L 1 SF 113/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 113/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Der Kläger kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf den Richterbrief vom 12. Juni 2006 stützen. Mit diesem Brief hat die abgelehnte Richterin den Kläger darüber aufgeklärt, wie sich ihr die Sach- und Rechtslage nach der gegenwärtigen Aktenlage darstellt und dass sie danach vorbehaltlich ergänzenden Vortrags und Vorlage neuer Befunde keine Erfolgsaussicht für die Klage sieht. Diese richterliche Äußerung stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine "vorgefasste Meinung" dar und lässt auch nicht darauf schließen, dass die Richterin "nicht mehr neutral" sei.

Ein Richter muss bei Bearbeitung einer Streitsache schon im Vorfeld einer Entscheidung die Rechtslage nach dem gegenwärtigen Stand der Akten einschätzen, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind oder ob es dem Kläger obliegt, im eigenen Interesse zur Sache weiter vorzutragen oder weitere Unterlagen beizubringen.

Wenn im vorliegenden Fall die abgelehnte Richterin ihre diesbezüglichen Überlegungen dem Kläger gleichsam anstelle einer mündlichen Erörterung schriftlich mitgeteilt hat, so geschah dies, um ihm den "Ernst der Lage" aus richterlicher Sicht zu verdeutlichen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Rechtsposition durch weiteren Vortrag und Vorlage weiterer Befunde nach Möglichkeit noch zu verbessern. Das ist nicht zu beanstanden. Ein solches richterliches Verhalten lässt weder Voreingenommenheit noch Parteilichkeit besorgen sondern will vielmehr dem Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör genügen. Die Richterin fördert mit diesem "offenen" Vorgehen in besonderer Weise mögliche Gegenargumente des Klägers, mit denen sie sich für ihre endgültige Entscheidung auseinandersetzen muss. Das macht sie gerade nicht zur schon festgelegten Richterin mit "vorgefasster" Meinung. Dass die Einschätzung der Rechtslage durch die Richterin im Vorfeld einer Entscheidung dem Kläger missfällt, stellt für sich keinen Ablehnungsgrund dar.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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