Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 4605/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 165/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die 1962 geborene Klägerin ist ausweislich des Widerspruchsbescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 2. September 2004 (nur) mit einem GdB von 30 anerkannt. Sie bezog bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfe und erhält ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Bereits im Zuge der Vorbereitung der ab 1. Januar 2005 eintretenden Gesetzesänderung machte die Klägerin Vorbehalte gegen den Wechsel vom Sozialhilfebezug zum Bezug vom Alg II geltend und meinte, sie sei erwerbsunfähig. Zuletzt mit Aufklärungsschreiben vom 3. November 2004 wies der Beklagte darauf hin, dass der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit dem 31. Dezember 2004 in Folge der Gesetzesänderung ende und sie zur Sicherstellung eines durchgehenden Leistungsbezuges zunächst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen müsse (was sie dann schließlich auch tat) und der dann zuständige Leistungsträger ihr Vorbringen weiter prüfen könne.
Mit am 8. November 2004 unterzeichnetem Antrag (Eingang beim Beklagten am 9. November 2004) beantragte die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen und legte dazu unter anderem verschiedene medizinische Unterlagen vor. Sie verwies darauf, dass diese Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über eine bedarforientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) von der LVA zu prüfen seien. Zu diesem Antrag teilte der Beklagte unter dem 10. November 2004 mit, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft und dazu eine gutachterliche Stellungnahme von der LVA als Träger der Rentenversicherung eingeholt würde. Mit Schreiben vom 23. März 2005 richtete der Beklagte ein entsprechendes Ersuchen unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 SGB XII an die LVA Berlin.
Zuvor hatte der Beklagte bereits entsprechend seiner Information und Ankündigung mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Sozialamt, vom 9. November 2004 mitgeteilt, dass das BSHG zum 1. Januar 2005 außer Kraft tritt und Leistungen nach dem BSHG nicht weiter gewährt werden könnten, sodass nunmehr Leistungen nach dem SGB II beantragt werden müssten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 11. November 2004 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 unter Hinweis auf die ab 1. Januar 2005 geltende Gesetzeslage zurück. Der Beklagte führte des weiteren aus, dass auch das GSiG zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sei und entsprechende Leistungen der Grundsicherung nunmehr im Rahmen des 4. Kapitels des SGB XII gewährt werden könnten. Nachweise über eine dafür erforderliche Erwerbsminderung lägen nicht vor. Weiter verwies der Beklagte darauf, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen des SGB II bei der Agentur für Arbeit vorzubringen seien, die zunächst zuständig sei.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 25. August 2005 zum Sozialgericht –SG- Berlin erhobenen Klage gewandt, die unter dem Aktenzeichen S 50 SO 4605/05 registriert worden ist. Die Klägerin hält die Einstellung der Sozialhilfe für unbegründet und verweist auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass sie erwerbsunfähig sei.
Zwischenzeitlich teilte die LVA Berlin dem Beklagten auf dessen Ersuchen vom 23. März 2005 am 27. September 2005 mit, dass die Klägerin (nach einem aufgrund einer Untersuchung am 23. September 2005 erstatteten Gutachten vom 26. September 2005) die in § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 die am 9. November 2004 beantragte Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit einer unzulänglichen Untersuchung und Berücksichtigung von Befunden mit der Folge einer unzutreffenden Würdigung ihres Gesundheitszustandes; sie fügte verschiedene medizinische Unterlagen bei.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 (Eingang bei Gericht am 11. Januar 2006) hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte über den gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 (Eingang beim Beklagten am 10. Oktober 2005) noch nicht entschieden hatte. Diese Klage ist beim SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 119/06 registriert worden. Nach Klageerhebung in jenem Verfahren hat der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2006 den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung als unbegründet zurückgewiesen.
Mit am 17. März 2006 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin im Hinblick auf den zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 ausgeführt, dass sie den Rechtsstreit für erledigt erkläre und das Klageverfahren (S 49 SO 119/06) unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortsetze. Sie hat sodann weitere Ausführungen dazu gemacht, dass das von der LVA Berlin eingeholte Gutachten unzutreffend und sie entgegen dessen Feststellung erwerbsunfähig sei mit der Folge, dass ihr Leistungen der Grundsicherung im Rahmen des SGB XII zu gewähren seien.
