L 12 B 259/05 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 324/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 259/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozess- kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A E, H Straße , B, beigeordnet. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) Beschwerde ist begründet. Der Kläger war und ist nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 S. 3 der Zivilprozessordnung –ZPO- nicht darzulegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Eintritt der Bewilligungsreife. Diese tritt ein, wenn dem Gericht alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen (nebst entsprechenden Belegen) vorliegen (§ 117 Abs. 1 und 2 ZPO) und dem Gegner Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Antrag zu äußern (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO), wozu ihm eine angemessene Frist – in der Regel zwei Wochen – einzuräumen ist (vgl.Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 46 m.w.N.).

Vorliegend ist der Beklagten eine Abschrift des am 10. Juni 2004 eingegangenen Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 16. Juni 2004 übersandt worden, so dass sie sich bis zur ersten Juliwoche hätte äußern können. Zu diesem Zeitpunkt haben auch die vom Sozialgericht noch für notwendig angesehenen Kontoauszüge vorgelegen (zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich der Gegner nicht zu äußern). Das Sozialgericht hätte deshalb in der ersten Juliwoche über den Antrag entscheiden können. Da das von ihm zur Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich gehaltene (für den Kläger negative) ärztliche Gutachten erst am 16. Juli 2004 beim Sozialgericht eingegangen ist, war der Sachverhalt im Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch aufklärungsbedürftig und lag mithin (noch) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung vor. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Sozialgericht auch dem mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 geltend gemachten psychischem Leiden hätte nachgehen müssen.

Dem Kläger war der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt A E beizuordnen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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