur noch leichte Arbeiten, diese aber vollschichtig, zum Beispiel als Pförtnerin, ausführen.

Ein weiteres Gutachten hat der Neurologe und Psychiater Dr. T am 30. August 2004 erstellt. Danach bestehen bei der Klägerin auf seinem Fachgebiet eine Anpassungsstörung und eine degenerative Reaktion. Sie könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.

Schließlich hat der Dermatologe Prof. Dr. N am 19. Oktober 2005 ein Gutachten erstattet und folgende Diagnosen gestellt:

Chronisches, hyperkeratotisch-rhagadiformes Händeekzem auf dem Boden einer Sensibilisierung gegen diverse Allergene (Kaliumdichromat, Formaldehyd, Sesquiterpenlactone, Kamille, Mutterkrautblüten, Rheinfarmkraut, Scharfgarbe, Tolubalsam) und einer atopischen Disposition.

Auch er ist der Auffassung, die Klägerin könne leichte Tätigkeit, allerdings ohne grobe Kraft oder Feinmotorik der Hände, vollschichtig ausüben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf 3 Bände Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten (VSNR: ) ebenso verwiesen, wie auf die Leistungsakten des Arbeitsamtes Eberswalde (Kunden-Nr.: ) und die Schwerbehinderten-Akten des Versorgungsamtes Frankfurt (Oder) (Gesch.-Z.: ). Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt, somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist indessen unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht der Klägerin eine Rente verminderter Erwerbsfähigkeit versagt.

Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im April 1995 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie ist jedenfalls noch in der Lage, auf dem ihr sozial zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt als Pförtnerin und Versandfertigmacherin vollschichtig zu arbeiten.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft/Objektleiterin in dem Unternehmen ihres Ehemannes ist als bisheriger Beruf zugrunde zu legen. Die Klägerin verfügt über keinen Berufsausbildungsabschluss und hat auch zuletzt vor der Tätigkeit bei ihrem Ehemann als Raumpflegerin bei der K AG von Dezember 1974 bis 31. Juli 1991 gearbeitet. Eine höhere berufliche Tätigkeit hat die Klägerin nicht ausgeübt. Sie war davor als Waldarbeiterin (März bis August 1963), Sägewerksarbeiterin (September 1963 bis Januar 1967), Erziehungshelferin (Januar bis März 1967), Flaschenspülerin (April bis September 1967), Sägewerksarbeiterin (September 1967 bis Juni 1968), Saisonkraft (April/Mai 1973) und Hilfsarbeiterin (Februar bis Mai 1974) tätig.

Die Tätigkeit als Reinigungskraft kann die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Das haben alle sie begutachten Ärzte (Chirurg B, Internist Dr. E, Internist Dr. M, Orthopäden Dr. J und der Internist Dr. L) festgestellt. Die Klägerin leidet im Wesentlichen an den vom Chirurgen B festgestellten orthopädischen und dermatologischen Gesundheitsstörungen: Schulter-Armschmerz re. bei Verschleißerscheinungen der unteren HWS und Muskelverspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur; Ellenbogenschmerz re., Zustand nach operativer Einkerbung der Muskelansätze; Schmerzsyndrom der LWS bei beginnenden Verschleißerscheinungen an den unteren LWK; Knochenentkalkung der Lendenwirbel; Kontaktekzem an Händen und Füßen. Zu dem im Wesentlichen selben Ergebnis sind Dr. M und der Sachverständige Dr. J gelangt. Dr. M beschreibt die Gesundheitsstörungen bei der Klägerin mit: Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie in beiden Schultergelenken im Rahmen einer Knochenentkalkung, Bewegungsschmerz im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes bei Zustand nach Knochenhautentzündung und Operation 1990 sowie multiple Allergie auf verschiedene Reizstoffe. Dr. J hat hierzu festgestellt: radiologisch gesicherte Osteoporose mit statisch-dynamischen Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke nach Unterleibstotaloperation und ein allergisches rezidivierendes Kontaktekzem, insbesondere der Hände.

Mit diesen Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen (Sitzen, Stehen) vollschichtig zu verrichten. Dieses (positive) Leistungsvermögen wird auch so von Dr. M, dem Sachverständigen Dr. J beschrieben. Die weiteren aus medizinischen Unterlagen über die Klägerin begutachtenden Ärzte (Dr. E und Dr. L) gelangen zu keinem anderen Ergebnis. Der Einschätzung des behandelnden Orthopäden/Chirotherapeuten Dipl. Med. R (Februar 2001), die Klägerin könne (nur) weniger als drei Stunden/täglich eine körperlich leichte Arbeit möglichst im Sitzen, ohne wesentliche Belastung des linken Armes, ohne Überkopfarbeit, verrichten, folgt der Senat hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung nicht. Kein anderer Arzt hat eine derartige Leistungseinschränkung bei der Klägerin beschrieben. Dem Sachverständigen Dr. J sind im September 2001 die bis dahin zur Gerichtsakte gelangten neuen medizinischen Befunderhebungen zur Kenntnis gebracht worden, der bei seiner im Gutachten vom 18. Mai 1999 eingenommenen orthopädischen Beurteilung zum Leistungsvermögen bei der Klägerin verblieb, sie könne noch Tätigkeiten unter anderem als Pförtnerin verrichten. Dass für das orthopädische Fachgebiet auch weiterhin von dem von Dr. J beschriebenen Zustand auszugehen ist, folgt schließlich aus dem Befundbericht des Orthopäden/Chirotherapeuten Dipl. Med. R (Dezember 2002), der unter anderem beschrieben hat, dass sich die von ihm erhobenen Befunde nicht erheblich verschlechtert oder deutlich gebessert hätten.