Die Klägerin hat zur Durchführung des gegen den "Einstellungsbescheid" vom 9. November 2004 gerichteten Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zweifelhaft sei bereits die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung, da die Klägerin nach Aktenlage in der Lage sei, ihr Begehren auch ohne anwaltliche Hilfe verständlich zu formulieren und vorzutragen. Es handele sich auch um einen rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhalt. Überdies mangele es aber auch an hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei das BSHG zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten. Die Klägerin könne somit Leistungen nach dem BSHG ab 1. Januar 2005 nicht mehr beanspruchen. Überdies sei auch ein ungedeckter Bedarf, den zulässigerweise streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005, betreffend nicht dargetan. Im Übrigen sei die Klägerin ausweislich der Feststellungen der LVA Berlin vom 27. September 2005 aber auch als erwerbsfähig im Sinne des SGB II anzusehen, da sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sein könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beansprucht, weil deren Voraussetzungen entgegen der Auffassung des SG vorlägen.
Der Senat hat die Gerichtsakte S 49 SO 119/06 mit der darin befindlichen Verwaltungsakte beigezogen. II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls deshalb zutreffend abgelehnt worden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist die mit Bescheid vom 9. November 2004 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005) mitgeteilte Einstellung der Leistungen nach dem BSHG zum 31. Dezember 2004. Hingegen ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung, die die Klägerin am 9. November 2004 beantragt hat, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn der Beklagte hat zu diesem Antrag unter dem 10. November 2004 ausdrücklich mitgeteilt, dass die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft und dazu eine gutachtliche Stellungnahme der LVA Berlin als Träger der Rentenversicherung eingeholt würde. Somit lag bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 eine angreifbare Verwaltungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nicht vor; diese erging erst am 4. Oktober 2005 und ist von der Klägerin gesondert angefochten worden. Das dazu zunächst im Rahmen einer Untätigkeitsklage anhängige Verfahren S 49 SO 119/06 setzt die Klägerin nunmehr – nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 - nach ihrem im dortigen Verfahren eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2006 in der Hauptsache fort. Folgerichtig hat die Klägerin nicht die Einbeziehung dieser Entscheidung (über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006) in das Klageverfahren S 50 SO 4605/05 geltend gemacht. Angesichts der ausdrücklich erst nach näherer Prüfung in Aussicht gestellten Entscheidung über den Antrag auf Grundsicherung können die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 bei verständiger Würdigung nur als erneute Hinweise auf die ab 1. Januar 2005 bestehende Rechtslage und das sich daraus ergebende Vorgehen verstanden werden. Eine angreifbare Verwaltungsentscheidung über das Bestehen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung (bis zum 31. Dezember 2004 nach dem GSIG, ab 1. Januar 2005 nach dem 4. Kapitel des SGB XII) ist dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2004 mithin nicht zu entnehmen, so dass auch eine Klageerhebung insoweit unzulässig ist.
Aber auch soweit die Klage zulässig erhoben worden ist, bietet sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn mit dem Außerkrafttreten des BSHG zum 1. Januar 2005 können Leistungen nach diesem Gesetz für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustehen, so dass die mit Bescheid vom 9. November 2004 verlautbarte Einstellung der Leistungen nach dem BSHG mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht zu beanstanden ist.
Dem klägerischen Vorbringen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, sie mache "ganz allgemein" die Fortzahlung der bisher gewährten Sozialhilfe – nunmehr im Rahmen des SGB XII – geltend. Denn die Klägerin hat ersichtlich richtig erkannt, dass ihr Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen des SGB XII wegen des Verweises auf eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl. § 21 SGB XII) regelmäßig nicht mehr zustehen, es sei denn, sie wäre dauerhaft erwerbsgemindert im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und hätte damit einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Sie hat daher auch ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt, der jedoch – wie bereits ausgeführt – Gegenstand des Verfahrens S 49 SO 119/06 ist.
Da es nach alledem an einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung § 114 ZPO) fehlt, bedarf es im Ergebnis keiner weiteren Ausführungen zu der vom SG angezweifelten Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 193, 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die 1962 geborene Klägerin ist ausweislich des Widerspruchsbescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 2. September 2004 (nur) mit einem GdB von 30 anerkannt. Sie bezog bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfe und erhält ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Bereits im Zuge der Vorbereitung der ab 1. Januar 2005 eintretenden Gesetzesänderung machte die Klägerin Vorbehalte gegen den Wechsel vom Sozialhilfebezug zum Bezug vom Alg II geltend und meinte, sie sei erwerbsunfähig. Zuletzt mit Aufklärungsschreiben vom 3. November 2004 wies der Beklagte darauf hin, dass der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit dem 31. Dezember 2004 in Folge der Gesetzesänderung ende und sie zur Sicherstellung eines durchgehenden Leistungsbezuges zunächst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen müsse (was sie dann schließlich auch tat) und der dann zuständige Leistungsträger ihr Vorbringen weiter prüfen könne.
Mit am 8. November 2004 unterzeichnetem Antrag (Eingang beim Beklagten am 9. November 2004) beantragte die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen und legte dazu unter anderem verschiedene medizinische Unterlagen vor. Sie verwies darauf, dass diese Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über eine bedarforientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) von der LVA zu prüfen seien. Zu diesem Antrag teilte der Beklagte unter dem 10. November 2004 mit, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft und dazu eine gutachterliche Stellungnahme von der LVA als Träger der Rentenversicherung eingeholt würde. Mit Schreiben vom 23. März 2005 richtete der Beklagte ein entsprechendes Ersuchen unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 SGB XII an die LVA Berlin.
Zuvor hatte der Beklagte bereits entsprechend seiner Information und Ankündigung mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Sozialamt, vom 9. November 2004 mitgeteilt, dass das BSHG zum 1. Januar 2005 außer Kraft tritt und Leistungen nach dem BSHG nicht weiter gewährt werden könnten, sodass nunmehr Leistungen nach dem SGB II beantragt werden müssten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 11. November 2004 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 unter Hinweis auf die ab 1. Januar 2005 geltende Gesetzeslage zurück. Der Beklagte führte des weiteren aus, dass auch das GSiG zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sei und entsprechende Leistungen der Grundsicherung nunmehr im Rahmen des 4. Kapitels des SGB XII gewährt werden könnten. Nachweise über eine dafür erforderliche Erwerbsminderung lägen nicht vor. Weiter verwies der Beklagte darauf, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen des SGB II bei der Agentur für Arbeit vorzubringen seien, die zunächst zuständig sei.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 25. August 2005 zum Sozialgericht –SG- Berlin erhobenen Klage gewandt, die unter dem Aktenzeichen S 50 SO 4605/05 registriert worden ist. Die Klägerin hält die Einstellung der Sozialhilfe für unbegründet und verweist auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass sie erwerbsunfähig sei.
Zwischenzeitlich teilte die LVA Berlin dem Beklagten auf dessen Ersuchen vom 23. März 2005 am 27. September 2005 mit, dass die Klägerin (nach einem aufgrund einer Untersuchung am 23. September 2005 erstatteten Gutachten vom 26. September 2005) die in § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 die am 9. November 2004 beantragte Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit einer unzulänglichen Untersuchung und Berücksichtigung von Befunden mit der Folge einer unzutreffenden Würdigung ihres Gesundheitszustandes; sie fügte verschiedene medizinische Unterlagen bei.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 (Eingang bei Gericht am 11. Januar 2006) hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte über den gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 (Eingang beim Beklagten am 10. Oktober 2005) noch nicht entschieden hatte. Diese Klage ist beim SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 SO 119/06 registriert worden. Nach Klageerhebung in jenem Verfahren hat der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2006 den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung als unbegründet zurückgewiesen.
Mit am 17. März 2006 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin im Hinblick auf den zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 ausgeführt, dass sie den Rechtsstreit für erledigt erkläre und das Klageverfahren (S 49 SO 119/06) unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortsetze. Sie hat sodann weitere Ausführungen dazu gemacht, dass das von der LVA Berlin eingeholte Gutachten unzutreffend und sie entgegen dessen Feststellung erwerbsunfähig sei mit der Folge, dass ihr Leistungen der Grundsicherung im Rahmen des SGB XII zu gewähren seien.