Aus dem Reha-Entlassungsbericht der behandelnden Ärzte in der B Klinik B (Januar 2000) ist aus kardiologischer Sicht für die Klägerin eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten zwar nicht mehr für die Tätigkeit als Reinigungskraft (unter zwei Stunden), aber noch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen. Soweit die Klägerin arbeitsunfähig aus der Reha-Maßnahme entlassen worden war, haben die sie behandelnden Ärzte aber Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht in ca acht Wochen prognostiziert. Auch der Internist Dr. L (Juni 2000) hat in Auswertung von Epikrisen aus dem Krankenhaus T, dem Klinikum U, des E Krankenhauses, E Krankenhauses Herzzentrum B, an einem vollschichtigen Leistungsvermögen festgehalten, wie es der Sachverständige Dr. J in seinem Gutachten vom Mai 1999 beschrieben hatte.

Die weitere Begutachtung durch Dr. S auf kardiologischem Gebiet, durch den Neurologen und Psychiater Dr. T sowie durch den Dermatologen Dr. N habe bestätigt, dass die Klägerin mit den dort beschriebenen qualitativen Einschränkungen leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten kann.

Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufsunfähig, weil sie auf die Tätigkeit einer Pförtnerin oder einer Versandfertigmacherin zu verweisen ist. Offen bleiben kann, ob sie (nur) als Objektleiterin ohne Reinigungsarbeiten im Reinigungsgewerbe eine Tätigkeit ausüben kann. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung beziehungsweise Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).

Die Klägerin ist danach mit ihrer zuletzt im Wesentlichen ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft/Objektleiterin in die Gruppe der Angelernten einzuordnen. Die Klägerin verfügt über keinen Berufsausbildungsabschluss. Aufgrund der hohen nach Angaben des Ehemannes an die Tarifverträge des Reinigungsgewerbes angelehnten Entlohnung (18,50 DM) allein ist sie nicht als Facharbeiterin oder sogar als Vorarbeiterin einzuordnen. Denn hierzu steht die Einarbeitzeit nicht im Einklang. Sie wurde von ihrem Ehemann mit drei Monaten für die Klägerin und für eine völlig ungelernte Kraft mit sechs Monaten in der Arbeitgeberauskunft vom Dezember 2001 angegeben, was im März 2002 vom Ehemann der Klägerin dahingehend berichtigt wurde, dass eine sechsmonatige Einarbeitung nur für Beschäftigte mit einer gewissen Vorbildung in Betracht zu ziehen sei. Der Senat teilt damit im Ergebnis die Auffassung des berufskundlichen Sachverständigen L, dass die Klägerin der Gruppe der angelernten Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Ist der Hauptberuf der Klägerin der Gruppe der Angelernten zuzuordnen, folgt aus dem oben angegebenen Mehrstufenschema, dass ihr – wenn die Zuordnung zum oberen Bereich angenommen wird – mindestens eine Tätigkeit konkret des allgemeinen Arbeitsmarktes als Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Danach ist der Verweisungsberuf der einer Pförtnerin oder Versandfertigmacherin.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der Berufsinformationskarte BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist. Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in der Berufsinformationskarte BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Dieses Leistungsprofil ist der Klägerin aber nach den sie beurteilenden Ärzten (s. o.) noch vollschichtig möglich. Der Sachverständige Dr. J hat auch ausdrücklich eine Tätigkeit als Pförtnerin für die Klägerin für möglich erachtet. Auch aus kardiologischer Sicht ist der Klägerin in dem Reha Entlassungbericht noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit dokumentiert worden. In nennenswerter Anzahl sind einfache, beobachtende und kontrollierende Arbeiten vorhanden, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss, bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist und die nicht betriebsintern besetzt werden.

Die Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Versandfertimacherin folgt aus den vom Senat für zutreffend erachteten Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen L. Die Aufgabe besteht darin, Fertigerzeugnisse zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens aufzumachen oder zu kennzeichnen. Diese Tätigkeit ist in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen. Als Einzelaufgabe werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert. Es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Es wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse eingepackt. Diese werden verschlossen und es werden Hinweise oder Kennzeichen angebracht. Die körperliche Belastung ist abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben. In nennenswerter Anzahl sind in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- oder Hobbybereich Tätigkeiten vorhanden, die nur "leicht" belasten und bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht vorkommen. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen oder Anlagen vorgegeben und der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Es handelt sich bei der Tätigkeit um einfache Routinearbeiten, bei denen keine Hautreizungen oder Einfluss von Nässe, Kälte oder Zugluft vorkommen. Bundesweit sind allein in den Branchen Groß-, Einzelhandel- und Versandhandel etwa 80 000 Arbeitnehmer tätig, so dass deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze vorhanden sind. Diese Arbeitsplätze kommen auch für leistungsgeminderte Bewerber in Betracht und werden auch nicht nur betriebsintern besetzt. Ausgehend von dem oben angegebenen Leistungsvermögen der Klägerin, das der Aussage des Berufskundlers L vom Juni 2003 zugrunde gelegen hatte, wird deutlich, dass die Klägerin als Versandfertigmacherin arbeiten kann.

Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.

Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.

Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM-Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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