Die Klägerin hat zur Durchführung des gegen den "Einstellungsbescheid" vom 9. November 2004 gerichteten Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zweifelhaft sei bereits die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung, da die Klägerin nach Aktenlage in der Lage sei, ihr Begehren auch ohne anwaltliche Hilfe verständlich zu formulieren und vorzutragen. Es handele sich auch um einen rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhalt. Überdies mangele es aber auch an hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, sei das BSHG zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten. Die Klägerin könne somit Leistungen nach dem BSHG ab 1. Januar 2005 nicht mehr beanspruchen. Überdies sei auch ein ungedeckter Bedarf, den zulässigerweise streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005, betreffend nicht dargetan. Im Übrigen sei die Klägerin ausweislich der Feststellungen der LVA Berlin vom 27. September 2005 aber auch als erwerbsfähig im Sinne des SGB II anzusehen, da sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sein könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beansprucht, weil deren Voraussetzungen entgegen der Auffassung des SG vorlägen.
Der Senat hat die Gerichtsakte S 49 SO 119/06 mit der darin befindlichen Verwaltungsakte beigezogen. II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls deshalb zutreffend abgelehnt worden, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist die mit Bescheid vom 9. November 2004 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005) mitgeteilte Einstellung der Leistungen nach dem BSHG zum 31. Dezember 2004. Hingegen ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung, die die Klägerin am 9. November 2004 beantragt hat, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn der Beklagte hat zu diesem Antrag unter dem 10. November 2004 ausdrücklich mitgeteilt, dass die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft und dazu eine gutachtliche Stellungnahme der LVA Berlin als Träger der Rentenversicherung eingeholt würde. Somit lag bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 eine angreifbare Verwaltungsentscheidung über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nicht vor; diese erging erst am 4. Oktober 2005 und ist von der Klägerin gesondert angefochten worden. Das dazu zunächst im Rahmen einer Untätigkeitsklage anhängige Verfahren S 49 SO 119/06 setzt die Klägerin nunmehr – nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 - nach ihrem im dortigen Verfahren eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2006 in der Hauptsache fort. Folgerichtig hat die Klägerin nicht die Einbeziehung dieser Entscheidung (über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006) in das Klageverfahren S 50 SO 4605/05 geltend gemacht. Angesichts der ausdrücklich erst nach näherer Prüfung in Aussicht gestellten Entscheidung über den Antrag auf Grundsicherung können die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 bei verständiger Würdigung nur als erneute Hinweise auf die ab 1. Januar 2005 bestehende Rechtslage und das sich daraus ergebende Vorgehen verstanden werden. Eine angreifbare Verwaltungsentscheidung über das Bestehen eines Anspruches auf Leistungen der Grundsicherung (bis zum 31. Dezember 2004 nach dem GSIG, ab 1. Januar 2005 nach dem 4. Kapitel des SGB XII) ist dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2004 mithin nicht zu entnehmen, so dass auch eine Klageerhebung insoweit unzulässig ist.
Aber auch soweit die Klage zulässig erhoben worden ist, bietet sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn mit dem Außerkrafttreten des BSHG zum 1. Januar 2005 können Leistungen nach diesem Gesetz für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustehen, so dass die mit Bescheid vom 9. November 2004 verlautbarte Einstellung der Leistungen nach dem BSHG mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht zu beanstanden ist.
Dem klägerischen Vorbringen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, sie mache "ganz allgemein" die Fortzahlung der bisher gewährten Sozialhilfe – nunmehr im Rahmen des SGB XII – geltend. Denn die Klägerin hat ersichtlich richtig erkannt, dass ihr Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen des SGB XII wegen des Verweises auf eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl. § 21 SGB XII) regelmäßig nicht mehr zustehen, es sei denn, sie wäre dauerhaft erwerbsgemindert im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und hätte damit einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Sie hat daher auch ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt, der jedoch – wie bereits ausgeführt – Gegenstand des Verfahrens S 49 SO 119/06 ist.
Da es nach alledem an einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung § 114 ZPO) fehlt, bedarf es im Ergebnis keiner weiteren Ausführungen zu der vom SG angezweifelten Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 193, 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
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